{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__66-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"1 StR 66/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 176a Abs. 2, 184 Abs. 3 1. Die Vorschrift des § 176a Abs. 2 StGB erfaßt sämtliche Varianten der in Bezug genommenen Absätze 3 und 4 des § 184 StGB. 2. Ein Verbreiten (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat. Ein Zugänglichmachen (§ 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB) im Internet liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird. 3. Das Tatbestandsmerkmal des § 184 Abs. 3 StGB \"sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben” liegt stets vor, wenn die Person des tatsächlichen sexuellen Mißbrauchs ein Kind ist. In den übrigen Fällen kommt es auf die Sicht eines verständigen Betrachters an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 66/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n27. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n26. Juni 2001 in der Sitzung am 27. Juni 2001, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nSchaal,\n\nBundesanwalt\n\n- in der Verhandlung vom 26. Juni 2001 -,\n\nStaatsanwalt\n\n- in der Sitzung am 27. Juni 2001 -\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte ,\n\n aus Würzburg\n\n- in der Verhandlung vom 26. Juni 2001 -\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Würzburg vom 6. Dezember 2000\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\n\nAngeklagte in den Fällen II.3, II.4a und 4b, II.5a\n\nund 5b sowie im Fall II.6 auch des tateinheitlichen\n\nschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach\n\n§ 176a Abs. 2 StGB schuldig ist, wobei in den\n\nFällen II.3 und II.6 der sexuelle Mißbrauch eines\n\nKindes nach § 176 StGB entfällt,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die in diesen Fällen verhängten\n\nEinzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die Revision \n\ndes \n\nAngeklagten \n\ngegen \n\ndas\n\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen. Er trägt die Kosten\n\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines\n\nKindes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung\n\npornographischer Schriften, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines\n\nKindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung\n\npornographischer Schriften, und wegen Verbreitung pornographischer\n\nSchriften zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft hat Erfolg; die Revision des Angeklagten \n\nist\n\nunbegründet.\n\nI.\n\nGegenstand der Verurteilung ist in den Fällen II.3, II.4a und 4b, II.5a und\n\n5b, II.6 der sexuelle Mißbrauch der zur Tatzeit 13-jährigen I. A. – deren\n\nAlter der Angeklagte kannte – und die Fertigung von Fotos, die diese sexuellen\n\nHandlungen zum Gegenstand hatten, zum Zwecke der späteren Vermarktung\n\nim Internet. Im Fall II.4c wurden solche Fotos bereits ins Internet gestellt; im\n\nFall II.4d wurden sie zunächst auf dem PC des Angeklagten gespeichert. Im\n\nFall II.2 wurden keine Fotos gefertigt.\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind auf\n\ndie Sachrüge gestützt.\n\na) Die Staatsanwaltschaft rügt, daß der Angeklagte bei den sexuellen\n\nHandlungen, die fotografiert wurden, nicht auch wegen schweren sexuellen\n\nMißbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 2 StGB (Mißbrauch mit der Absicht\n\nzur Verbreitung einer pornographischen Schrift) verurteilt wurde. Die\n\nRevisionsbegründung ergibt, daß allein der Schuldspruch in den Fällen II.3,\n\nII.4a und 4b, II.5a und 5b, sowie im Fall II.6 (ersichtlich falsch bezeichnet als\n\nFall II.4c) angegriffen ist.