{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_169-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"1 StR 169/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 24, 81 a) Zur Frage der Befangenheit bei Fehlern im Zusammenhang mit der Anord- nung und Durchführung der Begutachtung der Schuldfähigkeit. b) Zur Verhältnismäßigkeit bei der vorbereitenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über eine Persönlichkeitsstörung.","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nja\n\nja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 24, 81\n\na) Zur Frage der Befangenheit bei Fehlern im Zusammenhang mit der Anord-\n\nnung und Durchführung der Begutachtung der Schuldfähigkeit.\n\nb) Zur Verhältnismäßigkeit bei der vorbereitenden Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über eine\n\nPersönlichkeitsstörung.\n\nBGH, Beschl. vom 10. September 2002 - 1 StR 169/02 - LG Mannheim -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 169/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2001, soweit es ihn\n\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 145 Fällen,\n\nwegen bandenmäßigen Betruges in weiteren 97 Fällen sowie wegen Kapital-\n\nanlagebetruges in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch\n\nbeschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung der\n\nVorschriften über die Ablehnung (§ 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 StPO) Erfolg.\n\nAuf die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt es daher nicht an.\n\n1. Das Rechtsmittel ist nach dem eindeutigen Wortlaut des gestellten\n\nAntrags und nach dem erkennbaren Willen des Angeklagten auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkt. Der Wirksamkeit dieser Beschränkung steht nicht entgegen,\n\ndaß mit der formellen Rüge beanstandet wird, an dem angefochtenen Urteil\n\nhätten mit den drei Berufsrichtern Me. , Dr. F. und T. Rich-\n\nter mitgewirkt, die vom Angeklagten S. wegen Besorgnis der Befangen-\n\nheit abgelehnt gewesen seien und bezüglich derer das Ablehnungsgesuch zu\n\nUnrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO). Die Revision kann, solange\n\nsie dadurch nicht widersprüchlich wird, auch dann auf den Strafausspruch be-\n\nschränkt werden, wenn, wie in den Fällen einer Rüge nach § 338 Nr. 1 bis 7\n\nStPO, ein Verfahrensfehler beanstandet wird, der auch den Schuldspruch be-\n\nrührt und ohne eine Beschränkung des Rechtsmittels das Urteil insgesamt zu\n\nFall brächte (vgl. BGH NJW 1995, 1910; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n45. Aufl. § 344 Rdn. 7; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 338 Rdn. 6, § 344 Rdn. 6;\n\nSarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdn. 157 m.w.Nachw.).\n\n2. Die Verteidiger des Angeklagten lehnten zu Beginn des ersten Haupt-\n\nverhandlungstages die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit\n\nab. Das Landgericht wies nach Einholung dienstlicher Erklärungen das Ableh-\n\nnungsgesuch als unbegründet zurück.\n\nDem Ablehnungsgesuch liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:\n\nDer Angeklagte befand sich seit dem 5. Februar 2000 in Untersu-\n\nchungshaft. Am 26. September 2000 beauftragte die Staatsanwaltschaft Prof.\n\nDr. Sch. aus G. mit einem psychiatrischen und psychologischen\n\nSchuldfähigkeitsgutachten (§§ 20, 21 StGB). Gemäß Beschluß des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 2. Mai 2001 wurde der Gutachtenauftrag dahin erweitert,\n\nob infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige, insbesondere\n\ngleichartige Taten zu erwarten seien und deshalb seine Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder wegen eines Hanges\n\nzur Begehung gleichartiger Betrugstaten eine Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) erforderlich sei.