{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_ARs__14-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"1 ARs 14/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 ARs 14/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nhier: Anfrage des 3. Strafsenats vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 369/01\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 gemäß § 132\n\nAbs. 3 GVG beschlossen:\n\nDer Senat hält für den Fall gemeinschaftlichen Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln an seiner Rechtsprechung zur einschränken-\n\nden Auslegung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten\n\nHandeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG fest, die eine un-\n\neingeschränkte Zurechnung der Bewaffnung nach § 25 Abs. 2\n\nStGB gegenüber einem Mittäter ausschließt (BGHSt 42, 368).\n\nGründe:\n\nDer 3. Strafsenat (Beschluß vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 369/01)\n\nbeabsichtigt zu entscheiden:\n\n\"Den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht bei gemein-\n\nschaftlicher Tatbegehung nicht nur derjenige Täter, der selbst unmittel-\n\nbar Zugriff auf die mitgeführte Schußwaffe hat; vielmehr kann die vom\n\ngemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Täters seinen Mittä-\n\ntern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet\n\nwerden (Aufgabe von BGHSt 42, 368).\"\n\nDaran sieht er sich durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats gehin-\n\ndert. Er hat dem Senat deshalb die Frage vorgelegt, ob dieser an seiner entge-\n\ngenstehenden Rechtsprechung (BGHSt 42, 368; Beschluß vom 10. September\n\n1998 - 1 StR 446/98) festhalte. Der Senat bejaht die Frage. Er bleibt bei seiner\n\nRechtsprechung.\n\n1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Januar 1997 - 1 StR 580/96 -\n\n(BGHSt 42, 368) - dort tragend - den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\n\nfür die Fälle der Mittäterschaft einschränkend ausgelegt: Die Vorschrift setzt\n\nvoraus, daß der Täter die Schußwaffe \"mit sich führt\". Das ist nur dann der\n\nFall, wenn er selbst die Waffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß\n\ner sich ihrer jederzeit bedienen kann. Die erhöhte Mindeststrafdrohung von fünf\n\nJahren Freiheitsstrafe (nach § 30a Abs. 1, 2 BtMG) knüpft nach dem Geset-\n\nzeswortlaut daran an, daß der Täter selbst \"ausreichende Sachherrschaft\" über\n\ndie Waffe ausübt. Die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht über § 25\n\nAbs. 2 StGB zugerechnet werden.\n\n2. Diese restriktive Auslegung des Tatbestandes des bewaffneten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) für die Fälle der\n\nMittäterschaft rechtfertigt sich aus der Weite des Merkmals des Handeltreibens\n\nsowie aus der hohen Mindeststrafdrohung des § 30a Abs. 1, 2 BtMG von fünf\n\nJahren Freiheitsstrafe. Sie ist aus dem Wortlaut der Vorschrift und der vom\n\nGesetzgeber vorgezeichneten Systematik des materiellen Strafrechts herzu-\n\nleiten.\n\na) Der Tatbestand der in Rede stehenden Qualifikation verlangt ein \"Mit-\n\nsichführen\" der Waffe. Bestraft wird, \"wer\" bei der umschriebenen Tathandlung\n\n\"eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt\", die ihrer Art nach\n\nzur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Dies deutet bereits\n\nsprachlich in der Verbindung von “wer” und “mit sich” auf ein Erfordernis ei-\n\ngenhändiger Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeit hin (\"wer ... mit sich\" im Sin-\n\nne von: \"nur derjenige, welcher\"). Diese Wendung setzt sich zudem systema-\n\ntisch ab von der Formulierung, daß \"der Täter oder ein anderer Beteiligter\"\n\ngefährliche Mittel bei sich führen muß (so § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs.\n\n1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB), aber auch von der Qualifikation\n\nnach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, die den zu Bestrafenden als \"Täter\" erwähnt\n\n(“wenn der Täter ... bei sich führt”).\n\nIn § 125a Nr. 1 StGB (besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs)\n\nhingegen ist - wie auch in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG - neben dem Täter der \"an-\n\ndere Beteiligte\" nicht aufgeführt. Das bedingt für den besonders schweren Fall\n\ndes Landfriedensbruchs eine restriktive Interpretation dahin, eine Zurechnung\n\nfremder Bewaffnung auszuschließen. Auf diese Weise wird bei Gewalttätigkei-\n\nten aus Menschenmengen heraus eine ausufernde Zurechnung der Bewaff-\n\nnung vermieden und der aus dem erhöhten Strafrahmen zu bestrafende Täter-\n\nkreis eingegrenzt (BGHSt 27, 56, 59; BGH StV 1981, 74), obgleich die Min-\n\ndeststrafe dort lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt (§ 125a Satz 1\n\nStGB). Freilich steht hier, bei § 30a BtMG, nicht das Merkmal der Menschen-\n\nmenge in Rede, worauf der anfragende Senat hinweist. Allerdings wird der\n\nTatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Bundesgerichtshof\n\nsehr weit verstanden. Er umfaßt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete\n\nTätigkeit, auch wenn sich diese als ein einmaliges, gelegentliches oder ver-\n\nmittelndes Tätigwerden darstellt. Es genügt, daß die einverständliche Übertra-\n\ngung von Betäubungsmitteln von einer Person auf die andere das Endziel ist.\n\nZur Anbahnung bestimmter Geschäfte muß es noch nicht gekommen sein.\n\nDarauf, daß durch die Tätigkeit der Umsatz wirklich gefördert wird, kommt es\n\nebenfalls nicht an (vgl. nur BGHSt 30, 277, 278; 30, 359, 360 f.; 31, 145, 147 f.;\n\nFranke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 64, und Weber BtMG § 29\n\nRdn. 82 ff., jew. m.w.Nachw.). Mithin können sich beispielsweise Fallgestaltun-\n\ngen ergeben, in denen etwa der bewaffnete Chef einer Drogenhändlerbande\n\naus großer Entfernung mit Mitteln der Telekommunikation seine selbst unbe-\n\nwaffneten Mittäter lenkt und diese Drogengeschäfte anbahnen und abwickeln\n\nläßt. Die Bewaffnung des Chefs hat hier keine spezifisch gefahrensteigernde\n\nAuswirkung auf das Drogengeschäft im engeren Sinne. So verhält es sich\n\nauch, wenn der Drogenhändler, der zuhause über eine Waffe verfügt, von dort\n\naus mit dem Abnehmer über die Anbahnung eines Drogengeschäfts telefonisch\n\nverhandelt, das Rauschgift aber von seinem unbewaffneten, weit entfernten\n\nMittäter - in Kenntnis und mit Billigung der Bewaffnung des anderen - bereit\n\ngehalten wird und später von diesem übergeben werden soll. Die spezifische\n\nGefahr, daß die Waffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur rück-\n\nsichtslosen Durchsetzung der Täterinteressen eingesetzt wird, besteht hier\n\nnicht. Die Weite des Merkmals des Handeltreibens ist deshalb der Grund für\n\neine aus Wortlaut und Gesetzessystematik herzuleitende einschränkende\n\nAuslegung im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 42, 368).