{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_100-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"1 StR 100/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 100/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 4. Dezember 2001 im gesamten Straf-\n\nausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung, Vergewalti-\n\ngung und Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur\n\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs, ist im übrigen indessen unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Zum Schuldspruch bemerkt der Senat, daß die Verurteilung des An-\n\ngeklagten wegen Nötigung im Falle D. der Urteilsgründe (Tat vom 17. Mai\n\n2001) im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 240\n\nStGB dadurch verwirklicht, daß er die Zeugin P. durch Versperren der Fahr-\n\nbahn an der Weiterfahrt mit ihrem Pkw Fiat gehindert habe. Den Feststellungen\n\nzufolge stellte sich der Angeklagte mit ausgebreiteten Armen so auf die Fahr-\n\nbahn, daß die Zeugin anhalten mußte und keine Möglichkeit mehr hatte, mit\n\nihrem Fahrzeug an ihm vorbeizufahren, ohne ihn zu gefährden. Nachdem der\n\nAngeklagte zunächst versucht hatte, die von innen verriegelte Beifahrertür zu\n\nöffnen und die Zeugin Anstalten machte, wieder loszufahren, stellte er sich er-\n\nneut vor den Pkw und legte sich dann mit seinem gesamten Körper auf die\n\nMotorhaube, um nun auf diese Weise die Weiterfahrt zu verhindern. Die Zeu-\n\ngin hielt erneut an, weil sie wiederum nicht in Kauf nehmen wollte, den Ange-\n\nklagten durch eine Weiterfahrt zu gefährden.\n\nAllein durch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen ist\n\nder Nötigungstatbestand indessen nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240\n\nAbs. 1 StGB liegt solche dann nicht vor, wenn die Handlung lediglich in körper-\n\nlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur\n\npsychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1, 16 ff. = BVerfG NStZ 1995, 275, 276).\n\nStellt sich also jemand auf die Straße und zwingt so - ohne Gefährdung ande-\n\nrer (vgl. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) - den ersten herannahenden Autofahrer\n\nzum Anhalten, so ist dies nicht strafbar. Daran ändert nichts, daß die Entschei-\n\ndung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit Sitzdemonstra-\n\ntionen ergangen ist. Die Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 Abs. 1\n\nStGB kann nicht davon abhängen, welche Ziele der Täter weiter verfolgt, ob er\n\nalso von seinem Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit Gebrauch machen oder\n\nden zum Anhalten gezwungenen Autofahrer zu einem persönlichen Gespräch\n\nveranlassen will.\n\nGleichwohl hat der Schuldspruch auch insoweit im Ergebnis Bestand.\n\nDer Angeklagte hat sich anschließend, als die Geschädigte wieder anfahren\n\nwollte, mit seinem Körper auf die Motorhaube des Pkw Fiat gelegt. Damit hat er\n\nnun unter Einsatz seines Körpers und unter Entfaltung gewisser Körperkraft\n\nauch ein physisches Hindernis geschaffen, von dem auf die Autofahrerin nicht\n\nnur psychische Zwangswirkung durch bloße Anwesenheit ausging (vgl. im üb-\n\nrigen zur Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGH\n\nNJW 1995, 3131 - Ausbremsen im Verkehr; BGHSt 41, 182 - sog. Zweite-\n\nReihe-Rechtsprechung; BGH, Beschl. vom 1. August 1995 - 1 StR 334/95 -\n\nKreuzungsblockade durch mehrere hundert Personen; BGHSt 41, 231 - \"Spa-\n\nziergangs-Demonstrant\"; BGHSt 44, 34 - Gleisblockade mit Stahlkasten).\n\n2. Die Zumessung der Strafe wegen der Vergewaltigung ist indessen\n\nvon einem Rechtsmangel mitbestimmt. Die Strafkammer wertet strafschärfend,\n\ndaß der Angeklagte keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Unrecht\n\nseines Handelns habe erkennen lassen. Der ablehnenden Haltung der Ge-\n\nschädigten (gegenüber dem vom Angeklagten gewollten und erzwungenen\n\nGeschlechtsverkehr) sowohl bei als auch nach der Tat habe er nach wie vor\n\nmit Unverständnis gegenübergestanden. Er sei davon überzeugt gewesen, wie\n\ner insbesondere durch seine Vorhaltungen während der Vernehmung der Ge-\n\nschädigten gezeigt habe, daß der erzwungene Geschlechtsverkehr dann letzt-\n\nlich doch auch von der Geschädigten gewollt und als angenehm empfunden\n\nworden sei (UA S. 23 unten).\n\nDem liegt folgendes zugrunde: Der Angeklagte hatte mit der Zeugin eine\n\nauch intime, mittlerweile aber von der Zeugin beendete Beziehung. Er hatte\n\ndiese unter dem Versprechen, sie \"nicht anzufassen\" veranlaßt, mit ihm in sei-\n\nne Wohnung zu gehen und sich mit ihm ins Bett zu legen. Der Angeklagte hat\n\nden gewaltsamen Beginn des Geschlechtsverkehrs eingeräumt, sich aber wei-\n\nter dahin eingelassen, die Zeugin sei während des andauernden Geschlechts-\n\nverkehrs zum sexuellen Höhepunkt gekommen. Die Geschädigte hingegen hat\n\nausgesagt, während des erzwungenen Geschlechtsverkehrs habe der Ange-\n\nklagte ein entsprechendes Verlangen geäußert und angekündigt \"zu warten\",\n\nbis sie auch \"komme\". Deshalb habe sie einen Höhepunkt vorgetäuscht, um\n\ndas für sie nach wie vor unerwünschte Geschehen möglichst rasch zu been-\n\nden. Diese Angaben hat die Strafkammer ihren Feststellungen zugrunde ge-\n\nlegt.\n\nDanach ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten bei der\n\nStrafbemessung letztlich sein Verteidigungsverhalten angelastet hat. Das ist\n\nnicht statthaft. Prozeßverhalten, mit dem ein Angeklagter - ohne die Grenzen\n\nzulässiger Verteidigung zu überschreiten - den ihm drohenden Schuldspruch\n\nabzuwenden oder die Tat sonst in einem milderen Licht erscheinen zu lassen\n\nversucht, darf grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, weil\n\nhierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (vgl. nur\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17 m.w.Nachw.). Da von der\n\nrechtsfehlerhaften Erwägung die Einsatzstrafe betroffen ist, vermag der Senat\n\nnicht auszuschließen, daß auch die Gesamtstrafe und die anderen Einzelstr a-\n\nfen von dem Mangel beeinflußt sind. Die dem Rechtsfolgenausspruch zugrun-\n\ndeliegenden Feststellungen werden von der zu beanstandenden Erwägung\n\nindessen nicht berührt; sie können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wer-\n\ntungsfehler in Rede steht. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen\n\nnicht widersprechen, sind zulässig.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/1-str-100-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/1-str-100-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:37.981924+00:00"}}