{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_150-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"1 StR 150/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 203 Abs. 2 Satz 2 Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n___________________\n\nStGB § 203 Abs. 2 Satz 2\n\nFahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach §\n\n39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den\n\nSchutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB.\n\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 150/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n8. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n8. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Augsburg vom 29. November 2001, so-\n\nweit es den Angeklagten P. betrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen Beamten der sächsischen\n\nPolizei, von den Vorwürfen der gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten\n\nG. begangenen versuchten Erpressung in 23 Fällen und der Bestechlich-\n\nkeit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nG. , ein guter Bekannter des Angeklagten, hatte den Entschluß ge-\n\nfaßt, potentielle Anleger von Schwarzgeldern im Ausland ausfindig zu machen\n\nund zu erpressen. Im Juni/Juli 2000 fuhr er deshalb nach J. und\n\nnotierte sich die Fahrzeugkennzeichen von deutschen Staatsangehörigen, die\n\ndie dortigen Banken aufsuchten. Nach seiner Rückkehr übergab G. dem\n\nAngeklagten zum Zwecke der Halterfeststellung eine Liste mit mindestens 40\n\nKennzeichen. Dieser ließ von seiner Kollegin, der Zeugin T. , unter Benut-\n\nzung der ihnen „im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizeibeamte zu-\n\ngänglichen Datensysteme“ insgesamt 37 Fahrzeughalter ermitteln und gab die\n\nDaten an G. weiter. An 23 dieser Halter richtete G. Erpresserbriefe, in\n\ndenen er androhte, die deutschen Finanzbehörden von der Existenz des Aus-\n\nlandskontos zu unterrichten, sofern nicht eine „Sicherheitsgebühr“ in Höhe von\n\nDM 10.000,-- gezahlt werde. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen,\n\ndaß der Angeklagte in den Tatplan G. s eingeweiht war.\n\nIm Hinblick auf die Kfz-Halteranfragen war dem Angeklagten nach den\n\nFeststellungen der Kammer von G. vorgespiegelt worden, es handele sich\n\num die Kennzeichen von Pkw-Fahrern, gegen die er, G. , wegen Verkehrs-\n\nverstößen Anzeige erstatten wolle. Wegen der Weitergabe der Kfz-Halterdaten\n\ndurch den Angeklagten hat die Kammer einen Verstoß gegen § 202a StGB,\n\n§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 3\n\nBDSG aF und § 32 Abs. 1 Nr. 1c SächsDSG verneint. Dagegen wendet sich\n\ndie Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtmittel hat Erfolg.\n\nII.\n\n1. Zu Unrecht hat die Strafkammer den Tatbestand des § 203 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB als nicht erfüllt angesehen.\n\na) Bei den Anschriften von Fahrzeughaltern handelt es sich um nach\n\n§§ 31 ff. StVG erfaßte Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhält-\n\nnisse, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gespeichert sind. Solche\n\nihm als Amtsträger bekannt gewordene Daten hatte der Angeklagte unbefugt\n\nan G. weitergegeben (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB). Über die\n\nfehlende Befugnis, als Polizeibeamter Privatpersonen Kfz-Halterauskünfte zu\n\nerteilen, war er sich auch bewußt. Das ergibt sich schon daraus, daß er G. \n\nzunächst an das dafür gemäß § 39 Abs. 1 StVG zuständige Kraftfahrt-\n\nBundesamt verwiesen hatte (UA S. 7-8).\n\nFür die Strafbarkeit nach § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB kommt es entgegen\n\nder Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, daß diese Daten unter den\n\nVoraussetzungen des § 39 Abs. 1 StVG im Rahmen einer einfachen Halteraus-\n\nkunft (potentiell) einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich und daher\n\nnicht geheim sind. Schon aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut („Ei-\n\nnem Geheimnis stehen gleich ...“) ergibt sich, daß § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB\n\ngerade solche Angaben erfaßt, die keine Geheimnisse darstellen, da anson-\n\nsten schon Satz 1 erfüllt und Satz 2 überflüssig wäre (vgl. Jähnke in LK,\n\n10. Aufl., § 203 Rdn. 45; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 203\n\nRdn. 48; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 203 Rdn. 45; Tröndle/Fischer, StGB,\n\n50. Aufl., § 203 Rdn. 9). Allerdings fallen offenkundige Tatsachen nach allge-\n\nmeiner Ansicht nicht in den Schutzbereich des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB (so\n\nschon die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Einführungs-\n\ngesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) BTDrucks. 