{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_129-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-08-21","aktenzeichen":"1 StR 129/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 129/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n13. August 2002 in der Sitzung am 21. August 2002, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\nDr. Boetticher,\nSchluckebier,\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n- in der Verhandlung vom 13. August 2002 -,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n- in der Sitzung am 21. August 2002 -\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte\nund\n\n als Verteidiger\n- in der Verhandlung vom 13. August 2002 -,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin\n- in der Verhandlung vom 13. August 2002 -,\n\nJustizangestellte\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Regensburg vom 14. November 2001 im Schuldspruch da-\n\nhin abgeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in acht Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in 305 Fällen, in 194 Fällen in Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch von Kindern, in neun Fällen in Tateinheit\n\nmit Vergewaltigung schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der\n\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in 313 Fällen, in 202 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch von Kindern, in 9 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung unter Einbe-\n\nziehung der mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 11. Dezember 2000\n\nverhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 12\n\nJahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Angeklagte\n\nseine im Juni 1983 geborene Stieftochter von Ende 1995 bis Dezember 2000\n\nsexuell mit steigender Intensität, vom Streicheln an der Brust und im Scheiden-\n\nbereich über das Eindringen mit dem Finger bis - ab Mai 2000 - zur Vergewal-\n\ntigung.\n\nGegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\n\nVerfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechts-\n\nmittel hat nur geringen Erfolg. In acht Fällen entfällt die tateinheitliche Verur-\n\nteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegen insoweit\n\neingetretener Verfolgungsverjährung.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind unzulässig oder unbegründet im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO. Hierzu wird auf die Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts vom 10. April 2002 verwiesen.\n\nII.\n\nAuch die Sachrüge ist weitgehend unbegründet.\n\n1. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer zum Tatgeschehen beruhen im we-\n\nsentlichen auf den Angaben der Geschädigten S. O. . Der Angeklagte be-\n\nstreitet die Taten. Er habe seine Stieftochter lediglich ab und zu gewaschen\n\nund eingecremt zur Behandlung von Rissen in der Haut, nachdem S. im\n\nAlter von zehn Jahren sehr stark gewachsen sei.\n\nSteht Aussage gegen Aussage so ist das Tatgericht nicht schon auf-\n\ngrund des Zweifelssatzes an der Verurteilung gehindert, auch wenn außer den\n\nAngaben des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien\n\nvorliegen. Die Aussage des Zeugen ist dann aber einer besonderen Glaubhaf-\n\ntigkeitsprüfung zu unterziehen. Es bedarf im Rahmen einer Gesamtschau einer\n\nlückenlosen Würdigung seiner Aussage samt aller Umstände und Indizien, die\n\nfür ihre Bewertung von Bedeutung sein können (vgl. BGHSt 44, 153, 158;\n\nBGHSt 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23).\n\nDies hat das Landgericht nicht verkannt. Die Urteilsgründe lassen er-\n\nkennen, daß die Jugendkammer alle Vorgänge und Tatsachen, die die Ent-\n\nscheidung beeinflussen konnten, erkannt und in ihre Überlegungen einbezo-\n\ngen hat. Die Strafkammer stellt in ihrer umfangreichen Beweiswürdigung das\n\nZustandekommen der Anzeige sowie das jeweilige Ergebnis der mehrfachen\n\nVernehmungen der Geschädigten im Laufe des Verfahrens ausführlich dar und\n\nunterzieht dies und weitere Indizien im Rahmen einer Gesamtschau unter He-\n\nranziehung sachverständiger Hilfe einer sorgfältigen Würdigung.