{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_171-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"1 StR 171/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 171/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 19. Dezember 2001 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in 37 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-\n\nteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen sowie die Sachbe-\n\nschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI.\n\nDie Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrages, der auf\n\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aus-\n\nsage der Zeugin M. G. gerichtet war und dem die Strafkammer mit\n\ndem Hinweis auf ihre eigene Sachkunde begegnet ist (§ 244 Abs. 4 Satz 1\n\nStPO). Die Rüge greift durch.\n\nDie Verteidigung hatte die Einholung eines \"jugendpsychiatrischen\n\nSachverständigengutachtens\" zum Beweis dessen beantragt, daß die Zeugin\n\nM. G. , das Tatopfer, \"generell und speziell unglaubwürdig\" und ihren\n\nbelastenden Angaben \"kein Glauben zu schenken\" sei. Die Zeugin hatte sich\n\nmit einer \"aussagepsychologischen Begutachtung\" einverstanden erklärt. Die\n\nStrafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil sie selbst über die erforderliche\n\nSachkunde verfüge und sich dabei namentlich auf die zeugenschaftliche Ver-\n\nnehmung einer Psychotherapeutin, zweier Ärzte in der Facharztausbildung\n\nzum Psychiater sowie einer Psychologin bezogen, die M. G. behandelt\n\nhatten. Auffälligkeiten in der Person der Zeugin hätten danach keinen Einfluß\n\nauf ihre Zeugentüchtigkeit. Weitere im Ablehnungsbeschluß erwähnte Einzel-\n\nheiten stellten keine solchen Besonderheiten dar, daß die Kammer mit der Be-\n\nurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage überfordert und die Zu-\n\nziehung eines Sachverständigen geboten sei.\n\nDie Ablehnung des Beweisantrages erweist sich unter den hier gegebe-\n\nnen besonderen Umständen als rechtsfehlerhaft. In der Regel ist die Einholung\n\neines derartigen Glaubhaftigkeitsgutachtens (vgl. dazu BGHSt 45, 164, 167)\n\nzwar nicht erforderlich; denn die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit nicht nur\n\nvon Erwachsenen, sondern auch von kindlichen und jugendlichen Zeugen so-\n\nwie der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist Sache des Tatrichters. Die Hinzuzie-\n\nhung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn Besonderheiten\n\nvorliegen, die Zweifel an der Sachkunde des Gerichts hinsichtlich der Beurtei-\n\nlung der Aussagetüchtigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussa-\n\nge aufkommen lassen können (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaub-\n\nwürdigkeitsgutachten 2, Sachkunde 6; § 244 Abs. 2 Glaubwürdigkeitsgutach-\n\nten 1). So jedoch liegt es hier. Die Persönlichkeit und der Werdegang der Zeu-\n\ngin M. G. wie auch ihr Aussageverhalten im Zusammenhang mit einer\n\nanderweitigen bewußten Falschbelastung weisen Besonderheiten auf, die die\n\nWürdigung ihrer Bekundungen mitzubestimmen haben. Art und Maß dieser\n\nBesonderheiten ergeben zumal vor dem Hintergrund der nur eher allgemeinen\n\nFeststellungen zu den einzelnen Taten, daß die eigene Sachkunde der Ju-\n\ngendkammer hier zur Beurteilung der den Angeklagten belastenden Aussage\n\nder Zeugin nicht in jeder Hinsicht ausreichte.\n\nNach den Urteilsfeststellungen mißbrauchte der zum Zeitpunkt der\n\nHauptverhandlung 55jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte seine am 13. April\n\n1979 geborene Nichte M. G. regelmäßig sexuell zwischen deren\n\nsechstem und 16. Lebensjahr. Im Alter der M. zwischen neun und\n\n15 Jahren kam es wenigstens einmal wöchentlich zum Geschlechtsverkehr.