{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__26-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"1 StR 26/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 26/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2001 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 2000 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nrichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde am 2. März 2000 wegen versuchten Mordes in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 26. März 1999 zum\n\nNachteil der Nebenklägerin M. , zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nAuf seine Revision hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 12. Juli\n\n2000 (1 StR 281/00) unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Straf-\n\nausspruch aufgehoben, da eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a Nr. 1\n\nStGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen, aber nicht\n\nerörtert worden war. Sämtliche Feststellungen blieben aufrecht erhalten.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das danach gebotene erneute Ur-\n\nteil hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). In dem Urteil ist\n\nfestgestellt und zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, \"daß die Ge-\n\nschädigte auch mehr als 18 Monate nach der Tat noch unter ganz erheblichen\n\nSchmerzen leidet\". Zutreffend macht die Revision geltend, daß die genannte,\n\ndie bisherigen Feststellungen ergänzende und daher an sich zulässige Fest-\n\nstellung nicht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) beruhen\n\nkann (vgl. BGHSt 29, 18, 21; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 52 m.w.N.).\n\nDie Nebenklägerin war in der Hauptverhandlung nicht anwesend, ein ärztliches\n\nAttest wurde nicht verlesen (zur Zulässigkeit einer solchen Verlesung vgl.\n\nBGHSt 33, 389, 393). Auch sonst ist nicht ersichtlich, auf welche prozeßord-\n\nnungsgemäße Weise die genannte, für den Strafausspruch bedeutsame und\n\ndaher den Regeln des Strengbeweises unterfallende Feststellung getroffen\n\nsein könnte.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__26-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/1-str-26-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__26-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__26-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/1-str-26-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__26-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:54.306852+00:00"}}