{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_546-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"1 StR 546/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 546/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n19. Februar 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Weiden i.d.OPf. vom 9. Juli 2001 im Aus-\n\nspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und in den Fällen der\n\nVergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und Freiheitsberaubung zum Nachteil H. in W. \n\nund der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zum Nachteil K. im Ausspruch über die\n\nEinzelstrafen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete\n\nUrteil aufgehoben, soweit der Vollzug von zwei Dritteln der\n\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\ndes Angeklagten werden verworfen.\n\n4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\nüber die aufgehobenen Einzelstrafen und über die Ge-\n\nsamtstrafe, sowie über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie\n\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit\n\nFreiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.\n\nAußerdem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß zwei Drittel der\n\nGesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel vollzogen werden. Hinsichtlich des\n\nVorwurfs einer weiteren gefährlichen Körperverletzung hat es das Verfahren\n\nwegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.\n\nDie uneingeschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der\n\nStaatsanwaltschaft beanstandet insbesondere die Nichtanordnung der Unter-\n\nbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung neben der Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Insoweit bleibt das Rechts-\n\nmittel erfolglos. Es führt jedoch zur Aufhebung von zwei der vier Einzelstrafen\n\nsowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sach- und einigen Formal-\n\nrügen gegen alle Fälle der Verurteilung. Sie hat nur hinsichtlich der Anord-\n\nnung des Vorwegvollzugs eines Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor\n\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Erfolg.\n\n II.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte ist 37 Jahre alt. Eine Sauerstoffmangelsituation bei\n\nseiner Geburt oder eine fiebrige Impfreaktion des Angeklagten als Kleinkind\n\nführten zu einer leichten frühkindlichen Hirnschädigung und zu einer Reife-\n\nverzögerung. Als Legastheniker besuchte er eine Sonderschule für Lernbe-\n\nhinderte, die er mit durchschnittlichen Noten beendete. Eine abgeschlossene\n\nBerufsausbildung erreichte der Angeklagte nicht. Häufiger Stellenwechsel\n\nsowie Zeiten von Arbeitslosigkeit und Krankheit, meist psychosomatischer\n\nNatur, prägten sein Arbeitsleben.\n\nZwangshandlungen und Zwangsgedanken führten schon während der\n\nSchulzeit zu erster nervenärztlicher Behandlung des Angeklagten. Seit 1990\n\nbefand sich der Angeklagte wiederholt in psychiatrischer Behandlung, auch\n\nunter Einsatz von Psychopharmaka und Neuroleptika. Der Angeklagte leidet\n\nnunmehr unter einer facettenreichen schweren Persönlichkeitsstörung, einer\n\nPsychopathie mit schwerem Krankheitswert, geprägt durch emotionale Insta-\n\nbilität und massive Aggressivität. Dagegen liegen ebensowenig eine Psycho-\n\nse noch eine Erkrankung des cerebralen Nervensystems oder eine struktu-\n\nrelle Schädigung des Gehirns vor. Seine Sexualität stellt sich heute als Spie-\n\ngelbild seiner negativen Persönlichkeitsentwicklung dar. Positive Gefühle\n\nspielen keine Rolle; seine Partner sieht er als bloße Objekte, deren sexuell\n\nbestimmte Unterwerfung er erstrebt, auch mit sadistischer Vorgehensweise\n\nund mit Folter. Er liebt Fesselungen und neigt dazu, bei Sexualkontakten Ge-\n\ngenstände zu benutzen. Mit der Zeit entwickelte er ein negatives Frauenbild,\n\nweshalb er sich während der letzten Jahre immer mehr gleichgeschlechtlichen\n\nPartnern zuwandte.