{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__48-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-03-21","aktenzeichen":"1 StR 48/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB §§ 32, 33 1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässig- keit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung ei- nes deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können. 2. Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschrei- tung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Ein- dringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________\n\nStGB §§ 32, 33\n\n1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässig-\n\nkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als\n\nAbwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung ei-\n\nnes deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom\n\nAbwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen\n\nSorgfalt hätte vermieden werden können.\n\n2. Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschrei-\n\ntung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Ein-\n\ndringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich\n\nmit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel.\n\nBGH, Beschl. vom 21. März 2001 - 1 StR 48/01 - LG Ellwangen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 48/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ellwangen vom 18. Oktober 2000 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Ta-\n\nteinheit mit vorsätzlichem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halb-\n\nautomatische Selbstladewaffe in zwei Fällen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\n\nund einen Revolver sowie eine Selbstladepistole eingezogen. Die dagegen\n\ngerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts;\n\nsie hat Erfolg.\n\n I.\n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verfügte der\n\nAngeklagte über eine Waffenbesitzkarte für sogenannte Langwaffen, nicht aber\n\nfür einen Revolver und eine Pistole, die er im Jahr 1991 erworben hatte. Den\n\nRevolver setzte er am 27. Februar 2000 in einer Nothilfelage ein:\n\nIn der Tatnacht schliefen der 66jährige Angeklagte und seine Lebens-\n\ngefährtin, die Zeugin P. , in ihrer Wohnung. Der Angeklagte, der wegen ei-\n\nnes Bandscheibenleidens und einer chronischen Handgelenksarthrose bereits\n\n1996 berentet wurde, hatte vor dem Zubettgehen Medikamente, darunter ein\n\nSchmerzmittel eingenommen. Gegen 0.45 Uhr läutete der betrunkene Schwie-\n\ngersohn der Lebensgefährtin, V. , an der Haustür, stürmte nach\n\nderen Öffnung bis zur Wohnungstür des Angeklagten im zweiten Stock und trat\n\ndiese gewaltsam ein. V. hatte eine Blutalkoholkonzentration von etwa\n\n2,2 Promille; er neigte im alkoholisierten Zustand zu Gewalttätigkeiten und\n\nhatte zuvor anderenorts eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gehabt.\n\nEr hatte diese zu Boden geschlagen, nachdem sie sich geweigert hatte, mit\n\nden gemeinsamen drei kleinen Kindern in dem von V. gesteuerten\n\nPkw nach Hause zu fahren. Es war ihr gelungen, mit einem der Kinder vor\n\nV. zu flüchten und sich zu verstecken.\n\nNachdem V. in die Wohnung des Angeklagten und seiner\n\nSchwiegermutter, der Zeugin P. , eingedrungen war, packte er die Zeugin,\n\nbeschimpfte sie und versuchte, sie aus der Wohnung zu ziehen. Der Ange-\n\nklagte versuchte beruhigend auf V. einzuwirken; dieser schubste ihn\n\njedoch zurück, worauf der Angeklagte zu Boden fiel. Unter weiteren Be-\n\nschimpfungen und der Drohung, sie umzubringen, gelang es V. , die\n\nsich heftig wehrende und laut schreiende Zeugin P. am Nachthemd und an\n\nden Haaren in das Treppenhaus zu ziehen. Dort ging sie zu Boden. Er zerrte\n\nsie nun nach und nach die Treppe hinunter. Daraufhin lief der Angeklagte in\n\nsein Schlafzimmer und nahm dort aus dem Nachttischchen den Revolver der\n\nMarke \"Sturm-Ruger\", der mit einer scharfen Patrone geladen war. Er war noch\n\n\"ganz leicht benommen\", da er kurz zuvor aus dem Schlaf gerissen worden war\n\nund die eingenommenen Medikamente (Valoron und Voltaren) \"noch leicht\n\nwirkten\". Obwohl er selbst die Patrone in den Revolver geladen hatte, war ihm\n\ndiese Tatsache in der konkreten Situation nicht bewußt; denn der Vorgang lag\n\nbereits mehrere Jahre zurück. Er ging daher fälschlicherweise davon aus, der\n\nRevolver sei nicht geladen.