{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__32-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-03-21","aktenzeichen":"1 StR 32/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 32/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: sexueller Nötigung u.a.\n\n zu 2.: Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n21. März 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten P. ,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 1. August 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\na) hinsichtlich des Angeklagten T. im Ausspruch über die\n\nEinzelstrafe wegen sexueller Nötigung und über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe;\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten P. im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n I.\n\n1. Folgendes ist festgestellt:\n\nAm 9. Februar 2000 hielten sich die Angeklagten und die Nebenklägerin\n\nSilke S. in der Wohnung des T. auf, nachdem diese ihn gebeten hat-\n\nte, sie wegen eines Diskothekbesuchs abzuholen. Sie war mit T. gut be-\n\nkannt, ohne daß sexuelle Kontakte bestanden hätten, P. , der T. be-\n\ngleitet hatte, kannte sie bis dahin nicht. T. nahm aus einer Wasserpfeife\n\nmit Marihuana mehrere Züge, Silke S. nahm einen Zug. Ihr wurde davon\n\n\"komisch\", und sie setzte sich auf eine Couch. P. hob sie hoch und legte\n\nsie auf ein Bett, wo er begann ihre Hose auszuziehen. Sie wehrte sich, schrie\n\nund bat T. um Hilfe. Dieser hielt jedoch statt dessen ihre Handgelenke fest\n\nund sagte, daß P. doch nur \"seinen Spaß\" wolle. Als sie erneut schreien\n\nwollte, hielt ihr T. den Mund zu. P. hatte inzwischen ihren Unterkörper\n\nentblößt, drückte mit seinen Beinen ihre Beine auseinander und führte mir ihr\n\nungeschützten Geschlechtsverkehr durch. T. hielt sie dabei nicht mehr\n\nfest, half ihr aber auch nicht, obwohl sie ihn darum \"ständig anflehte\".\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten wie\n\nfolgt verurteilt:\n\na) Der Angeklagte T. wurde wegen sexueller Nötigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei der Strafrahmen des § 177\n\nAbs. 1 StGB wegen akuten Drogenrauschs gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ge-\n\nmildert wurde. Einen besonders schweren Fall gemäß § 177 Abs. 2 StGB\n\nlehnte die Strafkammer ab.\n\nAus dieser Strafe und einer von ihr außerdem wegen einer Beleidigung\n\nverhängten Geldstrafe bildete die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und einem Monat, die sie zur Bewährung aussetzte.\n\nb) Der Angeklagte P. wurde wegen Vergewaltigung zu einer eben-\n\nfalls zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDas Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB sei erfüllt, ein beson-\n\nders schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB liege aber nur vor, weil er\n\nden Geschlechtsverkehr ungeschützt ausgeübt habe.\n\n II.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil beider Angeklagter\n\nrichtet sich nur gegen die jeweils wegen des Sexualdelikts verhängte Strafe.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nA. Angeklagter T.\n\n1. Die Auffassung der Strafkammer, ein Regelbeispiel gemäß § 177\n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB liege nicht vor, weil er selbst keine sexualbezogene\n\nHandlung vorgenommen hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (vgl. nur NStZ 1999, 452, 453).\n\n2. Hinsichtlich eines Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\n\nStGB führt die Strafkammer aus:\n\na) Eine Mitwirkung an der Nötigungshandlung reiche jedenfalls dann\n\naus, wenn sich der Täter die sexuellen Handlungen des anderen Täters zu-\n\nrechnen lassen müsse (§ 25 Abs. 2 StGB) und das konkrete gemeinschaftliche\n\nVorgehen einem objektiven Betrachter den Eindruck erhöhter Schutzlosigkeit\n\ndes Opfers vermittle.\n\nHier lägen die Voraussetzungen von § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB \"insge-\n\nsamt\" nicht vor. Der Angeklagte habe nicht während der gesamten Tat gehan-\n\ndelt, die von ihm angewendete Gewalt sei \"an der unteren Grenze ohne Verlet-\n\nzungsspuren\" gewesen. Auch habe die Geschädigte, möglicherweise wegen\n\ndes vorangegangenen Marihuanakonsums, \"keinen kräftigen Widerstand ge-\n\nleistet\". Ihre ständigen Bitten zeigten außerdem, daß sie sich vom Angeklagten\n\nHilfe versprochen habe. Er habe ihr daher aus ihrer Sicht \"nicht erhöhte\n\nSchutzlosigkeit vermittelt\".