\n\nGegenstand des Schuldspruchs sind 35 Einzelfälle des Geschlechtsverkehrs\n\nsowie weitere zwei Fälle des Oralverkehrs, die sich zwischen dem 17. April\n\n1990, als M. elf Jahre alt war, und dem 12. April 1993, dem Tag vor\n\nM. s 14. Geburtstag, zutrugen. Das Landgericht stützt seine Beweisfüh-\n\nrung gegen den bestreitenden Angeklagten im Kern allein auf die Angaben der\n\nZeugin M. G. . Diese sieht es durch Aussagen weiterer Zeugen bestä-\n\ntigt, welche allerdings ihrerseits im wesentlichen wieder auf Äußerungen\n\nM. s zurückgehen.\n\nDen Urteilsgründen ist zum Konkretisierungsgrad der Darstellungen zu\n\nentnehmen, M. G. habe zwei Einzelfälle, die sich vor dem Zeitraum\n\nereignet hätten, in dem die abgeurteilten Taten begangen wurden, sehr detail-\n\nliert beschrieben. Die Strafkammer weist zudem auf originelle Einzelheiten in\n\nzwei weiteren Fällen (Zerbröseln eines Kondoms auf einer Lampe, Hinweis auf\n\ndie Sterilisation des Angeklagten) sowie auf Hautpigmentstörungen des Ange-\n\nklagten am Penis hin, die dieser aber auch an den Händen aufweist. Im übri-\n\ngen sind die Feststellungen zu den Taten und den verschiedenen Tatorten\n\neher allgemein und pauschal gehalten.\n\nDie Urteilsgründe ergeben indessen weiter, daß in der Person M. \n\nG. s \"psychische Auffälligkeiten\" vorlagen, die dazu führten, daß sie von\n\nApril 1986 bis Mai 1991 mit einer halbjährigen Unterbrechung und nochmals im\n\nJahr 1994 psychotherapeutisch betreut wurde. Als Grund hierfür ist lediglich\n\nerwähnt, daß sie ein \"aggressives Verhalten\" gezeigt und ein \"Mutter-Kind-\n\nKonflikt\" vorgelegen habe. Sie selbst habe den Bekundungen ihrer damaligen\n\nPsychotherapeutin zufolge angegeben, \"große Probleme\" zu haben und habe\n\n\"Phantasien\" erzählt, die aber sogleich als solche erkennbar gewesen seien.\n\nIhrer Therapeutin berichtete M. G. auch von einer Vergewaltigung\n\ndurch einen nahezu gleichaltrigen Jungen. Diese zweifelte nicht an der Glaub-\n\nhaftigkeit der Angaben M. s.\n\nZur Erstattung der Strafanzeige in der vorliegenden Sache, die am\n\n21. März 2000 erfolgte, kam es im Anschluß an einen Streit mit der Mutter, die\n\nder Zeugin vorwarf, in einer lesbischen Beziehung zu leben. Darauf entgegnete\n\ndiese, sie solle den Angeklagten fragen, warum das so sei und berichtete auf\n\nNachfrage \"bruchstückhaft vom sexuellen Mißbrauch\" (UA S. 7). Die Mutter\n\nvereinbarte darauf für die Zeugin einen Termin bei der Kriminalpolizei. Im fol-\n\ngenden Sommer beging M. G. einen Suizidversuch und befand sich\n\nzweimal in stationärer Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dort\n\nwurde bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des impulsiven\n\nTypus diagnostiziert.\n\nWeitere Einzelheiten zu den psychischen Auffälligkeiten der Zeugin,\n\nnamentlich zu den von ihr früher berichteten Phantasien, aber auch zu Auslö-\n\nser und Ursachen des Suizidversuches sowie zu der Persönlichkeitsstörung\n\nteilen weder die Urteilsgründe noch der den Beweisantrag ablehnende Be-\n\nschluß der Kammer mit. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Be-\n\ndeutung dieser Befunde für die Frage der Wahrhaftigkeit der Aussage ist nicht\n\nin dem gebotenen Maße erfolgt.