{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-10-22","aktenzeichen":"1 StR 169/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 169/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n22. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 18. Dezember 2001, soweit es den Ange-\n\nklagten S. betrifft, wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Mannheim hat den Angeklagten S. wegen Betru-\n\nges in acht Fällen, wegen bandenmäßigen Betruges in weiteren 42 Fällen so-\n\nwie wegen Kapitalanlagebetruges in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßi-\n\ngen Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf eine Verfahrens-\n\nrüge und die Sachrüge gestützten, wirksam beschränkten Revision allein ge-\n\ngen die Nichtanordnung des Verfalls von rund 3.975.490 DM. Das Rechtsmittel\n\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat zum Vorliegen der Voraussetzungen des Verfalls\n\nfolgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte gab am 1. September 1997 seine Stelle als Niederlas-\n\nsungsleiter einer Bank in Mannheim auf und wechselte zur Sch. /K. -\n\nGruppe. Der Mitangeklagte Sch. eröffnete dem Angeklagten spätestens\n\nam 10. Februar 1998, daß die Firmengruppe im wesentlichen durch betrügeri-\n\nsche Leasingfinanzierungen am Leben erhalten würde. Seit diesem Zeitpunkt\n\nübernahm der Angeklagte eigenverantwortlich u.a. die Erläuterung der Bilan-\n\nzen der Sch. /K. -Gruppe und der angeschlossenen Unternehmen ge-\n\ngenüber den Banken und Leasingfirmen. Dafür verlangte der Angeklagte für\n\nseine dauerhafte Mitwirkung an den Straftaten die Zahlung eines Geldbetrages\n\nin Höhe von rund 3,9 Millionen DM. Der Höhe dieses Betrages lag zugrunde,\n\ndaß sich der Angeklagte für den Fall der Entdeckung Einkünfte sichern wollte,\n\nwie er sie aus seiner Tätigkeit bei der Bank bezogen hatte. Auf Veranlassung\n\ndes Mitangeklagten wurde der Betrag in der Zeit vom 1. April 1998 bis 22. Ok-\n\ntober 1999 in insgesamt vier Tranchen auf das auf ein auf den Namen E. \n\nS. - der Mutter des Angeklagten - lautendes Konto bei einer Bank in\n\nZürich überwiesen (UA S. 48, 76). Verfügungsberechtigter und wirtschaftlicher\n\nInhaber des Kontos war der Angeklagte. Der \n\nInsolvenzverwalter der\n\nSch. /K. -Gruppe hat bereits Schadensersatzansprüche verschiedener\n\nFinanzinstitute gegenüber dem Angeklagten angemeldet; dieser hat bereits auf\n\ndie Herausgabe der Gelder verzichtet.\n\n2. Mit ihrer Verfahrensbeschwerde nach § 244 Abs. 2 StPO macht die\n\nBeschwerdeführerin geltend, die Strafkammer habe es unterlassen, die Her-\n\nkunft der Gelder aufzuklären. Sie habe insbesondere der Frage nachgehen\n\nmüssen, \"ob diese Gelder inkriminierten Ursprungs und aus den angeklagten\n\nStraftaten erlangt wurden\". Ein Ersuchen an die Polizei mit dem Auftrag weite-\n\nrer Aufklärung hätte ergeben, daß der Mitangeklagte Sch. dem Ange-\n\nklagten S. die Gelder über Dritte zukommen ließ und diese aus legalen\n\nGeschäften der F. -Gruppe stammten und damit dem Verfall unterlägen.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat, ist die\n\nVerfahrensbeschwerde in nicht zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO). Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Tatrichter es\n\nunterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache unter Benutzung eines be-\n\nstimmten Beweismittels aufzuklären, obwohl sich ihm die unterbliebene Be-\n\nweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt\n\ndeshalb u.a. voraus, daß ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu\n\nerwartendes Beweisergebnis benannt werden (vgl. nur BGHR StPO § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6). Für die Behauptung, bei den an den Ange-\n\nklagten überwiesenen Geldern handele es sich um Zahlungen Dritter aus le-\n\ngalen Geschäften mit dem Mitangeklagten Sch. , fehlt es an der Angabe\n\neines bestimmten Beweismittels, dessen Benutzung sich dem Gericht aufgrund\n\nbestimmter und belegter Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Ein Ersuchen an\n\ndie Polizei mit dem Auftrag, bestimmte Überprüfungen oder Ermittlungen erst\n\nvorzunehmen, ist kein Beweismittel in diesem Sinne.