{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_188-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"1 StR 188/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 188/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nIngolstadt vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht\n\nmußte sich nicht zur Beauftragung eines weiteren Sachverständi-\n\ngen gedrängt sehen. Der vernommene Sachverständige A. ,\n\ndessen Sachkunde - soweit ersichtlich - während der Hauptver-\n\nhandlung nicht angezweifelt wurde, hatte den Angeklagten einge-\n\nhend untersucht und begutachtet. Aus seinen Darlegungen ging\n\nhervor, daß der Angeklagte zwei Monate nach der Tat an einer\n\nparanoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt war. Es entspricht\n\n- wie die Revision selbst zu Recht hervorhebt - gesicherter\n\npsychiatrischer Erkenntnis, daß der akuten Manifestation dieser\n\nKrankheit eine prodromale Phase vorausgehen kann, die durch\n\nkognitive Störungen gekennzeichnet sein kann. Der Senat hält es\n\nangesichts der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Um-\n\nstände für ausgeschlossen, daß dem Sachverständigen die Mög-\n\nlichkeit derartiger Vorläufersyndrome aus dem Blick geraten sein\n\nkönnte.\n\nIm übrigen hätte der Angeklagte, eine prodromale Wahrneh-\n\nmungsstörung dahingehend unterstellt, er sei davon ausgegan-\n\ngen, der Geschädigte T. ziehe seinerseits eine Waffe,\n\nnicht in Putativnotwehr gehandelt. Aufgrund der getroffenen Fest-\n\nstellungen führte in der konkreten Tatsituation allein der Ange-\n\nklagte einen rechtswidrigen Angriff, indem er das entsicherte und\n\ndurchgeladene Gewehr auf T. im Anschlag hielt und damit\n\ndiesen zumindest im Sinne des § 241 StGB bedrohte. T. \n\nbefand sich daher seinerseits bereits in einer Notwehrlage, die\n\nihn dazu berechtigt hätte, sich gegen den - von ihm nicht provo-\n\nzierten - Angriff mit dem Ziehen einer Waffe zur Wehr zu setzen.\n\nDer Angeklagte hätte folglich mit der Abgabe des Schusses auch\n\ndann rechtswidrig gehandelt, wenn die von ihm vorgestellten Um-\n\nstände der Wirklichkeit entsprochen hätten, weil es gegen recht-\n\nmäßige Notwehr keine Notwehr gibt (vgl. BGHSt 39, 374, 376).\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/1-str-188-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/1-str-188-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:27.130212+00:00"}}