{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__43-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"1 StR 43/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 43/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1. Raubes u.a.\n zu 2. Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 gemäß §§ 154\n\nAbs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Stuttgart vom 18. September 2000 wird das Ver-\n\nfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-\n\nklagte P. S. im Fall III.8 und der Angeklagte\n\nB. S. in den Fällen III.5 und III.8 wegen Hehlerei\n\nverurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-\n\nsten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten wegen Hehlerei (Ange-\n\nklagter P. S. : Fall III.8; Angeklagter B. S. : Fälle\n\nIII.5 und III.8) verurteilt worden sind. Im Fall III.5 könnte der Senat insoweit den\n\nSchuldspruch nicht bestätigen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in sei-\n\nner Antragsschrift vom 31. Januar 2001 zutreffend hingewiesen hat - die ge-\n\ntroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Ange-\n\nklagte B. S. für sich allein, unabhängig vom Willen der beiden\n\nVortäter, über Teile der Beute verfügen konnte (vgl. BGH StV 1999, 604). Im\n\nFall III.8 erstreckt sich nach den bisherigen Feststellungen das beiden Ange-\n\nklagten zur Last gelegte Verhalten nicht auf das von den Vortätern erbeutete\n\nGeld, sondern auf die von den Vortätern mit diesem Geld bezahlten und von\n\nallen gemeinsam eingenommenen Speisen, was so nicht zur Strafbarkeit we-\n\ngen Hehlerei führen kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 259 Rdn. 8 f.,\n\n15 m.w.N.).\n\nDie Teileinstellung hat keinen Einfluß auf die Strafaussprüche. Der Se-\n\nnat kann hinsichtlich des Angeklagten P. S. angesichts der Hö-\n\nhe der Einsatzstrafe von zwei Jahren und der einzubeziehenden Freiheitsstra-\n\nfen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten ausschließen, daß ohne die\n\nim Fall III.8 verhängte - niedrigste - Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe hätte erkannt werden können. Gleichermaßen schließt der Senat\n\nhinsichtlich des Angeklagten B. S. aus, daß es angesichts der\n\nZahl und des Gewichts der übrigen Straftaten und des festgestellten hohen\n\nErziehungsbedarfs zu einer niedrigeren Einheitsjugendstrafe gekommen wäre.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/1-str-43-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/1-str-43-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:17.318821+00:00"}}