{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__19-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-03-21","aktenzeichen":"1 StR 19/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 19/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n21. März 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nSchaal,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger\n\nwird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom\n\n1. August 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den\n\nAngeklagten S. betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-\n\nne Jugendkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur\n\ngefährlichen Körperverletzung und wegen Beihilfe zum Mord zu der Jugend-\n\nstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staats-\n\nanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg.\n\n I.\n\nGegenstand der Verurteilung ist die in einem zweiaktigen Tatgeschehen\n\nerfolgte Tötung der Svetlana R. durch den siebzehnjährigen Haupttäter\n\nP. , an welcher der zur Tatzeit achtzehnjährige Angeklagte S. \n\nmitgewirkt hat. Die Beschwerdeführer beanstanden die Beweiswürdigung hin-\n\nsichtlich des Angeklagten S. ; sie machen insbesondere geltend, die-\n\nser Angeklagte sei nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter des Tötungsdelikts ge-\n\nwesen.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDie Angeklagten hatten die ihnen bekannte Svetlana R. am\n\n8. November 1999 gegen 22:30 Uhr in T. getroffen. Nachdem man zuvor\n\nAlkohol konsumiert hatte, setzten sich die Angeklagten und Svetlana R. \n\ngegen Mitternacht in ein Auto, wo Svetlana R. einvernehmlich mit beiden\n\nAngeklagten den Geschlechtsverkehr ausübte. Gegen 2:00 Uhr kam es zu ei-\n\nnem Streit zwischen P. und Svetlana R. mit wechselseitigen\n\nSchlägen.\n\nNachdem der Streit abgeklungen war, fuhren die Beteiligten weiter.\n\nP. zwang Svetlana R. mit Schlägen, bei ihm den Oralverkehr aus-\n\nzuüben. Svetlana R. drohte mit einer Anzeige bei der Polizei. Dies wollte\n\nP. auf jeden Fall verhindern. Er entschloß sich, Svetlana R. zu tö-\n\nten und sagte sinngemäß zu S. : “Bringen wir sie um!” Er bat\n\nS. um ein Messer; dieser hatte jedoch kein Messer bei sich. Darauf\n\nfragte ihn P. nach einem Gürtel. S. gab ihm seinen Gürtel,\n\nwobei er dachte, P. wolle Svetlana R. durch Mißhandlungen ein-\n\nschüchtern. Die Äußerung P. s, Svetlana R. umzubringen, hielt er\n\nfür eine Drohung, die P. nicht verwirklichen wollte. P. versuchte\n\nsodann, Svetlana R. mit dem Gürtel zu erdrosseln, diese konnte jedoch\n\naus dem Fahrzeug entkommen. P. rannte ihr hinterher, warf sie zu Bo-\n\nden und würgte sie bis zur Bewußtlosigkeit. Beide Angeklagten fühlten den\n\nPuls von Svetlana R. . Sie konnten keinen Pulsschlag feststellen und hiel-\n\nten Svetlana R. für tot.\n\nS. schlug vor, die vermeintlich tote Svetlana R. in die\n\nWutach zu legen. Über eine Strecke von 160 Metern verbrachten sie Svetlana\n\nR. an das Ufer der Wutach und P. schob Svetlana R. in das knie-\n\ntiefe Wasser. \n\nIn diesem Moment erwachte Svetlana R. , wodurch\n\nP. erschrak und in Panik geriet. Er drückte Svetlana R. s Kopf unter\n\ndas Wasser und rief S. um Hilfe. Dieser ging zu P. ins Was-\n\nser, um ihm beim Ertränken Svetlana R. s zu helfen. Auf Aufforderung\n\nP. s suchte er vergeblich nach einem Stein, mit dem dieser Svetlana\n\nR. auf den Kopf schlagen wollte. P. ergriff sodann ein in der Nähe\n\nliegendes Holzstück und schlug damit Svetlana R. wuchtig auf den Kopf.