\n\nDer Angeklagte ist mehrfach vorbestraft wegen unerlaubten Führens\n\nvon Schußwaffen, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, Betrugs, Körper-\n\nverletzung, Nötigung, falscher Verdächtigung, Gefährdung des Straßenver-\n\nkehrs, aber auch wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. In Strafhaft\n\nwar er noch nie. Bisher wurde die Vollstreckung verhängter Freiheitsstrafen\n\n- maximal ein Jahr sechs Monate - immer zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Taten:\n\n1. \n\n An einem unbekannten Tag in der Zeit von Mai 1998 bis\n\nDezember 1999 hatte der Angeklagte einen etwa 18jährigen Mann bei sich in\n\nder Wohnung. Der Angeklagte veranlaßte diesen, Whisky und Wodka in gro-\n\nßen Mengen zu trinken, um dann an dem Betrunkenen leichter gegen dessen\n\nWillen den Analverkehr ausüben zu können. Gegen den ersten Versuch des\n\nAngeklagten, dem Geschädigten die Unterhose auszuziehen, wehrte sich\n\ndieser noch mit den Worten “Hör auf, Alter”, klopfte ihm auf die Finger und\n\nzog die Hose wieder hoch. Nach der Ausübung geduldeter beischlafähnlicher\n\nBewegungen auf seinem Opfer kettete der Angeklagte plötzlich dessen Hän-\n\nde am Bettgestell fest, zog ihm die Unterhose aus, drehte ihn auf den Bauch,\n\nwodurch die angeketteten Arme verdreht wurden, und führte seinen erigierten\n\nPenis in den After des Geschädigten ein. Dieser wehrte sich, jammerte und\n\nweinte. Von weiteren sexuellen Handlungen nahm der Angeklagte dann Ab-\n\nstand und stellte sein Verhalten als “Spaß” dar. Mittels fest installierter Kame-\n\nra hielt der Angeklagte das Geschehen auf Video fest.\n\n2. \n\nAm 5. Dezember 1998 lernte der Angeklagte auf dem\n\n“Strich” beim Bahnhof Zoo Julian O. - sechzehn Jahre - und Harun K. -\n\nvierzehn Jahre - kennen. Der Angeklagte, der glaubte auch Harun K. sei\n\nbereits 16 Jahre alt, lud die beiden Jungen für ein Wochenende zu sich nach\n\nW. ein. Dort kam es im Verlauf des 6. Dezember zunächst stundenlang zu\n\nvielfältigen freiwilligen sexuellen Aktivitäten miteinander. Plötzlich ging der\n\nAngeklagte dazu über, den heftig protestierenden und sich wehrenden Harun\n\nK. zu mißhandeln, insbesondere um den von diesem abgelehnten\n\nAnalverkehr zu erzwingen. Er fesselte Harun K. deshalb mit Hand-\n\nschellen ans Bettgestell und übte zunächst beischlafähnliche Bewegungen\n\nbis zum Samenerguß auf ihm aus. Anschließend ließ er den verängstigten\n\nJungen etwa eine halbe Stunde in seiner hilflosen Lage liegen, um sich über\n\ndessen Furcht zu amüsieren. Nach kurzzeitiger Befreiung kettete der Ange-\n\nklagte sein Opfer erneut mit Handschellen ans Bett und stach ihm an beiden\n\nFüßen unter die Zehennägel mit Nadeln, die er stecken ließ und zur\n\nSchmerzerhöhung immer wieder antippte. Weiter schüttete er eine scharfe,\n\nbrennende Flüssigkeit auf die Eichel des Penis von Harun K. . Vollends\n\nin Panik und Todesangst geriet dieser als der Angeklagte - um Harun K. \n\nweiter “gefügig zu machen” - ein Feuerzeug mit großer Flamme an dessen\n\nAfter, Hodensack und Oberschenkel hielt. So in seinem Willen gebrochen\n\nstimulierte der kurzzeitig entfesselte Harun K. den Angeklagten manuell\n\nund oral. Sein anschließender Versuch, an Harun K. den Analverkehr\n\nauszuüben, mißlang mangels ausreichender Erektion, trotz Stimulation durch\n\nleichte Peitschenhiebe auf das Gesäß von Harun K. . Weinend ließ die-\n\nser es über sich ergehen, daß stattdessen zunächst Julian O. auf Weisung\n\ndes Angeklagten und dann dieser selbst mit mehreren Fingern schmerzhaft in\n\nseinem After bohrten. Auch diese Vorgänge hielt der Angeklagte auf Video\n\nfest.