\n\nIm Treppenhaus hatte V. die Zeugin P. , die sich im-\n\nmer wieder am Geländer festzuhalten versuchte, inzwischen drei Treppenab-\n\nsätze nach unten gezogen. Beim Eintreffen des Angeklagten lag sie gerade mit\n\ndem Rücken auf dem Podest zwischen Erdgeschoß und erstem Stock, wobei\n\nsich ihre Füße noch auf den untersten Stufen in Richtung des ersten Oberge-\n\nschosses befanden. V. hielt sie an den Haaren und zog daran. Er be-\n\nschimpfte sie, bedrohte sie weiter und trat mehrfach mit den Füßen auf sie ein.\n\nUm weitere Körperverletzungshandlungen des V. gegen sie zu\n\nverhindern, richtete der Angeklagte aus einer Entfernung von weniger als zwei\n\nMetern den Revolver auf dessen Gesichtsbereich und zog den Abzug schnell\n\nhintereinander drei- oder viermal durch. Er hoffte, V. werde erschrek-\n\nken und von der Zeugin P. ablassen. Bei der wiederholten Betätigung des\n\nAbzuges löste sich ein Schuß, der V. unmittelbar unterhalb der Nase\n\ntraf, im dritten Halswirbel stecken blieb und binnen kurzer Zeit zu dessen Tod\n\nführte.\n\n2. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe in einer Nothilfelage\n\nmit Verteidigungswillen gehandelt, jedoch fahrlässig das Maß des zur Abwehr\n\ndes Angriffs Erforderlichen überschritten; er habe Drohen, nicht Schießen wol-\n\nlen. Auch sei dem Angeklagten vor dem Schußwaffengebrauch eine deutliche\n\nAnkündigung und Warnung abzuverlangen gewesen. Sein Irrtum über den La-\n\ndezustand des Revolvers sei für ihn leicht erkennbar und vermeidbar gewesen.\n\nEr habe sich durch einfaches Aufklappen der Revolvertrommel vom Ladezu-\n\nstand der Waffe überzeugen können. Sein Handeln sei auch nicht entschuldigt\n\n(nach § 33 StGB), weil er nicht aus Verwirrung, \"gesteigerter Furcht\" oder\n\nSchrecken das Maß des durch Nothilfe Gerechtfertigten überschritten habe.\n\n II.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung hält recht-\n\nlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß das\n\nLandgericht die Grenzen des Notwehrrechts nicht zutreffend bestimmt hat; zu-\n\ndem sind die zugrundeliegenden Feststellungen ebenso wie die tatsächliche\n\nWürdigung lückenhaft. Darüber hinaus leiden die Ausführungen zur Frage ei-\n\nner strafbefreienden Überschreitung der Grenzen der Notwehr an einem Erör-\n\nterungsmangel. Hinsichtlich des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über den\n\nin der Notwehrlage eingesetzten Revolver ist die Strafkammer von einem zu\n\nweitgehenden Schuldumfang ausgegangen. Schließlich ist die Annahme von\n\nTateinheit zwischen den Waffendelikten und dem etwaigen Tötungsdelikt\n\nrechtsfehlerhaft.\n\n1. Die nur fahrlässige, aber letztlich ebenfalls vom Verteidigungswillen\n\ndes Angeklagten getragene Herbeiführung der Todesfolge beim Einsatz der\n\nSchußwaffe als Drohmittel wäre gerechtfertigt (§ 32 StGB), wenn der Ange-\n\nklagte in der gegebenen besonderen Lage, in der seine Schußwaffe mit nur\n\neiner Patrone geladen war, unter der Voraussetzung einer angemessenen An-\n\ndrohung auch einen gezielten, möglicherweise tödlichen Schuß auf den An-\n\ngreifer hätte abgeben dürfen. