{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_548-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"1 StR 548/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 548/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 13. September 2001 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von S. (Einzel-\n\nstrafe sieben Jahre) sowie zwei (weiteren) Fällen der gefährlichen Körperver-\n\nletzung zum Nachteil seiner Ehefrau (Einzelstrafe jeweils zwei Jahre), zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt zum Schuldspruch er-\n\nfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4\n\nStPO).\n\n1. Folgendes ist festgestellt:\n\nIm Rahmen des von der Ehefrau des Angeklagten eingeleiteten Schei-\n\ndungsverfahrens kam es unter den Eheleuten zu Streitigkeiten vor allem über\n\ndas Sorgerecht für die 1990 und 1992 geborenen Söhne und die Tilgung von\n\nSchulden in Höhe von mehreren hunderttausend DM. Diese rührten wesentlich\n\nvon einem Hausbau her sowie von einem Darlehen über 80.000 DM, das für\n\nein \"Ayurveda-Studio\" der Ehefrau aufgenommen worden war. Ein nennens-\n\nwertes Einkommen erzielte diese nicht.\n\nNach der Trennung der Eheleute verblieben dem Angeklagten, der in ei-\n\nnem Zimmer zur Miete wohnte, von seinem Nettoverdienst von etwa 4.400 DM\n\nnoch etwa 460 DM. Als die Zwangsversteigerung des Hauses anstand, verwei-\n\ngerte die Ehefrau ihre für einen freihändigen Verkauf erforderliche Zustim-\n\nmung, ohne daß ein Grund hierfür festgestellt wäre, obwohl bei einer Zwangs-\n\nversteigerung ein wesentlich geringerer Erlös zu erwarten war als bei einem\n\nfreihändigen Verkauf. In dem nunmehr von der Ehefrau und den Söhnen be-\n\nwohnten Haus hielt sich zumindest zeitweite S. , der Freund\n\nder Ehefrau, auf, dem diese auch den vom Angeklagten für sie und die Kinder\n\ngeleasten Pkw - für den der Angeklagte monatliche Leasingraten bezahlte - zur\n\nNutzung überlassen hatte.\n\nAls der Angeklagte erfuhr, daß die Söhne gegenüber dem Familienge-\n\nricht erklärt hatten, im Fall einer Scheidung bei der Mutter bleiben zu wollen,\n\nwar er enttäuscht und verzweifelt, nachdem diese bis zuletzt immer wieder ver-\n\nsichert hatten, bei einer Scheidung bei ihm leben zu wollen. Wie es zu diesem\n\nSinneswandel gekommen war, ist nicht mitgeteilt. Der Angeklagte vermutete\n\n\"gleichfalls eine Intrige seiner Frau und ihres Freundes\".\n\nDer Angeklagte geriet über die ganze Situation so in Wut, daß er noch\n\nin derselben Nacht zu seinem früheren Wohnhaus und zu seiner Ehefrau fuhr,\n\n\"um sie notfalls auch mit Schlägen zu zwingen, dem Verkauf des Hauses zuzu-\n\nstimmen\"; er nahm ein Küchenmesser mit, \"um seiner Forderung Nachdruck\n\nverleihen zu können\". Vor dem Haus steigerte sich seine Wut weiter, als er dort\n\nden von ihm geleasten und von S. benutzten Pkw stehen sah. Es ging\n\nihm jetzt nicht mehr nur um den Hausverkauf, sondern er wollte \"die Situation\n\nauf der Stelle unter Einsatz von Gewalt bereinigen\" und dabei seine Ehefrau\n\nund S. \"angreifen\". Er betrat über die Garage die Waschküche, nach-\n\ndem er zuvor einen aufgefundenen Radmutterschlüssel als Schlagwerkzeug an\n\nsich genommen hatte. In der Waschküche trat ihm seine Ehefrau entgegen, der\n\ner mit den Worten: \"Jetzt hast Du erreicht, was Du wolltest, Du Drecksau!\" den\n\nRadmutterschlüssel zweimal auf den Kopf schlug. Einen Tötungsvorsatz\n\nkonnte die Strafkammer nicht feststellen. Als die Ehefrau S. um Hilfe\n\nrief, wandte sich der Angeklagte von ihr ab und lief in das Wohnzimmer, wo er\n\nmit den Worten: \"Ich bring Dich um, Du Drecksau!\" mit dem mitgebrachten\n\nMesser mehrfach auf S. einstach. Es kam zu einem Kampf, bei dem\n\nsich S. zwar letztlich erfolgreich wehren, tiefe Schnitt- und weniger tiefe\n\nStichverletzungen aber nicht verhindern konnte. Am Ende konnte S. \n\ntrotz Verfolgung durch den Angeklagten fliehen.\n\nDer Angeklagte kehrte zum Haus zurück und wandte sich wieder, dies-\n\nmal auch mit dem Messer, gegen die Ehefrau, der er, noch immer ohne Tö-\n\ntungsvorsatz, trotz ihrer Gegenwehr Verletzungen am Ellenbogen und am Un-\n\nterarm zufügte. Das Eingreifen der durch den Lärm aufgewachten Kinder er-\n\nmöglichte dann auch der Ehefrau die Flucht.\n\n2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Der näheren Ausführung bedarf\n\nnur folgendes:\n\nDie Annahme, es liege nicht Tateinheit (natürliche Handlungseinheit),\n\nsondern Tatmehrheit hinsichtlich der drei Tatkomplexe vor, ist entgegen der\n\nAuffassung der Revision nicht zu beanstanden.