\n\n3. \n\na) Am Bahnhof Zoo ging auch Andre H. der Prostitution\n\nnach. Andre H. hatte den Angeklagten im Februar 1999 “gelinkt”. Nach Er-\n\nhalt des Preises für den vereinbarten Sexualkontakt war er verschwunden oh-\n\nne die versprochene Gegenleistung zu erbringen. Am Abend des 19. Juli\n\n2000 traf der Angeklagte Andre H. am Bahnhof Zoo wieder. Dieser stand\n\nunter massivem Einfluß von Beruhigungstabletten und Heroin. Den Ange-\n\nklagten erkannte er deshalb nicht. Beide vereinbarten Sexualkontakt gegen\n\ndie Bezahlung von 70 DM - Analverkehr schloß Andre H. ausdrücklich aus -\n\nund fuhren im Pkw des Angeklagten auf einen einsamen Parkplatz. Dort gab\n\nsich der Angeklagte zu erkennen, warf Andre H. den früheren Vorfall vor,\n\nohrfeigte ihn, ließ sich dessen Geldbeutel samt Personalausweis aushändi-\n\ngen, zwang ihn unter Androhung weiterer Schläge, sich nackt auszuziehen,\n\nauszusteigen und sich bäuchlings auf die Motorhaube zu legen. Dann übte er\n\ngegen dessen Willen den Analverkehr bei dem damals 19jährigen Andre H. \n\naus.\n\nb) Der Angeklagte entschloß sich nun, Andre H. mitzunehmen und\n\nbei sich zu Hause als “Sexsklaven zu halten”. Er fesselte ihn mit Metallschel-\n\nlen an Händen und Füßen und verbrachte ihn mit seinem Pkw in seine Woh-\n\nnung in W. . Dort trafen sie am 21. Juli 2000 gegen\n\n6.00 Uhr ein. Andre H. blieb nahezu zwei Tage eingesperrt, zeitweise al-\n\nleingelassen mit ungewissem Schicksal, meist eng gefesselt, zuweilen den\n\nMund mit Pflaster zugeklebt. Während dieser Zeit übte der Angeklagte noch\n\nmindestens dreimal an seinem sich wehrenden, aber durch Drogen und Medi-\n\nkamente geschwächten Opfer den Analverkehr aus, stach ihm - auch um ihn\n\ngefügig zu machen - mit einer Nähnadel jeweils fünf Millimeter tief unter die\n\nZehennägel seines linken Fußes, zwang ihn zum Oralverkehr, mindestens\n\nviermal bei sich und einmal bei Maik D. , einem Obdachlosen vom\n\nBahnhof Zoo, der auf Einladung des Angeklagten nach W. mitgekommen\n\nwar. Dieser bohrte auf Anweisung des Angeklagten mit drei Fingern schmerz-\n\nhaft im After des Andre H. . Am 22. Juli 2000 wurde Andre H. gegen 22.30\n\nUhr von der Polizei befreit, deren Benachrichtigung Maik D. schließlich\n\nveranlaßt hatte.\n\nIn - nicht ausschließbar - verjährter Zeit mißhandelte der Angeklagte\n\neinen weiteren ans Bett gefesselten Jungen mit Nadelstichen und Schlägen.\n\nBei der Begehung aller Taten war der Angeklagte aufgrund seiner\n\nschweren Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich be-\n\neinträchtigt.\n\n III.\n\n1. Mit ihrer unbeschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision\n\nzum Nachteil des Angeklagten beanstandet die Staatsanwaltschaft insbeson-\n\ndere, daß die Strafkammer neben der Unterbringung des Angeklagten in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus nicht auch dessen Unterbringung in Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet hat. Die Revision führt zur Aufhebung der Ein-\n\nzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3b sowie der Gesamtstrafe zum Nachteil\n\ndes Angeklagten. Die weitergehende Revision ist unbegründet.\n\n a) Das Landgericht hat in allen vier Fällen der Bemessung der Einzel-\n\nstrafen den gemäß § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des\n\n§ 177 Abs. 2 StGB - also Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-\n\nren - zugrunde gelegt und folgende Einzelstrafen verhängt: im Fall 1 (zum\n\nNachteil des achtzehnjährigen Mannes): drei Jahre Freiheitsstrafe, im Fall 2\n\n(zum Nachteil des Harun K. ): vier Jahre Freiheitsstrafe, im Fall 3a (zum\n\nNachteil des Andre H. in B. ): vier Jahre Freiheitsstrafe und im Fall 3b\n\n(zum Nachteil des Andre H. in W. ): sieben Jahre Freiheitsstrafe. In\n\nden Fällen 2 und 3b hat die Strafkammer zwar hinsichtlich des ideal konkur-\n\nrierenden § 224 Abs. 1 StGB die vom Angeklagten benutzten Nadeln und das\n\nbrennende Feuerzeug - so wie beides eingesetzt wurde - zutreffend als ge-\n\nfährliche Werkzeuge bewertet. Damit hat der Angeklagte in diesen Fällen je-\n\ndoch auch die Qualifikation der Vergewaltigung unter Verwendung eines ge-\n\nfährlichen Werkzeugs gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht. Denn