\n\nb) Dieses Verständnis läßt sich mit den Absichten des Gesetzgebers\n\ndurchaus in Einklang bringen. Hätte dieser angesichts der hohen Mindeststrafe\n\nvon fünf Jahren Freiheitsstrafe für das bewaffnete Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln eine Zurechnung der Bewaffnung nach § 25 Abs. 2 StGB greifen\n\nlassen wollen, so hätte es nahegelegen, den \"anderen Beteiligten\" - wie bei\n\n§ 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB - ausdrücklich im Tat-\n\nbestand aufzuführen. Das ist nicht geschehen. Nach den Materialien zu § 30a\n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG soll dieser Tatbestand anzuwenden sein, wenn bei dem\n\nBetäubungsmittelgeschäft die mitgeführte Schußwaffe die Gefährlichkeit er-\n\nhöht, weil die Gefahr besteht, daß die Täter ihre Interessen rücksichtslos\n\ndurchsetzen und dabei auch von dem gefährlichen Mittel Gebrauch machen\n\n(Entwurf eines Verbrechensbekämpfungsgesetzes, BTDrucks. 12/6853 S. 41).\n\nAus dieser Erwägung ist nicht zwingend zu folgern, daß eine Zurechnung der\n\nBewaffnung über § 25 Abs. 2 StGB stattfinden solle. Im Vordergrund steht\n\nvielmehr, dem bewaffnungsbegründeten spezifischen Gefährdungspotential\n\nentgegenzuwirken. Selbst wenn man die Gesetzesmaterialien anders - im Sin-\n\nne des Anfragebeschlusses - interpretieren wollte, so gilt, daß eine entspre-\n\nchende Vorstellung bei der Gesetzgebung sich jedenfalls nicht im Wortlaut des\n\nTatbestandes niedergeschlagen hat.\n\nc) Schließlich verhindert die an der Rechtauffassung des Senats orien-\n\ntierte einschränkende Auslegung des Tatbestandes, daß der Tatrichter in der\n\nPraxis wegen der hohen Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorschnell in\n\nden Strafrahmen des minder schweren Falles ausweicht, der nur sehr viel nied-\n\nrigere Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zuläßt (§ 30a\n\nAbs. 3 BtMG). Dieser kriminalpolitische Gesichtspunkt hat den Gesetzgeber im\n\nübrigen auch zu den ausdifferenzierten Strafrahmengestaltungen für das mate-\n\nrielle Strafrecht bewogen, wie er sie unter anderem durch das 6. StrRG ins\n\nWerk gesetzt hat. Andererseits können auf der Grundlage der Auslegung des\n\nSenats keine Strafbarkeitslücken in dem Sinne entstehen, daß schwerwiegen-\n\nde Taten nicht angemessen geahndet werden könnten. Bereits der Tatbestand\n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs.\n\n1 Nr. 1 BtMG) sieht - ebenso wie § 30a Abs. 1, 2 BtMG - Freiheitsstrafe bis zu\n\n15 Jahren vor. Auch bei Anwendung jenes Strafrahmens können alle Tatum-\n\nstände in Rechnung gestellt werden (§ 46 Abs. 1, 2 StGB).\n\nd) Der Rechtsmeinung des Senats läßt sich nicht mit Erfolg entgegen-\n\nhalten, daß sie zu einer \"gespaltenen Täterschaft\" führe, weil etwa der \"Dro-\n\ngenboß\" wegen bloßen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\n\nAnstiftung zum bewaffneten Handeltreiben, sein untergeordneter, persönlich\n\nwaffenführender Mittäter aber wegen bewaffneten Handeltreibens verurteilt\n\nwerden müsse. Auch der sog. \"Leibwächter-Fall\" (Waffenführen des unterge-\n\nordneten engen Begleiters; vgl. dazu 2. Strafsenat in BGHSt 43, 8, 14) läßt\n\nsich nach Ansicht des Senats auf der Grundlage seiner Gesetzesauslegung\n\nohne Wertungsungereimtheiten lösen. Ein Teil dieser Fallgestaltungen zeich-\n\nnet sich dadurch aus, daß auch der Mittäter des persönlich bewaffneten Täters\n\nkraft der Hierarchie in der Tätergruppe oder aufgrund einer Absprache und we-\n\ngen der engen räumlichen Nähe zur Waffe deren Gefahrenpotential umgehend\n\neinsetzen und in diesem Sinne auf die Waffe zugreifen oder jedenfalls ihren\n\nEinsatz veranlassen kann. Auch der Mittäter kann sich ihrer dann selbst jeder-\n\nzeit bedienen; er hat eine - unterschiedlich