{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_543-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"1 StR 543/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 543/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Waldshut-Tiengen vom 7. September 2001 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des\n\nAngeklagten ist begründet. Sie macht mit einer zulässig erhobenen Verfahrens-\n\nrüge den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 (i.V.m. § 247) StPO gel-\n\ntend und beanstandet mit Recht, daß das Landgericht über die Vereidigung\n\nund Entlassung der Zeugin E. , der Geschädigten, in Abwesen-\n\nheit des Angeklagten verhandelt hat.\n\n1. Nach dem - teilweise nicht klaren - Sitzungsprotokoll und den vom\n\nSenat eingeholten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer\n\nund des beisitzenden Richters steht folgender Ablauf fest:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Beschluß für die Dauer\n\nder Vernehmung der Zeugin E. gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungs-\n\nsaal entfernt und die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Nach Vernehmung der\n\nZeugin in Abwesenheit des Angeklagten wurde dieser wieder vorgeführt und\n\nüber den wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin unterrichtet. Der Ange-\n\nklagte hatte auf Nachfrage des Vorsitzenden keine weiteren Fragen an die\n\nZeugin und wollte auch nichts erklären. Die Frage der Vereidigung der Zeugin\n\nwurde in diesem Zusammenhang nicht angesprochen. Der Angeklagte wurde\n\nerneut aus dem Sitzungssaal entfernt, die Zeugin wieder hereingeführt. Auf\n\nFrage des Vorsitzenden verzichteten die anwesenden Verfahrensbeteiligten\n\n- darunter jetzt nicht der Angeklagte - auf die Vereidigung der Zeugin. Diese\n\nblieb nach § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt. Der Vorsitzende verfügte im Einver-\n\nnehmen mit den anwesenden Beteiligten ihre Entlassung. Dies geschah. Dar-\n\nauf wurde der Angeklagte wieder vorgeführt und die Öffentlichkeit wieder her-\n\ngestellt. Bei der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung der Zeugin\n\nwurden tatsächliche oder rechtliche Fragen nicht erörtert, sondern lediglich die\n\nentsprechenden Verzichts- und Zustimmungserklärungen der anwesenden\n\nVerfahrensbeteiligten abgegeben.\n\n2. Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft.\n\nNach ständiger Rechtsprechung bilden die Verhandlung und Entschei-\n\ndung über die Vereidigung eines Zeugen einen wesentlichen Teil der Haupt-\n\nverhandlung, in welcher der Angeklagte anwesend zu sein hat (vgl. § 231\n\nAbs. 1 Satz 1 StPO). Dessen Ausschluß nach § 247 Satz 1 StPO gilt nur für die\n\nVernehmung des Zeugen. Er vermag die Abwesenheit des Angeklagten wäh-\n\nrend der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung des Zeugen nicht\n\nzu rechtfertigen. Deshalb ist in der Regel der absolute Revisionsgrund des\n\n§ 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte während dieses Verhand-\n\nlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. nur BGHSt 26,\n\n218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH NStZ-RR 1997, 105; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 247 Rdn. 19). Das gilt auch dann,\n\nwenn der Zeuge unvereidigt geblieben ist, weil er Verletzter der Tat ist (§ 61\n\nNr. 2 StPO) oder auf seine Vereidigung verzichtet worden ist (§ 61 Nr. 5 StPO).\n\nEtwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Abwesenheit des Ange-\n\nklagten ausnahmsweise deswegen keinen wesentlichen Teil der Hauptver-\n\nhandlung betrifft, weil er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die\n\nFrage der Vereidigung auch im Falle seiner Anwesenheit nicht hätte beeinflus-\n\nsen können (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5;\n\nBGH NStZ-RR 1997, 105). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht\n\nvor. Ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO) bestand nicht. Auch liegt kein Fall vor,\n\nin dem der Zeuge sich etwa auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und\n\nnicht zur Sache ausgesagt hat (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 21) oder\n\nin dem der Angeklagte im Zuge seiner Unterrichtung über den Inhalt der in sei-\n\nner Abwesenheit getätigten Aussage bereits auf die Vereidigung verzichtet\n\nhatte (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95). Hier hätte der\n\nAngeklagte auf eine Vereidigung der Zeugin hinwirken können, wäre er bei der\n\nVerhandlung über diese Frage anwesend gewesen.\n\n3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist wegen der Ausgestal-\n\ntung des Rechtsfehlers als absolutem Revisionsgrund nach dem Willen des\n\nGesetzgebers zwingend, ohne daß es darauf ankäme, ob das Urteil auf dem\n\nVerfahrensmangel beruhen kann.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_543-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/1-str-543-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_543-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_543-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/1-str-543-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_543-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:06.387048+00:00"}}