\n\nb) Die Strafkammer ist damit zunächst von einem zutreffenden rechtli-\n\nchen Ansatz ausgegangen (vgl. oben II. A. 2 a). Nach dem Wortlaut und der\n\nSystematik des Gesetzes ist die in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB genannte\n\n\"Tat, die von mehreren gemeinschaftlich begangen wird\" nicht das in Nr. 1 an-\n\ngeführte Vollziehen des Beischlafs oder die Vornahme ähnlicher sexueller\n\nHandlungen; es genügt die gemeinschaftliche Begehung einer im Grundtatbe-\n\nstand des § 177 Abs. 1 StGB genannten Handlung. Zur Erfüllung des Regel-\n\nbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB ist somit nicht erforderlich, daß\n\nalle Mittäter selbst sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder an sich\n\nvornehmen lassen. Der gesteigerte Unrechtsgehalt dieses Regelbeispiels liegt\n\nhier in der verminderten Verteidigungsmöglichkeit des Opfers, das sich mehre-\n\nren Angreifern gegenüber sieht, und in der erhöhten Gefährlichkeit sich gegen-\n\nseitig stimulierender Täter (vgl. BTDrucks. 13/7324 S. 6; Lenckner/Perron in\n\nSchönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 24; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl.\n\n§ 177 Rdn. 2; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 24a, 25 jew. m.w.N.).\n\nc) Obwohl sich dies aus den Urteilsgründen nicht ausdrücklich ergibt,\n\nversteht der Senat die weiteren Ausführungen der Strafkammer (vgl. oben II. A.\n\n2 a) dahin, daß sie zwar (zutreffend) davon ausgeht, daß die tatbestandlichen\n\nVoraussetzungen eines Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB\n\nvorliegen, sie aber dessen Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders\n\nschweren Falles aus den von ihr angeführten Gründen als widerlegt ansieht.\n\nAuch insoweit geht die Strafkammer von einem zutreffenden rechtlichen\n\nAnsatz aus (vgl. nur BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Vernei-\n\nnung 2; Stree in Schönke/Schröder aaO vor §§ 38 ff. Rdn. 44a jew. m.w.N.).\n\nMehrere der von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestell-\n\nten Erwägungen halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand:\n\nDie Geschädigte sah sich zwei aktiv handelnden Tätern gegenüber. Es\n\nist nicht ersichtlich, warum dies - entgegen der objektiven Lage - das Empfin-\n\nden ihrer Schutzlosigkeit nicht vergrößert haben sollte. Insbesondere ergibt\n\nsich dies nicht daraus, daß sie T. ständig um Hilfe \"anflehte\". Daß er ihr\n\nnicht half, nachdem er zuvor gegen sie aktiv tätig geworden war, war vielmehr\n\nobjektiv ebenso wie aus ihrer Sicht geeignet, ihr die Aussichtslosigkeit ihrer\n\nLage besonders deutlich vor Augen zu führen.\n\nGrundsätzlich kann zwar auch die geringe Intensität einer Tathandlung\n\n- trotz der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB - gegen die An-\n\nnahme eines besonders schweren Falles sprechen. Es ist in diesem Zusam-\n\nmenhang aber nicht tragfähig, dazu auf das Fehlen von Verletzungsspuren\n\nbeim Opfer abzustellen. Denn das liefe darauf hinaus, dem Mittäter zugute zu\n\nhalten, daß er nicht noch einen weiteren Tatbestand, den der Körperverlet-\n\nzung, verwirklicht hat.\n\nEbenso wie die geringe Intensität der Tathandlung kann auch die gerin-\n\nge Intensität des Widerstands des Opfers bedeutsam sein. Die Erwägung, daß\n\ndie Geschädigte keinen \"kräftigen Widerstand\" leistete, wird aber schon von\n\nden Feststellungen, wonach Silke S. sich \"wehrte\" und \"schrie\" und P. \n\nihre Beine \"auseinanderdrückte\", zumindest nicht klar belegt. Jedenfalls deuten\n\naber ihre ständigen Bitten um Hilfe darauf hin, daß etwaiger weniger intensiver\n\nWiderstand der Geschädigten nicht nur auf Marihuanakonsum zurückging,\n\nsondern auch auf die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit ihrer Lage. Diese nahe-\n\nliegende Möglichkeit hat die Strafkammer nicht erkennbar in ihre Erwägungen\n\neinbezogen.\n\n3. Schließlich ist auch die Annahme, der Angeklagte sei wegen akuten\n\nDrogenrauschs nur erheblich vermindert schuldfähig gewesen, nicht frei von\n\nRechtsfehlern.\n\na) Hierzu ist festgestellt, der Angeklagte konsumiere regelmäßig\n\nCannabis \"wenn etwas da sei\". Es liege bei ihm ein \"bewußter Umgang mit\n\nDrogen\" vor. Vor der Tat habe der Angeklagte \"mehr als zwei\" Züge aus der\n\nWasserpfeife genommen und nach der Tat habe er Hunger gehabt und noch-\n\nmals gegessen. Dies belege einen akuten Cannabisrausch, der seine Schuld-\n\nfähigkeit erheblich vermindert habe.\n\nb) Rauschgiftwirkungen können nur ausnahmsweise eine erhebliche\n\nMinderung der Schuldfähigkeit begründen, etwa bei schwersten Persönlich-\n\nkeitsveränderungen infolge langjährigen Rauschgiftmißbrauchs, bei Beschaf-\n\nfungsdelikten unter starken Entzugserscheinungen und je nach den Umständen\n\ndes Einzelfalls auch bei einem akuten Drogenrausch (st. Rspr., vgl. zuletzt\n\nBGH NStZ 2001, 83, 84 m.w.N.).