7/550 S. 243; vgl. auch\n\nSchünemann in LK, 11. Aufl., § 203 Rdn. 48).\n\nb) Die Strafkammer hat Kfz-Halterdaten im Hinblick auf die Möglichkeit\n\neiner Halterauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG als offenkundig angesehen und\n\nsich dabei auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n\n(NJW 1999, 1727) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (NStZ\n\n1998, 358) gestützt.\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\naa) Die oben zitierte Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen (vgl. die\n\nablehnenden Besprechungen von Pätzel NJW 1999, 3246; Weichert NStZ\n\n1999, 490 und Behm JR 2000, 274). Der Einordnung von Kfz-Halterdaten als\n\n„offenkundig“ stehe entgegen, daß - im Gegensatz zu anderen öffentlichen\n\nRegistern-, die Erteilung von Auskünften gemäß § 39 Abs.1 StVG der Darle-\n\ngung eines berechtigten Interesses bedürfe. Die Auslegung durch das Bayeri-\n\nsche Oberste Landesgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht Ham-\n\nburg führe daher zu einer Aufweichung von gesetzlich geregelten und gegen-\n\nüber anderen öffentlichen Registern gesteigerten Zugangserfordernissen.\n\nDer Bundesgerichtshof hatte sich bisher nicht mit der Frage zu befas-\n\nsen, ob die in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten - soweit sie im\n\nRahmen einer einfachen Halteranfrage übermittelt werden - offenkundig sind.\n\nDer 5. Strafsenat hat allerdings im Zusammenhang mit Auskünften aus dem\n\nMelderegister die Entscheidungen des BayObLG und des HansOLG Hamburg\n\nals „sehr weitgehend“ bezeichnet (BGH NStZ 2000, 596 = StV 2002, 26 m.\n\nAnm. Behm).\n\nbb) Offenkundig im Sinne von § 203 StGB sind solche Tatsachen, von\n\ndenen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben\n\noder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher,\n\nzuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können (Regierungsentwurf\n\nEGStGB BTDrucks. 7/550 S. 242). Für die hier vorliegende Fallgestaltung\n\nkommt es entscheidend darauf an, ob die Fahrzeugregister als „allgemein zu-\n\ngängliche Quellen“ einzustufen sind. Das ist zu verneinen. Allgemein zugäng-\n\nlich sind Zeitschriften, Bibliotheken, Adreß- und Telefonbücher etc.. Öffentliche\n\nRegister gehören dann nicht zu den allgemein zugänglichen Quellen, wenn die\n\nEinsichtnahme von einem berechtigten Interesse abhängig ist (vgl. Go-\n\nla/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., 2002, § 28 Rdn. 45; Auernhammer, BDSG, 3.\n\nAufl., 1993, § 28 Rdn. 24 m.Nachw. dort Fn. 51; Däubler/Klebe/Wedde, BDSG,\n\n1996, § 29 Rdn. 22). Das belegt auch § 10 Abs. 5 Satz 2 BDSG in der Fassung\n\naufgrund der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2001\n\n(BGBl. I 2001, S. 904). Danach sind solche Daten allgemein zugänglich, die\n\njedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Ent-\n\nrichtung eines Entgelts nutzen kann. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus,\n\ndaß Bedeutungsunterschiede zwischen den Begriffen „Offenkundigkeit“, „all-\n\ngemein zugänglichen Daten“ und „Daten aus allgemein zugänglichen Quellen“\n\nnicht bestehen. Insoweit sollte eine Vereinheitlichung des Sprachgebrauches\n\nerreicht werden (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses\n\nzum Gesetzesentwurf der Bundesregierung BTDrucks. 14/5793 S.64). Voraus-\n\nsetzung für allgemeine Zugänglichkeit eines öffentlichen Registers ist das\n\nFehlen von Einschränkungen der Benutzbarkeit desselben (vgl. Ambs in:\n\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Dezember 2001, BDSG,\n\n§ 10 Rdn. 5). Mit dem Sprachgebrauch wäre es nicht vereinbar, solche öffentli-\n\nchen Register als „allgemein zugänglich“ einzuordnen, auf die der Informati-\n\nonsbedürftige - von Öffnungszeiten, Gebühren, Anmeldung usw. abgesehen -\n\nnicht uneingeschränkt zugreifen kann. Eine solche Einschränkung liegt aber\n\nvor, wenn - wie im Falle der Fahrzeugregister - die Benutzung von der Darle-\n\ngung eines besonderen Interesses abhängt. Bei den Fahrzeugregistern kommt\n\nhinzu, \n\ndaß \n\nes\n\n- die Darlegung der Anforderungen des § 39 Abs.1 StVG durch den Informati-\n\nonsbedürftigen vorausgesetzt - diesem nicht in seiner Gesamtheit zur Verfü-\n\ngung steht, sondern nur einzelne Informationen hieraus mitgeteilt werden. Im\n\nübrigen unterliegt die Übermittlung von Daten aus dem Fahrzeugregister wei-\n\ntergehenden Beschränkungen bis hin zur Übermittlungssperre. Die darin zum\n\nAusdruck kommende Wertung des Gesetzgebers spricht ebenfalls dagegen,\n\ndie Fahrzeugregister als allgemein zugängliche Quellen anzusehen.