\n\nDie Anwendung dieser Bestimmung hat das Landgericht mit der\n\nBegründung abgelehnt, daß die Fotos nicht nach § 184 Abs. 3 und Abs. 4\n\nStGB verbreitet werden sollten. Bei der Datenkommunikation im Internet\n\nerfolge keine körperliche Weitergabe, die Voraussetzung für ein “Verbreiten”\n\nsei (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Die Absicht des Zugänglichmachens (im\n\nInternet) reiche nicht, denn der Verweis auf die Absätze 3 und 4 des § 184\n\nStGB in § 176a Abs. 2 StGB beziehe sich – wegen des dort verwendeten\n\nMerkmals “verbreitet” – allein auf § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Verbreiten) und\n\nnicht auf die anderen Tatmodalitäten, insbesondere auch nicht auf § 184\n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB (Zugänglichmachen).\n\nb) Der Angeklagte macht geltend, daß die Fotoserien nicht “den sexuellen\n\nMißbrauch von Kindern zum Gegenstand” (§ 184 Abs. 3 StGB) hatten, weil das\n\nKind im Internet älter vorgestellt wurde und werden sollte. Deshalb sei –\n\nmangels darauf gerichteter Absicht – auch § 176a Abs. 2 StGB nicht erfüllt.\n\n2. Im einzelnen handelt es sich um folgende Taten:\n\na) Fall II.2 (Fassen an Brust): Beim ersten Treffen veranlaßte der\n\nAngeklagte das Kind, sich bis auf die Unterhose auszuziehen. Bei dieser\n\nGelegenheit faßte er an die Brust des Kindes. Diese Tat hat das Landgericht\n\nrechtlich als sexuellen Mißbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB\n\ngewürdigt.\n\nb) Fall II.3 (Fassen an Scheide, Fotos auf PC): Beim zweiten Treffen\n\nfertigte der Angeklagte Nacktfotos von dem Kind, die er auf seinem PC\n\nspeicherte, um diese später ins Internet zu stellen. Gegenstand der Fotoserie\n\nwaren auch sexuelle Handlungen; unter anderem veranlaßte er das Kind, an\n\nsich selbst Onanierbewegungen durchzuführen, und er faßte an die Scheide\n\ndes Kindes.\n\nDie Tat wurde rechtlich gewürdigt als sexueller Mißbrauch eines Kindes\n\n(§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften in\n\nder Variante des gewerbsmäßigen Herstellens \n\nzum Zwecke des\n\nZugänglichmachens (§ 184 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB). Einen schweren\n\nsexuellen Mißbrauch eines Kindes nach § 176a Abs. 2 StGB hat das\n\nLandgericht verneint.\n\nc) Fälle II.4a und II.4b (Fotoserien “Hundehalsband” und “Katzenohren”):\n\nBeim dritten Treffen fertigte der Angeklagte zwei Fotoserien. Bei der ersten\n\nSerie (Fall II.4a) veranlaßte er das nackte Kind, ein “Hundehalsband”\n\nanzulegen und sich von ihm an der Leine führen zu lassen. Dabei kam es zu\n\nsexuellen Handlungen, unter anderem führte das Kind bei ihm den Oralverkehr\n\naus. Bei der zweiten Serie (Fall \n\nII.4b) setzte er dem nackten Kind\n\n“Katzenohren” auf und veranlaßte es, aus einem Teller Milch zu trinken. Auch\n\nhier führte er sexuelle Handlungen aus, unter anderem kam es zum\n\nOralverkehr bei ihm.\n\nBeide Fotoserien wurden als eine Tat des schweren sexuellen\n\nMißbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Oralverkehr beim\n\nAngeklagten) gewürdigt. Auch hier wurde § 176a Abs. 2 StGB nicht\n\nangewendet.\n\nd) Fall II.4c (“Katzenohren-Fotos” im Internet): 49 Fotos aus der zweiten\n\nSerie (Fall II.4b: “Katzenohren”) stellte der Angeklagte zusammen mit weiteren\n\nNacktfotos des Kindes bei einem Provider in K. ins Internet. Auf der\n\nInternetseite wurde das Kind als 18-jährige, die tatsächlich aber wie eine 14-\n\njährige aussehe, angeboten.\n\nDies wurde als selbständige Tat der Verbreitung pornographischer\n\nSchriften in der Variante des gewerbsmäßigen Zugänglichmachens (§ 184\n\nAbs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 StGB) gewürdigt.