{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"1 StR 553/01","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 553/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 gemäß § 206a\n\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch\n\ndavon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Straf-\n\nverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in sieben tatein-\n\nheitlichen Fällen – er erschoß im Jahre 1945 als 27-jähriger Offizier der Waf-\n\nfen-SS sieben Häftlinge des Gestapo-Gefängnisses bei Theresienstadt – zu\n\nder Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richteten sich die Re-\n\nvision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf\n\nden Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDer Termin für die am 19. Februar 2002 vorgesehene Revisionshaupt-\n\nverhandlung wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten\n\naufgehoben. Der Angeklagte ist am 24. Februar 2002 verstorben. Das Verfah-\n\nren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist\n\ndamit gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf (BGHSt 45, 108;\n\nBGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; BGH, Beschlüsse vom\n\n13. Januar 2000 – 5 StR 604/99; vom 18. April 2000 – 5 StR 659/99 und vom\n\n10. Juli 2001 – 1 StR 235/01).\n\nBei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\n(§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) und über die Entschädigung des Angeklagten\n\nfür die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG)\n\nübt der Senat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen dahin aus, daß da-\n\nvon abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungs-\n\nmaßnahmen zu entschädigen.\n\nDas Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durch-\n\ngeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NStZ-RR 1996, 45;\n\nBeschluß vom 5. Mai 2001 – 2 BvR 413/00 –) und dem Senat lagen die Revisi-\n\nonsbegründungen nebst Erwiderungen sowie die Stellungnahme des General-\n\nbundesanwalts vor. Im Hinblick auf die vorgesehene Revisionshauptverhand-\n\nlung hat der Senat allerdings berücksichtigt, daß dort noch zusätzliche rechtli-\n\nche Gesichtspunkte zur Sprache kommen konnten. Darauf durfte insbesondere\n\ndie Verteidigung bei ihrem schriftlichen Vortrag vertrauen. Da die Revisions-\n\nhauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden konnte, hat der Senat des-\n\nhalb den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die nun-\n\nmehr zu treffende Entscheidung zu den Erfolgsaussichten der Revisionen\n\nStellung zu nehmen. Nachdem diese Stellungnahmen vorlagen, konnte der\n\nSenat die für die revisionsgerichtliche Prüfung maßgeblichen rechtlichen Ar-\n\ngumente umfassend prüfen. Die Prüfung ergibt, daß die Revision des Ange-\n\nklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Revision der Staatsanwaltschaft Aus-\n\nsicht auf Erfolg hatte.\n\n1. Die Revision des Angeklagten wäre unbegründet gewesen.\n\na) Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wurde, der Zeuge L. \n\nsei entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, hätte keine Aussicht auf Erfolg\n\ngehabt. Ob – was nicht fern liegt (vgl. BGHSt 1, 391; 2, 20; 2, 234; 4, 113) –\n\ndie Vereidigung des Zeugen gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen hat oder ob das\n\nLandgericht die Aussage als unbeeidigt hätte werten und einen entsprechen-\n\nden Hinweis hätte erteilen müssen, kann offen bleiben, weil der Senat aus-\n\nschließen kann, daß das Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoß beruht.\n\nDie neuere und inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (vgl. nur BGHSt 45, 164) stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein\n\nZeuge subjektiv die Wahrheit sagt, weniger auf dessen (allgemeine) Glaub-\n\nwürdigkeit, sondern entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa-\n\nge ab. Das geeignete Instrumentarium dafür, ob der Zeuge subjektiv die Wahr-\n\nheit sagt, ist insbesondere die Aussageanalyse. Hat der Tatrichter die Zuver-\n\nlässigkeit der Aussage nach diesen Maßstäben überprüft und hält er sie da-\n\nnach – ohne der Tatsache der Vereidigung Gewicht beizumessen – für glaub-\n\nhaft, so kann das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf der zu Unrecht\n\nvorgenommenen Vereidigung ausschließen (vgl. BGH NStZ 2000, 546; NStZ-\n\nRR 2001, 18; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5; BGH, Beschlüsse vom\n\n22. November 2000 – 1 StR 375/00 – und vom 26. November 2001 – 5 StR\n\n54/01 –).\n\nSo liegt es hier. Das Landgericht hat an keiner Stelle des Urteils die\n\nGlaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L. mit der Tatsache der Vereidi-\n\ngung begründet. Es hat vielmehr allein den Aussageinhalt gewürdigt, einen\n\nIrrtum und eine Beeinflussung durch ein Falschbelastungsmotiv ausgeschlos-\n\nsen und zudem auf die Verflechtung der Aussage mit anderen Tatsachen ab-\n\ngestellt. Es spricht folglich nichts dafür, daß die Nichtvereidigung des Zeugen\n\nzu einem anderen Ergebnis geführt hätte.\n\nb) Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils anhand der Revisi-\n\nonsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-\n\ndeckt. Das Landgericht hat insbesondere seine Überzeugung von der Glaub-\n\nhaftigkeit der Aussage des Zeugen L. nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern\n\nsorgfältig, kompetent und überzeugend dargelegt.\n\n2. Die Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Ver-\n\nhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe richtete, hatte Aussicht auf Erfolg. Dazu\n\nverweist der Senat auf sein Urteil vom 21. Februar 2002 (1 StR 538/01).\n\n3. Im Hinblick auf die so zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Revi-\n\nsionen hält es der Senat für billig, davon abzusehen, der Staatskasse die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht ver-\n\npflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/1-str-553-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/1-str-553-01","retrieved":"2026-07-10 13:12:32.707108+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-16/1-str-553-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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