{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"1 StR 137/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 137/02\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n9. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger für den Angeklagten A. ,\nRechtsanwältin\n als Verteidigerin für den Angeklagten S. ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger für den Angeklagten K. ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger für den Angeklagten M. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom 22. November\n\n2001\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Ange-\n\nklagten in den Fällen II. 26 bis 37 der Urteilsgründe\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit un-\n\nerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in zwölf Fällen schuldig sind,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in 37 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei\n\nJahren verurteilt. Die Angeklagten K. , S. und M. hat es we-\n\ngen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, jeweils\n\nin Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie den Ange-\n\nklagten K. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem\n\nweiteren Fall zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt. Die\n\nVollstreckung der Jugendstrafe und der Freiheitsstrafen hat das Landgericht\n\nzur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen hat es die Angeklagten A. ,\n\nK. und S. freigesprochen. Ferner hat es den Angeklagten die\n\nFahrerlaubnis entzogen bei einer Sperrfrist von jeweils einem Jahr. Die Staats-\n\nanwaltschaft erstrebt in den Fällen II. 26 bis 37 eine Verurteilung der Ange-\n\nklagten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Sie beanstandet zudem beim Ange-\n\nklagten K. die unterbliebene Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall II. 38.\n\nSchließlich wendet sie sich gegen die Strafaussetzungen zur Bewährung. Die\n\nRechtsmittel haben überwiegend Erfolg.\n\nIn den Fällen II. 26 bis 37 der Urteilsgründe haben sich die Angeklagten\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nin Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in zwölf Fällen schuldig gemacht.\n\n1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte A. in der Zeit\n\nvon Juli 1999 bis März 2000 von einem Verkäufer Marihuana und Heroin und\n\nveräußerte das Rauschgift gewinnbringend weiter (Fälle II. 1 bis 25). Ab Som-\n\nmer 2000 erkannten die drei Angeklagten K. , S. und M. , die\n\nmit A. bekannt waren und die selbst Heroin konsumierten, daß bei derar-\n\ntigen Rauschgiftgeschäften nicht unerhebliche Einnahmen zu erzielen waren.\n\nDie Angeklagten kamen überein, über A. s Kontakte auch für sich selbst\n\nHeroin zu erwerben, das sie nach Aufteilung in eigener Verantwortung und in\n\neigener Planung an unbekannte Abnehmer zur Finanzierung ihres Eigenbe-\n\ndarfs selbständig verkaufen wollten. A. sollte den Erwerb organisieren\n\nund das Rauschgift in Begleitung eines der drei Angeklagten abholen, um es\n\nsogleich nach der Rückfahrt gleichmäßig an alle vier zu verteilen. Zur Finanzie-\n\nrung des jeweiligen Einkaufs stellte jeder der vier Angeklagten eine bestimmte\n\nGeldsumme zur Verfügung. A. fuhr in elf Fällen, etwa im zwei- bis drei-\n\nwöchigen Abstand, zu seinem Lieferanten. Er wurde dabei jeweils von einem\n\nder drei Mitangeklagten begleitet, so daß M. , S. und K. je-\n\nweils drei- bis viermal als Begleiter mitfuhren. In einem weiteren Fall verabre-\n\ndete A. den Kauf; die Abwicklung erfolgte in diesem Fall durch die Ange-\n\nklagten S. und M. . Nachdem alle Angeklagten in zehn Fällen je-\n\nweils 1.000 DM und in zwei Fällen jeweils 1.200 DM zum Heroinerwerb beige-\n\nsteuert hatten, erwarben sie zehnmal 40 Gramm Heroin zum Preis von 4.000\n\nDM und zweimal 60 Gramm zum Preis von 6.000 DM. Nach der Rückkehr teil-\n\nten die vier Angeklagten das Rauschgift absprachegemäß sofort anteilmäßig\n\nauf. Davon schnupften S. , K. und M. etwa die Hälfte der\n\njeweils erhaltenen Heroinmenge von zehn oder fünfzehn Gramm - die stets ei-\n\nnen Heroinhydrochloridanteil von zehn Prozent aufwiesen - selbst, während sie\n\ndie andere Hälfte in erster Linie auch zur Finanzierung ihres Eigenbedarfs zu\n\nunterschiedlichen Grammpreisen von 150,- bis 200,- DM an eine Vielzahl von\n\nAbnehmern verkauften (UA 13).