\n\nDem steht auch die Erwägung nicht entgegen, daß unter den Vorausset-\n\nzungen des § 39 Abs. 1 StVG im Rahmen einer einfachen Registeranfrage\n\npraktisch jedermann Auskunft über die dort gespeicherten Daten erhält und die\n\nGefahr des Mißbrauches besteht, wenn ein berechtigtes Interesse, das im Ge-\n\ngensatz zu § 39 Abs. 2 StVG nicht glaubhaft gemacht werden muß, nur vorge-\n\ntäuscht wird. Der Fahrzeughalter, der die Speicherung seiner Daten nach § 33\n\nAbs. 1 StVG hinzunehmen hat, darf erwarten, daß die zuständigen Behörden\n\nHalteranfragen gemäß § 39 Abs. 1 StVG dahin überprüfen, ob die gesetzlichen\n\nVoraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft dargetan sind. Soweit fak-\n\ntisch die Möglichkeit des Mißbrauches besteht, kann dies nicht zu einer Ein-\n\nordnung der Fahrzeugregister als „allgemein zugänglich“ führen. Insofern ist\n\nnämlich von der Rechtstreue desjenigen, der die Halteranfrage stellt, auszuge-\n\nhen.\n\nAbgesehen davon, daß hier die Anzahl der Halteranfragen durch den\n\nMitangeklagten G. den Verdacht eines Mißbrauches nahelegte, hätte die-\n\nser nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen eine Auskunft nach\n\n§ 39 Abs. 1 StVG von den zuständigen Behörden nicht erhalten. Die von ihm\n\ngegenüber dem Angeklagten vorgegebene Absicht der Erstattung von Strafan-\n\nzeigen ist kein Grund, der die Übermittlung von Halterdaten nach dieser Vor-\n\nschrift rechtfertigte. Für eine Strafanzeige reichte die Angabe des Kennzei-\n\nchens aus, um von Amts wegen Ermittlungsverfahren einzuleiten.\n\nEine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß\n\ndurch Einführung des § 8a PflVG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des\n\nPflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschrif-\n\nten vom 10. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2586) der „Zentralruf der Autoversiche-\n\nrer“ im Falle eines Verkehrsunfalles dem Geschädigten über die bisherige,\n\nlangjährige Praxis hinaus nicht nur Auskunft über den Versicherer des schädi-\n\ngenden Fahrzeuges erteilt, sondern als Auskunftsstelle im Sinne der Neufas-\n\nsung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (so die Begründung zum Ge-\n\nsetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. 14/8770 S.11 unter Ziffer 3) auch\n\nNamen und Anschrift des Halters des schädigenden Fahrzeuges übermittelt.\n\nDenn auch insoweit darf eine Auskunft nur unter den Voraussetzungen des\n\n§ 39 Abs.1 StVG erteilt werden (§ 8a Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbs. PflVG). Für die\n\nAuskünfte soll unter Beachtung des Datenschutzes der bestehende Rechts-\n\nrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zugrunde gelegt werden. Insofern nimmt\n\nder „Zentralruf der Autoversicherer“ als Auskunftsstelle im Sinne von § 8a\n\nAbs.1 PflVG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und unterliegt im übri-\n\ngen der Aufsicht durch das Bundesministerium der Justiz (§ 8a Abs. 3 PflVG).\n\nBei dieser - zur Tatzeit noch nicht geltenden - Sachlage hätte G. auch\n\nseitens des Zentralrufs der Autoversicherer die erstrebte Auskunft nicht erhal-\n\nten, nachdem er nicht behauptet hatte, bei den Kennzeichen handele es sich\n\num Fahrzeuge von Unfallgegnern.\n\nc) Soweit der Angeklagte gegen § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB verstoßen\n\nhaben kann, liegt - soweit aus den Akten ersichtlich - bis auf einen Fall der\n\nnach § 205 StGB erforderliche Strafantrag bislang nicht vor. Da das insoweit\n\nderzeit bestehende Verfahrenshindernis nach Klärung der tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen noch entfallen kann, führt dies hier nicht zur Einstellung des\n\nVerfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO, sondern zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche.\n\naa) Als Verletzte im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB strafantragsberechtigt\n\nsind hier die einzelnen Kfz-Halter, da der Angeklagte über deren Daten ver-\n\nfügte. Bei § 203 StGB ist Verletzter nur diejenige Person, über deren perso-\n\nnenbezogene Daten der Täter Auskunft gegeben hat, nicht aber die speichern-\n\nde Behörde als „Herrin der Daten“ (vgl. BGHR StGB § 77 Abs. 1 Verletzter 1).