{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__88-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"1 StR 88/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 88/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMosbach vom 20. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin er-\n\ngänzt, daß es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des\n\nWertersatzes handelt (§§ 73, 73 a StGB).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind nicht\n\nwidersprüchlich. Bei sinngerechtem Verständnis hat die Straf-\n\nkammer ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß in den\n\nFällen II. 2., 3., 7. bis 9. und 11. bei Anwendung von allgemei-\n\nnem Strafrecht minder schwere Fälle anzunehmen gewesen\n\nwären, weil der Angeklagte wesentlich zur Aufdeckung der\n\nTaten über seine eigenen Tathandlungen hinaus beigetragen\n\nhat. Allein sein Geständnis als solches und weitere aufgeführte\n\nMilderungsgründe hätten eine solche Bewertung nicht ge-\n\nrechtfertigt (UA S. 13). Die Strafkammer hat damit noch hinrei-\n\nchend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß gerade der aus\n\ndem umfassenden Geständnis des Angeklagten folgende weit-\n\ngehende Aufdeckungserfolg die Annahme eines minder schwe-\n\nren Falles trägt.\n\nAuch soweit die Strafkammer in den Fällen II. 1., 4. bis 6. und\n\n10. trotz verwirklichten Regelbeispiels unter Zugrundelegung\n\nallgemeinen Strafrechts einen besonders schweren Fall ver-\n\nneint, stellt sie entscheidend auf die durch das Geständnis be-\n\nwirkte Aufklärungshilfe ab. Das ist von Rechts wegen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\n2. Die Verfallsanordnung kann indessen nicht auf § 73 d StGB\n\ngestützt werden; die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls\n\nsind nicht dargetan. Die Strafkammer hat den Verfall hier im\n\nBlick auf den Umsatz bei den abgeurteilten Betäubungsmittel-\n\ntaten angeordnet. Sie wollte das vom Angeklagten aus den\n\nverfahrensgegenständlichen Taten Erlöste abschöpfen. Da\n\nsich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß der für ver-\n\nfallen erklärte Betrag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden\n\ngewesen wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz\n\nnach den §§ 73, 73 a StGB in Betracht. Deshalb ist Werter-\n\nsatzverfall in der vom Landgericht nach Maßgabe des § 73 c\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB angenommenen Höhe anzuordnen. Der\n\nSenat kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da\n\nsich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidi-\n\ngen \n\nkönnen \n\nund\n\nhier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in\n\nRede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für verfallen er-\n\nklärten Betrages keinen Einfluß hat.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Herr RiBGH Schaal ist\n wegen Urlaubs an der\n Unterschrift verhindert.\n\n Schluckebier Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/1-str-88-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/1-str-88-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:01:57.861108+00:00"}}