\n\ne) Fall II.4d (“Hundehalsband-Fotos” auf PC): 59 Fotos aus der ersten\n\nSerie (Fall II.4a: “Hundehalsband”) speicherte der Angeklagte auf seinem PC,\n\num diese später ins Internet zu stellen. Das Landgericht hat dies als\n\nVerbreitung pornographischer Schriften in der Variante des gewerbsmäßigen\n\nHerstellens zum Zwecke des Zugänglichmachens (§ 184 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m.\n\nAbs. 4 StGB) gewürdigt, diese Tat trete aber hinter dem Zugänglichmachen\n\nzurück.\n\nf) Fall II.5a und II.5b (Kind mit Heranwachsender und dem Angeklagten):\n\nAuch bei dem vierten Treffen fertigte der Angeklagte zwei Fotoserien. Bei der\n\nersten Serie (Fall II.5a) veranlaßte er das Kind zu wechselseitigen sexuellen\n\nHandlungen mit der 17-jährigen M. Ko. , unter anderem zum\n\ngegenseitigen Oralverkehr. Er selbst beteiligte sich auch an den sexuellen\n\nHandlungen, unter anderem drang er mit seinem Finger in die Scheide des\n\nKindes ein. Bei der zweiten Serie (Fall II.5b) fotografierte er seine sexuellen\n\nHandlungen mit dem Kind; unter anderem \n\nführte dieses an \n\nihm den\n\nOralverkehr durch.\n\nBeide Fotoserien wurden als eine Tat des schweren sexuellen\n\nMißbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Oralverkehr beim\n\nAngeklagten) in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften in der\n\nVariante \n\ndes \n\ngewerbsmäßigen \n\nHerstellens \n\nzum \n\nZwecke \n\ndes\n\nZugänglichmachens (§ 184 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB) gewürdigt.\n\ng) Fall II.6: (Kind mit Heranwachsender): Bei dem fünften Treffen\n\nveranlaßte der Angeklagte das Kind erneut zu wechselseitigen sexuellen\n\nHandlungen mit M. Ko. , unter anderem auch dazu, an sich selbst\n\nMasturbationsbewegungen durchzuführen. Auch von diesen sexuellen\n\nHandlungen fertigte er Fotos.\n\nDie Tat wurde gewürdigt als sexueller Mißbrauch eines Kindes nach\n\n§ 176 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften in\n\nder Variante des gewerbsmäßigen Herstellens \n\nzum Zwecke des\n\nZugänglichmachens (§ 184 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB).\n\nII.\n\nStrafverfolgungsverjährung wäre aufgrund der presserechtlichen\n\nVerjährungsvorschriften nicht eingetreten. Der Senat braucht nicht zu\n\nentscheiden, ob diese Vorschriften auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt\n\nanwendbar sind, denn nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (nun\n\nArt. 14) des Bayerischen Pressegesetzes – die am 1. April 2000, und damit vor\n\nAblauf einer möglichen sechsmonatigen Verjährungsfrist in Kraft getreten ist –\n\ngelten die kurzen Verjährungsvorschriften nicht für Straftaten nach § 184\n\nAbs. 3 StGB.\n\nIII.\n\nDie Revision der Staatsanwalt hat Erfolg, denn der Angeklagte hat sich in\n\nden Fällen II.3 (Fotos auf PC), II.4a und 4b (Fotoserien “Hundehalsband” und\n\n“Katzenohren”), II.5a und 5b (Fotoserien mit der Heranwachsenden und dem\n\nAngeklagten) sowie im Fall II.6 (Fotoserie mit Heranwachsender) auch wegen\n\nschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 2 StGB\n\nstrafbar gemacht. Da der Angeklagte eigene Inhalte anbieten wollte, ist er nach\n\nden allgemeinen Gesetzen voll verantwortlich (§ 5 Abs. 1 TDG); über die\n\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern hatte der Senat nicht\n\nzu entscheiden.\n\n1. Im angefochtenen Urteil ist allerdings nicht, wie die Revision meint,\n\nfestgestellt, daß der Angeklagte die Fotos – zusätzlich zur Vermarktung im\n\nInternet – auch als Druckschriften verwerten wollte, so daß es für die hier zu\n\nentscheidenden Rechtsfragen allein auf die Weitergabe im Internet ankommt.\n\nEine allein darauf gerichtete Absicht des Angeklagten hat das Landgericht in\n\nden von der Revision der Staatsanwaltschaft angegriffenen Fällen festgestellt.