\n\nDas Landgericht hat sowohl hinsichtlich der Handelsmengen als auch\n\nhinsichtlich der für den Eigenverbrauch bestimmten Mengen ein Handeltreiben\n\nals auch den Besitz einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1\n\nNr. 2 BtMG verneint. Den Angeklagten könnten nur die auf sie selbst entfalle-\n\nnen Mengen (10 g bei dem Einkauf von 40 g und 15 g bei dem Einkauf von\n\n60 g) zugerechnet werden. Da die anteiligen Mengen zudem noch bei den An-\n\ngeklagten S. , K. und M. zur Hälfte, beim Angeklagten\n\nA. zu einem geringen Teil zum Eigenverbrauch bestimmt waren, sei in\n\nkeinem Fall die nicht geringe Menge von 1,5 g HHC - sowohl was die Han-\n\ndelsmenge (Handeltreiben nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) als auch die für den\n\nEigenverbrauch (Besitz nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bestimmte Menge an-\n\ngeht - erreicht worden.\n\n2. Die nur anteilsmäßig erfolgte Zurechnung der jeweiligen Mengen\n\n(Handelsmenge und Eigenverbrauch) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDa die Angeklagten als Mittäter handelten, mußte ihnen sowohl für das Han-\n\ndeltreiben als auch für den Besitz die Gesamtmenge jeder Einkaufsfahrt zuge-\n\nrechnet werden.\n\na) Soweit es die Handelsmenge angeht, ergibt sich die Zurechnung\n\nschon daraus, daß der Sammelkauf der Gesamtmenge im gemeinsamen Inter-\n\nesse aller Angeklagten lag. Sie konnten so ihre Transportkosten reduzieren\n\nund ersichtlich konnten sie wegen der größeren Menge das Heroin auch gün-\n\nstiger einkaufen.\n\nb) Sie übten aufgrund des arbeitsteiligen Vorgehens auch gemeinsam\n\nBesitz an der für den Eigenverbrauch bestimmten Gesamtmenge aus. Sie hat-\n\nten einen gemeinsamen Besitzwillen. Daran ändert auch der Umstand nichts,\n\ndaß bei dem Ankauf und bei dem Transport nicht stets alle vier Angeklagten\n\nunmittelbar mitgewirkt haben.\n\n3. Der Senat kann den Schuldspruch umstellen, da weitergehende Fest-\n\nstellungen nicht zu erwarten sind.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den Fällen\n\nII. 26 bis 37 festgesetzten Einzelstrafen, der Gesamtstrafen und der beim An-\n\ngeklagten A. verhängten Jugendstrafe. Da der Senat nicht ausschließen\n\nkann, daß der dargelegte Rechtsfehler auch den Ausspruch über die Entzie-\n\nhung der Fahrerlaubnis beeinflußt hat, war der gesamte Rechtsfolgenaus-\n\nspruch aufzuheben.\n\nDie nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird Gelegen-\n\nheit haben zu prüfen, ob die Angeklagten auch gewerbsmäßig im Sinne von\n\n§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG gehandelt haben. Diese Strafzumessungsregel\n\nkann auch beim Vorliegen des Verbrechenstatbestandes nach § 29a Abs. 1\n\nNr. 2 BtMG Bedeutung haben (BGH NStZ 1994, 39). Von Bedeutung kann fer-\n\nner sein, daß zumindest bei den drei Angeklagten S. , K. und\n\nM. der Eigenkonsum wesentliches Motiv für die Beschaffung und den Handel\n\nmit den Betäubungsmitteln war.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/1-str-137-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/1-str-137-02","retrieved":"2026-07-10 13:39:45.589592+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-09/1-str-137-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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