{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"1 StR 12/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 12/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n20. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n20. März 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nSchaal,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Deggendorf vom 22. September 2000 im Ausspruch über\n\ndie Verfallsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n I.\n\n1. Der erheblich körperbehinderte Angeklagte, der selbst keine Drogen\n\nkonsumiert, bezog als \"Anlaufstelle für Auslandslieferungen\" und \"zentraler\n\nZwischenhändler\" von einem nicht ermittelten Lieferanten aus den Niederlan-\n\nden Haschisch und Marihuana, das er in einem Versteck lagerte. Er verkaufte\n\nin sieben im einzelnen festgestellten Fällen jeweils entweder an M. oder\n\nA. B. , beide Zwischenhändler und Eigenkonsumenten, insgesamt\n\n7,25 Kilogramm Haschisch sowie in einem weiteren Fall an beide gemeinsam\n\nein halbes Kilogramm Marihuana. Der Marihuanaverkauf war im August 1999,\n\ndie übrigen Verkäufe fanden zwischen dem 1. März 1999 und dem 17. Sep-\n\ntember 1999 statt, ohne daß insoweit eine nähere zeitliche Eingrenzung mög-\n\nlich gewesen wäre.\n\nHaschisch und Marihuana waren meist von durchschnittlicher Qualität.\n\nInsoweit ist die Strafkammer von einem THC-Gehalt von mindestens 3 % aus-\n\ngegangen. Bei einem Verkauf von insgesamt 1,25 Kilogramm Haschisch an\n\nM. B. waren 250 Gramm von besonders guter Qualität. Insoweit ist die\n\nStrafkammer von einem THC-Gehalt von mindestens 5 % ausgegangen.\n\nDer Preis für das Haschisch betrug jeweils 5.000 DM pro Kilogramm, der\n\nPreis für die Lieferung der 1,25 Kilogramm Haschisch betrug 10.000 DM, der\n\nPreis für das Marihuana 4.250 DM, so daß der Angeklagte aus den Verkäufen\n\ninsgesamt einen Erlös von 44.250 DM erzielte. M. und A. B. ga-\n\nben das Haschisch an den Händler und Konsumenten L. zu dem\n\nvon ihnen an den Angeklagten bezahlten Preis weiter, nachdem sie zuvor je-\n\ndoch insgesamt 350 Gramm zum Eigenverbrauch einbehalten hatten. Auch von\n\ndem Marihuana behielten sie eine kleinere Menge zum Eigenverbrauch, das\n\nübrige gaben sie - zum Preis ist insoweit nichts festgestellt - an Endverbrau-\n\ncher weiter.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte we-\n\ngen acht Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zu-\n\ngleich wurden 44.250 DM für verfallen erklärt.\n\n II.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Verfallsanordnung\n\nErfolg.\n\n1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beweiswürdigung we-\n\nder lückenhaft noch sonst rechtlich zu beanstanden. Der Angeklagte hat das\n\nGeschehen im Kern eingeräumt, aber einen Verkaufsakt weniger und teilweise\n\ngeringere Verkaufsmengen behauptet. Soweit die Feststellungen der Straf-\n\nkammer damit nicht übereinstimmen, beruhen sie auf den auch von der Aussa-\n\nge des Zeugen L. bestätigten Aussagen der Zeugen B. , die die Straf-\n\nkammer rechtsfehlerfrei als glaubhaft gewürdigt hat.\n\nb) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß die Straf-\n\nkammer keine ausdrücklichen Feststellungen zu dem für einen Schuldspruch\n\nwegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erforderlichen\n\nEigennutz des Angeklagten getroffen hat. Dieser Mangel gefährdet den Be-\n\nstand des Urteils hier jedoch nicht, da sich Eigennutz des Angeklagten dem\n\nUrteil seinem Zusammenhang nach zumindest mittelbar entnehmen läßt (vgl.