\n\nDer Sachverständige erstattete sein schriftliches Gutachten am 25. Juni 2001;\n\ner vermochte das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für eine mög-\n\nliche Anwendung des § 21 StGB nicht auszuschließen. Mit Beschluß vom 9.\n\nJuli 2001 ordnete die Strafkammer ein weiteres psychiatrisches Gutachten an\n\nund bestellte Prof. Dr. Gl. aus Ma. zum weiteren Gutachter. Zur Be-\n\ngründung führte die Kammer aus, sie halte eine zusätzliche Begutachtung\n\n\"unter Anwendung ausschließlich medizinisch-psychiatrischer Maßstäbe für\n\nerforderlich\". Der Gutachter Prof. Dr. Sch. sei zu seinem Ergebnis unter\n\nUnterstellung eines ausschließlich auf den Angaben des Angeklagten beru-\n\nhenden und lediglich zu dessen Gunsten bewerteten Ergebnisses einer vor-\n\nweggenommenen Beweisaufnahme gelangt. Die Verteidigung erhob gegen den\n\nBeschluß Gegenvorstellung. Sie habe zum Zeitpunkt des Beschlusses weder\n\nKenntnis vom Ergebnis der Begutachtung durch Prof. Dr. Sch. noch von\n\ndem Umstand gehabt, daß das Gutachten der Staatsanwaltschaft und dem Ge-\n\nricht überhaupt vorgelegen habe. Sie regte an, Prof. Dr. Sch. zur Klar-\n\nstellung über das Ergebnis des Gutachtens aufzufordern.\n\nAm 31. Juli 2001 lehnte der Angeklagte ein Gespräch mit Prof.\n\nDr. Gl. ab. Am 2. August 2001 erstellte dieser daraufhin ein auf die schriftli-\n\nchen Unterlagen gestütztes psychiatrisches Gutachten. Er schlug darin eine\n\nmehrwöchige Unterbringung des Angeklagten zur Beobachtung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus vor. Dort könne u.a. das Verhalten des Ange-\n\nklagten, sein Umgang mit Menschen und Dingen außerhalb der Untersu-\n\nchungssituation, seine Selbstdarstellung solchen Menschen gegenüber, deren\n\nUrteil er entweder nicht \"zu befürchten\" habe oder deren Urteil er für belanglos\n\nhalte, beobachtet werden. Während eines mehrwöchigen Aufenthalts in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus sei Sorge für eine sorgfältige Dokumentation des\n\nVerhaltens sowohl im Stationsalltag als auch im Gespräch mit Fachvertretern\n\nzu tragen. Die so entstehenden Berichte des ärztlichen und nichtärztlichen\n\nPersonals könnten einen erheblichen Informationsgewinn bedeuten.\n\nAm 6. August 2001 beantragte die Verteidigung, vor einer Entscheidung\n\nüber die vorgeschlagene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\ndas psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. Gl. vom 2. August 2001 dem\n\nSachverständigen Prof. Dr. Sch. zuzuleiten und eine Stellungnahme\n\neinzuholen. Dieser werde bestätigen, daß eine aktive Mitwirkung des Ange-\n\nklagten zur Begutachtung unabdingbar sei. Mit Beschluß vom 8. August 2001\n\nordnete das Landgericht an, daß der Angeklagte in das Zentrum für Psychiatrie\n\nW. zu verbringen und dort zu beobachten sei. Im Rahmen einer mündli-\n\nchen Haftprüfung am gleichen Tag wurde dem Angeklagten der Beschluß der\n\nStrafkammer zur Unterbringung gemäß § 81 StPO verkündet. Es wurde erör-\n\ntert, daß der Beschluß nicht vollzogen würde, wenn der Angeklagte einer Ver-\n\nlegung in das Vollzugskrankenhaus H. und dort einer Untersuchung\n\ndurch Prof. Dr. Gl. zustimme. Dieses lehnte der Angeklagte nach Rück-\n\nsprache mit seinem Verteidiger erneut ab, da er nach der langen Untersu-\n\nchungshaft nicht in der Lage sei, eine weitere Begutachtung durchzustehen.