{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_541-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-10-23","aktenzeichen":"1 StR 541/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 332 1. Zum Sichbereitzeigen i.S.d. § 332 Abs. 3 StGB. 2. Zur Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 -).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________\n\nStGB § 332\n\n1. Zum Sichbereitzeigen i.S.d. § 332 Abs. 3 StGB.\n\n2. Zur Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung\n\nvon Drittmitteln \n\n(Fortführung \n\ndes Senatsurteils \n\nvom \n\n23. Mai \n\n2002\n\n- 1 StR 372/01 -).\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01 - LG Ulm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 541/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am\n\n15. Oktober 2002 in der Sitzung vom 23. Oktober 2002, an denen teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt\n\n - in der Verhandlung am 15. Oktober 2002 -\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ulm vom 13. Juli 2001\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der\n\nVorteilsannahme in zehn Fällen sowie der Bestechlichkeit in\n\neinem Falle schuldig ist;\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in elf Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 330 DM verurteilt\n\nund den Verfall von Wertersatz in Höhe von 26.675 DM angeordnet. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt in zehn der elf Fälle zu einer Ände-\n\nrung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs; im übrigen ist es unbegründet.\n\n A.\n\nDer Verurteilung des Angeklagten liegt zugrunde, daß er als Universi-\n\ntätsprofessor und Leiter der Sektion und späteren Abteilung für Herzchirurgie\n\neines Universitätsklinikums von Firmen für medizintechnische Produkte, die\n\nseine Abteilung belieferten, Zuwendungen und Leistungen erhielt. Die Firmen\n\nübernahmen die Kosten für Kongreßreisen des Angeklagten sowie für Betriebs-\n\nund Weihnachtsfeiern, zu denen er seine Abteilung einlud. In einem Falle wur-\n\nde seiner Abteilung im Gegenzug zu Beschaffungsentscheidungen ein medi-\n\nzintechnisches Gerät zur Verfügung gestellt. Das Landgericht sieht darin auch\n\npersönliche Vorteile des Angeklagten. Mit der Annahme der Zuwendungen ha-\n\nbe er seine Bereitschaft gezeigt, sich bei seinen Beschaffungsentscheidungen\n\nbeeinflussen zu lassen; in einem der Fälle - der Zurverfügungsstellung eines\n\nmedizintechnischen Geräts - habe der Angeklagte seine Entscheidung auch\n\ntatsächlich an dem Vorteil mit orientiert. Das Landgericht hat deshalb in allen\n\nFällen pflichtwidriges Handeln des Angeklagten angenommen und den Tatbe-\n\nstand der Bestechlichkeit für erfüllt erachtet.\n\n I.\n\nDer Angeklagte ist ordentlicher Professor an der Universität U. und\n\nleitet die Abteilung Herzchirurgie des Universitätsklinikums. Nach der internen\n\nGeschäftsverteilung des Universitätsklinikums war ausschließlich dessen Ab-\n\nteilung Materialwirtschaft für die Bestellung sämtlicher medizinischer Produkte,\n\nVerbrauchsmaterialien und Investitionsgüter zuständig. Mangels Erfahrung der\n\nAbteilung im Bereich der Herzchirurgie wurde dem Angeklagten indes von Be-\n\nginn seiner Tätigkeit an - vor allem im Bereich der Herzklappen und Conduits –\n\nfaktisch gestattet, direkt bei den Firmen die benötigten Medizinprodukte zu\n\nbestellen oder auf seine Weisung durch seine Mitarbeiter bestellen zu lassen.\n\nDie Lieferfirma stellte diese bei der Abteilung Materialwirtschaft in Rechnung.\n\nTeilweise wurden Bestellungen auch von der Abteilung Materialwirtschaft\n\nselbst vorgenommen. Dieser Abteilung kam im Ergebnis lediglich eine ausfüh-\n\nrende Funktion zu, weil ihr vom Angeklagten ärztlicherseits sowohl die zu be-\n\nschaffenden Produkte als auch die Menge vorgegeben wurden. Im Bereich der\n\nsog. Oxygenatoren schloß die Abteilung Materialwirtschaft auch sog. Rahmen-\n\nvereinbarungen über den Bezug größerer Einheiten mit den Lieferfirmen, wobei\n\nder Angeklagte auch hier die zu verwendenden Produkte auswählte. Ihm kam\n\nals Ärztlichem Direktor die letztliche Entscheidungsgewalt darüber zu, welche\n\nProdukte von welchem Lieferanten bezogen wurden. Insbesondere bei der Be-\n\nschaffung von mechanischen Herzklappen, Conduits und Oxygenatorensyste-\n\nmen einschließlich der zugehörigen Schlauchsets war ihm ein Auswahlermes-\n\nsen eingeräumt. Dieses war u.a. als oberstem Gebot am Wohl des Patienten,\n\nan der Wirtschaftlichkeit der Krankenversorgung, der Lieferbarkeit, der Hand-\n\nhabung, dem Service und der Produktsicherheit auszurichten. Die Abteilung\n\ndes Angeklagten bezog Herzklappenprothesen unterschiedlicher Art sowie\n\nOxygenatoren und Schlauchsets von verschiedenen Firmen.