\n\nnur BGH, Beschlüsse vom 3. September 1985 - 5 StR 550/85 - und vom\n\n29. September 1992 - 1 StR 601/92). Nach Art und Umfang der auf Umsatz\n\ngerichteten Tätigkeit des Angeklagten scheiden andere als eigennützige Moti-\n\nve nach Lage des Falles aus (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1992 - 2 StR\n\n466/92), denn er hat als selbst kein Rauschgift konsumierender \"zentraler Zwi-\n\nschenhändler\" über Monate hin in einer nicht unerheblichen Zahl von Einzel-\n\nfällen Rauschgift für jeweils vier- oder gar fünfstellige Beträge weiterveräußert.\n\nc) Verteidigung und Generalbundesanwalt machen geltend, die Straf-\n\nkammer habe nicht erörtert, ob die Taten des Angeklagten im Sinne einer Be-\n\nwertungseinheit als tateinheitlich verbunden anzusehen seien; im Falle der An-\n\nnahme einer Bewertungseinheit sei eine mildere Strafe nicht auszuschließen.\n\nUnbeschadet der Frage, ob allein eine zwar fehlerhafte, den Schuldum-\n\nfang aber nicht berührende Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse hier zu\n\neinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen könnte (vgl. hierzu\n\nBGHSt 41, 368, 373; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9), teilt der Senat\n\nauch im übrigen diese Auffassung nicht.\n\naa) Da schon der Erwerb von Rauschgift zum Zwecke gewinnbringender\n\nWeiterveräußerung den Tatbestand des Handeltreibens hinsichtlich der Ge-\n\nsamtmenge erfüllt, sind darauf folgende Veräußerungen von Teilmengen nicht\n\nmehr rechtlich selbständige Taten, sondern es liegt insgesamt nur eine Tat im\n\nRechtssinne (Bewertungseinheit) vor (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 28; BGHR\n\nBtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff.).\n\nbb) Es ist jedoch nicht geboten, konkret festgestellte Einzelverkäufe nur\n\ndeshalb zu Tateinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierte\n\nMöglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat\n\nstammten und so zu einer Bewertungseinheit verbunden sein könnten (st.\n\nRspr., vgl. nur BGHR aaO 5, 11, 12).\n\ncc) Hier ergeben sich mehrere Lieferungen schon allein aus der Fest-\n\nstellung, daß der Angeklagte Anlaufstelle für \"Auslandslieferungen\" war. Es\n\nspricht auch gegen nur eine Lieferung, daß das vom Angeklagten verkaufte\n\nHaschisch über Monate hinweg von gleichbleibender Qualität war. Erfahrungs-\n\ngemäß verringert sich schon nach wenigen Wochen der THC-Gehalt von gela-\n\ngertem Haschisch sehr deutlich (BGHR aaO 1; Körner, BtMG 4. Aufl., An-\n\nhang C 1, Rdn. 229).\n\ndd) Andererseits hat die Strafkammer aber auch festgestellt, daß der\n\nAngeklagte \"die Drogen\" vorrätig hatte und jederzeit in der Lage war, ohne\n\nVoranmeldung Haschisch im Kilobereich zu liefern. Dies legt aber allenfalls die\n\nAnnahme nahe, daß jeweils zumindest eine gewisse Anzahl der abgeurteilten\n\nVerkaufsmengen aus größeren Vorräten stammten, die vom Angeklagten zuvor\n\nals Gesamtmenge erworben worden waren. Nähere Feststellungen sind in die-\n\nsem Zusammenhang jedoch nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, daß dies\n\nmöglich gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe nicht. Eine Aufklärungsrüge\n\nmit der Behauptung von Erwerbsgeschäften über bestimmte größere Einkaufs-\n\nmengen ist nicht erhoben. Wenn aber ausreichende Anhaltspunkte dafür feh-\n\nlen, daß bestimmte Verkäufe einer vom Angeklagten erworbenen Gesamtmen-\n\nge im Sinne einer Bewertungseinheit zuzuordnen sein könnten, käme lediglich\n\neine willkürliche Zusammenfassung in Betracht. Dies wäre aber rechtlich nicht\n\nzulässig (BGHR aaO, 14; BGH NStZ 1997, 137).