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der\n\nAngreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den\n\nGrenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre,\n\ndie Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn\n\ner konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm\n\nmöglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können (Lenckner in Schön-\n\nke/Schröder StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 65; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 32\n\nRdn. 14; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1958, 12,13; OLG Hamm NJW\n\n1962, 1169). Wäre der Abwehrende also bei gewollter Abgabe eines gezielten\n\nSchusses auf den Angreifer gerechtfertigt gewesen, dann muß diese Rechtfer-\n\ntigung erst recht und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches auch dann\n\ngreifen, wenn er sich bei seiner Abwehr für ein milderes Mittel entscheidet und\n\nder Angreifer - wie hier - bei einer beabsichtigten Drohung mit der Schußwaffe\n\nzu Tode kommt, weil sich – vom Nothilfeleistenden nicht gewollt - ein Schuß\n\nlöst. Mithin kommt es im vorliegenden Falle darauf an, ob der Angeklagte bei\n\nbewußter Abgabe eines gezielten Schusses durch Notwehr gerechtfertigt ge-\n\nwesen wäre.\n\n2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der\n\nlebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe nur das letzte Mittel der Verteidi-\n\ngung sein kann. Grundsätzlich muß der Verteidiger - wenn eine bloß verbale\n\nAndrohung von vornherein aussichtslos erscheint - vor dem tödlichen Schuß\n\neinen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten Warn-\n\nschuß versuchen. Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe,\n\nselbst einer solchen, die wie vom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis\n\neingesetzt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der Verteidi-\n\nger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und\n\ndas eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter\n\nmehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder ein-\n\nschneidenden nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Ab-\n\nschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer we-\n\nniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort end-\n\ngültig auszuräumen. Ein nicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel\n\nfehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt,\n\nbraucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht ein-\n\nzugehen. Dabei sind Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs gegen die Verteidi-\n\ngungsmöglichkeiten abzuwägen. Ist dem Angreifer die Existenz einer dem\n\nVerteidiger zur Verfügung stehenden Waffe unbekannt, muß je nach Lage vom\n\nVerteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe an-\n\ndroht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (vgl. nur BGHSt 26, 143, 146; 26,\n\n256, 258; BGH NStZ 1996, 29; StV 1999, 143 = BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erfor-\n\nderlichkeit 14 m.w.Nachw.).\n\n3. Die Ausführungen des Landgerichts werden diesen Maßstäben nicht\n\nin jeder Hinsicht gerecht. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um\n\nabschließend beurteilen zu können, ob die Abgabe des Schusses auf den Kopf\n\ndes angreifenden V. mit naheliegender tödlicher Wirkung durch Not-\n\nwehr gerechtfertigt gewesen wäre oder ob der Angeklagte jedenfalls nach § 33\n\nStGB straffrei bleiben muß.\n\na) Die getroffenen Feststellungen legen allerdings nahe, daß der Einsatz\n\nder Schußwaffe hier erforderlich war. Der Angeklagte, ein zur Tatzeit 66jähriger\n\nRentner mit einem Bandscheibenleiden und einer Handgelenksarthrose, war\n\nmit seiner Lebensgefährtin in seiner eigenen Wohnung angegriffen worden;\n\nbeide befanden sich in einem auch grundrechtlich besonders geschützten Be-\n\nreich (vgl. Art. 13 Abs. 1 GG). Zu diesem hatte sich der angreifende V. \n\n durch Eintreten der Tür Zugang verschafft. Am Zustandekommen der Trun-\n\nkenheit und des Aggressionsausbruchs des Angreifers war der Angeklagte\n\nnicht beteiligt; hinsichtlich seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus den Feststel-\n\nlungen nichts anderes. Er hatte zunächst versucht, V. zu beschwichti-\n\ngen. Dies war fehlgeschlagen; er war selbst zu Boden gegangen. Bei V. \n\n handelte es sich - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - er-\n\nsichtlich um einen durchaus kräftigen jungen Mann. Aufgrund seiner alkohol-\n\nbedingten Enthemmung und seiner zustandsbedingten Neigung zu Gewalttä-\n\ntigkeiten war er erkennbar durch Zureden nicht zu bremsen. Eine körperliche\n\nAuseinandersetzung mit ihm konnte naheliegender Weise für den Angeklagten\n\nnicht ernstlich in Betracht kommen. V. drohte, die Zeugin P. umzu-\n\nbringen und zerrte die schreiende, sich am Treppengeländer festhaltende, zu\n\nBoden gebrachte Frau, die sich heftig wehrte, nach und nach die Treppe hin-\n\nunter. Dabei trat er mehrfach auf sie ein. Bei dieser festgestellten \"Auseinan-\n\ndersetzungslage\" drängte es sich auf, daß augenblicklich auch schwerwiegen-\n\nde und lebensgefährliche Verletzungen der Zeugin P. eintreten konnten. Es\n\nliegt auf der Hand, daß etwa ein Aufschlagen des Kopfes der Zeugin auf die\n\nTreppenstufen ebenso in Betracht kam wie eine schwerwiegende Rücken- oder\n\ngar Rückgratverletzung. Das ergibt sich schon aus der vom Landgericht be-\n\nschriebenen Vorgehensweise des Angeklagten und den Feststellungen zur\n\nLage der Zeugin bei Rückkehr des nunmehr bewaffneten Angeklagten in das\n\nTreppenhaus. Wenn das Landgericht dennoch ohne nähere Angaben ausführt,\n\ndie unmittelbare Gefahr einer schweren Verletzung oder der Tötung der Zeugin\n\nP. habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, so steht das nicht ohne weite-\n\nres im Einklang mit dem festgestellten Verlauf. Es hätte der Darlegung beson-\n\nderer Umstände bedurft, die diese Bewertung hätten tragen können. Das gilt\n\nzumal deshalb, weil der Angeklagte sich ausdrücklich dahin eingelassen hatte,\n\ner habe tödliche Verletzungen seiner Lebensgefährtin befürchtet (UA S. 14).\n\nDas Landgericht meint indessen, \"akute Anzeichen dafür\" habe der Angeklagte\n\nnicht zu schildern vermocht. Das ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil die\n\nEinlassung des Angeklagten im Einklang mit den im übrigen getroffenen Fest-\n\nstellungen steht. Diese ergeben ohne weiteres eine beträchtliche Gefahr für\n\nLeib und Leben der Zeugin P. , zumal der äußerst aggressiv auftretende,\n\nenthemmte V. gedroht hatte, diese umzubringen. Wollte die Straf-\n\nkammer bei dieser Sachlage dennoch eine erhebliche Leibes- oder Lebens-\n\ngefahr verneinen, so hätte sie das näher begründen müssen. Es konnte nicht\n\nSache des Angeklagten sein, weitere Gründe für seine Befürchtung erheblicher\n\nVerletzungen oder gar des Todes der Zeugin P. vorzubringen. Das diese\n\nnicht unbegründet war, ergibt sich aus dem vom Landgericht festgestellten Ge-\n\nschehensablauf.\n\nb) War der Einsatz der Schußwaffe durch den Angeklagten - da andere\n\nschnell wirksame Mittel zur Abwehr des massiven Angriffs auf seine Lebens-\n\ngefährtin ersichtlich nicht zur Verfügung standen - erforderlich, so wäre zu er-\n\nwägen gewesen, daß ihm - hätte er die Situation richtig erfaßt - für die Abgabe\n\neines Schusses nur eine einzige Patrone zur Verfügung stand (vgl. zu ähnli-\n\nchen Fallgestaltungen BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 4, 6 “letzte Pa-\n\ntrone”). Diese Besonderheit des Falles führt angesichts der Erregung des An-\n\ngeklagten sowie der naheliegenden Gefahr des Eintretens auch schwerster\n\nVerletzungen beim Hinunterzerren der zu Boden gebrachten, auf dem Rücken\n\nliegenden Lebensgefährtin, der ausgesprochenen Todesdrohung und dem\n\nEintreten des Angreifers auf das Opfer dazu, daß der Angeklagte sich nicht auf\n\ndie Abgabe eines Schusses etwa auf die Beine des Angreifers beschränken\n\nmußte. Dies