\n\nZu den einzelnen Taten hat das Landgericht folgendes festgestellt:\n\n1. Die Firma C. Laboratories GmbH belieferte die Abteilung mit Oxy-\n\ngenatoren und Schlauchsets.\n\na) Mit dem Vertriebsleiter von C. vereinbarte der Angeklagte, daß er\n\nvon C. in den Jahren von 1994 bis 1996 insgesamt 900 Optima-\n\nOxygenatoren, pro Jahr mindestens 300 Stück, abnehme und C. ihm im Ge-\n\ngenzug eine sog. duale Antriebskonsole für ein Thoratec-Kunstherz nebst Zu-\n\nbehör auf Basis eines \"Leihvertrages\" zur Verfügung stelle. Diese duale An-\n\ntriebskonsole verkaufte C. seinerzeit zu einem Listenpreis von 149.000 DM;\n\nder Beschaffungspreis für C. belief sich auf 89.101 DM (jeweils ohne Mehr-\n\nwertsteuer). Das angelieferte - allerdings gebrauchte - Gerät wurde zumindest\n\nan vier Patienten im klinischen Bereich eingesetzt. Darunter befand sich auch\n\nein Privatpatient, für dessen Behandlung der Angeklagte privatliquidationsbe-\n\nrechtigt war.\n\nDiese Kopplung der Beschaffung der Oxygenatoren mit der Gestellung\n\nder dualen Antriebskonsole durch C. (\"Bündelvereinbarung\") hielt der Ange-\n\nklagte vor der Abteilung Materialwirtschaft der Universität geheim. Er hatte die\n\nBeschaffung des Thoratec-Systems mit einem Einzelantriebsmodul beantragt\n\nund dabei wahrheitswidrig angegeben, das Thoratec-System zur Anwendung\n\nbei Versuchstieren (Hunden) zu benötigen. Tatsächlich wollte er mittels dieses\n\n\"taktischen Antrags\" seine Transplantationspläne vorantreiben und das Gerät\n\nim klinischen Einsatz verwenden. Dafür war indessen im Blick auf die für den\n\nEinsatz am Menschen ausreichende Sicherheit der Erwerb einer dualen An-\n\ntriebskonsole unabdingbare Voraussetzung, für die dem Klinikum die Geldmit-\n\ntel fehlten. Aus diesem Grunde hatte sich C. bereit erklärt, die Konsole als\n\nGebrauchtgerät zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte empfahl der Abtei-\n\nlung Materialwirtschaft die Abnahme von 300 Oxygenatoren pro Jahr, da dies\n\ngünstiger sei. Entsprechend dieser Empfehlung bestellte die Abteilung Materi-\n\nalwirtschaft zunächst 300 Stück zum Gesamtpreis von 565.500 DM zuzüglich\n\nMehrwertsteuer. Im Jahr 1994 wurden 302, im Jahr 1995 329 Oxygenatoren\n\nund 1996 sogar 381 Oxygenatoren von C. geliefert.\n\nDie Firma C. verfolgte die Geschäftsstrategie, eine Beziehungsebene\n\nzu herzchirurgischen Entscheidungsträgern aufzubauen und über entspre-\n\nchende Bündelvereinbarungen den Verkauf ihrer Produkte zu fördern, wesent-\n\nlich auszuweiten und langfristig abzusichern.\n\nDas Landgericht geht in diesem Falle davon aus, daß der Angeklagte\n\nsich nicht nur bereit gezeigt habe, den in der Gestellung der dualen Antriebs-\n\nkonsolen liegenden Vorteil bei seiner Auswahlentscheidung mit auf die Waag-\n\nschale zu legen, sondern daß er sich bei seiner Entscheidung für den Oxyge-\n\nnator der Firma C. tatsächlich und maßgeblich von diesem Vorteil habe\n\nbeeinflussen lassen, selbst wenn die Entscheidung für dieses Produkt noch\n\ninnerhalb seines Ermessensspielraums gelegen habe (UA S. 83; Fall A.1. der\n\nUrteilsgründe, UA S. 16).\n\nb) Am 15. Dezember 1993 fand auf persönliche Einladung des Ange-\n\nklagten eine Weihnachtsfeier der Abteilung Herzchirurgie statt. Diese wurde\n\nvon einem Partyservice ausgerichtet. Die Kosten - einschließlich der für Show-\n\nrevue und Musikunterhaltung - beliefen sich auf 8.790,13 DM inclusive Mehr-\n\nwertsteuer. Der Angeklagte beglich die Rechnung von seinem Geschäftskonto\n\nund bat im darauffolgenden Januar die Inhaberin des Partyservice, die Rech-\n\nnung in drei Teilrechnungen an die Firmen C. , S. und H. -\n\n aufzusplitten, die inhaltlich gleichlautend für Speisen und Getränke aus\n\nAnlaß einer Veranstaltung der Abteilung Herzchirurgie auszustellen waren. Für\n\nC. sollte eine Teilrechnung über 1.040,13 DM erstellt werden. Diese über-\n\nsandte der Angeklagte im Februar 1994 an den Vertriebsdirektor von C. mit\n\nder Bitte um Erstattung des Betrages auf sein Geschäftskonto, was entspre-\n\nchend einer schon vor der Weihnachtsfeier getroffenen Absprache geschah\n\n(Fall A.2. der Urteilsgründe, UA S. 18 f.).