\n\nd) Auch im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Die hier erkennbar ausschließlich für die Strafzumessung bedeutsa-\n\nmen Feststellungen zum THC-Gehalt sind nicht zu beanstanden. Entgegen der\n\nAuffassung der Revision ist nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Beurtei-\n\nlung der Qualität durch tatbeteiligte Konsumenten geeignete Grundlage für die\n\ndem Tatrichter obliegende Feststellung des Wirkstoffgehalts nicht sicherge-\n\nstellter Rauschmittel (vgl. Körner aaO, § 29a Rdn. 82 m.w.N.). Auch unter Be-\n\nrücksichtigung des Verkaufspreises wird der Angeklagte durch die Annahme,\n\ndas als von durchschnittlicher Qualität beurteilte Haschisch habe einen THC-\n\nGehalt von nur 3 % gehabt, jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft benachteiligt (vgl.\n\nKörner aaO, Rdn. 83 und Anhang C 1 Rdn. 232 jew. m.w.N.). Erst recht gilt das\n\nfür die Annahme, das Haschisch, das nach den Aussagen der Zeugen \"beson-\n\nders gut schmeckte\", und das wesentlich teurer war als das übrige, habe nur\n\neinen THC-Gehalt von 5 % gehabt. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich\n\ndes Marihuanas. Marihuana hat allerdings einen geringeren THC-Gehalt als\n\nCannabisharz, bei mittlerer Qualität beträgt er erfahrungsgemäß etwa 2 bis 4 %\n\n(Körner aaO, Anhang C 1, Rdn. 231). Zumal unter Berücksichtigung des Um-\n\nstands, daß das Marihuana hier fast doppelt so teuer war wie das übrige\n\nRauschgift, ist die Annahme eines Wirkstoffgehalts von 3 % daher ebenfalls\n\nnicht zu beanstanden.\n\nb) Auch im übrigen ist der Strafausspruch ohne den Angeklagten be-\n\nnachteiligenden Rechtsfehler.\n\n3. Die Verfallsanordnung kann dagegen nicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer, die zutreffend davon ausgegangen ist, daß der vom\n\nAngeklagten eingenommene Verkaufserlös ohne Berücksichtigung von ihm\n\ngegenüberstehenden Unkosten \n\ninsgesamt dem Verfall unterliegen kann\n\n(\"Bruttoprinzip\"), hat sich nicht erkennbar mit § 73c StGB auseinandergesetzt.\n\nDie Feststellungen, daß der niemandem unterhaltspflichtige Angeklagte, nach-\n\ndem seine Pflasterfirma seit 1998 nicht mehr betrieben wird, eine monatliche\n\nErwerbsunfähigkeitsrente von 1.100 DM bezieht und in geordneten wirtschaftli-\n\nchen Verhältnissen lebt, machen ausdrückliche Erörterungen hierzu nicht ent-\n\nbehrlich. Der Senat kann nicht überprüfen, ob hier (ausnahmsweise) die Vor-\n\naussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs einer unbilligen Härte im Sin-\n\nne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. hierzu Schmidt in LK, 11. Aufl. § 73c\n\nRdn. 6 bis 8 m.w.N.) vorliegen oder ob die Strafkammer das ihr in § 73c Abs. 1\n\nSatz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGHR\n\nStGB § 73c Härte 3; Schmidt aaO Rdn. 12, 13 m.w.N.). Selbst nachholen kann\n\nder Senat diese Entscheidung nicht (BGH NStZ 1999, 560, 561 m.w.N.).\n\nIn diesem Umfang bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung. Gegebenenfalls wird dabei auch zu prüfen sein, ob dem Angeklag-\n\nten nach Maßgabe der für Geldstrafen geltenden Grundsätze (vgl. § 42 StGB)\n\nvon Amts wegen Zahlungserleichterungen zu bewilligen sind (vgl. BGHSt 33,\n\n37, 40; Schmidt aaO Rdn. 15).\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/1-str-12-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/1-str-12-01","retrieved":"2026-07-10 11:55:49.644192+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-20/1-str-12-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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