\n\n2. Die Vorschrift des § 176a Abs. 2 StGB bezieht sich auf sämtliche\n\nVarianten der in Bezug genommenen Absätze 3 und 4 des § 184 StGB und\n\nnicht nur auf die Verbreitensalternative des § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB (so\n\nausdrücklich Lenckner/Perron in Schönke/Schröder 26. Aufl. § 176a Rdn. 10;\n\nimplizit: Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 176a Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 176a Rdn. 10; Horn in SK-StGB 6. Aufl. § 176a Rdn. 5).\n\na) Dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich eine derartige Beschränkung\n\nnicht zwingend entnehmen (vgl. auch § 6 Nr. 6 StGB). Das Gesetz selbst\n\nverwendet bei § 6 Nr. 6 StGB und bei der gesetzlichen Überschrift des § 184\n\nStGB \n\n(“Verbreitung \n\npornographischer \n\nSchriften”) \n\neinen weiteren\n\nVerbreitungsbegriff, der unter anderem auch das Zugänglichmachen umfaßt.\n\nb) Die umfassende Verweisung folgt aus der Gesetzessystematik. Hätte\n\nder Gesetzgeber in § 176a Abs. 2 StGB allein die Absicht der Verbreitung im\n\nengeren Sinne erfassen wollen, so hätte es genügt, die Modalität der\n\nWeitergabe mit “die verbreitet werden soll” zu umschreiben. Eine Verweisung\n\nauf § 184 StGB wäre dann überflüssig gewesen.\n\nc) Die umfassende Bezugnahme entspricht auch dem vom Gesetzgeber\n\nmit der Einführung des § 176a StGB verfolgten Zweck (vgl. Bericht des\n\nRechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.\n\n13/9064, S. 11). Dem Gesetzgeber ging es gerade auch darum, den sexuellen\n\nKindesmißbrauch zum Zwecke der Vermarktung im Internet besonders zu\n\npönalisieren. \n\nDurch \n\nden \n\nmit \n\ndem \n\n6. StrRG \n\neingeführten\n\nQualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 StGB sollte das gesteigerte\n\nUnrecht einer auf “Vermarktung abzielenden Kinderschändung” erfaßt und dies\n\nsollte \n\ndurch \n\ndie \n\nVerweisung \n\nauf\n\n§ 184 Abs. 3 und 4 StGB zum Ausdruck gebracht werden (Entwurf des\n\n6. StrRG, BT-Drucks. 13/8587, S. 32). Daß der Gesetzgeber allein die\n\nVerbreitung \n\nim engeren Sinne hätte erfassen wollen, kann den\n\nGesetzesmaterialien nicht entnommen werden.\n\n3. Der Angeklagte hatte bei den sexuellen Handlungen die Absicht, die\n\nTat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die verbreitet\n\n(§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) und auch öffentlich zugänglich gemacht (§ 184\n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB) werden sollte.\n\na) Den in § 176a Abs. 2, § 184 StGB genannten Schriften stehen\n\nDatenspeicher gleich (§ 11 Abs. 3 StGB). Digitalisierte Fotos, die ins Internet\n\ngestellt werden, sind Datenspeicher in diesem Sinne; genauer: auf einem\n\nSpeichermedium – in der Regel der Festplatte des Servers – gespeicherte\n\nDaten.\n\nDie Gleichstellung der so gespeicherten Daten mit Schriften wurde mit\n\ndem Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) vom 22. Juli\n\n1997 (BGBl. I, S. 1870, 1876) eingeführt. Mit dem IuKDG hat der Gesetzgeber\n\ndem tiefgreifenden Wandel der Informations- und Kommunikationstechnologie\n\nRechnung getragen; dabei ging es ihm auch um eine effektive Gewährleistung\n\ndes Jugendschutzes (BT-Drucks. 13/7385, S. 1 f.). Im Hinblick auf die\n\nAuffassung, Darstellungen (der Oberbegriff in § 11 Abs. 3 StGB) seien nur\n\nkörperliche Gebilde von gewisser Dauer, hat der Gesetzgeber klargestellt, daß\n\nauch elektronische oder sonstige Datenspeicher, die gedankliche Inhalte\n\nverkörpern, die nur unter Zuhilfenahme technischer Geräte wahrnehmbar\n\nwerden, den Schriften gleichstehen. Erfaßt werden sollten danach nicht nur\n\nDatenträger, sondern auch elektronische Arbeitsspeicher (BT-Drucks. 13/7385,\n\nS. 36).\n\nDagegen spricht nicht, daß der Gesetzgeber mit dem IuKDG das Merkmal\n\ndes Zugänglichmachens – zusätzlich zu dem bereits bestehenden Verbreiten –\n\nin § 86 StGB und § 119 Abs. 1 Nr. 2 OWiG eingefügt hat, denn er wollte damit\n\nlediglich eine mögliche Strafbarkeitslücke schließen (BT-Drucks. 