\n\nc) Auch im Jahr darauf, am 6. Dezember 1994, veranstaltete der Ange-\n\nklagte eine Weihnachtsfeier, zu der er wieder persönlich einlud. Bereits zuvor\n\nhatte der Vertriebsdirektor von C. dem Angeklagten wegen der erfolgreichen\n\nGeschäftsbeziehung erneut eine finanzielle Beteiligung angeboten. Nach der\n\nFeier besprach der Angeklagte mit dem Vertriebsleiter erhebliche Probleme,\n\ndie mit dem bezogenen Oxygenatoren-Typ im klinischen Einsatz aufgetreten\n\nwaren und die bei Kardiotechnikern der Abteilung zu Widerstand gegen die\n\nVerwendung dieses Geräts geführt hatten. Der Angeklagte hielt gleichwohl an\n\nseiner Abnahmeverpflichtung von mindestens 300 Stück pro Jahr fest. Das\n\nLandgericht geht davon aus, daß deren weitere Verwendung \"noch innerhalb\n\ndes Ermessensspielraumes\" des Angeklagten lag (UA S. 83). Entsprechend\n\nder telefonischen Absprache mit dem Vertriebsleiter von C. veranlaßte der\n\nAngeklagte den ausrichtenden Partyservice, eine direkte Rechnung an C. in\n\nHöhe von 4.860 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu stellen, die von C. \n\nbezahlt wurde (Fall A.3. der Urteilsgründe, UA S. 19).\n\n2. Die Firma S. versorgte die Abteilung\n\ndes Angeklagten ebenfalls mit Oxygenatoren und Schlauchsets. Sie verfolgte\n\ndie Verkaufsstrategie, Zuwendungen an Klinikärzte von Umsätzen oder Um-\n\nsatzerwartungen ihrer Produkte abhängig zu machen. Die Ärzte wurden zu\n\nKongressen eingeladen und mit Zahlungen auf Drittmittelkonten sowie durch\n\nÜbernahme der Kosten für Feiern unterstützt. Zur bereits erwähnten Weih-\n\nnachtsfeier des Angeklagten am 15. Dezember 1993 steuerte auch die Firma\n\nS. einen Betrag bei. Entsprechend einer vor Durchführung der Feier erteil-\n\nten mündlichen Zusage veranlaßte der Angeklagte, der die Rechnung an den\n\nausrichtenden Partyservice zuvor von seinem eigenen Geschäftskonto gezahlt\n\nhatte, daß der Partyservice einen Betrag in Höhe von 4.800 DM der Firma S. \n\n in Rechnung stellte. Diese überwies den vom Angeklagten verauslagten\n\nBetrag auf dessen Geschäftskonto (Fall B. der Urteilsgründe, UA S. 20).\n\n3. Die Firma B. belieferte die Abteilung Herz-\n\nchirurgie der Universität U. mit Herzklappen. Im Herbst 1992 vereinbarte der\n\nAngeklagte mit einem Außendienstmitarbeiter, daß B. für jede im Ge-\n\nschäftsjahr 1993 gelieferte \"Duromedics-Klappe\" einen Betrag in Höhe von\n\n500 DM zur freien Verfügung des Angeklagten - nach dessen näherer Wei-\n\nsung - auszahlen solle. Bis zur Auszahlung sollte der Betrag auf einem B. -\n\ninternen Bonuskonto verbleiben. Den Verantwortlichen von B. war gleich-\n\ngültig, zu welchen Zwecken der Angeklagte das Guthaben verwenden würde.\n\nDa zum Zeitpunkt dieser Absprache noch nicht klar war, wie viele Herzklappen\n\nder Angeklagte beziehen würde, stand auch der zum Abruf bereitzustellende\n\nBetrag noch nicht fest. Im Verlauf des Geschäftsjahres 1993 nahm die Herz-\n\nchirurgie U. 39 Duromedics-Klappen ab. Das Bonusguthaben des Angeklag-\n\nten belief sich dementsprechend auf insgesamt 19.500 DM. Das Guthaben rief\n\nder Angeklagte bei B. wie folgt ab:\n\na) Für die Weihnachtsfeier des Angeklagten als Chef der damaligen\n\nSektion Herzchirurgie am 15. Dezember 1992 gab B. die Zusage - obwohl\n\nauf dem Bonuskonto noch keine Gutschrift vermerkt war -, diese mit einem Be-\n\ntrag von 3.000 DM zu unterstützen. Tatsächlich erfolgte im April 1993 eine\n\nÜberweisung auf das Geschäftskonto des Angeklagten in Höhe von 2.980 DM\n\n(Fall C.1. der Urteilsgründe, UA S. 23).\n\nb) Auf Einladung von B. nahm der Angeklagte vom 19. bis 22. Sep-\n\ntember 1993 an einem Kongreß in Barcelona/Spanien teil. B. übernahm\n\ndie Buchung und die Bezahlung des Flugtickets zum Preis von 1.505 DM direkt\n\nan die Fluggesellschaft sowie die Kosten für die Hotelunterbringung in Höhe\n\nvon 890,11 DM (Fall C.2. der Urteilsgründe, UA S. 24).\n\nSpäter überwies B. auf das Drittmittelkonto des Angeklagten noch\n\nBeträge in Höhe von 15.000 DM und 10.000 DM als Entgelte für Studien. Diese\n\nÜberweisungen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Im Herbst\n\n1993 vereinbarte der Angeklagte mit B. die Fortführung der Bonus-\n\nVereinbarung für das Geschäftsjahr 1994. In deren Rahmen wurden seinem\n\nBonuskonto insgesamt 10.500 DM gutgeschrieben. Der Angeklagte bezog je-\n\ndoch ab Juni 1994 keine weiteren \"Duromedics-Tekna-Klappen\" mehr, da in\n\nder Herzchirurgie U. ein Patient notfallmäßig wegen eines Flügelbruchs einer\n\nsolchen Klappe operiert werden mußte. Aus medizinischen Gründen, insbe-\n\nsondere denen des Wohls seiner Patienten, setzte der Angeklagte seither die-\n\nse Klappe ab und bezog andere Fabrikate.\n\n4. Die H. GmbH für medizinische Systeme belieferte die Abtei-\n\nlung des Angeklagten vor allem mit Herzklappen des Herstellers M. \n\nGmbH.\n\na) Auf Einladung des Angeklagten fand am 27. April 1993 in einem \n\n Restaurant eine Feier statt, zu der der Angeklagte seine Mitarbeiter ein-\n\ngeladen hatte. Anlaß war wahrscheinlich die Hochstufung der Sektion Herz-\n\nchirurgie zu einer eigenständigen Abteilung. Dem Angeklagten wurde für die\n\nVerköstigung seiner Gäste eine Rechnung über 3.200 DM inklusive Mehr-\n\nwertsteuer gestellt, die er zunächst aus eigenen Mitteln bezahlte. Mit einem\n\nMitarbeiter von H. vereinbarte er die Übernahme der Kosten dieser\n\nFeier durch H. ; diese überwies ihm auf sein Geschäftskonto den ver-\n\nauslagten Rechnungsbetrag (Fall D.1. der Urteilsgründe, UA S. 27).