\n\nZur Anzeige kam es - so die Feststellungen der Strafkammer -, nachdem\n\ndie Zeugin bei einer Fahrt zum Jugendamt im Januar 2001, deren Zweck es\n\nwar, das Kind aus den häuslichen Fesseln zu befreien, gegenüber den Zeugin-\n\nnen Sa. P. und A. T. erstmals die sexuellen Übergriffe des\n\nAngeklagten erwähnte. Den Schritt zur Anzeige hatte sie bis dahin nicht ge-\n\nwagt, da sie Angst hatte, daß dann alle Kinder der Familie in ein Heim kommen\n\nund die Familie „kaputt geht“. So hatte ihr das der Stiefvater immer wieder ge-\n\nsagt und sie so zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Mutter hatte sie sich\n\nnicht anvertraut, da diese - so nahm die Zeugin an - ihr sowieso nicht geglaubt\n\nhätte.\n\nDie Angaben der Geschädigten bei der Polizei, der Ermittlungsrichterin,\n\nder Sachverständigen zur Begutachtung von deren Glaubwürdigkeit und in der\n\nHauptverhandlung sind von einem hohen Maß an Konstanz geprägt. Die Ge-\n\nschädigte schilderte ohne Belastungseifer zahlreiche Details sowohl der Kern-\n\nhandlung als auch zu den Rahmenbedingungen, dazu Komplikationen im\n\nHandlungsablauf und ausgefallene Einzelheiten. Hinreichende Anhaltspunkte\n\nfür ein Komplott ergaben sich nicht. Auch Personen, die für ein Komplott in\n\nFrage kämen, bedrängten die Zeugin, sie solle ihre Anzeige zurücknehmen.\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Geschädigte - \"wie bei 'Inzestfällen'\n\nnicht selten\" - unter erheblichem psychischem Druck seitens der Familie aus\n\nVerzweiflung am 15. Januar 2001 zunächst einen ihr vorformulierten \"falschen\"\n\nWiderruf ihrer Angaben bei der Polizei unterzeichnete und nach einem weite-\n\nren Gespräch im Beisein ihrer Mutter und weiterer Verwandter am 17. Januar\n\n2001 selbst eine entsprechende Erklärung niederschrieb. Dies ist nach den\n\nFeststellungen der Jugendkammer nachvollziehbar. S. O. fühlte sich völlig\n\nallein gelassen. Keiner wollte ihr glauben. Insbesondere ihre Mutter, die von\n\nden Taten nach dem Eindruck der Zeugin nichts mitbekommen hat, diese nicht\n\nwahrhaben wollte und bedingungslos zum Angeklagten hielt, behandelte ihr\n\nKind \"wie Luft\" und forderte die Rücknahme der Anzeige. Sie machte ihrer\n\nTochter heftigste Vorwürfe, sie zerstöre die Familie, sie sei schon an der\n\nZwangsversteigerung und Zwangsräumung in V. schuld gewesen. Da-\n\ndurch seien Kosten in Höhe von 300.000,-- DM verursacht worden. Sie - die\n\nGeschädigte - habe eigentlich auch nicht gewollt, „daß der Papa eingesperrt\n\nwird“. Konkret zum Widerruf befragt beteuerte die Geschädigte aber sofort und\n\nimmer wieder, auch in der Hauptverhandlung, daß ihre Angaben bei der Polizei\n\nder Wahrheit entsprechen. Auch der Zeugin Ve. H. gegenüber, die\n\ndie Entstehung der Widerrufsbriefe miterlebte und eine Kopie an die Polzei\n\nweitergab, versicherte die Geschädigte in mehrfachen Gesprächen, daß die\n\nVorwürfe stimmen.\n\nDie Ehefrau des Angeklagten hatte angegeben, daß ihr die Tathandlun-\n\ngen - und das teilweise begleitende Onanieren ihres Ehemannes - im Ehebett\n\nunmöglich hätte verborgen bleiben können, zumal das Ehebett damals bei je-\n\nder Bewegung knarrte, worauf sich auch der Angeklagte berief. Dies steht\n\nnicht im Widerspruch zu den Angaben der Geschädigten. Nach den Urteilsfest-\n\nstellungen wählte der Angeklagte zur Tatausführung regelmäßig Zeiten, wäh-\n\nrend derer die Ehefrau, die oft nachts spät nach Hause kam (UA S. 12) noch\n\nnicht da bzw. nicht im Bett war (UA S. 10, 19, 23). So ließ der Angeklagte die\n\nGeschädigte im ersten Halbjahr 1999 einige Monate in Ruhe. Die Taten setzten\n\nerst wieder ein, nachdem die Mutter wieder berufstätig gewesen ist (UA S. 13).\n\nEin Widerspruch zwischen dem von der Zeugin genannten Zeitpunkt\n\nzum Einsetzen der sexuellen Übergriffe des Angeklagten und dem hierzu bei\n\nder Polizei zunächst angegebenen Tatort, den die Sachverständige bei der\n\nExploration entdeckte, löste sich nach den Feststellungen der Strafkammer\n\nrasch auf. Bei der zeitlichen Einordnung orientiert sich die Geschädigte allein\n\nam Einsetzen der Regelblutung im Alter von 11 Jahren. Ein Jahr danach be-\n\ngann der Stiefvater, sie sexuell zu mißbrauchen. Daran, daß dies noch nicht in\n\nV. , sondern noch in Po. geschah, hatte sie sich bei ihrer polizeilichen\n\nVernehmung nicht mehr erinnert. Ihr Zimmer lag in beiden Wohnungen in ver-\n\ngleichbarer Position. Bei der vorhergegangen Fahrt zum Jugendamt hatte sie\n\nnoch erwähnt, daß der Angeklagte sie bereits in Po. sexuell mißbrauchte.