Na-\n\ndeln und brennendes Feuerzeug gebrauchte er bei seinen sexuellen Hand-\n\nlungen (vgl. BGHSt 46, 225; BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5) zu-\n\nmindest auch als Nötigungsmittel. Zugleich mißhandelte der Angeklagte seine\n\nOpfer mit Nadelstichen und den damit verbundenen Eingriffen in deren kör-\n\nperliche Integrität unter Beifügung erheblicher Schmerzen schwer im Sinne\n\nvon § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB (BGH NJW 2000, 3655). Außerdem stellten\n\nKlebeband (vgl. NStE Nr. 17 zu § 223a StGB) und Handschellen (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 242, 243) hier Mittel im Sinne von § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB dar,\n\num den Widerstand der Geschädigten mit Gewalt zu überwinden. Damit ist\n\nder Angeklagte in diesen beiden Fällen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und\n\n2 StGB) in den Qualifikationen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 sowie des § 177 Abs. 4\n\nNr. 1 und 2a StGB schuldig. Insoweit hat der Senat in der Sache selbst ent-\n\nschieden. Einer Änderung der Tatbezeichnung in der Urteilsformel bedarf es\n\nnicht. Die Qualifikationen der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung\n\nnach § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB kommen im Urteilstenor nicht zum Aus-\n\ndruck (BGH NStZ 2000, 254, 255). Das Landgericht wird jedoch bei der neuen\n\nEntscheidung die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1\n\nStPO) dementsprechend zu ergänzen haben. Das Vorliegen der genannten\n\nQualifikationen führt ausgehend von § 177 Abs. 4 StGB - nach Milderung ge-\n\nmäß §§ 21, 49 StGB - zu dem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren\n\nund drei Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat vermag nicht auszuschließen,\n\ndaß die Strafkammer, ausgehend von der höheren Mindeststrafe und unter\n\nBerücksichtigung der weiteren Aspekte, in beiden Fällen auf höhere Einzel-\n\nstrafen und in der Konsequenz auf eine höhere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nHierüber muß daher neu befunden werden. Die von der Strafkammer rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind nicht betroffen und können beste-\n\nhen bleiben. Sie dürfen durch weitere, nicht widersprechende Feststellungen\n\nergänzt werden. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus ist hier von der Strafzumessung nicht beeinflußt.\n\n b) Weitere Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten läßt das Urteil\n\nnicht erkennen.\n\n Es ist insbesondere revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die\n\nStrafkammer darauf verzichtet hat, neben der Unterbringung des Angeklagten\n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus auch seine Unterbringung in der Si-\n\ncherungsverwahrung anzuordnen.\n\n Die Strafkammer hat, sachverständig beraten, die Voraussetzungen\n\ndes § 63 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Der Angeklagte beging die Taten im\n\nZustand positiv festgestellter verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Seine\n\nSteuerungsfähigkeit war in Folge seiner schweren Persönlichkeitsstörung, ei-\n\nner Psychopathie mit schwerem Krankheitswert, die als “schwere andere see-\n\nlische Abartigkeit” im Sinne von § 20 StGB einzuordnen ist, erheblich beein-\n\nträchtigt. Die Strafkammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters\n\nund seiner Taten zu dem Ergebnis gekommen, daß von ihm in Folge seiner\n\nErkrankung - ohne Unterbringung - auch in Zukunft “mit an Sicherheit gren-\n\nzender Wahrscheinlichkeit” weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.