\n\nGegen den Beschluß vom 8. August 2001 legte der Verteidiger des An-\n\ngeklagten sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, die von Prof.\n\nDr. Gl. beschriebene Beobachtung trage ansatzweise experimentelle Züge\n\nund habe mit der von § 81 StPO gemeinten Beobachtung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus wenig gemein.\n\nDurch Beschluß vom 28. August 2001 ordnete der 3. Strafsenat des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe an, die Beobachtung des Angeklagten sei nicht\n\nim Zentrum für Psychiatrie in W. , sondern in der Krankenabteilung der\n\nJustizvollzugsanstalt St. durchzuführen. Am 30. August 2001 wurde der\n\nAngeklagte in die Justizvollzugsanstalt St. verlegt und nach einem Ge-\n\nspräch mit der Anstaltsärztin am 31. August 2001 auf Empfehlung von Prof.\n\nDr. Gl. in einer Gemeinschaftszelle (Drei-Mann-Zelle) untergebracht. In\n\neinem Schreiben vom 7. September 2001 erläuterte der Gutachter dem Land-\n\ngericht Mannheim nochmals, was er sich an zusätzlichen Erkenntnissen aus\n\nder Beobachtung des ärztlichen, des nichtärztlichen Personals und der Mitge-\n\nfangenen erwarte.\n\nAuf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten erließ die Dritte Kam-\n\nmer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom\n\n10. September 2001 eine einstweilige Anordnung, mit der die weitere Vollzie-\n\nhung der Beobachtung einstweilen außer Kraft gesetzt wurde. Mit Beschluß\n\nvom 9. Oktober 2001 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, der Beschluß\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2001 verletze den Ange-\n\nklagten in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des\n\nGrundgesetzes (Beschluß der Dritten Kammer des Zweiten Senats des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 - in NStZ 2002,\n\n98).\n\nII.\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen die drei Berufsrichter ist zu Unrecht ver-\n\nworfen worden.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigen die\n\nMitwirkung des Richters an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Ver-\n\nfahren und die dabei geäußerten Rechtsmeinungen in der Regel nicht die An-\n\nnahme der Befangenheit (vgl. nur BGHSt 15, 40, 46; NStZ 1985, 492 [Pf/M]).\n\nSelbst Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen oder\n\nsogar unhaltbaren Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ableh-\n\nnungsgrund dar. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß sachliche und rechtliche\n\nFehler für sich nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit eines Rich-\n\nters zu begründen. Allerdings gilt dieser Maßstab dann nicht, wenn dessen Ent-\n\nscheidungen abwegig sind oder sogar den Anschein der Willkür erwecken.\n\nAuch kann sich die Befangenheit daraus ergeben, daß das Verhalten des\n\nRichters vor der Hauptverhandlung besorgen läßt, er werde nicht mehr unvor-\n\neingenommen an die Sache herangehen, indem er etwa deutlich zum Ausdruck\n\nbringt, er sei bereits vorher von der (vollen) Schuld des Angeklagten endgültig\n\nüberzeugt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 24 Rdn. 14, 15;\n\nPfeiffer in KK 4. Aufl. § 24 Rdn. 6 jeweils m.w.Nachw.).\n\nNach diesem Maßstab konnte der Angeklagte aus seiner Sicht die Be-\n\nsorgnis haben, die Strafkammer habe mit dem Beschluß über die weitere Be-\n\ngutachtung (1), dem dafür gewählten Verfahren (2) und ihrem Verhalten bei der\n\nDurchführung der Beobachtung (3) allein das Ziel verfolgt, das ihm scheinbar\n\ngünstige Ergebnis des Erstgutachtens einer möglicherweise eingeschränkten\n\nSchuldfähigkeit zu widerlegen.