{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-07-30","aktenzeichen":"1 StR 138/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 138/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Mannheim vom 29. November 2001 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)\n\nin 35 Fällen und wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\n\nhalbautomatische Selbstladekurzwaffe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a lit. a WaffG)\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem wurde der\n\nVerfall von insgesamt 110.000,-- DM (§ 73 und § 73a StGB) angeordnet. Die\n\nzum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist\n\nwirksam beschränkt. Sie richtet sich allein gegen den Schuld- und Strafaus-\n\nspruch in den Fällen 37 (Verstoß gegen das BtMG) und 38 (Verstoß gegen das\n\nWaffG) sowie gegen die Gesamtstrafe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit\n\nder Sachrüge, daß der Angeklagte nicht wegen bewaffneten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) ver-\n\nurteilt wurde. Der Revision bleibt der Erfolg versagt.\n\nII.\n\nGemeinsam mit anderen handelte der Angeklagte als Zwischenhändler\n\nim großen Stil mit Haschisch, jeweils in Mengen bis zu 100 kg. Im Fall 37 lag\n\nder Verurteilung nach den Feststellungen des Landgerichts folgendes zugrun-\n\nde:\n\nEnde März oder Anfang April 2001 bestellte der Angeklagte bei seinem\n\nLieferanten 50 kg Haschisch zum Preis von 120.000,-- DM. Dieses wurde am\n\n6. April 2001 in zwei Tragetaschen zu dem Anwesen in Mannheim, in dem der\n\nAngeklagte wohnte, geliefert. Der Angeklagte stellte die Taschen mit den Ha-\n\nschischpaketen im Keller ab. Von dort aus sollte das Rauschmittel zeitnah in\n\ndie \"Bunkerwohnungen\" verbracht werden. Die Zwischenlagerung bei oder in\n\nder Wohnung des Angeklagten war die Ausnahme. Von dort aus hat der Ange-\n\nklagte nie Rauschmittel vertrieben.\n\nZum Weitertransport kam es jedoch nicht mehr. Noch am selben Tag\n\nwurde beim Angeklagten durchsucht und das Haschisch - 48,5 kg mit 3,65 kg\n\nTHC - im Keller sichergestellt. Daneben fand die Polizei unter einer Decke eine\n\nPistole Baretta 950, Kaliber 22, mit einem eingeführten leeren und einem weite-\n\nren nicht für diese Waffe geeigneten Magazin sowie zwei Päckchen zur Pistole\n\npassender Munition. Diese Gegenstände hatte der Angeklagte (Fall 38) im Fe-\n\nbruar 2001 für 600,-- DM in Mannheim gekauft und seither nie in Gebrauch ge-\n\nhabt. Im Zusammenhang mit den Haschischgeschäften stand der Erwerb nicht.\n\nAn die Schußwaffe hat der Angeklagte am 6. April 2001 nicht mehr gedacht;\n\nderen Vorhandensein war ihm nicht bewußt, als er das Haschisch im Keller\n\nverstaute.\n\nDamit folgte die Strafkammer den \"unwiderlegbaren\" Einlassungen des\n\n- im übrigen - umfassend geständigen Angeklagten und verneinte in der Kon-\n\nsequenz die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Zwar habe die\n\nSchußwaffe dem Angeklagten während des Handeltreibens objektiv zur Verfü-\n\ngung gestanden, jedoch könne ein entsprechender Vorsatz nicht positiv festge-\n\nstellt werden.\n\n II.\n\nDies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEine Schußwaffe führt schon mit sich, wer sie - samt Munition - in Griff-\n\nweite hat. Der Wille, diese gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich.\n\nFür die subjektive Seite genügt das Bewußtsein, über den gefährlichen Gegen-\n\nstand jederzeit verfügen zu können. All dies hat die Strafkammer nicht ver-\n\nkannt. Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte die Pistole samt geeigneten Pa-\n\ntronen griffbereit hatte, als er die Taschen mit den Haschischpaketen daneben\n\nablegte, daß ihm dies - das Vorhandensein der Schußwaffe - damals aber nicht\n\nbewußt war. Damit entfällt bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG).\n\nDie den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung\n\nist rechtsfehlerfrei. Sie verstößt nicht gegen Denkgesetze, ist widerspruchsfrei\n\nund weist insbesondere keine Lücken auf. Mit der räumlichen Nähe zwischen\n\nWaffe samt Munition und Haschisch sowie den nicht allzuweit auseinanderlie-\n\ngenden Erwerbsdaten setzte sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung und\n\nin der rechtlichen Würdigung auseinander. Wenn sie gleichwohl der Einlas-\n\nsung des Angeklagten, ihm sei das Vorhandensein der Pistole nicht gegenwär-\n\ntig gewesen, als er die Taschen mit Haschisch im Keller abstellte, folgte, ist\n\ndies frei von Rechtsfehlern.\n\nJe ferner die Gefahr des Einsatzes der Waffe liegt, desto höhere Anfor-\n\nderungen sind an die Prüfung und Darlegung des subjektiven Merkmals des\n\nBewußtseins der Verfügbarkeit der Waffe zu stellen (BGH NStZ 2000, 433). Mit\n\neinem Gebrauch der Waffe war hier nicht zu rechnen. Erwerb und Besitz der\n\nPistole standen in keinem Zusammenhang mit den Betäubungsmittelgeschäf-\n\nten des Angeklagten, der schon einmal im Jahre 1993 wegen eines Waffende-\n\nlikts verurteilt wurde. Auch seinerzeit ergab sich kein Bezug zu dem schon\n\ndamals von ihm betriebenen Haschischhandel. Zum Abstellen der - alsbald\n\ndanach beschlagnahmten - Taschen hielt sich der Angeklagte nur kurze Zeit im\n\nKeller auf. Daß er in diesem Moment nicht an die unter einer Decke verborgene\n\nPistole samt Magazin und Munition dachte, durfte die Strafkammer hinnehmen,\n\nohne damit überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche\n\nÜberzeugungsbildung zu stellen.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-30/1-str-138-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-30/1-str-138-02","retrieved":"2026-07-10 13:21:37.380833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-30/1-str-138-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2002-07-30","dockets":["1 StR 138/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 30.07.2002 – 1 StR 138/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-30/1-str-138-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Mannheim vom 29. November 2001 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/73a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73a","label":"§ 73a StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:21:37.380833+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}