wäre - zumal in Rücksicht auf die Aggressivität des Angreifers -\n\neine mit hohem Fehlschlagsrisiko behaftete Abwehr gewesen, bei der ihm an-\n\nschließend kein weiterer Schuß für eine erfolgreiche Verteidigung mehr zur\n\nVerfügung gestanden hätte. Die Abgabe eines Warnschusses kam aus dem-\n\nselben Grund nicht in Betracht, wäre im übrigen im Treppenhaus ohnehin in\n\nhohem Maße gefährlich für alle Beteiligten gewesen. Schließlich wäre weiter zu\n\nbedenken gewesen, daß dem Angeklagten wegen des dynamischen Gesche-\n\nhensablaufes kaum Zeit zum Überlegen verblieb und er durch den Angriff in\n\nseiner eigenen Wohnung aus dem Schlaf gerissen worden war. Bei dieser La-\n\nge, der Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs und den gegebenen, stark ein-\n\ngeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten lag es nahe, auch die Abgabe eines\n\ngezielten, den Angriff sicher sofort beendenden Schusses für objektiv erforder-\n\nlich zu erachten. Die Erwägungen des Landgerichts gehen auf die Besonder-\n\nheiten des Falles nicht hinreichend ein; sie lassen nicht erkennen, daß es die\n\nGrundsätze der Rechtsprechung zur Auslegung der Notwehrvorschrift genü-\n\ngend bedacht hat.\n\nc) In diesem Zusammenhang begegnet es weiter rechtlichen Bedenken,\n\ndaß das Landgericht bei seiner rechtlichen Bewertung die Auseinandersetzung\n\nals “innerfamiliäre Streitigkeit” bezeichnet. Das könnte darauf hindeuten, daß\n\nes von einer Einschränkung des Notwehrrechts ausgeht. Dies wäre in zweifa-\n\ncher Hinsicht rechtsfehlerhaft: Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß dem An-\n\ngriff des V. gerade kein Streit vorausgegangen ist, an dem die Zeugin\n\nP. oder der Angeklagte beteiligt war. Der Angriff erfolgte vielmehr unvermit-\n\ntelt und ohne erkennbaren äußeren Grund. Das Notwehrrecht war schließlich\n\nnicht deshalb eingeschränkt, weil der Angreifer mit der Tochter der Zeugin P. \n\n verheiratet war. Dies geht auf die Willensentschließung der Tochter zurück,\n\ndie mit V. in einer anderen Wohnung lebte. Ein irgendwie geartetes\n\nsonstiges, zu erhöhter Rücksichtnahme in der gegebenen Lage verpflichtendes\n\npersönliches Näheverhältnis zwischen dem Angreifer und der Zeugin P. \n\noder dem Angeklagten ist nicht ersichtlich. Es wäre hier für die Frage einer et-\n\nwaigen Begrenzung des Notwehrrechts auch deshalb unerheblich, weil der An-\n\ngriff nach gewaltsamem Eindringen in die Wohnung der Zeugin P. und des\n\nAngeklagten, einem besonders schutzwürdigen Bereich, erfolgte. Etwas ande-\n\nres ergibt sich auch nicht im Blick auf die Alkoholisierung des V. .\n\nDieser neigte in einem solchen Zustand gerade zu Gewalttätigkeiten. Das kann\n\nunter den vorliegenden Umständen indessen nicht dazu führen, daß der Ver-\n\nteidigende ein hohes Maß an Leibes- und gar an Lebensgefahr ohne Aussicht\n\nauf erfolgversprechende Abwehr hinnehmen muß.\n\nd) Danach hängt die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr\n\nweiter davon ab, ob und wie der Angeklagte den Schußwaffengebrauch andro-\n\nhen mußte und ob dies geschehen ist (vgl. dazu auch BGH StV 1999, 145,\n\n146). Das Landgericht hält hier eine “deutliche” Ankündigung des Waffenein-\n\nsatzes und eine vorherige Warnung für geboten, die es im Ergebnis vermißt.\n\nDie Würdigung hierzu ist indessen lückenhaft; sie läßt zudem besorgen, daß\n\ndie Strafkammer die Anforderungen an eine solche Androhung überspannt hat.