\n\n Das Landgericht ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß beim An-\n\ngeklagten auch die Voraussetzungen für eine Anordnung der Unterbringung\n\nin Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB (und auch gemäß\n\n§ 66 Abs. 2 StGB - bei Einzelstrafen in Höhe von drei, zweimal vier Jahren\n\nund von sieben Jahren) i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Es hat er-\n\nsichtlich angenommen, daß der Hang (i.S.v. § 66 StGB) zu erheblichen\n\nStraftaten (vgl. BGH NStZ 2000, 587 und 1999, 502) hier ausschließlich auf\n\nder “Erkrankung” (dem Zustand) des Angeklagten i.S.v. § 63 StGB beruht.\n\n Gemäß § 72 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer dann - ausgehend von\n\nden in BGH NStZ 1998, 35 f., genannten Grundsätzen - entschieden, daß bei\n\ndiesem Angeklagten allein die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus genügt, um den (Gesamt-)Zweck (beider Maßnahmen) zu erreichen,\n\nalso beim Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht\n\nzusätzlich nötig ist. Dies ist frei von Rechtsfehlern. Die Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus ist hier ausreichend, um die Allgemeinheit\n\ndauerhaft vor weiteren, vom Angeklagten drohenden Straftaten zu schützen.\n\n Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Unterbrin-\n\ngung in der Sicherungsverwahrung dienen beide (wie auch die Unterbringung\n\nin einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB) dem Schutz der Allgemeinheit\n\nvor auch in Zukunft gefährlichen Straftätern unabhängig vom Strafvollzug. Sie\n\nsind jedoch in ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung und in ihren Vorausset-\n\nzungen hinsichtlich der Erwartung künftiger Straftaten nicht deckungsgleich.\n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (oder in einer Entzie-\n\nhungsanstalt) ist daher gegenüber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz\n\n“kein geringeres, sondern ein anderes Übel” (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ\n\n1981, 390), so daß deren gleichzeitige Anordnung grundsätzlich rechtlich\n\nmöglich ist (§ 72 Abs. 2 StGB).\n\n Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) sichert\n\ndurch Einsperren des Verurteilten unabhängig von der verhängten Strafe.\n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) stellt au-\n\nßerdem auf Heilung ab, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64\n\nStGB) zielt allein auf Befreiung von der Sucht (§ 64 Abs. 2 StGB).\n\n Da bei diesem Angeklagten der Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\n(vgl. BGH NStZ 1999, 501, 502) allein auf Umständen beruht, die als “Stö-\n\nrung” Grundlage der Maßregel gemäß § 63 StGB sind, wird nach deren Be-\n\nseitigung durch erfolgreiche Behandlung in der Psychiatrie kein - weiter-\n\ngehender - Hang zur Begehung von Straftaten mehr bestehen. Stünde da-\n\nnach zu erwarten, daß die Gefährlichkeit des Täters durch die Behandlung im\n\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) behoben werden kann, dürfte we-\n\ngen des Vorrangs der Besserung und des Ultima-ratio-Charakters der Siche-\n\nrungsverwahrung schon deshalb lediglich die Unterbringung im Krankenhaus\n\nangeordnet werden (vgl. LK-Hanack StGB 11. Aufl. § 72 Rdn. 24).\n\n Dies gilt selbst bei zweifelhaften Heilungsaussichten. Die Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt den Er-\n\nfolg einer Therapie nicht zwingend voraus (Schönke/Schröder-Stree StGB\n\n26. Aufl. § 63 Rdn. 20 m.w.N.). Nach der gesetzlichen Regelung sind von ei-\n\nner Maßnahme nach § 63 StGB solche Täter nicht von vorneherein ausge-\n\nnommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von vorneherein zweifelhaft\n\nist (BGH NStZ 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999, 44; BGHSt 34, 22, 28).