{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR___2-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"1 StR 2/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Verschleppungsabsicht eines Verteidigers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 2/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_____________________\n\nStPO § 244 Abs. 3 Satz 2\n\nVerschleppungsabsicht eines Verteidigers.\n\nBGH, Beschl. vom 7. März 2001 - 1 StR 2/01 - LG Heilbronn\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHeilbronn vom 10. Dezember 1999 wird als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und tateinheitlich\n\nbegangenen Raubes mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die mehrere Verfahrensrügen und die Sachbe-\n\nschwerde erhebt, ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich die von der Revision beanstandete Ablehnung\n\neines Beweisantrages wegen Prozeßverschleppung. Der Antrag war auf La-\n\ndung des - vom Landgericht bis dahin schon für unerreichbar erachteten - als\n\nZeuge benannten S. im Wege eines förmlichen Rechtshilfeersuchens in Italien\n\ngerichtet. Gegen den Ablehnungsbeschluß des Landgerichts ist von Rechts\n\nwegen nichts zu erinnern.\n\n1. Ein Beweisantrag kann wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wer-\n\nden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), wenn die verlangte Beweiserhebung geeignet\n\nist, den Abschluß des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeu-\n\ngung des Gerichts nichts Sachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen\n\nkann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit dem Antrag ausschließ-\n\nlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt wird. Eine dahinge-\n\nhende Überzeugung kann der Tatrichter auf der Grundlage aller dafür erhebli-\n\nchen Umstände gewinnen, namentlich unter Beachtung des Verhaltens des\n\nAngeklagten in und außerhalb der Hauptverhandlung, aber auch schon im Er-\n\nmittlungsverfahren; er kann ferner den bisherigen Verfahrensverlauf berück-\n\nsichtigen. Bei der Überzeugungsbildung, daß die Beweiserhebung oder schon\n\ndie weiteren Bemühungen um die Gewinnung des bezeichneten Beweismittels\n\nkeine dem Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen wür-\n\nde, kann eine Vorauswürdigung des Beweises in Betracht kommen (vgl. zu den\n\nAnforderungen BGH NStZ 1990, 350; 1992, 551, jeweils mit weiteren Recht-\n\nsprechungsnachweisen; siehe auch BGHSt 21, 118, 122; Schäfer, Praxis des\n\nStrafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1187 a; Sander NStZ 1998, 207). Die maßgebli-\n\nchen Gründe muß der Tatrichter im Ablehnungsbeschluß darlegen (BGHSt 21,\n\n121, 123; 29, 149, 151). Dabei ist zu beachten, daß der späte Zeitpunkt der\n\nAntragstellung für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für ein Bewußtsein\n\ndes Antragstellers von der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung ist\n\n(vgl. § 246 StPO; BGH NStZ 1984, 230; 1982, 41).\n\nHat der Verteidiger den Beweisantrag gestellt, so kommt es darauf an,\n\nob dieser in Verschleppungsabsicht handelt. Liegen dem Antrag erkennbar\n\nInformationen des Angeklagten zugrunde, die der Verteidiger erst kurz vor der\n\nAntragstellung erlangt hat, so kann sich aus den gesamten Umständen gleich-\n\nwohl ergeben, daß der Verteidiger sich eine Verschleppungsabsicht des Ange-\n\nklagten zu eigen macht. So kann es auch liegen, wenn der Verteidiger auf-\n\ngrund eigener Bewertung des Verfahrensverlaufs und des Verhaltens des An-\n\ngeklagten nach der Überzeugung des Tatrichters eigenständig den sicheren\n\nEindruck gewinnen mußte, der erstrebte Beweis werde nichts dem Angeklagten\n\nGünstiges ergeben, so daß allein das Ziel der Verfahrensverzögerung ver-\n\nbleibt. Hat der Tatrichter sich eine entsprechende Überzeugung von der Pro-\n\nzeßverschleppungsabsicht gebildet und diese unter Würdigung aller maßgebli-\n\nchen Umstände im Ablehnungsbeschluß dargelegt, prüft das Revisionsgericht\n\ndies lediglich darauf nach, ob die Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht tragfä-\n\nhig und rechtlich zutreffend sind.\n\n2. Diesen Anforderungen wird der in Rede stehende Ablehnungsbe-\n\nschluß des Landgerichts gerecht. Es hat den Verfahrensverlauf und das Pro-\n\nzeßverhalten des Angeklagten und des Verteidigers ausführlich dargestellt.