\n\nDie Androhung hat den Sinn, dem Angreifer vor einem lebensgefährlichen Ein-\n\nsatz der Waffe davon Kenntnis zu geben, daß der Verteidigende über eine sol-\n\nche verfügt. Je nach “Auseinandersetzungslage” ist auch die ins Auge gefaßte\n\nVerwendung, also der konkrete Einsatz anzudrohen. Wie dies zu geschehen\n\nhat, ist nicht zwingend vorgegeben. Anders als etwa bei einem für solche Kon-\n\nfliktlagen Ausgebildeten, der auch für extreme Belastungssituationen richtige\n\nVerhaltensweisen eingeübt hat, kann von einem aus dem Schlaf gerissenen,\n\nauf einen Angriff nicht gefaßten Menschen nicht ohne weiteres ein in jeder Hin-\n\nsicht überlegtes Verhalten erwartet werden. Entscheidend ist, daß der Angrei-\n\nfer in den Stand gesetzt wird, die Bewaffnung des Verteidigers wahrzunehmen\n\nund zu erkennen, daß dieser bereit ist, die Waffe gegen ihn einzusetzen, falls\n\ner mit seinem Angriff fortfährt. Dazu ist nicht stets ein mündlicher Anruf oder\n\nHinweis erforderlich; vielmehr hängt die Art und Weise der Androhung eben-\n\nfalls von den jeweiligen Umständen des Falles ab. Je nach der Intensität und\n\nGefährlichkeit des Angriffs in dem beim Einsatz der Schußwaffe gegebenen\n\nStadium kann deshalb möglicherweise schon eine Drohwirkung genügen, die\n\nvon dem bloßen Vorzeigen der Schußwaffe und einem etwaigen Zielen auf den\n\nAngreifer ausgeht. Hierauf geht das Urteil nicht näher ein. Das Landgericht\n\nführt lediglich aus, der Angeklagte habe \"weder mit Worten auf die Waffe auf-\n\nmerksam gemacht noch deren Einsatz für den Fall angedroht, daß er nicht von\n\nder Zeugin P. ablasse” (UA S. 9). Was mit Letzterem gemeint ist, bleibt un-\n\nklar. Da der angreifende V. sich treppabwärts vor der Zeugin P. \n\nbefand und dabei war, diese weiter auf der Treppe herabzuzerren, während der\n\nAngeklagte von oben aus seiner Wohnung herbeieilte, liegt nahe, daß V. \n\n die Schußwaffe in der Hand des Angeklagten vor deren Einsatz erkannt\n\nhatte, aber seinen Angriff dennoch fortsetzte. Möglicherweise konnte er zuvor\n\nauch wahrnehmen, daß der Angeklagte die Waffe auf ihn gerichtet hatte. Das\n\nhätte der Erörterung bedurft, weil eine solche konkludente Drohung angesichts\n\ndes Maßes der Gefahr für die Zeugin P. hier ausreichend sein konnte. Das\n\nLandgericht meint zwar im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung, dem an-\n\ngreifenden V. sei keine Zeit zur Reaktion verblieben. Wie es zu dieser\n\nAnnahme kommt, wird aber durch die Beweiswürdigung nicht erhellt. Bei der\n\nerforderlichen Würdigung der Beweise ist zu bedenken, daß nach dem Zwei-\n\nfelssatz zu Gunsten des Angeklagten als Verteidiger von der ihm günstigeren\n\nSachverhaltsannahme auszugehen ist, wenn sich bestimmte, nicht fernliegen-\n\nde Möglichkeiten des Tatverlaufs nicht zur Überzeugung des Tatrichters aus-\n\nschließen lassen. Danach bedarf die Frage der Notwehr insgesamt der erneu-\n\nten Prüfung.\n\n4. Auf all das käme es indessen nicht an, wenn der Angeklagte - was\n\nhier nahe liegen dürfte - jedenfalls wegen Notwehrüberschreitung straffrei zu\n\nbleiben hätte. Nach § 33 StGB wird nicht bestraft, wer als Verteidiger die Gren-\n\nzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Die\n\nStrafkammer hat dies geprüft und verneint. Das begegnet durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hatte sich auf Furcht vor schwerwie-\n\ngenden Verletzungen seiner Lebensgefährtin berufen. Die Kammer führt aus,\n\ner habe sich zwar in verständlicher Erregung befunden, keinesfalls aber in Pa-\n\nnik. Die Notwehrüberschreitung sei nicht aus \"gesteigerter Furcht\" erfolgt (UA\n\nS. 14/15). Eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steue-\n\nrungsfähigkeit habe nicht vorgelegen. Das läßt besorgen, daß die Strafkammer\n\nauch zu hohe Anforderungen an die Annahme einer strafbefreienden Notwehr-\n\nüberschreitung gestellt hat. Zwar ist nicht schon jedes Angstgefühl als Furcht\n\nim Sinne des § 33 StGB zu beurteilen; vielmehr muß durch das Gefühl des Be-\n\ndrohtseins die Fähigkeit, das Geschehen zu verarbeiten und ihm angemessen\n\nzu begegnen erheblich reduziert sein (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2, 4; BGH\n\nNStZ-RR 1997, 65). Der Affekt muß nicht die alleinige oder auch nur überwie-\n\ngende Ursache für die etwaige Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen\n\nsein; es genügt, daß er – neben anderen gefühlsmäßigen Regungen – für die\n\nNotwehrüberschreitung mitursächlich war. Damit wird dem Umstand Rechnung\n\ngetragen, daß der Angreifer die ihn treffenden Folgen einer überzogenen Ab-\n\nwehr selbst und allein verantworten muß, wenn er durch sein Handeln einen\n\njener Affekte ausgelöst hat (Verwirrung, Furcht oder Schrecken), die den An-\n\ngegriffenen über die Grenzen der Notwehr hinausgehen ließen (BGH StV\n\n1999, 145, 146/147).