begründete - tatsächliche Einwir-\n\nkungsmöglichkeit. Bei diesem Verständnis wird auch dem vom Gesetzgeber ins\n\nAuge gefassten, durch \"Waffenpräsenz\" bedingten Gefahrenerhöhungsge-\n\nsichtspunkt angemessen Rechnung getragen. Eine ausufernde Zurechnung\n\nder Bewaffnung - angesichts der Weite des Merkmals \"Handeltreiben\", aber\n\nauch im Blick auf das Gefahrenpotential - fände weiterhin nicht statt. Daraus\n\nergibt sich: Der Chef des weisungsgemäß bewaffneten begleitenden Mittäters,\n\nder sich in unmittelbarer Nähe aufhält, wird ebenfalls stets die tatsächliche Zu-\n\ngriffsmöglichkeit auf die Waffe haben. Ähnliches wird bei Mittätern anzuneh-\n\nmen sein, von denen einer absprachegemäß eine Waffe mitführt, auf die aber\n\nauch der andere zugreifen kann und so eine jederzeit zu realisierende Herr-\n\nschaftsmöglichkeit hat. Solches kann auch \n\nfür den Ausgangsfall des\n\n3. Strafsenats gelten, in dem die Waffe im Handschuhfach des von den beiden\n\nMittätern benutzten Pkw lag, der eine Mittäter die Waffe auf Verlangen des an-\n\nderen mitgenommen hatte und dieser annahm, der andere, den Pkw steuernde\n\nMittäter führe die Pistole am Körper. Wäre hier aufgrund einer Absprache und\n\nim Blick auf die Täterstruktur eine jederzeit zu realisierende Verfügung auch\n\ndes Angeklagten über die Waffe gegeben gewesen, könnte auch in diesem\n\nFalle hinsichtlich des Angeklagten von jederzeitiger Gebrauchsbereitschaft\n\nausgegangen werden (vgl. dazu schon Senat, Beschluß vom 10. September\n\n1998 - 1 StR 448/98). Dann stünde die Rechtsprechung des Senats - der seine\n\nin BGHSt 42, 368 vertretene Auslegung insoweit hinsichtlich der Frage der je-\n\nderzeit zu realisierenden tatsächlichen Herrschaft erweitert (vgl. aaO aber be-\n\nreits S. 371 unten) - der vom 3. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung je-\n\ndenfalls im Ergebnis nicht entgegen. Ob es sich im Ausgangsfall so verhielt,\n\nläßt sich allerdings dem im Anfragebeschluß mitgeteilten Sachverhalt nicht s i-\n\ncher entnehmen.\n\nSchließlich wird in denjenigen Fällen, in denen der selbst unbewaffnete\n\nChef einer Gruppierung von Drogenhändlern eine Bewaffnung der die Drogen-\n\ngeschäfte unmittelbar anbahnenden und durchführenden Mittäter aus der Di-\n\nstanz befiehlt, eine Zurechnung auf der Grundlage mittelbarer Täterschaft in\n\nBetracht zu ziehen sein (vgl. BGHSt 40, 218, 236/237).\n\n3. Abschließend weist der Senat auf folgendes hin: Wollte man mit dem\n\nanfragenden Senat eine Zurechnung der Bewaffnung des Mittäters nach § 25\n\nAbs. 2 StGB vornehmen, so hätte jedenfalls eine teleologische Reduktion des\n\nTatbestandes des bewaffneten Handeltreibens dahin zu erfolgen, daß sich im\n\nEinzelfall der qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang zwischen Be-\n\nwaffnung und Handeltreiben objektiv konkret feststellen lassen und dieser vom\n\ngemeinsamen Tatplan umfaßt sein muß. Eine dahingehende Änderung der\n\nAuslegung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sollte wegen ihrer grundsätzlichen\n\nBedeutung indessen dem Großen Senat für Strafsachen vorbehalten bleiben.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_ARs__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/1-ars-14-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_ARs__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_ARs__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/1-ars-14-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_ARs__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:26.921791+00:00"}}