\n\nDabei hat es die vielfältigen Bemühungen, den Aufenthalt des benannten Zeu-\n\ngen in Italien zu ermitteln hervorgehoben, die allesamt fehlgeschlagen waren,\n\naber nach jeweils ergänzenden Hinweisen des Angeklagten und des Verteidi-\n\ngers wieder - wenn auch ebenso ergebnislos - fortgeführt worden waren. Dazu\n\ngehörten telefonische Klärungsversuche einer von der Strafkammer beauf-\n\ntragten vereidigten Dolmetscherin, Ermittlungen des Verbindungsbeamten des\n\nBundeskriminalamtes in Rom sowie der italienischen Polizei, die Erhebungen\n\nan der vom Antragsteller angegebenen Örtlichkeit durchgeführt hat; dort war S.\n\njedoch unbekannt. Auch in einschlägigen Registern und Verzeichnissen war er\n\nnicht auffindbar. Vom Angeklagten über seinen Verteidiger nachgeschobene\n\nTelefonnummern erwiesen sich hinsichtlich der angegebenen Vorwahlziffern\n\nals in Italien nicht existent. Weiter hatte der Angeklagte - nachdem das Land-\n\ngericht den Zeugen für unerreichbar hielt - angegeben, S. pflege sich etwa alle\n\nsechs Wochen für mehrere Tage in einem \"campo di nomadi\" 20 km nördlich\n\nvon Rom aufzuhalten; er sei dort postalisch erreichbar. Als die Ermittlungen\n\nauch insoweit erfolglos geblieben waren und die Kammer S. durch Beschluß\n\nweiterhin als unerreichbar erachtete, trug der Verteidiger nach Rücksprache\n\nmit dem Angeklagten vor, das \"campo di nomadi\" befinde sich 20 km südlich\n\nvon Rom an der Autobahn Richtung Neapel. Auf Nachfrage der Kammer zu\n\nden abweichenden Angaben hinsichtlich der Lage des Lagers antwortete der\n\nAngeklagte, es komme eben darauf an, \"aus welcher Richtung man nach Rom\n\nhineinkomme\".\n\nNeben diesem Verfahrensgang durfte die Kammer bei der Ablehnung\n\nder vom Verteidiger sodann ausdrücklich beantragten Ladung S.s in dem be-\n\nzeichneten \"campo di nomadi\" im Wege eines förmlichen Rechtshilfeersuchens\n\nauch berücksichtigen, daß das Verhalten des Angeklagten und des Verteidi-\n\ngers hinsichtlich eines weiteren benannten Alibizeugen aus Venezuela, der\n\ndort ebenfalls nicht auffindbar war, ähnlich gelagert war. Auch insoweit blieben\n\ndie Bemühungen der Strafkammer erfolglos; mehrfach hatte der Angeklagte\n\nInformationen zum Auffinden des venezuelanischen Zeugen nachgeschoben,\n\ndie sich indessen als nicht stichhaltig erwiesen. Ins Auge fassen konnte das\n\nTatgericht weiter, daß der Angeklagte zunächst eine ganz andere Alibibe-\n\nhauptung aufgestellt hatte, von der er später einräumte, daß sie falsch war,\n\nund daß der Angeklagte zudem erst knapp drei Jahre nach seiner Inhaftierung\n\nS. als Alibizeugen benannte.\n\nDie Strafkammer hat weiter ausgeführt, der Verteidiger sei lediglich als\n\nWerkzeug des in Verschleppungsabsicht handelnden Angeklagten tätig ge-\n\nworden. Er habe dessen Angaben einfach übernommen. Angesichts des Ab-\n\nlaufs zeigt sich die Kammer in ihrem Ablehnungsbeschluß überzeugt, daß sich\n\nauch der Verteidiger der Erfolglosigkeit der Beweisbestrebungen bewußt war.\n\nSie weist in diesem Zusammenhang eindrucksvoll auf die Erklärung des Ver-\n\nteidigers hin, er habe bei Angabe der letzten beiden Telefonnummern, unter\n\ndenen S. im Jahr 1996 erreichbar gewesen sein sollte, die sich aber als in Itali-\n\nen nicht existent erwiesen, nicht behauptet, es handle sich um italienische Te-\n\nlefonnummern. Nachdem die gesamten Bemühungen, S. aufzufinden und sei-\n\nner als Zeuge habhaft zu werden, ersichtlich von Beginn an auf Italien ausge-\n\nrichtet waren, verdeutlicht eine solche - nicht weiter erläuterte - Äußerung ei-\n\nnes Verteidigers im besonderen Maße die auch in seiner Person gegebene\n\nAbsicht der Verschleppung und des Bewußtseins von der Aussichtslosigkeit\n\nder Weiterverfolgung des Antrags. Entgegen der Auffassung der Revision ist\n\nes deshalb hier unerheblich, daß der Verteidiger die Informationen des Ange-\n\nklagten stets unverzüglich an die Strafkammer weitergegeben haben will.\n\nSelbst wenn dies so wäre, ändert das nichts daran, daß sich der Verteidiger\n\nerkennbar die Verschleppungsabsicht des Angeklagten zu eigen gemacht hat.\n\nDie entsprechende Bewertung des Landgerichts begegnet um so weniger Be-\n\ndenken, als der Auftrag eines Verteidigers nicht ausschließlich im Interesse\n\ndes Beschuldigten, sondern auch in einer am Rechtsstaatsgedanken ausge-\n\nrichteten Strafrechtspflege liegt und das Gesetz von ihm besondere Sachkunde\n\nverlangt (BGHSt 38, 111, 114); er ist zur sachlichen Kontrolle der Anliegen des\n\nAngeklagten aufgerufen, aber auch berechtigt und verpflichtet.\n\nDas Landgericht hat darüber hinaus die im Falle eines förmlichen\n\nRechtshilfeersuchens nach Italien zu gewärtigende wesentliche Verfahrensver-\n\nzögerung zwar knapp, aber noch hinreichend dargetan.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/1-str-2-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/1-str-2-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:04.232405+00:00"}}