\n\n1. Nach § 73 StPO steht es zwar im Ermessen des Richters, ein weiteres\n\nSachverständigengutachten einzuholen. Jedoch ist die sich aus dem Beschluß\n\nvom 9. Juli 2001 ergebende Bewertung des Erstgutachtens schlechthin nicht\n\nvertretbar.\n\na) Der Sachverständige Prof. Dr. Sch. hat den Angeklagten an\n\nsechs Tagen in der Justizvollzugsanstalt M. \"eingehend\" psychiatrisch\n\nexploriert und ein testpsychologisches Zusatzgutachten erstatten lassen. Er ist\n\nzu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, beim Angeklagten liege aus medizinischer\n\nSicht die Diagnose einer charaktergebundenen \"Persönlichkeitsstörung im Sin-\n\nne einer (tiefen) Selbstwertunsicherheit, sozialen Akzeptanzängsten mit Über-\n\nkompensation in Richtung Erfolgs-, Geltungs- und Darstellungsstrebigkeit, teil-\n\nweise ausufernd in Megalomanie und pseudologischen Verhaltensweisen im\n\nSinne von ICD 10 F 60.8.\" vor (Gutachten S. 90). Er hat indes im Abschnitt VI.\n\ndes Gutachtens ausdrücklich ausgeführt, es bleibe die forensisch relevante\n\nFrage offen, ob die Persönlichkeitsabweichungen nach ihrem Gewicht und ihren\n\nverhaltensbestimmenden Auswirkungen (überhaupt schon) die Schwelle einer\n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB erreicht hät-\n\nten. Dafür sei maßgeblich, ob sich die Bedingungen, die der Angeklagte aus\n\nseiner subjektiven Sicht als \"Leichtmachen der Betrugshandlungen durch die\n\nBanken\" empfunden habe (\"Die Banken haben mir das Geld förmlich nachge-\n\ntragen\") im Sinne eines \"zwanghaften Weitermachen-Müssens\" zumindest in\n\neinem späten Stadium der Betrugshandlungen als zutreffend erweisen sollten.\n\nNur in diesem Fall seien die Störungen als \"schwer\" anzusehen. Nur dann kön-\n\nne sich für das Gericht die Rechtsfrage stellen, ob die Steuerungsfähigkeit \"bei\n\nder Tat\" erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte. Diese mit der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbare Prüfungsreihenfolge (vgl.\n\nnur BGH NStZ 1999, 630 m.w.Nachw.) hat der Gutachter im schriftlichen Gut-\n\nachten mehrfach unter den \"Hauptverhandlungsvorbehalt\" gestellt (S. 105, 108,\n\n109, 110). Er hat zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der\n\nRechtsfrage sogar ausdrücklich seine Zweifel geäußert (Gutachten S. 105). Zu\n\nder Frage, ob die Maßregel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus (§ 63 StGB) in Betracht komme, hat Prof. Dr. Sch. auch dar-\n\ngelegt, daß es aus seiner Sicht allenfalls darum gehe, daß die Voraussetzungen\n\ndes § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten, so daß bereits aus die-\n\nsem Grund die Anwendung des § 63 StGB entfalle. Allerdings sei die Anwen-\n\ndung einer Maßregel nach § 63 StGB erneut zu erörtern, wenn sich in der\n\nHauptverhandlung herausstelle, daß die Schuldfähigkeitseinschränkungen auch\n\nin positiver Form zu bejahen seien (Gutachten S. 110). Eine abschließende\n\nStellungnahme hat der Sachverständige dagegen zu der Frage einer möglichen\n\nSicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgege-\n\nben. Er hat ausgeführt, den beim Angeklagten diagnostizierten Persönlichkeits-\n\nstörungen sei nicht das prägende Gewicht beizumessen, daß seine Gesamtper-\n\nsönlichkeit ihn zum \"Hangtäter\" qualifiziere.