\n\nWenn sich während des Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nherausstellen sollte, daß entgegen der ursprünglichen Prognose eine erfolg-\n\nreiche Behandlung nicht möglich ist, hat sich damit die Maßregel nicht\n\nzwangsläufig erledigt. Denn mit der Unterbringung nach § 63 wird - im Ge-\n\ngensatz zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 64 Abs. 2 StGB\n\n- BGH NStZ 2000, 25, 26; Schönke/Schröder-Stree StGB 26. Aufl. § 64\n\nRdn. 64) - ergänzend über die Behandlung hinaus ein bloßer Sicherungs-\n\nzweck verfolgt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\ndauert daher fort, solange vom Angeklagten die in § 63 StGB genannte Ge-\n\nfahr ausgeht. Nach § 136 StVollzG sollen die in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus Untergebrachten zwar in erster Linie behandelt werden, damit sie für\n\ndie Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sind. Ist die erstrebte Heilung und\n\nBesserung des Zustands nicht möglich, beschränkt sich nach § 136 Satz 2\n\nStVollzG (\"soweit möglich\" soll er geheilt oder sein Zustand gebessert wer-\n\nden) und § 136 Satz 3 StVollzG die Verpflichtung der Anstalt darauf, die er-\n\nforderliche Aufsicht, Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Der Sicherungs-\n\nzweck erfordert deshalb bei einer Maßnahme nach § 63 StGB auch bei zwei-\n\nfelhaften Heilungsaussichten nicht regelmäßig die kumulative Anordnung der\n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung, während im Gegensatz dazu bei\n\neiner Maßnahme nach § 64 StGB im Hinblick auf den Behandlungserfolg in\n\nder Entziehungsanstalt ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit gegeben\n\nsein muß, um von - zusätzlicher - Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung, wenn deren Voraussetzungen im übrigen gegeben sind,\n\nabsehen zu können (BGH NJW 2000, 3015, 3016).\n\n Auch für die Allgemeinheit besonders gefährliche Täter sind von der\n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht auszuschließen.\n\nZwar müssen bei der Unterbringung gemäß § 63 StGB wegen des Vorrangs\n\nder Therapie zunächst ärztlich-psychiatrische Gesichtspunkte Vorrang haben.\n\nSolange vom Verurteilten eine Gefahr ausgeht, sind jedoch - wie im Strafvoll-\n\nzug - die für den Maßregelvollzug Verantwortlichen berechtigt und verpflich-\n\ntet, im Einzelfall Maßnahmen zu ergreifen, die das Verbleiben des Unterge-\n\nbrachten auch gegen dessen Willen in der Anstalt gewährleisten. Die Erwä-\n\ngung, der Angeklagte könne in einer Haftanstalt besser überwacht werden,\n\nwäre deshalb eine außerhalb der Ziele des Maßregelvollzugs liegende\n\nZweckmäßigkeitsüberlegung (BGH NStZ-RR 1999, 44). Zusätzliche Anord-\n\nnung von Sicherungsverwahrung (§ 72 Abs. 2 StGB) kommt neben der Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Betracht, wenn - an-\n\nders als bei diesem Angeklagten - auch nach Wegfall des von § 63 StGB vor-\n\nausgesetzten Zustandes die Gefährlichkeit aufgrund eines aus anderen\n\nGründen gegebenen Hangs zu erheblichen Straftaten fortbestehen wird.\n\n Die Strafkammer hat weiter mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt,\n\ndaß der Angeklagte - wenn auch nur im Rahmen einer langen Behandlung -\n\nvoraussichtlich therapierbar ist. Der Angeklagte äußerte auch den Willen, sich\n\neiner Therapie zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtsfehlerfrei,\n\nwenn sich die Strafkammer sachverständig beraten aufgrund einer Gesam-\n\ntabwägung gemäß § 72 Abs. 1 StGB für die Anordnung der Unterbringung\n\ndes Angeklagten allein in einem psychiatrischen Krankenhaus entschieden\n\nhat, zumal hier nur die Voraussetzungen einer fakultativen Anordnung der\n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 und 3 StGB) gege-\n\nben sind.\n\n2. Die Revision des Angeklagten hat nur mit der Sachrüge insoweit\n\nErfolg, als die Anordnung des Vorwegvollzugs von fünf Jahren Freiheitsstrafe\n\nvor der angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\n(§ 67 Abs. 2 StGB) mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung kei-\n\nnen Bestand hat.\n\na) Die Revision rügt zu Unrecht die Fortsetzung der Hauptverhandlung\n\nam 13. Verhandlungstag ohne den Angeklagten sowie seine fehlende Unter-\n\nrichtung über den wesentlichen Inhalt dessen, was in seiner Abwesenheit\n\nverhandelt worden ist.