\n\nHöchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen sind einer ad-\n\nditiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zu Grunde\n\nliegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift der Täter daher einzelne Men-\n\nschen nacheinander an, so besteht selbst bei einheitlichem Tatentschluß und\n\nengem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, di e-\n\nse Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGH StV 1999, 351,\n\n352, StV 1994, 537, 538 jew. m.w.N.). Besonderheiten, die eine andere Beur-\n\nteilung rechtfertigen könnten (vgl. BGH StV 1994 aaO), sind nicht ersichtlich.\n\nInsbesondere ergibt sich dies auch nicht daraus, daß der Angeklagte zweimal\n\nseine Ehefrau angriff, da der zwischenzeitliche Angriff gegen S. inso-\n\nweit eine Zäsur bildet.\n\n3. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.\n\na) Hinsichtlich des Totschlagsversuchs ist ausgeführt, ein minder schwe-\n\nrer Fall (§ 213 StGB) liege nicht vor. Ein Anlaß, der den in § 213 StGB ge-\n\nnannten Umständen auch nur annähernd vergleichbar sei, sei nicht ersichtlich.\n\nS. habe dem Angeklagten \"keinerlei Anlaß\" zur Tat gegeben, der\n\nStrafrahmen sei jedoch wegen Versuchs gemäß §§ 23, 49 StGB zu mildern.\n\nDabei geht die Strafkammer von einem unzutreffenden Ansatz aus, da\n\nbei der Frage, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne von § 213 StGB,\n\nzweite Alternative, vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nnicht auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen einer Provokation abzustellen ist.\n\nEntscheidend hierfür ist vielmehr, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller\n\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfah-\n\nrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß\n\ndie Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGH, Beschluß vom\n\n21. Dezember 1992 - 5 StR 645/92 -; NStZ 1985, 310 m.w.N.). In diesem Zu-\n\nsammenhang können auch die Vorgeschichte der Tat und die gesamten Be-\n\nziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sein (Eser in Schönke/\n\nSchröder StGB, 26. Aufl. § 213 Rdn. 13 m.w.N.). Bereits bei Vorliegen eines\n\n\"vertypten Milderungsgrundes\" (hier: Versuch) kann die Annahme eines minder\n\nschweren Falles in Betracht kommen (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Tröndle/\n\nFischer StGB, 50. Aufl. § 50 Rdn. 2).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen hätte die Strafkammer bei der Prüfung des\n\nminder schweren Falles die dazu aufgezeigten Besonderheiten der Vorge-\n\nschichte der Tat in die Erörterung einbeziehen müssen. Die Strafkammer sieht\n\nzwar die finanzielle und familiäre Lage des Angeklagten als wesentlich zu\n\nGunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkt an, erörtert diesen Um-\n\nstand aber nicht - wie geboten - bereits bei der Prüfung des Strafrahmens son-\n\ndern erst bei der Strafzumessung innerhalb des bereits gefundenen Strafrah-\n\nmens. Schließlich hat S. selbst, für das Opfer eines Tötungsversuchs\n\nungewöhnlich, \"ein gewisses Verständnis\" für die Gesamtsituation des Ange-\n\nklagten gezeigt.\n\nc) Allerdings gebietet der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten\n\nRechtsguts die Schwelle des § 213 StGB - auch nach der Strafrahmenver-\n\nschärfung durch das 6. StrRG - nicht zu niedrig anzusetzen (Tröndle/Fischer\n\naaO § 213 Rdn. 13 m.w.N.). Gleichwohl kann der Senat unter den hier gege-\n\nbenen Umständen nicht ausschließen, daß es sich im Ergebnis zu Gunsten\n\ndes Angeklagten ausgewirkt hätte, wenn die Strafkammer die genannten Ge-\n\nsichtspunkte schon bei der Strafrahmenbestimmung erwogen hätte.\n\nd) Die überwiegend auf dieselben Erwägungen wie die Strafe wegen\n\nversuchten Totschlags gestützten Einzelstrafen wegen der gefährlichen Kör-\n\nperverletzungen zum Nachteil der Ehefrau können schon im Hinblick auf den\n\nengen inneren Zusammenhang des gesamten Tatgeschehens keinen Bestand\n\nhaben.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_548-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/1-str-548-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_548-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_548-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/1-str-548-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_548-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:00.857810+00:00"}}