\n\nb) Zur Weihnachtsfeier des Angeklagten für seine Mitarbeiter am\n\n15. Dezember 1993 steuerte auch H. einen Kostenbeitrag in Höhe von\n\n2.950 DM zu. Der ausrichtende Partyservice erstellte dazu eine Teilrechnung\n\nauch für diese Firma, die den vom Angeklagten verauslagten Betrag am\n\n16. März 1994 auf dessen Geschäftskonto überwies (Fall D.2. der Urteilsgrün-\n\nde, UA S. 27).\n\nc) Auf Einladung der H. nahm der Angeklagte vom 16. bis\n\n19. Februar 1994 an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Thorax-,\n\nHerz- und Gefäßchirurgie in Bonn teil. Die Firma übernahm die Kosten der\n\nÜbernachtung in einem Doppelzimmer des Hotels in Höhe von 804 DM\n\n(Fall D.3. der Urteilsgründe, UA S. 28).\n\n5. Die St. GmbH belieferte die Herzchirurgie U. ebenfalls\n\nmit Herzklappen und Conduits. Sie verfolgte die Geschäftspolitik, den Absatz\n\nder Herzklappen auch mittels Zahlungen im Forschungsbereich zu fördern, für\n\nKliniken oder Chefärzte firmeninterne Bonuskonten einzurichten und pro bezo-\n\ngener Klappe Rückstellungen zu tätigen. Überdies unterstützte St. die\n\nChefärzte bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern, um ein \"günstiges Ge-\n\nschäftsklima\" herzustellen und zu erhalten; sie finanzierte die Anschaffung von\n\nGeräten und bezahlte Reise- sowie Übernachtungskosten bei Kongressen.\n\na) Der Angeklagte nahm auf Einladung von St. vom 14. bis\n\n16. September 1992 an einem allgemeinen herzchirurgischen Kongreß in\n\nGenf/Schweiz teil. St. übernahm die Übernachtungs- und Bewirtungsko-\n\nsten in Höhe von 915 Schweizer Franken (rund 1.000 DM; Fall E.1. der Urteils-\n\ngründe, UA S. 31).\n\nb) Vom 13. bis 20. März 1993 lud St. den Angeklagten zu einem\n\nherzchirurgischen Kongreß nach Zürs/Österreich ein und übernahm zumindest\n\ndie Kosten für die Übernachtung des Angeklagten mit Halbpension in Höhe von\n\numgerechnet 2.646,52 DM. Die Kosten für die Unterbringung von Familienan-\n\ngehörigen - mit Ausnahme eines Zusatzbetts in seinem Zimmer - trug der An-\n\ngeklagte selbst. Er nutzte die Gelegenheit, um mit seiner Familie auch Ski zu\n\nfahren (Fall E.2. der Urteilsgründe, UA S. 31).\n\nDas Landgericht geht hinsichtlich sämtlicher Zuwendungen für Kongreß-\n\nreisen und Betriebsfeiern davon aus, der Angeklagte habe sich durch die An-\n\nnahme der Zahlungen und der Einladungen zu den Kongressen zugleich bereit\n\ngezeigt, diesen Zuwendungen bei seinen zukünftigen Beschaffungsentschei-\n\ndungen Raum zu geben und sie mit \"in die Waagschale\" zu werfen. Ihm sei\n\nklar gewesen, daß die gewährte Unterstützung auch als Gegenleistung für sei-\n\nne bisherigen, aber eben auch die künftigen Entscheidungen bei der Produkt-\n\nauswahl erfolgt sei.\n\n II.\n\nDer Angeklagte hat die Zuwendungen im einzelnen eingeräumt, sich im\n\nübrigen aber im wesentlichen dahin verteidigt, zwischen diesen und seinen\n\nBeschaffungsentscheidungen habe kein Zusammenhang bestanden; das gelte\n\nnamentlich hinsichtlich der Gestellung der dualen Antriebskonsole durch die\n\nFirma C. und die Beschaffung der Oxygenatoren dieser Firma. Unsaubere\n\nKopplungsgeschäfte habe er stets abgelehnt. Bis Mitte der 90er Jahre sei ein\n\nnicht umsatzbezogenes Sponsoring der Industrie branchenüblich gewesen.\n\nDas von der Industrie durchgeführte Kongreßsponsoring sei Anfang der 90er\n\nJahre so weit gegangen, daß es einem selbstzahlenden Kongreßteilnehmer\n\nnicht mehr möglich gewesen sei, ein Zimmer in einem Kongreßhotel zu erhal-\n\nten. Die Personalabteilung des Universitätsklinikums habe das allgemein be-\n\nkannte Kongreßsponsoring nie problematisiert. Durch die Veranstaltung der\n\nFeiern habe er keinen persönlichen Vorteil gehabt. Ohne die Zahlungen der\n\nFirmen hätte er die Weihnachtsfeiern aber bescheidener ausgerichtet.\n\nSoweit der Angeklagte einen Konnex zwischen den Zuwendungen und\n\nseinen Produktentscheidungen in Abrede gestellt hat, hat die Strafkammer sei-\n\nne Einlassung aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für widerlegt\n\nerachtet. Gleiches gilt hinsichtlich der Kopplung der mit der Firma C. getrof-\n\nfenen Vereinbarung zur Beschaffung von Oxygenatoren und der Gestellung\n\neiner dualen Antriebskonsole. Hingegen hat die Strafkammer angenommen,\n\ndaß das Sponsoring von Kongreß- und Betriebsfeiern im Tatzeitraum bran-\n\nchenüblich gewesen sei. Zudem ist sie davon ausgegangen, daß die Verwal-\n\ntung des Universitätsklinikums ungeachtet der klaren Interessen der Industrie\n\neine effektive Kontrolle nicht ausübte.