\n\nAuf dieser rechtlichen Grundlage hätte die Strafkammer alle Tatumstän-\n\nde berücksichtigen müssen und das Geschehen nicht nur unter dem Gesichts-\n\npunkt der vorherigen Medikamenteneinnahme und des Überraschtwerdens im\n\nSchlafe würdigen dürfen; sie hätte auch die Wirkungen erwägen und darstellen\n\nmüssen, die für den Angeklagten von dem überraschenden und massiven\n\nnächtlichen Angriff auf seine Lebensgefährtin gerade in der eigenen Wohnung\n\nausgingen. Für eine erhebliche Verringerung der Fähigkeit zu einer angemes-\n\nsenen Reaktion konnte hier auch sprechen, daß der Angeklagte in seiner -\n\nauch vom Landgericht angenommenen - Erregung den Ladezustand seiner\n\nWaffe nicht bedachte.\n\n5. Darüber hinaus ist im Auge zu behalten, daß die genannten Umstän-\n\nde selbst unter der Annahme fahrlässiger Tötung auch Bedeutung für die Fra-\n\nge der Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung haben und deshalb\n\nauch in diesem Punkt tragfähiger Bewertung bedurft hätten. Der bloße Hinweis\n\ndarauf, der Angeklagte, der annahm, seine Waffe sei ungeladen, hätte sich\n\ndurch einfaches Aufklappen der Revolvertrommel vom Ladezustand der Waffe\n\nüberzeugen können, sein Irrtum sei deshalb vermeidbar gewesen (UA S. 8),\n\ngenügte dazu nicht. Er wird in seiner bündigen Kürze der Befindlichkeit des\n\nAngeklagten und der Angriffslage nicht vollends gerecht.\n\n6. Die Verurteilung des Angeklagten kann schließlich schon deshalb\n\nkeinen Bestand haben, weil auch der Schuldspruch wegen des tateinheitlichen\n\nAusübens der tatsächlichen Gewalt über den vom Angeklagten eingesetzten\n\nRevolver mit einem Rechtsfehler behaftet ist und das Landgericht das Konkur-\n\nrenzverhältnis zu dem Tötungsdelikt nicht zutreffend beurteilt hat. Da der An-\n\ngeklagte sich auch nach Auffassung des Landgerichts in einer Nothilfesituation\n\nbefand, durfte er den Revolver in dieser Lage - wenigstens als Drohmittel -\n\nverwenden. Damit entfällt zugleich die Strafbarkeit wegen des damit einherge-\n\nhenden Ausübens der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe (BGH NStZ\n\n1981, 299; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Rechtfertigung 1). Die Strafkammer hat die\n\ndamit teilweise gegebene Straflosigkeit des Waffendelikts nicht berücksichtigt\n\nund ist daher von einem zu weitgehenden Schuldumfang ausgegangen. Sie hat\n\nausdrücklich den langandauernden Besitz gleich zweier Schußwaffen strafer-\n\nschwerend gewertet (UA S. 16). Die in der Nothilfesituation gerechtfertigte\n\nVerwendung des Revolvers begründet überdies eine Zäsur. Das strafbare un-\n\nerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt und der anschließende Einsatz der\n\nWaffe - auch dann, wenn ihn der neue Tatrichter wiederum als strafbar erach-\n\nten sollte - würden sich vielmehr als mehrere Taten erweisen (§ 53 StGB;\n\nBGHR StGB § 32 Abs. 1 Rechtfertigung 1; vgl. für diesen Fall zum Ver-\n\nschlechterungsverbot Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 30 m.w.Nachw.).\n\nNack RiBGH Dr. Wahl befindet sich Boetticher\n im Urlaub und ist deshalb an\n der Unterschriftsleistung ver-\n hindert.\n\n Nack\n\n Schluckebier Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/1-str-48-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/1-str-48-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:45.862239+00:00"}}