\n\n3. Die Nichtanordnung des Verfalls des Auszahlungsanspruchs hält\n\nrechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat die Kammer angenommen, daß\n\nder Verfallsanordnung § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen steht, weil der Ver-\n\nmögensvorteil aus der Tat erlangt wurde und Gegenansprüche der Verletzten\n\nbestehen. Dabei sind \"aus der Tat\" alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter\n\nunmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner\n\nPhase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGH NJW 2001, 693 = NStZ 2001, 155 =\n\nStV 2001, 155), insbesondere also eine Beute. Um Vorteile \"für die Tat\" han-\n\ndelt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter als Gegenlei-\n\nstung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbe-\n\nstandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung\n\ngezahlt wird. Teilen Mittäter die Beute unter sich, hat daher jeder seinen Anteil\n\n\"aus der Tat\" erlangt.\n\nNach der Würdigung der Kammer stammten die auf dem Konto bei dem\n\nBankhaus B. eingezahlten Gelder in diesem Sinn \"aus Taten\" des Angeklag-\n\nten. Allerdings führt die Kammer wiederholt aus, der Betrag von 3,9 Millio-\n\nnen DM sei dem Angeklagten von den anderen Tatbeteiligten \"für seine Mitwir-\n\nkung an den Straftaten\" gewährt worden (UA S. 48, 76). Wie sich aus dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, meint die Kammer mit dieser\n\nmißverständlichen Formulierung nicht, daß der Angeklagte Vermögensvorteile,\n\ndie nicht aus den vom Angeklagten begangenen rechtswidrigen Taten selbst\n\nstammten, als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung erhalten sollte. Vielmehr\n\nwill sie auf diese Weise zum Ausdruck bringen, daß dem Angeklagten von den\n\nanderen Tatbeteiligten ein Anteil an der Beute aus den Taten, an denen er\n\nbeteiligt war (UA S. 98), eingeräumt wurde (so ausdrücklich UA S. 67).\n\nAuch die Beweiswürdigung, aufgrund derer die Kammer zu der Fest-\n\nstellung gelangt, die Gelder stammten aus den betrügerischen Geschäften der\n\nSch. /K. -Gruppe, an denen der Angeklagte beteiligt war, ist tragfähig.\n\nDie Kammer stützt sich in diesem Zusammenhang darauf, daß die erste Zah-\n\nlung erst sieben Wochen, nachdem der Angeklagte sich als Mittäter an den\n\nBetrugshandlungen beteiligt hatte, geleistet wurde (UA S. 76). Außerdem be-\n\nrücksichtigt sie, daß im Unternehmen des Angeklagten Sch. nur in einem\n\ngeringen Umfang Gelder in den Verkehr gebracht wurden, die nicht in strafba-\n\nrer Weise erlangt wurden. Im Hinblick auf die erheblichen Summen, die einer-\n\nseits dem Angeklagten S. zuflossen und andererseits den geringen legal\n\nerworbenen Mitteln sowie im Hinblick darauf, daß konkrete Anhaltspunkte dafür\n\nfehlten, daß die Gelder für den Angeklagten gerade aus solchen Geschäften\n\nherrührten, durfte die Kammer zugunsten des Angeklagten annehmen, daß die\n\nGelder auf dem Schweizer Konto aus Taten stammten, an denen er beteiligt\n\nwar.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/1-str-169-02-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/1-str-169-02-2","retrieved":"2026-07-10 13:36:32.534192+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-22/1-str-169-02-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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