{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-05-16","aktenzeichen":"1 StR 98/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 98/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2001 beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung des Angeklagten K. wird hinsichtlich aller\n\nmit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. November\n\n2000 abgeurteilter Fälle mit Zustimmung des Generalbun-\n\ndesanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung wegen\n\nbandenmäßiger Begehung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr.\n\n1, Abs. 2 StPO).\n\n2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird dahin ge-\n\nändert, daß der Angeklagte K. des gewerbsmäßigen Ein-\n\nschleusens von Ausländern in 50 Fällen schuldig ist (§ 92a\n\nAbs. 2 Nr. 1, Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit\n\ndieser ihn betrifft.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-\n\nßigen Einschleusens von Ausländern in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-\n\nklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte betrieb gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten\n\nA. ein Animierlokal in N. . Beide ließen tschechische und ungarische\n\nFrauen in ihren Heimatländern als Animierdamen und Stripteasetänzerinnen\n\nanwerben, nach Deutschland bringen und beschäftigten sie in ihrem Lokal. Die\n\nFrauen reisten ohne vorherigen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung nach\n\nDeutschland ein und beantragten oder besaßen auch während der Dauer ihrer\n\nBeschäftigung in dem Lokal weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine\n\nDuldung oder eine Arbeitserlaubnis.\n\n1. Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbun-\n\ndesanwalts beschränkt und von der Ahndung der Taten des Angeklagten we-\n\ngen bandenmäßiger Begehung abgesehen (gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\n\nStPO). Unter den hier gegebenen Umständen werden sich die dem Strafrah-\n\nmen für das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern (§ 92b\n\nAbs. 1 AuslG) entnommenen Strafen von den nach § 92a Abs. 2 AuslG wegen\n\nlediglich gewerbsmäßiger Tatbegehung verhängbaren und nunmehr zu erwar-\n\ntenden Freiheitsstrafen nicht beträchtlich abheben; die festgestellten, für die\n\nStraffindung im einzelnen bestimmenden Umstände werden auch bei der neu-\n\nerlichen Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sein. Das gilt auch\n\nhinsichtlich der erneut zu bildenden Gesamtstrafe.\n\nDie Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf den Beschluß des\n\nGroßen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001\n\n- GSSt 1/00 - erfolgt, dessen schriftliche Begründung derzeit noch nicht vor-\n\nliegt. Danach setzt der Begriff der Bande unter anderem den Zusammenschluß\n\nvon mindestens drei Personen voraus. Überdies begegnet die Würdigung, der\n\nMitangeklagte D. sei später zu der vom Landgericht angenommenen,\n\nzunächst aus dem früheren Angeklagten A. und dem Angeklagten beste-\n\nhenden Bande hinzugetreten, rechtlichen Bedenken. Es erscheint fragwürdig,\n\nob sie in den Urteilsgründen hinreichend belegt ist.\n\n2. Danach war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern. Der gestän-\n\ndige Angeklagte hätte sich gegen die ihm günstigere, schon vom bisherigen\n\nSchuldspruch umfaßte rechtliche Bewertung nicht anders als geschehen ver-\n\nteidigen können.\n\n3. Die dem Schuldspruch im übrigen zugrundeliegende tatsächliche und\n\nrechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden\n\nrechtlichen Einwänden. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts Bezug genommen.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten\n\nStrafausspruchs, da Auswirkungen auf die Bemessung der Einzelstrafen nicht\n\nsicher ausschließbar sind. Die insoweit getroffenen Feststellungen können in-\n\ndessen bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen durch den neuen\n\nTatrichter sind statthaft.\n\n5. Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des\n\nStrafausspruchs auf den Mitangeklagten D. findet nicht statt, weil die\n\nSchuldspruchänderung sich aus der Verfolgungsbeschränkung ergibt und die\n\nteilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht auf Grund einer\n\nGesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes erfolgt (§ 357 StPO;\n\nvgl. Kuckein in KK, 4. Aufl., § 357 Rdn. 5).\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Herr RiBGH Schaal ist\n wegen Urlaubs an der\n Unterschrift verhindert.\n\n Schluckebier Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-16/1-str-98-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-16/1-str-98-01","retrieved":"2026-07-10 12:07:48.473799+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-16/1-str-98-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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