\n\nc) Ein solcher Rausch ist nicht belegt. Die Möglichkeit, daß er, zumal bei\n\neinem an sich erfahrenen Drogenkonsumenten, allein durch einige Züge aus\n\nder Wasserpfeife ausgelöst worden sein könnte, erscheint fernliegend und\n\nhätte daher eingehender Begründung bedurft. Zu weiterem Drogenkonsum des\n\nAngeklagten vor der Tat ist nichts festgestellt. Der Hunger des Angeklagten\n\nnach der Tat kann zwar auf Cannabiskonsum hindeuten (vgl. Täschner, Das\n\nCannabisproblem 3. Aufl. S. 145; Geschwinde, Rauschdrogen 3. Aufl.\n\nRdn. 106), belegt aber noch keinen akuten Rausch. Sonstige Symptome, die\n\nfür einen akuten Drogenrausch sprechen könnten (vgl. hierzu allgemein BGH\n\naaO 84 m.w.N.; zum Cannabisrausch vgl. Geschwinde aaO Rdn. 93 ff.;\n\nMaatz/Wille DRiZ 1993, 15, 18), sind nicht festgestellt. Damit fehlen schon die\n\nnotwendigen Anknüpfungstatsachen für die medizinisch-biologischen Voraus-\n\nsetzungen von § 21 StGB.\n\nd) Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, warum ein etwaiger Rausch\n\nsich auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der konkre-\n\nten Tat ausgewirkt haben könnte. Derartige Darlegungen wären deshalb erfor-\n\nderlich gewesen, weil jedenfalls bei einem typischen (\"mittleren\") Cannabis-\n\nrausch, der Bewußtsein und Orientierung unberührt läßt und allenfalls zu einer\n\nleichten Benommenheit führt (Geschwinde aaO Rdn. 100), das aktive Eingrei-\n\nfen in Geschehnisabläufe beim Berauschten nachläßt (Geschwinde aaO Rdn.\n\n108).\n\ne) Selbst wenn aber ein Rausch und daraus folgend eine Verminderung\n\nvon Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen sollte, fehlt es an der Darle-\n\ngung, warum diese als erheblich anzusehen sei. Die Strafkammer schließt sich\n\ninsoweit nur den \"nachvollziehbaren\" Äußerungen des Sachverständigen an.\n\nOb eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit \"erheblich\" im\n\nSinne des § 21 StGB ist, ist aber eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne\n\nBindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu\n\nbeantworten hat. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend\n\nsind die Anforderungen, die die Rechtsordnung auch an einen berauschten\n\nTäter stellt (vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296 jew. m.w.N.).\n\nDiese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das in Rede ste-\n\nhende Delikt ist. Daß hier eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten in diesem Sinne erheblich gewesen wäre, versteht sich angesichts der\n\nSchwere der von ihm begangenen Tat jedenfalls nicht von selbst.\n\nB. Angeklagter P.\n\nEs kann offen bleiben, ob die Annahme der Strafkammer, ein besonders\n\nschwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB liege nur deshalb vor, weil der\n\nAngeklagte nicht nur das Regelbeispiel gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB\n\nerfüllt, sondern den Geschlechtsverkehr darüber hinaus auch noch unge-\n\nschützt durchgeführt habe, hier für sich genommen noch rechtlicher Überprü-\n\nfung standhalten könnte.\n\nJedenfalls hat die Strafkammer nicht erkennbar erwogen, daß der Ange-\n\nklagte beide Regelbeispiele des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Soweit das Ur-\n\nteil dahin zu verstehen sein sollte, daß die Erwägungen, derentwegen die\n\nStrafkammer beim Angeklagten T. trotz Vorliegens des Regelbeispiels\n\ngemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB abgelehnt hat, auch dem Angeklagten\n\nP. zugute kommen sollen, gilt entsprechend das, was der Senat insoweit\n\nhinsichtlich des Angeklagten T. ausgeführt hat. Das Verhalten des Ange-\n\nklagten T. hat die Tat des Angeklagten P. ermöglicht oder jedenfalls\n\nwesentlich erleichtert. Dies hat der Angeklagte P. ausgenutzt.\n\nObwohl die Strafkammer im Ergebnis hinsichtlich des Angeklagten P. \n\n einen besonders schweren Fall angenommen hat, kann der Senat - zumal\n\ndie Mindeststrafe (§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB) verhängt ist - nicht ausschließen,\n\ndaß der Strafausspruch auf den aufgezeigten Mängeln beruht. Die gleichzeiti-\n\nge Erfüllung mehrerer Regelbeispiele eines besonders schweren Falls wirkt\n\nsich jedenfalls dann strafschärfend aus, wenn hieraus auf eine erhöhte Vor-\n\nwerfbarkeit zu schließen ist (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung,\n\n2. Aufl. Rdn. 256a). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn, wie hier, der\n\nUnrechtskern des einen erfüllten Regelbeispiels (hier: Vergewaltigung) nicht in\n\ninnerem Zusammenhang mit dem Unrechtskern des darüber hinaus weiter er-\n\nfüllten Regelbeispiels (hier: gemeinschaftliche Tatbegehung) steht.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/1-str-32-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/1-str-32-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:33.415834+00:00"}}