\n\nDann drückte er ihren Kopf minutenlang unter Wasser, so daß Svetlana R. \n\nertrank.\n\n2. Zum Tatbeitrag des S. folgt das Landgericht im wesentli-\n\nchen den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Es glaubt\n\nder Einlassung P. s im Ermittlungsverfahren nicht, wonach es S. \n\n gewesen sei, der nach der Drohung mit der Strafanzeige gesagt habe,\n\nman müsse Svetlana R. töten. P. habe diese Aussage gemacht,\n\nweil er annahm, S. habe ihn verraten. Auch entspreche es nicht dem\n\nWesen des S. , anderen Anweisungen zu geben.\n\nDie Einlassung des S. , er habe gemeint, P. habe\n\nSvetlana R. nur einschüchtern wollen, als dieser sagte “Bringen wir sie\n\num!”, könne nicht widerlegt werden. Die Frage, was P. seiner Meinung\n\nnach mit dem Gürtel vorgehabt habe, habe S. unbeantwortet gelas-\n\nsen. “Da der wußte, daß Svetlana R. jedoch schon vorher von P. \n\nmit Fäusten geschlagen wurde und sich ein Gürtel - anders als ein Messer -\n\nkaum als Drohmittel durch bloßes Vorhalten eignet, geht die Kammer davon\n\naus, daß S. es zumindest für möglich hielt, daß P. Svetlana\n\nR. mit dem Gürtel mißhandeln würde.” Es sei S. nicht nachzuwei-\n\nsen, daß er ein eigenes Interesse an der Tötung Svetlana R. s gehabt\n\nhabe.\n\n3. S. habe sich deshalb lediglich der Beihilfe zur gefährlichen\n\nKörperverletzung und - tatmehrheitlich - der Beihilfe zum Mord schuldig ge-\n\nmacht. Der Gehilfenbeitrag zum Mord liege in der psychischen Unterstützung\n\ndes Haupttäters P. an der Wutach.\n\n II.\n\nDie Revision der Nebenkläger ist zulässig. Zwar wurde innerhalb der\n\nRevisionsbegründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR\n\n425/00 -) nur die allgemeine Sachrüge erhoben, aufgrund einer Gesamtschau\n\ndes Verfahrensgeschehens ist die Revision der Nebenkläger hier zulässig (vgl.\n\nBGH StV 2000, 702; BGH, Beschl. vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99 -).\n\n III.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, S. habe sich beim Überrei-\n\nchen des Gürtels vorgestellt, P. wolle Svetlana R. nur verletzen, ist\n\nnicht tragfähig begründet.\n\nDa es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, mußte das Landge-\n\nricht die Vorstellung des S. aus äußeren Beweisanzeichen folgern.\n\nDen Schluß des Landgerichts hätte das Revisionsgericht hinzunehmen, wenn\n\nallein die vom Landgericht aufgeführten Beweisanzeichen vorgelegen hätten.\n\nHier lagen aber weitere Umstände vor, die für eine weitergehende Vorstellung\n\nsprachen. Diese Umstände hätte das Landgericht erörtern müssen.\n\na) Die Äußerung P. s “Bringen wir sie um!” war schon ihrem\n\nWortlaut nach eine Aufforderung P. s an S. zu einer Beteili-\n\ngung (“wir”) an einer Tötungshandlung. Der Aufforderung zur Übergabe des\n\nGürtels war die Aufforderung zur Übergabe eines Messers vorausgegangen;\n\ndas spricht im Zusammenhang mit der Äußerung für eine von P. beab-\n\nsichtigte Tötungshandlung. Da S. kein Messer hatte, drängt es sich\n\nauf, daß der Gürtel gewissermaßen “ersatzweise” als Drosselwerkzeug einge-\n\nsetzt werden sollte, was dann auch geschah.