\n\nHinzu kommt, daß die Zeugin im November 1993 den damals 13jährigen\n\nK. B. wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigt hat. Bei einer kri-\n\nminalpolizeilichen Vernehmung in jener Sache beschrieb sie detailliert eine\n\nsolche Tat unter Einschluß der Bedrohung mit einem Messer, eines vorgeblich\n\nerfolglosen Fluchtversuchs und dazu passenden Äußerungen sowie Ge-\n\nsprächsinhalten. Sie wiederholte diesen Vorwurf auch noch bei einer richterli-\n\nchen Vernehmung, die ersichtlich - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe\n\nnoch erkennen läßt - erst im gegenständlichen Verfahren erfolgte. Das Verfah-\n\nren gegen den seinerzeitigen Beschuldigten war eingestellt worden, weil dieser\n\ndamals erst 13 Jahre alt und mithin strafunmündig war. Erst in der Hauptver-\n\nhandlung gegen den Angeklagten hat die Zeugin eingeräumt, K. B. zu\n\nUnrecht beschuldigt zu haben. Sie habe mit ihm einverständlichen Ge-\n\nschlechtsverkehr gehabt, befürchtet schwanger zu sein und Angst vor der Re-\n\naktion ihrer Mutter gehabt. Bei K. B. habe es sich um einen sehr guten\n\nFreund gehandelt; sie habe ihm - so die Urteilsgründe - \"eine Vergewaltigung\n\nvorgeworfen ... da sie sich nicht getraut habe, die Vorfälle mit ihrem Onkel zu\n\nberichten\" (UA S. 25).\n\nUnter diesen Umständen, im Blick auf die vor dem Tatzeitraum begin-\n\nnende, in diesen hineinreichende und sich später wieder fortsetzende psycho-\n\ntherapeutische Behandlung der Hauptbelastungszeugin bei nicht näher erläu-\n\nterten Befunden, auf den Suizidversuch wenige Monate nach der Anzeigeer-\n\nstattung, insbesondere aber auf die bewußte Falschbelastung eines Jungen\n\nmit einem bis in Einzelheiten angereicherten, von den damals Befaßten er-\n\nsichtlich als glaubhaft erachteten Vergewaltigungsvorwurf in strafverfahrensbe-\n\nzogenen, nach Belehrung und unter Wahrheitspflicht (§§ 153, 164 StGB) er-\n\nfolgten Aussagen war es hier der Kammer verwehrt, sich bei der Würdigung\n\nder Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin letztlich allein auf ihre eigene\n\nSachkunde zu stützen. Dies gilt eingedenk dessen, daß die Kammer auch noch\n\ndie Aussagen von Zeugen ins Feld führt, denen gegenüber M. G. \n\nsexuelle Mißbrauchshandlungen in allgemein gehaltener Weise oder bruch-\n\nstückhaft berichtet hatte. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß die die\n\nZeugin auch im Tatzeitraum noch betreuende Psychotherapeutin für Kinder\n\nund \n\nJugendliche\n\nH. nichts von entsprechenden Mißbrauchsberichten der Zeugin bekundet\n\nhat (vgl. UA S. 9 f.), die Zeugin bei dieser jedoch den (falschen) Vergewalti-\n\ngungsvorwurf gegen einen anderen erwähnte und dafür in der Hauptverhand-\n\nlung die Erklärung gab, sie habe sich nicht getraut, die Vorfälle mit ihrem Onkel\n\nzu berichten, damit aber einen Zusammenhang herstellte, der sich in seiner\n\nBedeutung nicht ohne weiteres aus sich selbst erhellt. Auch diese Umstände\n\nmußten es nahelegen, eine alle Gesichtspunkte einbeziehende Aussageanaly-\n\nse unter gezielter sachverständiger Beratung vorzunehmen.\n\nEine andere verfahrensrechtliche Bewertung ergibt sich nicht daraus,\n\ndaß die Jugendkammer die M. G. psychiatrisch und psychologisch\n\nbehandelnden Ärzte und eine Psychologin als Zeugen vernommen hat. Dem\n\nSenat ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, daß behandelnde\n\nPsychiater und Psychologen im Rahmen der Therapie ihres Patienten im Vor-\n\ndergrund ihrer Aufgabe nicht die Frage des Wahrheitsgehalts der Äußerungen\n\ndes Patienten, also die Überprüfung der \"Validität\" der Angaben sehen. Ihnen\n\ngeht es in aller Regel vornehmlich um die Behandlung etwa einer Persönlich-\n\nkeitsstörung, um die Minderung subjektiv empfundenen Leidensdrucks und um\n\nVerhaltensänderungen (vgl. dazu nur BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 - 1 StR\n\n40/02), im vorliegenden Fall naheliegender Weise um die Therapie der Per-\n\nsönlichkeitsstörung und der psychischen Auffälligkeiten. Überdies steht einem\n\nals Zeugen vernommenen, früher behandelnden Therapeuten regelmäßig nicht\n\ndiejenige umfassende Erkenntnisgrundlage zur Verfügung, die einem das Ge-\n\nricht beratenden Sachverständigen zugänglich ist. Diesem liegen regelmäßig\n\nauch die Strafakten mit allen bis dahin angefallenen Ermittlungsergebnissen\n\noffen; er wird zumeist an der Beweisaufnahme teilnehmen und den Zeugen im\n\nFalle von dessen Einverständnis auch explorieren, vor allem aber seine Be-\n\nwertung gezielt und allein im Blick auf den Wahrheitsgehalt der Aussage vor-\n\nnehmen.