{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"1 StR 170/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 170/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 gemäß §§ 349\n\nAbs. 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 17. Januar 2002, auch soweit es die An-\n\ngeklagte S. R. betrifft, mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Mitangeklagte R. , die\n\nnicht selbst Revision eingelegt hat, wurde als Mittäterin zu einer Jugendstrafe\n\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; eine\n\nErörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. Die Verurteilung beruht\n\nauf einer unzureichenden Beweisgrundlage. Dieser auf die Revision des Ange-\n\nklagten zu beachtende Rechtsfehler führt gemäß § 357 StPO zur Aufhebung\n\nauch der die Mitangeklagte R. betreffenden Verurteilung.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die Annahme des\n\nLandgerichts, es sei in den Kalenderwochen 13 bis 20 des Jahres 2001 zu acht\n\nTaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb gekommen, lediglich auf Vermu-\n\ntungen beruht, auf die der Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl.\n\nBGHR StPO § 261 Vermutung 4 m.w.Nachw.; Schäfer StV 1995, 147, 149).\n\nZwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Ange-\n\nklagten in dem in Rede stehenden Zeitraum 76 g eines Heroingemisches ge-\n\nwinnbringend an Dritte veräußert und nach einer Fahrt des Beschwerdeführers\n\nnach Frankfurt am Main am 15. Mai 2001 130 g Heroin (Heroinbase zwischen\n\n10 und 12 %), davon 99 g in vier Plastikdruckverschlußtütchen, in ihrer Woh-\n\nnung aufbewahrt hatten. Das Tatgericht konnte aufgrund der Einlassung der\n\nAngeklagten auch davon ausgehen, daß beide wöchentlich insgesamt 20 g des\n\nHeroingemisches selbst konsumierten. Ferner stand aufgrund der Aussage des\n\nZeugen B. fest, daß der Angeklagte sich in dem gesamten Zeitraum\n\nachtmal nach Frankfurt am Main chauffieren ließ.\n\nDer Beschwerdeführer bestreitet jedoch, bei den Fahrten nach Frankfurt\n\nam Main Heroin erworben zu haben. Für die Schlußfolgerung des Landge-\n\nrichts, der Beschwerdeführer habe bei jeder dieser Fahrten Heroin, und zwar\n\njeweils mindestens 99 g erworben, fehlen tatsächliche Grundlagen. Der als\n\nZeuge gehörte Chauffeur hat angegeben, bei keiner der Fahrten den Besitz\n\nvon Betäubungsmitteln bei dem Beschwerdeführer bemerkt zu haben. Dieser\n\nhabe auch nie über den Erwerb von Heroin gesprochen. Die Feststellung, es\n\nsei von den Abnehmern der Angeklagten zu keiner Zeit über Lieferschwierig-\n\nkeiten berichtet worden, ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift zutreffend darlegt - angesichts der für den Gesamtzeitraum nachgewie-\n\nsenen Verkaufsmenge (ca. 76 g) und des Eigenkonsums (ca. 160 g) nicht ge-\n\neignet, den wöchentlichen Erwerb von 99 g Heroin zu belegen. Weitere Fest-\n\nstellungen konnte das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht treffen. Die\n\nim Urteil mitgeteilten Indizien ergeben keine hinreichend tragfähige Tatsachen-\n\ngrundlage für eine Verurteilung mit dem in Rede stehenden Schuldumfang. Sie\n\nbegründen - auch in einer Gesamtschau - lediglich eine Verdachtssituation.\n\n2. Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden. Dabei wird auch zu\n\nprüfen sein, ob gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in\n\neiner Entziehungsanstalt in Betracht kommt. Das Tatgericht hat diese Maßregel\n\nzu erörtern und ggf. - nach Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) -\n\nzwingend anzuordnen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (z.B. Taten\n\nim Zusammenhang mit Drogenmißbrauch) vorliegen; ein Wahlrecht oder ein\n\nSpielraum ist ihm dabei nicht eingeräumt (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38,\n\n362, 363). Angesichts des seit vielen Jahren anhaltenden - im vorliegenden\n\nTatzeitraum täglichen - Heroinkonsums des Beschwerdeführers und der Fest-\n\nstellung, daß er den Betäubungsmittelhandel betrieben hat, um seinen Eigen-\n\nkonsum zu finanzieren, liegt die Anordnung seiner Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt nahe. Daß bei ihm keine hinreichend konkrete Aussicht eines\n\nBehandlungserfolgs besteht (vgl. BVerfGE 91, 1), ist dem angefochtenen Urteil\n\nnicht zu entnehmen. Im Gegenteil führt es aus, daß sich der Beschwerdeführer\n\nbereits seit Mai 2001 in therapeutischer Behandlung befindet und eine Ent-\n\nwöhnungsbehandlung absolvieren möchte. Daß nur der Angeklagte Revision\n\neingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht\n\n(§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5).\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/1-str-170-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/1-str-170-02","retrieved":"2026-07-10 13:18:52.118727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-06/1-str-170-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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