\n\nb) Obwohl bei zutreffender Bewertung des vorläufigen schriftlichen Gut-\n\nachtens eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei den Be-\n\ntrugstaten nach § 21 StGB eher fern lag, wird auch aus den Umständen nach-\n\nvollziehbar, unter denen der Beschluß vom 9. Juli 2001 zustande gekommen ist,\n\ndaß beim Angeklagten die Besorgnis entstehen konnte, den Richtern sei es mit\n\ndem Beschluß allein darum gegangen, das für den Angeklagten scheinbar gün-\n\nstige Ergebnis des Erstgutachtens zu widerlegen. Allein um die Frage, ob dieser\n\nAnschein aus der Sicht eines verständigen Angeklagten ausreicht, die Befan-\n\ngenheit der Richter festzustellen, geht es bei der Entscheidung über das Vorlie-\n\ngen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO.\n\nDie Revision trägt vor, die Verteidigung habe beim Erlaß des Beschlus-\n\nses vom 9. Juli 2001 weder Kenntnis vom Ergebnis der Begutachtung durch\n\nProf. Dr. Sch. noch von dem Umstand gehabt, daß das Gutachten des\n\nSachverständigen vom 25. Juni 2001 der Staatsanwaltschaft und dem Gericht\n\nüberhaupt schon vorgelegen habe. Etwas anderes ergibt sich zudem aus der\n\ndienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters Me. vom 25. September\n\n2001 nicht. Sie geht auf die gewählte Verfahrensweise nicht ein. Vielmehr wird\n\nausgeführt, Anlaß für die Einholung eines Zweitgutachtens sei gewesen, daß\n\nder weitere Gutachter zur Frage der Diagnose der \"Megalomanie\" habe Stellung\n\nnehmen sollen, \"insbesondere weil die Megalomanie medizinisch in dem Be-\n\nreich der Psychosen anzusiedeln ist, Prof. Dr. Sch. jedoch die Bereiche\n\nder krankhaften seelischen Störung, der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und\n\ndes Schwachsinns ausdrücklich ausgeschlossen hat\". Auch diese Ausführungen\n\nzum Erstgutachten sind schlechthin unvertretbar. Zu keinem Zeitpunkt bestan-\n\nden Zweifel über die Einordnung der Persönlichkeitsstörung \"teilweise aus-\n\nufernd in Megalomanie\" in ein anderes als das vierte Merkmal des § 20 StGB.\n\nSchließlich haben die Richter die Verteidigung vor der Bestellung des\n\nweiteren Gutachters auch nicht an der Auswahl beteiligt. Entscheidet sich der\n\nRichter nach der Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit, wie hier kurz\n\nvor Beginn der Hauptverhandlung zur Erhebung eines weiteren Gutachtens, ist\n\ner, schon um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, nach § 73\n\nAbs. 1 StPO (vgl. BGHSt 44, 26, 31 und Nr. 70 Abs. 1 RiStBV) verpflichtet, die\n\nVerteidigung an der Auswahl des beizuziehenden Gutachters zu beteiligen.\n\n2. Hinzu kommt, daß die abgelehnten Richter trotz der nachvollziehbaren\n\nErklärung des Angeklagten, er sei nach der langen Untersuchungshaft weder\n\nphysisch noch psychisch in der Lage, noch einmal an einer Exploration durch\n\neinen anderen Gutachter teilzunehmen, im Beschluß vom 8. August 2001 ange-\n\nordnet haben \"daß der Angeklagte in das Zentrum für Psychiatrie W. ge-\n\nbracht und dort - für die Dauer von sechs Wochen - beobachtet wird.\" Die zur\n\nVorbereitung des Gutachtens über den psychischen Zustand angeordnete Un-\n\nterbringung zur Beobachtung in einem öffentlichen psychiatrischen Kranken-\n\nhaus nach § 81 StPO darf nur angeordnet werden, wenn sie unerläßlich ist und\n\nalle anderen (ambulanten) Mittel ausgeschöpft sind, um zu einer Beurteilung der\n\nSchuldfähigkeit des Beschuldigten zu kommen. Dies folgt aus dem verfassungs-\n\nrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Zweite Kammer des\n\nZweiten Senats, Beschl. vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 - in StV 1995, 617;\n\nOLG Düsseldorf StV 1993, 571; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 81\n\nRdn. 8; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Band