{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_157-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"1 StR 157/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 157/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 10. Januar 2002 wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-\n\ndurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Veräußerung\n\nvon Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in nicht geringer Menge,\n\nsowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrer-\n\nlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die\n\nVerwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis er-\n\nteilen darf.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ein-\n\ngelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geltend macht,\n\ndie von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe sei \"unverhältnismä-\n\nßig niedrig\", insbesondere sei in den von dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz\n\n1 Nr. 1 BtMG erfaßten Fällen der unerlaubten Veräußerung von Betäubung s-\n\nmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafer-\n\nschwerendes gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\n\nBtMG zu Unrecht verneint. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene -\n\nRechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.\n\nDie Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch zu dem\n\nAngriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigungs-\n\nschrift ergibt. Deren Auslegung läßt einen auf den Rechtsfolgenausspruch be-\n\nzogenen Beschränkungswillen der Beschwerdeführerin erkennen (vgl. zur\n\nAuslegung in solchen Fällen Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - 1 StR 48/02;\n\nKuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.).\n\nSoweit die Beschwerdeführerin die Verneinung des Regelbeispiels des\n\n§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beanstandet, macht sie erkennbar nur einen\n\nWertungsfehler geltend. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß auch der\n\nSchuldspruch berührt ist.\n\nII. Das Landgericht hat folgende Einzeltaten festgestellt:\n\n(1) Vier Verkäufe von insgesamt 250 g Haschisch ohne Gewinnvorteil\n\n(\"zum Einkaufspreis\") sowie vier gewinnorientierte Verkäufe von 100, 500 und\n\n1.000 Ecstasy-Tabletten und von 500 Psilocybin-Pilzen,\n\n(2) sechs gewinnorientierte Verkäufe von 2 kg, 500 g, 1 kg, 2 kg und 3\n\nkg Haschisch und 2.000 Ecstasy-Tabletten,\n\n(3) Aufbewahrung von etwa 60 g Marihuana in der Wohnung des Ange-\n\nklagten.\n\nFür die Taten der Fallgruppe 1 hat das Landgericht unter Anwendung\n\ndes für den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG geltenden Normal-\n\nstrafrahmens jeweils Freiheitsstrafen zwischen drei und neun Monaten, für die\n\nTaten der Fallgruppe 2, bei denen das Landgericht jeweils eine nicht geringe\n\nMenge des Betäubungsmittels angenommen hat, ausgehend von dem\n\nStrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafen zwischen neun Mo-\n\nnaten und zwei Jahren drei Monaten und für die dem Tatbestand des § 29 Abs.\n\n1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zugeordnete Tat der Fallgruppe 3 eine Freiheitsstrafe von\n\nzwei Monaten festgesetzt.\n\nIII. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keinen Rechts-\n\nfehler zu Gunsten - oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist,\n\nzum Nachteil - des Angeklagten auf.\n\n1. Die Nichtannahme des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Han-\n\ndelns (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) für die unter dem Tatbestand des § 29\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG fallenden Taten hält der rechtlichen Nachprüfung\n\nstand. Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der\n\nAngeklagte vor oder bei der Abwicklung dieser einzelnen Rauschgiftgeschäfte\n\ndie Absicht hatte, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger\n\nDauer zu verschaffen. Diese Bewertung wird insbesondere durch die Feststel-\n\nlung gestützt, der Angeklagte sei \"von Mal zu Mal vom Zeugen A. \n\nimmer wieder zu einer neuen Lieferung veranlaßt worden\". Aufgrund der je-\n\nweils neuen Anfragen des Zeugen A. habe der Angeklagte stets ei-\n\nnen neuen Entschluß gefaßt. Angesichts dieser Urteilsfeststellungen braucht\n\ndie - allerdings nicht geringe - Zahl der Taten, aus denen der Angeklagte Ge-\n\nwinn zog, allein kein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Willen des An-\n\ngeklagten sein, sich durch Rauschgifthandel eine fortlaufende Einnahmequelle\n\nzu verschaffen. Hiervon ist das Landgericht - wie sich aus dem Zusammenhang\n\nder Urteilsgründe ergibt - zutreffend ausgegangen.\n\n2. Auch im übrigen stellt sich die Strafzumessung rechtsfehlerfrei dar.\n\nInsbesondere löst sich die Strafe nicht so weit nach unten von ihrer Bestim-\n\nmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß ein grobes Mißverhältnis von\n\nSchuld und Strafe offenkundig ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; Schäfer, Praxis der\n\nStrafzumessung 3. Aufl. Rdn. 464 m.w.Nachw.).\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_157-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/1-str-157-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_157-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_157-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/1-str-157-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_157-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:14:58.753979+00:00"}}