\n\nDer Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:\n\nDer Angeklagte, der bereits Gelegenheit gehabt hatte, sich zur Sache\n\nzu äußern (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO), konnte am 13. Verhandlungstag, dem\n\n2. Juli 2001, nicht zur Hauptverhandlung vorgeführt werden, da er in Folge\n\nder Einnahme einer Überdosis von antidepressiv wirkenden Tabletten ver-\n\nhandlungsunfähig war und deshalb auch unter ärztlicher Beobachtung bleiben\n\nmußte. Die Strafkammer stellte nach Einholung der notwendigen Informatio-\n\nnen und der Anhörung eines Sachverständigen fest, “daß der Angeklagte sei-\n\nne Verhandlungsunfähigkeit vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt hat”. Sie\n\nlehnte deshalb den auf die §§ 231, 231a StPO gestützten Antrag des Vertei-\n\ndigers, das Verfahren auszusetzen, ab und beschloß statt dessen, die Haupt-\n\nverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen (§ 231 Abs. 2\n\nStPO), insbesondere zur Vernehmung des - sonst in absehbarer Zeit voraus-\n\nsichtlich nicht mehr greifbaren - Zeugen Andre H. , dem Geschädigten in\n\nden Fällen 3a und 3b. Am folgenden Verhandlungstag, dem 4. Juli 2001, war\n\nder Angeklagte wieder anwesend und äußerte sich zur Sache. Ein Vermerk\n\nüber die Unterrichtung des Angeklagten durch den Vorsitzenden über den\n\nwesentlichen Inhalt dessen, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist,\n\nfindet sich in der Sitzungsniederschrift nicht.\n\naa) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor.\n\nDie Strafkammer durfte die Hauptverhandlung am 2. Juli 2001 gemäß\n\n§ 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten fortsetzen. Dem eigenmächtigen\n\nAusbleiben steht gleich, wenn sich der Angeklagte, nachdem er Gelegenheit\n\nhatte, sich umfassend zu äußern - vorher gilt § 231a StPO -, in einen seine\n\nVerhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (vgl. BGH NStZ\n\n1986, 372; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 231 Rdn. 10, 18; KK-Tolksdorf\n\nStPO 4. Aufl. § 231 Rdn. 3 ff, 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl.\n\n§ 231 Rdn. 17, 19; jeweils m.w.N.). Einer Wiederholung der Beweisaufnahme\n\nnach dem “Wiedererscheinen” des Angeklagten bedurfte es nicht.\n\nbb) Auch die Rüge der Verletzung des § 231a StPO hat keinen Erfolg.\n\nIst Grundlage für die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den An-\n\ngeklagten § 231 Abs. 2 StPO, muß dieser, wenn er wieder anwesend ist, im\n\nGegensatz zu der ausdrücklichen Regelung in § 231a Abs. 2 StPO (und auch\n\nin § 247 Satz 4 StPO) nicht vom Vorsitzenden über den Inhalt dessen unter-\n\nrichtet werden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder verhandelt\n\nworden ist. Eine Information des Angeklagten hierüber wird zwar häufig\n\nzweckmäßig und aufgrund der prozessualen Fürsorgepflicht zuweilen auch\n\ngeboten sein. Seine Unterrichtung muß dann jedoch nicht notwendigerweise\n\ndurch das Gericht bzw. dessen Vorsitzenden erfolgen. Beim verteidigten An-\n\ngeklagten wird ohnehin der Verteidiger seinen Mandanten über das in Kennt-\n\nnis zu setzen haben, was während dessen Abwesenheit geschah. Davon, daß\n\ndies geschieht, ist regelmäßig auch auszugehen. Anhaltspunkte dafür, daß\n\ndies hier nicht der Fall war, bestehen nicht. Die Revision trägt auch nichts da-\n\nhingehend vor.\n\nIm übrigen ist eine fehlende Information des Angeklagten durch den\n\nVorsitzenden nicht erwiesen. Es handelt sich hierbei, anders als bei § 231\n\nAbs. 2 StPO, um keinen protokollierungspflichtigen Vorgang i.S.v. § 273\n\nStPO, der damit auch nicht der - negativen - Beweiskraft des Protokolls (§\n\n274 StPO) unterliegt, so daß das Schweigen der Sitzungsniederschrift hierzu\n\nnichts besagt. Außerdem könnte das Urteil auf einer unterlassenen Unter-\n\nrichtung nicht beruhen, da der Angeklagte geständig war.\n\n b) Die Anordnung des Vorwegvollzugs von fünf Jahren Freiheitsstrafe\n\nvor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Be-\n\nstand.