13/7358,\n\nS. 36).\n\nb) Da der Angeklagte vorhatte, die Fotos im Internet zu vermarkten,\n\nhandelte er in der Absicht, die Tat zum Gegenstand eines Datenspeichers\n\n(genauer: zum Gegenstand von gespeicherten Daten) zu machen, der nach\n\n§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB (im engeren Sinne) verbreitet werden sollte.\n\naa) Wegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung des\n\nDatenspeichers mit Schriften kann die Rechtsprechung, wonach ein Verbreiten\n\nvon S c h r i f t e n nur dann vorliege, wenn die Schrift ihrer Substanz nach –\n\nund damit körperlich – einem größeren, nach Zahl und \n\nIndividualität\n\nunbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird (BGHSt 18, 63, 64;\n\nBGH NJW 1999, 1979, 1980, insoweit in BGHSt 45, 41 nicht abgedruckt), auf\n\nPublikationen im Internet nicht übertragen werden. Dies widerspräche dem\n\ngesetzgeberischen Willen, den Jugendschutz gerade auch \n\nim Bereich\n\nInformations- und Kommunikationstechnologie effektiv zu gewährleisten.\n\nGerade die Einbeziehung des (flüchtigen, unkörperlichen) Arbeitsspeichers\n\nzeigt, daß es hier auf eine Verkörperung nicht mehr ankommen soll.\n\nDarauf, ob die übertragene Datei auf einem \n\n(permanenten)\n\nSpeichermedium gespeichert wird (vgl. BayObLG NJW 2000, 2911; Derksen\n\nNJW 1997, 1878, 1881; Pelz wistra 1999, 53, 54; weiter differenzierend\n\nHilgendorf JuS 1997, 323, 330 – der ein aktives Tun des Anbieters fordert –\n\nund Cornils JZ 1999, 394, 397; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1999, 356, 358\n\nund wohl auch KG, Beschl. vom 5. September 1997 – 5 Ws 532/97 -, die auch\n\neine Speicherung nicht ausreichen lassen) kommt es deshalb nicht an.\n\nbb) Die Datenübertragung im Internet erfordert daher einen für diese\n\nForm der Publikation spezifischen Verbreitensbegriff. Ein Verbreiten im Internet\n\nliegt danach dann vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers –\n\nsei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Spei-\n\nchermedium - angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die\n\nMöglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten\n\nübermittelt hat.\n\nDer Senat hat erwogen, weiter danach zu differenzieren, ob die Daten\n\ndurch eine explizite Handlung des Anbieters zum Nutzer “geschickt” werden\n\n(Upload), oder ob es ausreicht, daß der Nutzer angebotene Daten “abholt”\n\n(Download). Im Hinblick darauf, daß die jeweiligen technischen Vorgänge\n\nineinander übergehen und deswegen kaum praktikabel unterschieden werden\n\nkönnen, hat der Senat von einer solchen Differenzierung abgesehen. In diesem\n\nSinne kann es keinen relevanten Unterschied machen, ob der Anbieter – etwa\n\nauf ein “Abonnement” des Nutzers – diesem Dateien zusendet, oder ob der\n\nNutzer durch Aktivieren eines Links auf der Internetseite des Anbieters die\n\nDateien anfordert. Denn schon mit dem Einrichten des Links wird der Anbieter\n\naktiv. Die Grenzen verfließen vollends, wenn sich der Nutzer in eine Mailing-\n\nListe des Anbieters einträgt, über die womöglich sogar in Form eines\n\n“Tauschrings” Dateien gegenseitig zugesandt werden.\n\nc) Der Angeklagte handelte auch in der Absicht, die Tat zum Gegenstand\n\nvon gespeicherten Daten zu machen, die nach § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB\n\nzugänglich gemacht werden sollten. Ein Zugänglichmachen liegt bereits dann\n\nvor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Hierfür reicht die\n\nbloße Zugriffsmöglichkeit aus; nicht erforderlich ist, daß auch ein Zugriff des\n\nInternetnutzers erfolgt (vgl. BGH NJW 2001, 624, 626: Auschwitzlüge im\n\nInternet). Das unterscheidet das Zugänglichmachen vom Verbreiten, bei dem\n\nder Nutzer die heruntergeladene Datei vervielfältigen und weitergeben kann\n\n(Pelz wistra 1999, 53, 54).