\n\n III.\n\nDas Landgericht hat den Tatbestand der Bestechlichkeit in allen Fällen\n\nals erfüllt angesehen (§ 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB in der bis zum\n\n19. August 1997 geltenden Fassung). Die Übernahme der Reise- und Über-\n\nnachtungskosten zu den Kongressen, die Erstattung der Kosten für Feiern so-\n\nwie die Nutzungsmöglichkeit der dualen Antriebskonsole stellten für den Ange-\n\nklagten, der als Beamter auf Lebenszeit Amtsträger sei, einen Vorteil dar. Da er\n\nauf die Übernahme der Kosten für Kongreßreisen keinen Anspruch gehabt ha-\n\nbe, habe sich seine materielle Lage insoweit unmittelbar verbessert. Gleiches\n\ngelte für die Erstattung der Kosten für die Feiern, zu denen er persönlich ein-\n\ngeladen und die er selbst abgehalten habe. Durch die Gestellung der dualen\n\nAntriebskonsole sei er zumindest mittelbar bessergestellt worden, weil sich die\n\nwissenschaftlichen Arbeits- und Entfaltungsmöglichkeiten seiner Abteilung er-\n\nheblich verbessert hätten. Zudem sei dadurch sein Ansehen als Leiter der Ab-\n\nteilung \"im Sinne einer konkreten Verbesserung seiner Karrierechancen auf-\n\ngrund vermehrter Möglichkeiten\" gesteigert worden (UA S. 81).\n\nDer Angeklagte habe die Vorteile in allen elf Fällen als Gegenleistung\n\nfür konkrete Diensthandlungen angenommen. Er habe gewußt, daß sie für die\n\njeweils vergangenen wie für die künftigen Bestellentscheidungen von Produk-\n\nten gedacht gewesen seien. Auch sei der Angeklagte \"Ermessensbeamter\" im\n\nSinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF. Durch die Annahme der Zuwendungen\n\nhabe er sich den Gebern gegenüber ausdrücklich oder stillschweigend bereit\n\ngezeigt, bei seinen künftigen Entscheidungen nicht ausschließlich sachliche\n\nGesichtspunkte walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum\n\nzu geben. Im ersten Fall (C. /duale Antriebskonsole) liege darüber hinaus\n\nein pflichtwidriges Handeln auch deshalb vor, weil er sich bei seiner Entschei-\n\ndung für die genannten Oxygenatoren maßgeblich von dem gewährten Vorteil\n\nhabe beeinflussen lassen, selbst wenn letztlich seine Entscheidung noch in-\n\nnerhalb seines Ermessensspielraums gelegen habe. Im Blick auf die enge Ver-\n\nflechtung bestehe an der Unrechtsvereinbarung kein Zweifel, zumal im dritten\n\nKomplex (B. ) sogar eine konkrete Vereinbarung über die Gewährung eines\n\nBetrages pro abgenommener Herzklappe bestanden habe. Ein etwaiger bloßer\n\ninnerer Vorbehalt des Angeklagten, sich bei der Auswahl der Produkte nicht\n\nvon den Zuwendungen beeinflussen zu lassen, stehe der Annahme einer Un-\n\nrechtsvereinbarung nicht entgegen. Der Angeklagte habe schließlich auch vor-\n\nsätzlich gehandelt. Er habe gewußt, in welchem Zusammenhang Leistung und\n\nGegenleistung gestanden hätten. Daß die Zuwendungen branchenüblich ge-\n\nwesen seien, lasse sie nicht als sozialadäquat und außerhalb des Tatbestan-\n\ndes liegend erscheinen. Der Rahmen der Sozialadäquanz sei bei jeder der\n\nTaten deutlich überschritten. Einen Verbotsirrtum könne der Angeklagte nicht\n\nfür sich in Anspruch nehmen. Gerade die bewußte Verheimlichung der wahren\n\nZusammenhänge vor der Abteilung Materialwirtschaft zeige, daß er vom Un-\n\nrecht seines Tuns gewußt habe. Die einzelnen Taten seien jeweils selbständig,\n\nweil der gewährte Vorteil in seinem Umfang jeweils von vornherein noch nicht\n\ngenau festgelegt gewesen sei.\n\nBei der Strafzumessung hat die Strafkammer jeweils einen minder\n\nschweren Fall der Bestechlichkeit angenommen und von den an sich zu ver-\n\nhängenden Einzelstrafen wegen überlanger Dauer und unzureichender Be-\n\nschleunigung des Verfahrens jeweils einen konkret bemessenen Abzug vorge-\n\nnommen. Zudem hat sie den Wert der Zuwendungen für die Kongreßreisen\n\nund die Unterstützung der Feiern für verfallen erklärt. Den Wert der Nutzungs-\n\nmöglichkeit der dualen Antriebskonsole hat sie dabei außer Betracht gelassen.\n\n B.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1,\n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB aF) hält rechtlicher Nachprüfung in den Fällen und Fallkom-\n\nplexen A. 2. und 3. (C. ), B. (S. ), C. (B. ), D. (H. ) und E. (St.\n\n ) der Urteilsgründe nicht stand. Die Gründe tragen in diesen zehn Einzel-\n\nfällen nicht die Annahme pflichtwidrigen Handelns des Angeklagten als Ge-\n\ngenleistung für den Vorteil, namentlich nicht die Bewertung, er habe sich durch\n\nAnnahme der Vorteile bereit gezeigt, sich durch diese bei seinen Entscheidun-\n\ngen beeinflussen zu lassen. Allerdings erweist sich das Handeln des Ange-\n\nklagten insoweit als strafbare Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB aF).