{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__45-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"1 StR 45/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 45/01\n1 StR 75/01\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 gemäß §§ 4,\n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren 1 StR 75/01 wird zum Verfahren 1 StR 45/01\n\nverbunden.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten G. und K. gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 26. September 2000\n\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\n\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\n3. Revisionen der Angeklagten D. und T. :\n\na) Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 26. September 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\naa) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe\n\n(Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist;\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nb) Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 13. November 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\naa) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe\n\n(Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist;\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nc) Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nd) Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. und\n\nT. werden verworfen.\n\nGründe zu 3:\n\n I.\n\nDas Landgericht Mannheim hat den Angeklagten D. durch Urteil vom\n\n26. September 2000 (unter dem Aktenzeichen: 7 KLs 700 Js 17642/99) wegen\n\nschweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision des Angeklagten mit einzelnen sachlichrechtlichen Bean-\n\nstandungen.\n\nDurch Urteil vom 13. November 2000 hat das Landgericht Mannheim\n\nden Angeklagten T. (unter dem Aktenzeichen 7 KLs 704 Js 26496/99) we-\n\ngen schweren Raubes in drei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Senat hat beide Verfahren\n\ngemäß § 4 StPO miteinander verbunden.\n\n II.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten am\n\n1./2. April 1999 mit einem weiteren Mittäter im Einvernehmen mit dem Kassie-\n\nrer einen Überfall auf eine Tankstelle vorgetäuscht, wobei aus der Kasse min-\n\ndestens 1. 500,-- DM erbeutet wurden. Den fingierten Überfall hat das Landge-\n\nricht wegen Bruchs des Gewahrsams des Tankstellenpächters als Diebstahl\n\ngewertet und gegen den Angeklagten D. eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs\n\nMonaten verhängt, gegen den Angeklagten T. eine solche von neun Mona-\n\nten.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls (§ 242 StGB) kann keinen Be-\n\nstand haben, da möglicherweise Unterschlagung (§ 246 StGB) vorliegt. Der\n\nGeneralbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften zu Recht auf die Se-\n\nnatsentscheidung vom 7. November 2000 (1 StR 377/00) hingewiesen, wonach\n\nein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt ab-\n\nzurechnen hat, in aller Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt hat. Ohne sei-\n\nne Mitwirkung darf niemand Geld aus der Kasse nehmen, damit bei Fehlbeträ-\n\ngen die Verantwortlichkeit festgestellt werden kann. Das generelle Kontroll-\n\nund Weisungsrecht des Dienstherren gegenüber seinem Bediensteten begrün-\n\ndet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn (BGHR StGB § 246\n\nAbs. 1 Alleingewahrsam 1 m.w.N.). Die Feststellungen des Landgerichts ver-\n\ndeutlichen nicht, worin das Landgericht einen Mitgewahrsam des Tankstellen-\n\npächters begründet sieht, zumal sich aus dem Urteil vom 13. November 2000\n\nergibt, daß die Tat zur Nachtzeit begangen wurde und – ebenso wie in der ge-\n\nnannten Senatsentscheidung – offenbar keine weiteren Personen im Tankstel-\n\nlengebäude anwesend waren. Sonstige Umstände, aufgrund derer die ge-\n\nnannten Feststellungen die Annahme eines Diebstahls rechtfertigen könnten,\n\nenthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht. Die Sache bedarf daher in diesem\n\nPunkt erneuter Verhandlung und Entscheidung.\n\n3. Im übrigen sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei.\n\n4. Die Aufhebung der Schuldsprüche und dementsprechend der Einzel-\n\nstrafen jeweils im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Aussprü-\n\nche über die Gesamtstrafe. Die Höhe der in diesem Fall jeweils verhängten\n\nEinzelstrafe hat dagegen die Höhe der übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht\n\nbeeinflußt. Da diese auch im übrigen rechtsfehlerfrei bemessen sind, können\n\nsie bestehenbleiben.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__45-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/1-str-45-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__45-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__45-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/1-str-45-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__45-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:00.474072+00:00"}}