II, 1957, § 81, Rdn. 5). Die\n\nAnforderungen an die Darlegungen zur Unerläßlichkeit sind grundsätzlich dann\n\nhöher, wenn bereits eine Exploration durchgeführt worden ist. Zwar darf gene-\n\nrell nicht von einer Untersuchung eines Beschuldigten allein deshalb Abstand\n\ngenommen werden, weil dieser seine Mitwirkung verweigert. Dies gilt jedoch\n\ndann nicht, wenn bei verweigerter Untersuchung ihre zwangsweise Vornahme\n\nkein verwertbares Ergebnis erbringen kann (vgl. BGH StV 1994, S. 231 f.). Zu\n\nallem verhält sich der Beschluß der Kammer nicht.\n\n3. Zur Beurteilung des Anscheins der Befangenheit aus Sicht des Ange-\n\nklagten ist schließlich das Verhalten der Richter bei der Umsetzung des von\n\nProf. Dr. Gl. vorgeschlagenen Konzepts zur Beobachtung des Angeklagten\n\nvon Bedeutung.\n\nNachdem der Angeklagte erklärt hatte, an der zweiten Exploration nicht\n\nmitzuwirken, und das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluß vom\n\n28. August 2001 ausgeführt hatte, eine wörtliche Erfassung von Aussagen des\n\nBeschwerdeführers im Rahmen der Beobachtung sei nur dann zulässig, wenn\n\nihre Freiwilligkeit außer Frage stehe oder der Beschwerdeführer vor einer Be-\n\nfragung auf die beabsichtigte Dokumentation ausdrücklich hingewiesen werde,\n\nreduzierte sich das Konzept von Prof. Dr. Gl. auf die schlichte Beobach-\n\ntung des Verhaltens des Angeklagten. Obwohl mit einem Einverständnis des\n\nAngeklagten weder der Gutachter noch die Strafkammer rechnen konnten, lie-\n\nßen es die Richter zu, daß der Angeklagte auf Empfehlung des Gutachters am\n\n30. August 2001 auf der Krankenstation der Justizvollzugsanstalt St. in ei-\n\nner Drei-Mann-Zelle untergebracht wurde. Sie nahmen auch hin, daß ihnen\n\nProf. Dr. Gl. im Schreiben vom 7. September 2001 mitteilte, er habe ge-\n\ngenüber der ärztlichen Leiterin angeordnet,\n\n\"sowohl das ärztliche als auch das nichtärztliche Personal\ndazu anzuhalten, die eigenen Wahrnehmungen im Um-\ngang mit Herrn S. ebenso wie diejenigen schriftlich\nfestzuhalten, die ihnen von Mitgefangenen berichtet wer-\nden. Eine gegebenenfalls megalomane Geltungs- und\nDarstellungsstrebigkeit verwirklicht sich - auch - im Bezie-\nhungsverhalten, in verbalen Bekundungen ebenso wie im\nmimischen und gestischen Verhalten. Die Selbstdarstel-\nlung des Herrn S. den Mitgefangenen, dem ärztli-\nchen und nichtärztlichen Personal gegenüber kann ebenso\nvon Bedeutung sein wie die von ihm im Gespräch bevor-\nzugte Thematik. Sollte sich Herr S. jeder Kommuni-\nkation verweigern, so kann eine solche Verweigerung\ngleichfalls eine verwertbare Information darstellen. Sie wä-\nre als ein Indiz für die Fähigkeit des Herrn S. zu re-\ngistrieren, die angenommene megalomane Geltungs- und\n\nDarstellungsstrebigkeit in Abhängigkeit von situativen Be-\ndingungen der Wahrnehmung zu entziehen.\"\n\na) Es ist nicht nachvollziehbar, wie aufgrund dieses Konzeptes der\n\nZweck der Unterbringung überhaupt noch erreicht werden konnte. Dafür ist\n\nauch maßgeblich, daß Prof. Dr. Gl. dem ärztlichen und dem nichtärztlichen\n\nPersonal sowie sogar den Mitgefangenen auf der Krankenstation ohne nähere\n\nVorgaben die Sammlung und Dokumentation von Äußerungen, Verhalten und\n\nReaktionen überlassen wollte. Diese verfügten weder über Erkenntnisse noch\n\nüber Erfahrungen zu den Lebensverhältnissen, in denen der Angeklagte bisher\n\ngelebt hatte und in dem es zu den außergewöhnlich umfangreichen Betrugs-\n\ntaten gekommen war. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte seine\n\nTaten in einem Umfeld, das durch Reichtum, Umgang mit Prominenten und\n\nAnerkennung als erfolgreicher Geschäftsmann geprägt war. Er war deshalb im\n\nUmgang mit der Geschäftswelt im allgemeinen und mit den Banken und Lea-\n\nsinggesellschaften im besonderen vertraut. Bei dieser Sachlage erscheint\n\nschlechthin undenkbar, daß die auf einer Station - sei es eines psychiatrischen\n\nKrankenhauses, sei es in der Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt -\n\ngesammelten Informationen über sein dortiges Verhalten geeignet waren, ohne\n\nKenntnis seines bisherigen Lebens und der Entwicklung zu strafbarem Handeln\n\nRückschlüsse auf sein kriminelles Handeln zu ziehen. Dies gilt insbesondere\n\nhinsichtlich der von Prof. Dr. Sch. in seinem Gutachten offen gebliebe-\n\nnen Fragen, ob bei den Betrugstaten gegenüber den Banken und Leasingfir-\n\nmen beim Angeklagten die inneren Hemmbarrieren herabgesetzt waren. Es ist\n\nauszuschließen, daß Informationen, die auf diesem Wege über das Verhalten\n\ndes Angeklagten gewonnen werden, geeignet sein können, als Grundlage für\n\neine wissenschaftlich begründete Aussage in einem fachpsychiatrischen Gut-\n\nachten zu dienen.\n\nb) Diese nach dem Konzept von Prof. Dr. Gl. durchgeführte Beob-\n\nachtung ohne Mitwirkung des Angeklagten war vor allem rechtlich unzulässig.\n\nMit der angestrebten Totalbeobachtung sollten Erkenntnisse über die Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten erbracht werden, die er von sich aus nicht preisgeben\n\nwollte, von denen aber erhofft wurde, daß er sie unter der Einflußnahme Dritter\n\noffenbarte. Diese Maßnahme läuft auf die Umgehung des verfassungsrechtlich\n\ngarantierten Schweigerechts des Angeklagten und einen Verstoß gegen §\n\n136a StPO hinaus. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung\n\ndas Persönlichkeitsrecht des Angeklagten entgegen. Dieser würde dadurch\n\nzum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht, daß sein Verhalten\n\nnicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissen-\n\nschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde (vgl. BVerfG (Kammer), NStZ\n\n2002, 98).\n\nTrotz Kenntnis dieser Umstände unterbanden die Richter die auch durch\n\nnichtärztliches Personal und sogar durch Mitgefangene der Gemeinschaftszelle\n\ndurchgeführte Beobachtung nicht. Weder unternahm der stellvertretende Vor-\n\nsitzende etwas, als er am 31. August 2001 zuerst von der Verlegung des Be-\n\nschwerdeführers in eine Drei-Mann-Zelle zum Zwecke seiner \"Beobachtung\"\n\nauch durch Zellengenossen Kenntnis erhielt, noch beendete die Strafkammer\n\ndie Beobachtung des Angeklagten, bis das Bundesverfassungsgericht mit Be-\n\nschluß vom 10. September 2001 die weitere Vollziehung der Beobachtung\n\naussetzte. Daß die Beobachtung des Angeklagten durch Mitgefangene einer\n\nDrei-Mann-Zelle auf der Krankenstation einer Justizvollzugsanstalt letztlich\n\ndurch die Entscheidung des Oberlandesgerichts zustande kam, entlastet die\n\nRichter\n\nnicht. Aus der Sicht des Angeklagten ist für den Anschein der Befangenheit\n\nmaßgeblich, daß diese Form der Beobachtung bereits in dem von den Richtern\n\nveranlaßten und gebilligten Untersuchungskonzept des Gutachters erkennbar\n\nangelegt war.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/1-str-169-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/1-str-169-02","retrieved":"2026-07-10 13:33:13.450667+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-10/1-str-169-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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