\n\nIm Falle A. 1. (C. /duale Antriebskonsole) begegnet der Schuldspruch\n\nwegen Bestechlichkeit hingegen keinen rechtlichen Bedenken. Die Würdigung\n\ndes Landgerichts, das vom Angeklagten vereinbarte Kopplungsgeschäft sei\n\npflichtwidrig gewesen, ist im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden.\n\n I.\n\nIn den erstgenannten zehn Fällen ist - auf der Grundlage der rechtsfeh-\n\nlerfrei getroffenen Feststellungen - der Tatbestand der Bestechlichkeit nicht\n\nerfüllt, wohl aber derjenige der Vorteilsannahme.\n\n1. Das Landgericht hat mit Recht die zur Tatzeit geltende Fassung des\n\nTatbestandes angewandt, die voraussetzt, daß ein Vorteil für den Täter selbst\n\nin Rede steht und dieser als Gegenleistung für eine sich als pflichtwidrig erwei-\n\nsende Diensthandlung gefordert, versprochen oder angenommen wird (anders\n\nnunmehr § 332 Abs. 1 - und § 331 Abs. 1 - StGB i.d.F. des Gesetzes zur Be-\n\nkämpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl. I 2036, wonach Begün-\n\nstigter auch ein \"Dritter\" sein kann). Zutreffend hat die Strafkammer den Ange-\n\nklagten aufgrund seiner Stellung auch als Amtsträger im Sinne des Tatbestan-\n\ndes behandelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).\n\n2. Mit Recht hat die Strafkammer für alle Fälle die Annahme eines Vor-\n\nteils durch den Angeklagten bejaht. Unter einem Vorteil im Sinne der alten\n\nFassung des Tatbestandes ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträ-\n\nger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur\n\npersönliche Lage objektiv verbessert. Die Leistung muß also für den Amtsträ-\n\nger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben, wobei eine immaterielle\n\nVerbesserung der Lage genügen kann. Soweit gerade im Blick auf eine berufli-\n\nche Stellung ein solcher Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muß\n\ndieser allerdings einen objektiv meßbaren Inhalt haben (vgl. dazu nur BGH\n\nNJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31, 264, 279 f.; 35, 128, 133 f.).\n\nHinsichtlich der Übernahme der Kosten für Kongreßreisen des Ange-\n\nklagten sowie für die Betriebs- und Weihnachtsfeiern liegt dessen auch per-\n\nsönlicher Vorteil auf der Hand. Der Angeklagte hätte die Kongreßreisen - wie\n\nder Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - selbst bezahlen müssen, wenn\n\ndie Firmen ihn nicht unterstützt hätten. Zu den Feiern hatte er persönlich ein-\n\ngeladen; er hatte deren Kosten zunächst selbst verauslagt oder jedenfalls\n\nselbst für sie einzustehen.\n\n3. Das Landgericht hat die vom Tatbestand (ebenso von der früheren\n\nFassung des § 331 Abs. 1 StGB) vorausgesetzte \"unrechte\" Beziehung zwi-\n\nschen Vorteil und Diensthandlung rechtsfehlerfrei dargetan. Der Senat hat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 (= NJW 2002, 2801,\n\n2804 f.) zusammenfassend hervorgehoben: Wesentlich für die Annahme eines\n\nsolchen Beziehungsverhältnisses ist nach der zur Tatzeit geltenden engeren\n\nFassung des Tatbestandes die - ausdrücklich oder konkludent getroffene -\n\nVereinbarung, in der Amtsträger und Vorteilsgeber sich über die Gewährung\n\neines Vorteils an den Empfänger als Gegenleistung für eine von ihm vorzu-\n\nnehmende oder vorgenommene Diensthandlung einig werden. Dabei dürfen\n\ndie Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlung\n\nnicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn Vorteilsgeber und Vorteilsneh-\n\nmer sich bei der Gewährung und Annahme des Vorteils für ein künftiges\n\ndienstliches Verhalten über die Art der vergüteten Dienste einig sind, auch\n\nwenn sie keine genauen Vorstellungen davon haben, wann, bei welcher Gele-\n\ngenheit und in welcher Weise der Amtsträger die Vereinbarung einlösen will.\n\nDie einvernehmlich ins Auge gefaßten Diensthandlungen brauchen daher ih-\n\nrem sachlichen Gehalt nach nur in groben Umrissen erkennbar und festgelegt\n\nzu sein. Nach der alten Fassung des Tatbestandes würde einem Schuldspruch\n\nwegen Vorteilsannahme allerdings dann der Boden entzogen, wenn Zuwen-\n\ndungen an den Amtsträger, denen keine konkrete Vereinbarung in diesem Sin-\n\nne (Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung) zugrunde liegt, nur mit\n\nRücksicht auf die Dienststellung des Empfängers, aus Anlaß oder bei Gele-\n\ngenheit einer Amtshandlung oder lediglich deshalb erfolgten, um das allgemei-\n\nne Wohlwollen des Amtsträgers zu erlangen (vgl. nur BGHSt 32, 290, 291;\n\nBGH NStZ 1984, 24; 1994, 277; BGH, Beschl. vom 28. April 1994 - 1 StR\n\n173/94). Liegt es aber so wie eingangs dargelegt, besteht die vom Tatbestand\n\ngeforderte Beziehung. Das hat die Strafkammer hier auf der Grundlage einer\n\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung angenommen. Dafür spricht vor allem die\n\nvom Angeklagten erkannte Zielsetzung der Vorteilsgeber, in den Fällen C.1.