\n\n5. Das Urteil enthält daher Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten.\n\na) In den Fällen II.3, II.4a und 4b; II.5a und 5b sowie im Fall II.6 hat sich\n\nder Angeklagte auch des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach\n\n§ 176a Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch auf\n\nder Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\n\nselbst ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, da dieser Vorwurf bereits\n\nGegenstand der Anklage war. Dies führt zur Aufhebung der für diese Fälle\n\nverhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.\n\nb) Sonstige Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten enthält das Urteil\n\nnicht.\n\nEine Strafbarkeit nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt StGB würde hinter §§ 176,\n\n176a StGB zurücktreten.\n\nOb ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorläge, weil er im Fall\n\nII.4c – bei dem er Fotos (“Katzenohren”) ins Internet stellte, ohne daß ein\n\nBenutzerzugriff \n\nfestgestellt \n\nist – nicht auch wegen gewerbsmäßigen\n\nVerbreitens pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4\n\nStGB verurteilt wurde, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da dieser\n\nKomplex von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen wird.\n\nEine mögliche Strafbarkeit nach dem GjS \n\nträte \n\nim Wege der\n\nGesetzeskonkurrenz hinter § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB zurück.\n\nIV.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Insbesondere hatten die\n\nFotos den sexuellen Mißbrauch eines K i n d e s zum Gegenstand (§ 184\n\nAbs. 3 StGB) und der Angeklagte handelte auch in der Absicht, derartige\n\nSchriften zu verbreiten (§ 176a Abs. 2 StGB).\n\n1. Die Frage, ob die ins Internet gestellten und noch zu stellenden Fotos\n\nden sexuellen Mißbrauch eines Kindes zum Gegenstand hatten, ist – vorrangig\n\nim Hinblick auf § 184 Abs. 3 StGB – erörterungsbedürftig, weil der Angeklagte\n\nim Fall II. 4c das Kind im Internet als 18-jährige vorstellte und weil er dem Kind\n\ngegenüber äußerte, er werde im Internet hinsichtlich des Alters falsche Daten\n\nangeben und das Kind “älter machen”.\n\n2. Zunächst gilt, daß es auf die Angaben des Verbreiters über das Alter\n\nder abgebildeten Person nicht ankommen kann, denn dann hätte er es in der\n\nHand, das umfassende, dem vorbeugenden Rechtsgüterschutz dienende\n\nVerbot aus § 176a Abs. 2, § 184 Abs. 3 StGB durch einfache unwahre\n\nBehauptungen zu umgehen (BGH NStZ 2000, 307, 309).\n\n3. Die Frage kann nur sein, ob es – bei der Wiedergabe eines\n\ntatsächlichen Geschehens mit einem Kind (vgl. § 184 Abs. 4 StGB) – auf das\n\ntatsächliche Alter ankommt, oder ob generell, bzw. jedenfalls dann, wenn die\n\nabgebildete Person kein Kind mehr ist, auf die Sicht eines verständigen\n\nBetrachters abzustellen ist.\n\na) Das Tatbestandsmerkmal des § 184 Abs. 3 StGB “sexuellen Mißbrauch\n\nvon Kindern zum Gegenstand haben” liegt stets vor, wenn die Person des\n\ntatsächlichen sexuellen Mißbrauchs ein Kind ist. In diesem Fall kommt es auf\n\ndie Sicht eines verständigen Betrachters nicht mehr an.\n\naa) Diese Auslegung legt schon der Wortlaut des § 184 Abs. 3 StGB und\n\ndie Bezugnahme auf die gesetzliche Überschrift des § 176 StGB nahe.