\n\nDie Zeugin M. G. hatte sich mit einer aussagepsychologischen\n\nBegutachtung einverstanden erklärt. Selbst ohne ein solches Einverständnis\n\nwäre eine Begutachtung aufgrund der verbleibenden Erkenntnisquellen nicht\n\nvon vornherein aussichtslos gewesen (vgl. BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 - 1 StR\n\n40/02). Ob hier in erster Linie die Zuziehung jugendpsychiatrischen oder aber\n\naussagepsychologischen Sachverstandes in Betracht gekommen wäre, hätte\n\nder Tatrichter zu entscheiden gehabt (vgl. dazu BGHSt 23, 8, 12; BGH NStZ\n\n2002, 490; Senge in KK 4. Aufl. § 73 Rdn. 5). Nach allem war die Ablehnung\n\ndes Beweisantrages rechtsfehlerhaft. Das angegriffene Urteil kann darauf be-\n\nruhen. Es ist deshalb mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.\n\nII.\n\nDemnach kommt es auf die weiteren erhobenen Beanstandungen, na-\n\nmentlich die Rüge aus § 136a StPO nicht mehr an. Der Senat kann deshalb\n\nauch dahinstellen, ob dem Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung bei\n\nden Bemühungen um eine Absprache ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil\n\nin Gestalt einer schuldunangemessen niedrigen Strafe für den Fall eines Ge-\n\nständnisses versprochen oder in Aussicht gestellt und dadurch seine Freiheit\n\nder Willensentschließung in einer auch den Grundsätzen fairen Verfahrens\n\nzuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt worden ist. Da der Angeklagte das An-\n\nerbieten einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren\n\n- bei damals noch in Rede stehenden 156 Einzelfällen des sexuellen Miß-\n\nbrauchs - abgelehnt und die Taten weiter bestritten hat, würde der Schuld-\n\nspruch auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel hier nicht beruhen. Die\n\nrechtliche Bedenklichkeit dieses Vorgehens erhellt sich allerdings daraus, daß\n\ndas Strafmaß für die verbleibenden nur 37 Einzelfälle sich auf sieben Jahre\n\nFreiheitsstrafe beläuft, ohne daß außer dem \"fehlenden Geständnis\" und der\n\ndeshalb erforderlichen Vernehmung der betroffenen Zeugin sonst eine wesent-\n\nliche Änderung der Sach- und Verfahrenslage erkennbar wäre.\n\nIII.\n\nDer neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß das aufzuhebende\n\nUrteil aus sich heraus nicht erkennen läßt, aus welchem Grunde die Kammer\n\nlediglich 37 Einzelfälle abgeurteilt hat und wie sie diese individualisiert. Da\n\ndem Revisionsvortrag der Verteidigung zu entnehmen ist, daß im übrigen nach\n\n§ 154 StPO verfahren wurde, ist der Hinweis veranlaßt, daß ein Erörterungs-\n\nmangel vorliegen kann, wenn der Grund für die teilweise Einstellung im Urteil\n\nnicht mitgeteilt und - wenn nicht ausschließlich prozeßökonomische Erwägun-\n\ngen ausschlaggebend waren - eine etwaige Beweisbedeutung nicht wenigstens\n\nangesprochen wird (vgl. BGH StV 1998, 580, 582; StV 2001, 552). Schließlich\n\nkann es das Erfordernis erschöpfender Beweiswürdigung bei der hier gegebe-\n\nnen Lage gebieten, auch das Einlassungsverhalten des Angeklagten einer ge-\n\nnaueren Bewertung zu unterziehen.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/1-str-171-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/1-str-171-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:12.976531+00:00"}}