\n\nund 2. (B. ) überdies die Umsatzabhängigkeit der Berechnung der Zuwen-\n\ndungen.\n\nDiese Beziehung zwischen Vorteil und Diensthandlung (nach der alten\n\nFassung des Tatbestandes) entfällt hier auch nicht etwa deshalb, weil entspre-\n\nchende Vorteilsgewährungen im Tatzeitraum \"branchenüblich\" waren. Unter\n\ndem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übliche und deshalb so-\n\nzialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, können allenfalls ge-\n\nwohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus ge-\n\ngebenen Anlässen vom Tatbestand ausgenommen sein (Tröndle/Fischer StGB\n\n50. Aufl. § 331 Rdn. 25 m.w.Nachw.; siehe auch BGHSt 15, 239, 251 f.). Daß\n\nsolches hier in Betracht gekommen wäre, macht auch die Revision nicht gel-\n\ntend.\n\n4. Die Würdigung des Landgerichts, in den in Rede stehenden Fällen\n\nund Komplexen A. 2. und 3., B., C., D. und E. hätten die zu den Vorteilen in\n\nBeziehung stehenden Diensthandlungen des Angeklagten dessen Dienst-\n\npflichten verletzt, wird von den getroffenen Feststellungen jedoch nicht getra-\n\ngen. Die Strafkammer hat zu geringe Anforderungen an die Voraussetzungen\n\npflichtwidrigen Verhaltens gestellt und schon in der Annahme der Vorteile ein\n\nSichbereitzeigen des Angeklagten gesehen, sich bei seinen Entscheidungen\n\ndurch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Das genügt bei den hier im übrigen\n\ngegebenen Umständen nicht, um den Tatbestand als erfüllt zu erachten.\n\na) Nach allgemeiner Ansicht liegt eine Dienstpflichtverletzung vor, wenn\n\ndie Diensthandlung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwal-\n\ntungsvorschrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung ver-\n\nstößt. Bei Ermessungsentscheidungen handelt der Amtsträger pflichtwidrig,\n\nwenn er sachwidrig entscheidet, aber auch dann, wenn er sich nicht aus-\n\nschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten, sondern sich durch den\n\nVorteil beeinflussen läßt, diesen also mit in die Waagschale legt (vgl. nur\n\nBGHSt 15, 88, 92; 15, 239, 242, 247). Dabei spielt es für den Schuldspruch\n\nkeine Rolle, ob die Entscheidung selbst sachlich gerechtfertigt werden kann.\n\nBezieht sich die Vereinbarung mit dem Vorteilsgeber auf eine künftige Dienst-\n\nhandlung, so genügt es nach der tatbestandsausweitenden Vorschrift des\n\n§ 332 Abs. 3 StGB für die Pflichtwidrigkeit, daß der Täter sich ausdrücklich\n\noder stillschweigend bereit gezeigt hat, bei Vornahme der Diensthandlung sei-\n\nne Pflichten zu verletzen oder, bei einer Ermessensentscheidung, sich bei der\n\nAusübung seines Ermessens von dem Vorteil beeinflussen zu lassen. Ob der\n\nTäter sich insgeheim vorbehält, später sachgerecht zu verfahren, ist unerheb-\n\nlich. Entscheidend ist der von ihm nach außen erweckte Eindruck. Schließlich\n\nkann die pflichtwidrige Diensthandlung nicht bereits in der Annahme des Vor-\n\nteils gesehen werden; vielmehr muß sich die Vorteilsannahme auf eine schon\n\nan sich und als solche pflichtwidrige Diensthandlung beziehen (vgl. BGHSt\n\n15, 239, 241/242; Senat, Urt. vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - Abdruck\n\nS. 32 f. = NJW 2002, 2801, 2806; vgl. auch Jescheck in LK 11. Aufl. § 332\n\nRdn. 7 m.w.Nachw.; Geppert Jura 1981, 42, 50).\n\nDas Merkmal des (vorsätzlichen) Sichbereitzeigens zur Beeinflussung\n\nverlangt den Nachweis eines entsprechenden Sachverhalts. Ein solcher Ein-\n\ndruck kann durch ausdrückliche Erklärung, aber auch durch schlüssiges Ver-\n\nhalten in einem bestimmten Zusammenhang erweckt werden. Dabei werden in\n\nder Regel die Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle spielen. Allein die An-\n\nnahme eines Vorteils reicht dazu grundsätzlich nicht aus. Maßgebend sind die\n\njeweiligen Umständen des Einzelfalles (vgl. Geppert Jura 1981, 42, 50).\n\nDas Merkmal des Sichbereitzeigens hat eigenständige Bedeutung. Es\n\nsteht neben den weiteren Voraussetzungen der Strafvorschrift, namentlich dem\n\nFordern, Versprechen oder Annehmen eines Vorteils als Gegenleistung für\n\neine künftige Diensthandlung. Seinem sprachlichen Gehalt nach verlangt es\n\nein bestimmtes Verhalten des Täters, das aufgrund objektiv feststellbarer Um-\n\nstände die wertende Folgerung zu tragen vermag, dieser habe nach außen\n\nwirkend (\"zeigen\") bewußt seine Bereitschaft bekundet, seine Entscheidung\n\nauch an dem Vorteil auszurichten.