\n\n Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, daß mit der Behandlung\n\ndes psychisch gestörten Täters umgehend begonnen werden soll (BGH Be-\n\nschluß vom 13. April 1999 - 1 StR 51/99 -, BGHR § 67 Abs. 2 Zweckerrei-\n\nchung, leichtere 4, 11, 13). Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe\n\nund Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist deshalb gemäß\n\n§ 67 Abs. 1 StGB die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen. Will\n\nder Tatrichter von diesem Grundsatz abweichen, was ihm nach § 67 Abs. 2\n\nStGB gestattet ist, sofern durch die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge\n\nder Zweck der Maßregel leichter zu erreichen ist, so muß er diese Entsche i-\n\ndung mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begrün-\n\nden (BGHR § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4).\n\nDie Strafkammer “ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen\n\nder Auffassung, daß der Angeklagte einen Leidensdruck benötigt, um bei ei-\n\nner Therapie nachhaltig mitzumachen”. Schon in der Vergangenheit habe er\n\nsich lediglich unter dem Druck anhängiger Prozesse in ärztliche Behandlung\n\nbegeben. Um eine nachhaltige Therapiebereitschaft beim Angeklagten her-\n\nvorzurufen sowie um einen eventuellen Therapieerfolg durch eine nachfol-\n\ngende Strafvollstreckung nicht zu gefährden, habe die Strafkammer den Vor-\n\nwegvollzug von zwei Dritteln der Strafe als erforderlich angesehen. Zwar sind\n\ndie genannten Gesichtspunkte, Herbeiführung eines “Leidensdrucks” (vgl.\n\nBGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6;\n\nBGH NStZ 1986, 139; Maul/Lauven, Die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe\n\nund Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB, NStZ 1986, 397, 398) und Gefäh r-\n\ndung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ\n\n1999, 613, 614; Maul/Lauven aaO 399) im Grundsatz tragfähige Ansatz-\n\npunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Be-\n\ndenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen\n\nauch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §\n\n63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zu-\n\ngrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614). Die Umstände, aus denen die\n\nStrafkammer die Notwendigkeit des Vorwegvollzugs folgert, sind hier aber\n\nnicht widerspruchsfrei dargelegt. So ist die Annahme der Notwendigkeit eines\n\nweiteren “Leidensdrucks” zur Herbeiführung einer “nachhaltigen” Therapiebe-\n\nreitschaft mit der Feststellung der Strafkammer zu Therapiewilligkeit des ge-\n\nständigen Angeklagten nicht in Einklang zu bringen. Daß der Erfolg einer\n\npsychotherapeutischen Behandlung durch einen nachfolgenden Strafvollzug\n\nwieder zunichte gemacht werde, wird durch keine auf den vorliegenden Fall\n\nbezogenen konkreten Anhaltpunkte belegt. Umstände, die dafür sprechen\n\nkönnten, gerade bei diesem Angeklagten wäre durch den Vorwegvollzug von\n\nStrafe der Zweck der Maßregel besser zu erreichen, sind damit nicht festge-\n\nstellt. Daß sich dies nach der neuen Verhandlung entscheidend anders dar-\n\nstellen könnte, kann ausgeschlossen werden. Die Anordnung der Vorwegvoll-\n\nstreckung der Strafe muß daher entfallen.\n\nc) Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2002 dargelegten\n\nGründen offensichtlich unbegründet.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_546-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/1-str-546-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231a","ref_norm":"231a","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_546-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_546-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/1-str-546-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_546-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:07.780457+00:00"}}