\n\nb) Bedeutsam war auch das Verhalten des S. bei und nach\n\ndem Drosselungsvorgang P. s. Als P. unmittelbar nach Überrei-\n\nchen des Gürtels Svetlana R. drosselte, diese verfolgte und würgte, rea-\n\ngierte S. nicht etwa überrascht. Er griff auch nicht ein. Ersichtlich\n\nwurde S. dazu auch in der Hauptverhandlung befragt; er ließ diese\n\nfür seine beim Überreichen des Gürtels vorhandene Vorstellung wesentliche\n\nFrage unbeantwortet.\n\nNachdem Svetlana R. bewußtlos war und S. bemerkte,\n\ndaß aus ihrem Mund Blut austrat, fühlte er ihren Puls. Als er keinen Pulsschlag\n\nfeststellen konnte, machte er - was bei einer allein auf eine Körperverletzung\n\ngerichteten Vorstellung nahegelegen hätte - P. keine Vorwürfe, viel-\n\nmehr gingen beide Angeklagten ohne weiteres davon aus, P. habe\n\nSvetlana R. erwürgt. Bei den danach gemeinsam angestellten Überlegun-\n\ngen zur Beseitigung der irrtümlich bereits für tot gehaltenen Svetlana R. \n\nmachte S. den Vorschlag, sie in der Wutach abzulegen.\n\nc) Gleichfalls indiziell war das Verhalten des S. an der Wut-\n\nach, als die vermeintlich tote Svetlana R. wieder zu Bewußtsein kam und\n\nsich zur Wehr setzte. Hätte S. beim Überreichen des Gürtels nur die\n\nVorstellung einer bevorstehenden Körperverletzung gehabt, dann wäre es um-\n\nso weniger verständlich, daß er in dieser Situation der Aufforderung P. s\n\nsofort nachkam, diesem beim Ertränken zu helfen.\n\n2. Da somit nicht auszuschließen ist, daß S. den Gürtel zum\n\nZwecke des Erdrosselns überreicht hat, kommt eine Beteiligung - sei es als\n\nGehilfe oder Mittäter - bereits beim ersten Teilakt der Tötungshandlung des\n\nP. in Betracht. Da zwischen beiden Teilakten der Tötungshandlung ein\n\nzeitlicher und situativer Zusammenhang besteht, kann der Schuldspruch insge-\n\nsamt keinen Bestand haben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben\n\nzu prüfen, in welchem rechtlichen Verhältnis die einzelnen Handlungen des\n\nAngeklagten zueinander stehen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellun-\n\ngen ist zu bemerken:\n\na) Wenn S. sich beim Überreichen des Gürtels eine Tötungs-\n\nhandlung des P. vorgestellt hat, zu der er selbst - sei es als Gehilfe\n\noder als Mittäter - einen Tatbeitrag leisten wollte, wird zu prüfen sein, ob seine\n\nTatbeiträge bei beiden Teilakten der Tötungshandlung rechtlich als eine Tat zu\n\nwerten sind (vgl. BGHSt 39, 195; BGH NJW 1984, 1568; NStZ 1984, 214; StV\n\n1986, 293; NStZ 1998, 621; StV 2000, 309).\n\nb) Bei einer nur auf eine Körperverletzung gerichteten Vorstellung käme\n\nauch eine Beteiligung am Tötungsdelikt des P. durch Unterlassen in\n\nBetracht, wenn eine Garantenpflicht des Angeklagten zur Verhinderung der\n\nTötungshandlung aufgrund vorausgegangenen gefährdenden Tuns bestand\n\n(vgl. BGH NStZ 1992, 31; NStZ 1998, 83; StV 1998, 127; NStZ 2000, 414;\n\n583).\n\nc) Ferner wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich auch im Zusam-\n\nmenhang mit den sexuellen Handlungen strafbar gemacht hat (vgl. die An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts).\n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein an-\n\nderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Nack Schluckebier\n\n Herr RiBGH Dr. Kolz\n befindet sich im Urlaub\n und ist deshalb an der\n Unterschrift verhindert.\n\n Schäfer Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/1-str-19-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/1-str-19-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:17.410916+00:00"}}