{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"1 StR 177/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 177/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nNürnberg-Fürth vom 20. November 2001 wird als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Auch wenn die Vereidigung der Zeugin L. deshalb erfolgte, weil die\n\nVerteidigung hierauf nicht verzichtet hat, macht die Verteidigung zu Recht gel-\n\ntend, daß die Zeugin nicht hätte vereidigt werden dürfen. Sie hatte nämlich ei-\n\nne versuchte Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) zu Gunsten des Angeklagten\n\nbegangen, da sie im Verlauf des Ermittlungsverfahrens falsche Angaben ge-\n\nmacht hat, um ihn zu decken. Dies führte zu einem Vereidigungsverbot gemäß\n\n§ 60 Nr. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Strafvereitelung, versuchte 8;\n\nBGH NJW 1994, 1054, 1055 m. w. N.).\n\nEs ist jedoch ausgeschlossen, daß das Urteil auf diesem Verfahrens-\n\nfehler beruht. Die Zeugin hat berichtet, der Angeklagte habe ihr am Morgen\n\nnach der Tat gesagt, er habe die Geschädigte getötet. Als Grund habe er an-\n\ngegeben, er habe bemerkt, daß ihn die Geschädigte bestohlen habe. Der An-\n\ngeklagte selbst hat dies in der Hauptverhandlung im wesentlichen ebenso ge-\n\nsagt. Die Täterschaft des Angeklagten wird darüber hinaus durch zahlreiche\n\nobjektive Beweismittel belegt (Blut der Geschädigten an den Stiefeln des An-\n\ngeklagten, von ihm stammende DNA-Spuren an einem neben der Leiche lie-\n\ngenden Ohrstecker der Getöteten u. a.) und entspricht den Feststellungen, wo-\n\nnach der Angeklagte schon vor der Tat angekündigt hatte, die Geschädigte zu\n\ntöten und dies nach der Tat nicht nur gegenüber der Zeugin L. , sondern auch\n\nanderweit eingeräumt hatte. Die Ausführungen der Strafkammer zu den Anga-\n\nben der Zeugin L. und ihrer Glaubwürdigkeit zeigen, wie der Gesamtzusam-\n\nmenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt, nur ein zusätzliches, bestätigendes\n\nIndiz auf, von dem die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft des\n\nAngeklagten nicht abhing (vgl. BGH, Beschluß vom 13. September 2001 - 1\n\nStR 378/01; Urteil vom 16. Juli 1981 - 4 StR 336/81; Kuckein in KK 4. Aufl.,\n\n§ 337 Rdn. 38).\n\n2. All dies gilt entsprechend auch für die Feststellung, daß der Ange-\n\nklagte aus Habgier (§ 211 StGB) getötet hat.\n\nAllerdings geht die Strafkammer davon aus, daß T. L. schon vor der\n\nTat gegenüber dem Angeklagten erwähnt hatte, daß die Geschädigte wenige\n\nWochen zuvor - gegen Geld - eine Scheinehe eingegangen war. Der Ange-\n\nklagte hat bestritten, daß ihm T. L. dies gesagt hätte.\n\nDer von der Revision behauptete, wenn auch nicht näher dargelegte Zu-\n\nsammenhang zwischen der Feststellung von Habgier und einer Äußerung von\n\nT. L. über eine Scheinehe der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten\n\nist nicht zu erkennen. Die Annahme von Habgier stützt sich vielmehr darauf,\n\ndaß der Angeklagte am Tattag mit seinem Bruder telefoniert hat, daß er zu e i-\n\nner Frau fahre, ihr den Schädel einschlage und ihr Geld und Schmuck abneh-\n\nme.\n\n3. Die Feststellungen zum Inhalt dieses Telefongesprächs beruhen\n\nvielmehr - unter anderem - auf dem Inhalt von mehreren, von den Ermittlungs-\n\nbehörden mit richterlicher Genehmigung abgehörten Telefongesprächen, die\n\nder Bruder des Angeklagten im Februar 2000 mit seiner Mutter, die zugleich\n\nMutter des Angeklagten ist, geführt hatte. Am deutlichsten äußerte er sich in\n\neinem Gespräch vom 17. Februar 2000: Danach hat der Angeklagte ihm bei\n\ndem vor der Tat geführten Telefongespräch gesagt, er werde die Geschädigte\n\n\"wegklatschen\" und ihr dann Geld und Schmuck wegnehmen.\n\n4. Die Revision meint, der Inhalt der abgehörten Telefongespräche hätte\n\nnicht verwertet werden dürfen, weil Mutter und Bruder in der Hauptverhandlung\n\nvon ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch ge-\n\nmacht haben. Dies trifft nicht zu, wie auch der Generalbundesanwalt im einzel-\n\nnen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\n\nauch BGH NStZ 1999, 416) dargelegt hat. Hiervon abzuweichen sieht der Se-\n\nnat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlaß. Dies\n\nfolgt aus der gesetzlichen Systematik: So erklärt etwa § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO\n\nschriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Personen, denen\n\n(unter anderem) nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, für\n\nbeschlagnahmefrei; § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO nennt im einzelnen die Vor-\n\naussetzungen, unter denen Erkenntnisse aus einer Abhörmaßnahme gemäß\n\n§ 100 c StPO verwertet werden dürfen, sofern ein Zeugnisverweigerungsrecht\n\ngemäß § 52 StPO inmitten steht. Der erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getrete-\n\nne § 100 h StPO (Anordnung der Telekommunikationsauskunft) sieht vor, daß\n\nein Auskunftsverlangen unzulässig ist, soweit einem Gesprächsteilnehmer ein\n\nZeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 zusteht.\n\nEin Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO ist dagegen nicht genannt.\n\nUnter diesen Umständen könnte sich eine Beschränkung der Verwertbarkeit\n\nvon Erkenntnissen, die aus einer Maßnahme gemäß § 100 a StPO herrühren,\n\nim Hinblick auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO - ebenso wie\n\ndie Unzulässigkeit der Anordnung einer solchen Maßnahme - nur aus einer\n\nausdrücklichen gesetzlichen Regelung ergeben, die es jedoch nicht gibt.\n\n5. Ebensowenig besteht ein Verwertungsverbot, soweit die Erkenntnisse\n\nerst nach der Festnahme des Angeklagten angefallen sind. Zwar konnte der\n\nAngeklagte danach den Anschluß nicht mehr nutzen. Deswegen müssen die\n\nVoraussetzungen des § 100 a StPO aber noch nicht weggefallen sein, denn\n\nauch ein anderer kann als Nachrichtenmittler den Anschluß nutzen (vgl. Nack\n\nin KK 4. Aufl. § 100 b Rdn. 5 m. w. N.). Da diese Voraussetzungen, wie der\n\nGeneralbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, vorlagen, konnte\n\nder Anschluß weiter überwacht werden.\n\n6. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbun-\n\ndesanwalts Bezug.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/1-str-177-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100h","ref_norm":"100h","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/1-str-177-02","retrieved":"2026-07-10 13:25:45.899492+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-09/1-str-177-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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