{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_142-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"1 StR 142/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 142/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 8. Januar 2002 im Ausspruch über die\n\nGesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 20 Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\n\nhiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nTreffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen,\n\nso ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989,\n\n2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Kühl StGB\n\n24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn.\n\n16). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahin-\n\ngehend eingeräumt, daß er aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe und daneben aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Ge-\n\nsamtgeldstrafe bilden kann. Dieses Ermessen hat er nach Strafzumessungsge-\n\nsichtspunkten auszuüben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die\n\nStrafkammer des ihr eingeräumten Ermessens bewußt gewesen ist. Grund-\n\nsätzlich mag es zwar nicht naheliegen, bei im wesentlichen gleichgelagerten\n\nFällen von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB für die Bestimmung der\n\nGesamtsanktion Gebrauch zu machen. Unter den besonderen Umständen des\n\nvorliegenden Falles, namentlich im Blick auf den Werdegang des Angeklagten,\n\ndas zu seinen Taten führende Geschehen und die für ihn persönlich ausgelö-\n\nsten mittelbaren Tatfolgen wäre die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene\n\nMöglichkeit jedoch zu erörtern gewesen. Die ausgesprochene Gesamtfreiheits-\n\nstrafe kann sich möglicherweise als das schwerere Übel erweisen. Die in An-\n\nsatz gebrachten Einzelstrafen - in zehn Fällen Geldstrafe zu 60 oder 90 Ta-\n\ngessätzen, in neun Fällen Freiheitsstrafe von sechs oder neun Monaten, die\n\nEinsatzstrafe beträgt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe - lassen es nicht\n\nals ausgeschlossen erscheinen, daß erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur\n\nBildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, deren Höhe keine Strafausset-\n\nzung zur Bewährung mehr zuließ (vgl. BGH wistra 1994, 61).\n\nDa lediglich ein Wertungsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe in Re-\n\nde steht, können die Einzelstrafen und auch die getroffenen Feststellungen\n\nbestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht wider-\n\nsprechen, sind zulässig.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/1-str-142-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/1-str-142-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:15:10.805233+00:00"}}