\n\nAuch zum Adoptionswunsch der Geschädigten, den sie bis zuletzt ver-\n\nfolgte - im August 2000 wurde vom Stiefvater ein entsprechender Antrag ge-\n\nstellt, der im Januar 2001 abgelehnt wurde - enthalten die Urteilsgründe keine\n\nFeststellungslücken und keinen Erörterungsmangel. Als Grund für das Adop-\n\ntionsbegehren nennt S. O. nicht Zuneigung zum Stiefvater - den sie aber\n\nkeineswegs haßte - sondern allein den Wunsch, ihren bisherigen Nachnamen\n\nloszuwerden. Dies ist - als Ausdruck des Wunsches nicht als Außenseiterin,\n\nals fremdes Kind gebrandmarkt zu sein - ohne weiteres nachvollziehbar. Der\n\nFamilienname der Eheleute S. stammt im übrigen nicht vom Stiefvater. Es\n\nhandelt sich um den Mädchennamen der Mutter, den der Stiefvater bei der\n\nEheschließung im Jahre 1987 angenommen hat.\n\nDas Randgeschehen betreffende Indizien bestätigen die Darstellung der\n\nGeschädigten. Daß der Angeklagte die Geschädigte abschottete, von Außen-\n\nkontakten nach Möglichkeit abhielt, engmaschig kontrollierte, eifersüchtig\n\nüberwachte und ab September/Oktober 2000 auch den Kontakt mit ihrem\n\nFreund behinderte, schildern auch die Zeugin Ve. H. , die häufig in\n\nder Familie verkehrte, der Freund der Geschädigten sowie die Zeuginnen Sa. \n\n P. und A. T. . Von der Berufsschule war S. O. abge-\n\nmeldet. Sie sollte statt dessen zu Hause den - völlig verwahrlosten - Tierbe-\n\nstand pflegen. Die Zeugin Sa. P. beobachtete, während sie im Oktober\n\n1999 zwei Tage bei der Familie S. wohnte, daß S. O. im Ehebett\n\nschlief. Zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs mit dem Stiefvater nannte die\n\nGeschädigte Details, die zu dem von ihrer Mutter geschilderten Vollzug des\n\nehelichen Verkehrs passen.\n\nSchließlich setzte sich die Jugendkammer eingehend mit dem in der\n\nHauptverhandlung erstatteten Glaubwürdigkeitsgutachten auseinander.\n\nWenn die Jugendkammer am Ende ihrer Beweiswürdigung mit der\n\nSachverständigen zu dem Ergebnis kommt, daß es - insbesondere aufgrund\n\nder hohen inhaltlichen Qualität der Aussage - ausgeschlossen ist, daß die An-\n\ngaben der Geschädigten frei erfunden sind, ist dies nach allem frei von\n\nRechtsfehlern.\n\n2. Soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen des sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, ist in den Fällen, bei denen die\n\nTatbestandsverwirklichung vor dem 11. Januar 1996 beendet wurde, Strafver-\n\nfolgungsverjährung eingetreten. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzes-\n\nverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81). § 174 Abs.\n\n1 StGB verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unter-\n\nbrechung der Verjährung geeignete Handlung war die Vernehmung des Ange-\n\nklagten nach seiner Festnahme am 11. Januar 2001. Der Schuldspruch war\n\ndaher dahingehend zu ändern, daß die tateinheitliche Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen\n\n(Fälle II.1 und II.2, sowie - zu Gunsten des Angeklagten - sechs Fälle der er-\n\nsten beiden Januarwochen 1996 im Komplex II.3). Der Senat kann jedoch aus-\n\nschließen, daß die Strafkammer deshalb in diesen Fällen andere Einzelstrafen\n\nverhängt und eine andere Gesamtstrafe gebildet hätte. Denn der Tatrichter\n\nhätte das zusätzliche Unrecht, das den rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten\n\ngemäß § 176 Abs. 1 StGB - ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs - da-\n\ndurch anhaftet, daß der Angeklagte den sexuellen Mißbrauch gerade an dem\n\nauch ihm anvertrauten Stiefkind beging, bei der Strafzumessung zu dessen\n\nLasten berücksichtigen dürfen (BGH, Beschluß vom 3. April 2002 - 3 StR\n\n55/02). Besonderes Gewicht - das Anlaß zu einer anderen Bewertung geben\n\nkönnte - maß die Strafkammer den tateinheitlichen Verstößen gegen § 174\n\nAbs. 1 StGB bei der Strafzumessung nicht zu.\n\n3. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Revisionsbe-\n\ngründung unterbreitete Sachverhalte, die ihre Grundlage nicht im Urteil finden,\n\nkönnen auf Grund der Sachrüge nicht in die revisionsrechtliche Überprüfung\n\neinbezogen werden.\n\nIII.\n\nDer geringe Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklag-\n\nten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von seinen notwendigen\n\nAuslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/1-str-129-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/1-str-129-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:41.545137+00:00"}}