{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__41-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"1 StR 41/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 41/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 22. August 2000 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Be-\n\ntrugs verurteilt wurde und\n\nb) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen eines Waffendelikts, Fahrens ohne Fahr-\n\nerlaubnis, Hehlerei und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine\n\nauf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt hinsichtlich\n\ndes Schuldspruchs wegen des Waffendelikts, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nund der Hehlerei und der dafür verhängten Einzelstrafen erfolglos (§ 349\n\nAbs. 2 StPO). Hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs besteht jedoch ein\n\nVerfahrenshindernis.\n\n1. Der Verurteilung wegen Betrugs liegt folgender Verfahrensgang zu\n\nGrunde: Nachdem im Laufe der Hauptverhandlung bereits zuvor eine Nach-\n\ntragsanklage erhoben und in das Verfahren einbezogen worden war (§ 266\n\nStPO), erhob die Staatsanwaltschaft \n\nim Hauptverhandlungstermin vom\n\n24. März 2000 auch hinsichtlich des Betrugsvorwurfs Nachtragsanklage und\n\nverlas den Anklagesatz. Der Verteidiger erklärte, er könne der Einbeziehung\n\nderzeit nicht zustimmen. Der Angeklagte äußerte sich zur Sache. Darüber hin-\n\naus ergibt die Niederschrift der Hauptverhandlung zu der Nachtragsanklage\n\nnichts. Nach anderweitigem Verfahrensgeschehen wurde die Hauptverhand-\n\nlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 3. April 2000 bestimmt.\n\nAm 28. März 2000 ging ein Schreiben des Verteidigers ein, wonach er wegen\n\nder Nachtragsanklage \"in die Gefahr der Doppelverteidigung\" gekommen sei.\n\nDurch Beschluß vom gleichen Tag wurde im Hinblick darauf die Hauptver-\n\nhandlung ausgesetzt; der Verteidiger wurde vom Vorsitzenden entpflichtet.\n\nNach Bestellung eines anderen Verteidigers begann am 3. August 2000 eine\n\nneue Hauptverhandlung. Zu deren Beginn referierte der Vorsitzende über den\n\nbisherigen Verfahrensgang und erklärte, es seien zwei Nachtragsanklagen \"mit\n\nentsprechendem Beschluß in das Verfahren miteinbezogen\" worden.\n\n2. Aus diesem Verfahrensgang ergibt sich jedoch, daß in der später\n\nausgesetzten Hauptverhandlung weder die für eine Einbeziehung erforderliche\n\nZustimmung des Angeklagten erteilt wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\nStPO 44. Aufl. § 266 Rdn. 11 f. m.w.N.) - dies wäre im Revisionsverfahren al-\n\nlerdings nur auf entsprechende Verfahrensrüge zu beachten (vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 14 m.w.N.) -, noch ein Einbeziehungsbeschluß\n\nergangen ist. Dieser hat regelmäßig ausdrücklich zu erfolgen und ist als we-\n\nsentliche Förmlichkeit des Verfahrens in die Niederschrift der Hauptverhand-\n\nlung aufzunehmen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 13, 17 m.w.N.).\n\nBesonderheiten im Ablauf der später ausgesetzten Hauptverhandlung, die ei-\n\nnen ausdrücklichen Einbeziehungsbeschluß entbehrlich machen könnten (vgl.\n\nBGH NJW 1990, 1055 m.w.N.; gegen diese Möglichkeit Gollwitzer in Löwe/\n\nRosenberg, StPO 24. Aufl. § 266 Rdn. 21, Fußn. 46), sind nicht ersichtlich.\n\n3. Ob die bis dahin nicht einbezogene Anklage zum Zeitpunkt der er-\n\nneuten Hauptverhandlung überhaupt noch als Nachtragsanklage im Sinne des\n\n§ 266 StPO angesehen werden konnte, oder ob nicht vielmehr nach Ausset-\n\nzung der ersten Hauptverhandlung ein Eröffnungs- und Verbindungsbeschluß\n\n(§ 203 StPO in Verbindung mit §§ 2 ff. StPO) erforderlich gewesen wäre, be-\n\ndarf hier keiner Entscheidung. In der Erklärung des Vorsitzenden, in der aus-\n\ngesetzten Hauptverhandlung sei ein Einbeziehungsbeschluß ergangen, liegt\n\nweder ein in der erneuten Hauptverhandlung ergangener Einbeziehungsbe-\n\nschluß noch die Nachholung des zwischen den beiden Hauptverhandlungen\n\nnicht getroffenen Eröffnungs- und Verbindungsbeschlusses (vgl. hierzu Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 3 m.w.N.).\n\n4. Nach alledem liegt hinsichtlich der Anklage wegen Betrugs ein Ver-\n\nfahrenshindernis vor. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu\n\nbeachten und führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens (Kleinknecht/\n\nMeyer-Goßner aaO § 266 Rdn. 20 m.w.N.), ohne daß damit jedoch ein Stra f-\n\nklageverbrauch verbunden wäre (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO, Einl. Rdn.\n\n154, § 260 Rdn. 48 m.w.N.).\n\nDer Wegfall der Einzelstrafe wegen Betrugs führt zugleich zur Aufhe-\n\nbung der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__41-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/1-str-41-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__41-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__41-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/1-str-41-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__41-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:05.945528+00:00"}}