{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_564-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"1 StR 564/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 564/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 16. August 2001, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 1. August 2000 wegen Verge-\n\nwaltigung der Nebenklägerin Silke S. zu einer zur Bewährung ausgesetz-\n\nten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Damals war festgestellt,\n\ndaß die Geschädigte noch immer unter den Folgen der Tat zu leiden hatte. Auf\n\ndie Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Strafaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben (Urteil vom 21. März 2001 - 1 StR\n\n32/01). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten\n\nnunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil greift mit der Sach-\n\nrüge durch.\n\na) Ohne darüber Beweis erhoben zu haben, geht die Strafkammer davon\n\naus, daß die Geschädigte \"weiterhin durch die Tat leidet und beeinträchtigt ist\".\n\nDies stünde auf Grund des Senatsurteils vom 21. März 2001 fest. Damit hat die\n\nStrafkammer den Umfang der Bindungswirkung des Senatsurteils vom 21. März\n\n2001 verkannt. Die Feststellungen des Urteils vom 1. August 2000 zu den Fol-\n\ngen der Tat für das spätere Leben des Opfers waren ausschließlich für den\n\nStrafausspruch bedeutsam (ihm \"zugehörig\") und daher durch das Senatsurteil\n\nvom 21. März 2001 aufgehoben worden. Darüber hinaus kann aber auch auf\n\nGrund des Senatsurteils nicht feststehen, daß die Geschädigte zum Zeitpunkt\n\nder nachfolgenden Hauptverhandlung noch immer unter den Folgen der Tat zu\n\nleiden hat.\n\nb) Da die Strafkammer bei der Bemessung der - an sich maßvollen -\n\nStrafe die fortdauernden Folgen der Tat ausdrücklich strafschärfend berück-\n\nsichtigt hat, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer hat in gleicher Weise die fortdauernden Folgen der Tat\n\nzum Nachteil des Mitangeklagten T. berücksichtigt, der keine Revision\n\neingelegt hat. Von einer Erstreckung der Urteilsaufhebung (§ 357 StPO) auf\n\ndiesen Angeklagten hat der Senat abgesehen, da er ausschließen kann, daß\n\neine neue Verhandlung zu einer milderen Strafe führen würde (vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 357 Rdn. 16 m.w.N.). Die Strafkammer\n\nhat nämlich gegen diesen Angeklagten die in § 177 Abs. 2 StGB vorgesehene\n\nMindeststrafe von zwei Jahren verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_564-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/1-str-564-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_564-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_564-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/1-str-564-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_564-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:51:09.680808+00:00"}}