\n\nbb) Auch die ratio legis des § 184 Abs. 3 StGB spricht für dieses\n\nVerständnis. Das Verbot der Verbreitung pornographischer Schriften des § 184\n\nStGB dient zwar \n\nin erster Linie dem Jugendschutz. Bei der “harten”\n\nPornographie hat der Gesetzgeber in § 184 Abs. 3 StGB den Schutz verstärkt\n\nund den Schutzzweck erweitert. Bei der pädophilen Pornographie steht der\n\nSchutz der mißbrauchten Kinder \n\nim Vordergrund. Die Erwerber von\n\nKinderpornographie schaffen den Anreiz dafür, daß laufend neue einschlägige\n\nSchriften hergestellt werden (Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 2). Die\n\nVorschriften des § 184 Abs. 3 und 4 StGB dienen folglich a u c h dem\n\nIndividualrechtsgüterschutz, nämlich dem Schutz des Kindes davor, als Modell\n\nfür die Herstellung derartiger Schriften mißbraucht zu werden (BGHSt 45, 41,\n\n43). Das wird auch durch die verschärfte Strafdrohung des § 184 Abs. 4 StGB\n\n(Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens) deutlich.\n\ncc) \n\nIm \n\nInteresse des \n\nIndividualrechtsgüterschutzes \n\nist auf die\n\nWechselwirkung der Absätze 3 und 4 des § 184 StGB mit dem auf diese\n\nVorschriften verweisenden § 176a Abs. 2 StGB Bedacht zu nehmen. Handelte\n\nder Täter – obwohl er \n\ntatsächlich ein Kind zum Zwecke der\n\nSchriftenverbreitung sexuell mißbraucht – unwiderlegt in der Absicht, der\n\nverständige Betrachter werde das Kind nicht mehr als solches ansehen, so\n\nwäre eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung schwerlich zu begründen,\n\nobwohl \n\nder Gesetzgeber \n\nfür \n\ndie \n\n“auf Vermarktung \n\nabzielende\n\nKinderschändung” eine (höhere) Mindeststrafe von zwei Jahren vorgesehen\n\nhat \n\n(vgl. \n\nBericht \n\ndes \n\nRechtsausschusses \n\ndes\n\nDeutschen Bundestages zum Entwurf des 6. StrRG, BT-Drucks. 13/8587,\n\nS. 32).\n\nb) Auf die Sicht eines objektiven Betrachters ist hingegen in den Fällen\n\nabzustellen, wo die Person, die Gegenstand der Schrift ist, auf den Betrachter\n\nwie ein Kind wirkt, obwohl sie tatsächlich älter ist. Entsprechendes gilt für bloß\n\nfiktive Personen (vgl. den Fall BGH NStZ 2000, 307; vgl. auch Laufhütte aaO\n\n§ 184 Rdn. 15; Tröndle/Fischer aaO § 184 Rdn. 37; Lencker/Perron aaO § 184\n\nRdn. 55; Horn aaO § 184 Rdn. 66).\n\nc) Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Urteil entnommen\n\nwerden kann, daß das Alter des Kindes – wie vom Angeklagten beabsichtigt –\n\nauch von einem verständigen Betrachter zutreffend erkannt werden würde.\n\nSchäfer Nack Kolz\n\n Hebenstreit Schaal\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________\n\nStGB §§ 176a Abs. 2, 184 Abs. 3\n\n1. Die Vorschrift des § 176a Abs. 2 StGB erfaßt sämtliche Varianten der in\n\nBezug genommenen Absätze 3 und 4 des § 184 StGB.\n\n2. Ein Verbreiten (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) im Internet liegt vor, wenn die Datei\n\nauf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es\n\nunerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt\n\noder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat.\n\nEin Zugänglichmachen (§ 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB) im Internet liegt vor, wenn\n\neine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so\n\ndie Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird.\n\n3. Das Tatbestandsmerkmal des § 184 Abs. 3 StGB \"sexuellen Mißbrauch von\n\nKindern zum Gegenstand haben” liegt stets vor, wenn die Person des\n\ntatsächlichen sexuellen Mißbrauchs ein Kind ist. In den übrigen Fällen\n\nkommt es auf die Sicht eines verständigen Betrachters an.\n\nBGH, Urteil vom 27. 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Das Tatbestandsmerkmal des § 184 Abs. 3 StGB \"sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben” liegt stets vor, wenn die Person des tatsächlichen sexuellen Mißbrauchs ein Kind ist. In den übrigen Fällen kommt es auf die Sicht eines verständigen Betrachters an.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Würzburg vom 6. 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