\n\nbb) Wie der Senat aufgrund der von Amts wegen gebotenen Überprü-\n\nfung den Strafakten entnimmt, hat lediglich der Geschädigte Z. Strafantrag\n\n(„wegen aller in Betracht kommender Delikte“) gestellt. Ferner liegt ein Straf-\n\nantrag des Geschädigten W. , allerdings nur wegen versuchter Erpressung\n\nvor. Im übrigen haben noch die Geschädigten P. und H. Strafanzeige er-\n\nstattet. Bei keinem der allein im Ermittlungsverfahren und im wesentlichen\n\nschriftlich mittels Fragebogen vernommenen Geschädigten ist jedoch ersicht-\n\nlich, daß ihnen bewußt gewesen wäre, daß hier neben der jeweils im Vorder-\n\ngrund stehenden versuchten Erpressung auch eine Verletzung von nach § 203\n\nStGB geschützten Rechtsgütern in Betracht kam. Bei dieser Sachlage hätte\n\ndie Antragsfrist nach § 77b Abs. 2 StGB noch nicht zu laufen begonnen. Die\n\nnach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB erforderliche Kenntnis setzt nämlich das Wis-\n\nsen um diejenigen Umstände voraus, die die Tat zum Antragsdelikt machen\n\n(vgl. Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 77b Rdn. 7, s. auch BGHSt\n\n44, 209 [212]). Da der Senat nicht ausschließt, daß weitere Strafanträge sei-\n\ntens der Verletzten noch gestellt werden, ist zur Klärung der Verfahrensvor-\n\naussetzungen durch den Tatrichter die Zurückverweisung veranlaßt (vgl.\n\nBGHSt 46, 307, 309).\n\nDas ist auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen § 32 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. c SächsDSG nicht entbehrlich. Dieser Ordnungswidrigkeitentat-\n\nbestand setzt zwar keinen Antrag voraus, ist im Hinblick auf § 1 Abs. 4\n\nSächsDSG gegenüber § 203 StGB jedoch subsidiär (vgl. auch Lackner/Kühl,\n\nStGB, 24. Aufl., § 203 Rdn. 29), da diese Vorschrift sich für die vorliegende\n\nFallgestaltung in ihrem Anwendungsbereich mit § 32 Abs. 1 Nr. 1c SächsDSG\n\nüberschneidet.\n\n2. Der Senat kann offenlassen, ob die Strafkammer die Anforderungen\n\nan die Überzeugungsbildung hinsichtlich der ursprünglichen Tatvorwürfe (ver-\n\nsuchte Erpressung; Bestechlichkeit) überspannt hat. Vor dem Hintergrund der\n\ngetroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte dem früheren Mitange-\n\nklagten G. für einen vergleichsweise geringen Betrag von DM 500,-- im\n\nMonat einen Mercedes Benz 600 zur Verfügung gestellt und ihm überdies ein\n\nDarlehen in Höhe von DM 350.000,-- gewährt hatte, hätten die den Angeklag-\n\nten entlastenden Angaben G. s einer besonders kritischen Bewertung un-\n\nterzogen werden müssen. Dies gilt auch für die Einlassung des Angeklagten\n\nselbst, der trotz der erheblichen Anzahl der von G. erfragten Fahrzeug-\n\nhalter geglaubt haben will, daß den Anfragen ausnahmslos angebliche Ver-\n\nkehrsverstöße zugrunde lagen.\n\nDer neue Tatrichter wird aufgrund der Aufhebung Gelegenheit haben,\n\nden ursprünglichen Tatvorwurf erneut zu erörtern. Dabei wird es möglicherwei-\n\nse auch Feststellungen dazu bedürfen, über welche „polizeilich zugänglichen\n\nDatensysteme“ der Angeklagte die Halterdaten ermitteln ließ, da die z.B. im\n\nsogenannten automatisierten Verfahren durch die Polizei erhältlichen Daten\n\nüber diejenigen, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft mitgeteilt\n\nwerden, hinausgehen.\n\nSoweit Verstöße gegen § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB oder § 32 Abs. 1\n\nSächsDSG in Rede stehen, wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte hier in\n\n(Dritt-)Bereicherungsabsicht handelte und deshalb die Qualifikationstatbestän-\n\nde gemäß § 203 Abs. 5 StGB oder § 33 SächsDSG erfüllt sind. Denn nach den\n\nFeststellungen hatte G. gegenüber dem Angeklagten angegeben, beim\n\nKraftfahrt-Bundesamt falle für jede Anfrage eine Gebühr von DM 10,-- an. Es\n\nliegt daher nicht fern, daß der Angeklagte G. diese Gebühr ersparen\n\nwollte.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_150-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-08/1-str-150-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":13},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":11},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202a","ref_norm":"202a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_150-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_150-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-08/1-str-150-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_150-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:24.545529+00:00"}}