\n\nEine systematische Betrachtung bestätigt dies: Das allein in der Vor-\n\nteilsvereinbarung und letztlich Vorteilsannahme liegende Unrecht wird - unter\n\nden weiteren erforderlichen Voraussetzungen - bereits durch § 331 Abs. 1\n\nStGB erfaßt. Soll der Qualifikationstatbestand der Bestechlichkeit von demjeni-\n\ngen der Vorteilsannahme in den Fällen des Sichbereitzeigens abgrenzbar blei-\n\nben, so bedarf es bei der in Rede stehenden Fallgestaltung weiterer hinzutre-\n\ntender Umstände, aus denen sich die Bekundung der Beeinflußbarkeit ergibt\n\n(so schon OLG Hamburg StV 2001, 277, 281; siehe auch Cramer in Schönke/\n\nSchröder StGB 26. Aufl. § 332 Rdn. 18). Das gilt jedenfalls für die alte, hier\n\nmaßgebliche Fassung des § 331 Abs. 1 StGB, die - wie § 332 Abs. 1 StGB -\n\neine Beziehung zu einer bestimmten Diensthandlung erfordert (weiter jetzt §\n\n331 Abs. 1 StGB nF: \"für die Dienstausübung\").\n\nDas bloße Fordern, Vereinbaren oder Annehmen eines Vorteils kann\n\nallerdings insbesondere in Fällen ausschließlich eigennütziger Vereinnahmung\n\nund Verwendung des Vorteils ein gewichtiges Beweisanzeichen für ein Sichbe-\n\nreitzeigen im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB sein. Solches kann nahe lie-\n\ngen, wenn dem Vorteil jeglicher dienstliche Verwendungsbezug fehlt, typi-\n\nscherweise bei der Annahme klassischer „Schmiergelder“ oder hoher Beträge,\n\ndie ausschließlich für private Zwecke des Amtsträgers verwendet werden. Hat\n\naber der Vorteil einen wie immer gearteten dienstlichen Bezug und können an-\n\ndere Gesichtspunkte auch gegen einen bewußt vermittelten Eindruck der Be-\n\neinflußbarkeit sprechen, so bedarf es einer ausdrücklichen Würdigung aller\n\nUmstände, die die Annahme eines Sichbereitzeigens zu tragen oder ihnen zu\n\nwiderstreiten vermögen. Im Einzelfall muß dazu auch festgestellt werden, wel-\n\nche Vorstellungen über den Zweck der Vorteilsgewährung und deren Annahme\n\nbei den Beteiligten bestanden haben (vgl. BGHSt 15, 352, 355).\n\nb) Diesem Maßstab wird die tatsächliche und rechtliche Würdigung des\n\nLandgerichts nicht gerecht. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme eines\n\nSichbereitzeigens zur Beeinflußbarkeit im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB.\n\nDas Landgericht ist in den hier in Rede stehenden zehn Fällen davon\n\nausgegangen, für das Sichbereitzeigen genüge es, daß der Zuwendende mit\n\ndem Ziel der Beeinflussung handele und der Beamte dies erkenne, aber\n\ngleichwohl den Vorteil annehme (UA S. 85). Das allein reicht hier jedoch nicht\n\nhin. Es hätte vielmehr über die bloße Vereinbarung und die Annahme der Vor-\n\nteile hinaus der Feststellung weiterer Begleitumstände bedurft, um daraus auf\n\nein Sichbereitzeigen schließen und dieses wertend feststellen zu können. Die\n\nRevision weist mit Recht darauf hin, daß der Wert der Zuwendungen im Ver-\n\nhältnis zu den getätigten Umsätzen jedenfalls nicht als hoch erscheint. Bei der\n\nFinanzierung der Kongreßreisen war ein konkreter dienstlicher Bezug gege-\n\nben, der selbst bei den durch Kostenübernahme finanzierten Weihnachts- und\n\nBetriebsfeiern für die Mitarbeiter der Klinikabteilung des Angeklagten nicht völ-\n\nlig fehlte. Schließlich ergeben die Urteilsgründe auch Umstände, die einer Be-\n\nreitschaftsbekundung im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB eher entgegenste-\n\nhen können und die das Landgericht in seine Bewertung hätte einbeziehen\n\nmüssen: So ließ der Angeklagte die Gesamtrechnung für die Weihnachtsfeier\n\nam 15. Dezember 1993 in Teilrechnungen aufspalten, die drei verschiedene\n\nFirmen übernahmen. Er ließ sich auch sonst von mehreren Firmen unterstüt-\n\nzen, die untereinander zum Teil ersichtlich auch konkurrierten. Zudem sah der\n\nAngeklagte Ende Juni 1994 vom weiteren Bezug der Duromedics-Tekna-\n\nHerzklappen bei B. ab, weil es bei einer solchen Klappe zu einem Flügel-\n\nbruch gekommen war (UA S. 26); dies obgleich er am Umsatz pro abgenom-\n\nmener Klappe absprachegemäß mit 500 DM beteiligt war und davon auch\n\nnamhafte Beträge auf sein offizielles Drittmittelkonto bei der Universität flossen\n\n(UA S. 24 ff.).\n\nBei dieser Sachlage hätte es neben der bloßen Vereinbarung und An-\n\nnahme der Vorteile weiterer Umstände bedurft, um in tatsächlicher wie rechtli-\n\ncher Hinsicht davon ausgehen zu können, der Angeklagte habe sich gegen-\n\nüber dem Zuwendenden bereit gezeigt, sich bei seinen Beschaffungsentschei-\n\ndungen beeinflussen zu lassen. Die bloße Vorteilsannahme in Kenntnis der\n\nvon den Zuwendenden verfolgten Absichten genügte dafür in den vorliegenden\n\nFällen nicht. Sonst würde der tatbestandliche Unterschied zwischen Vorteils-\n\nannahme und Bestechlichkeit verwischt und der Eigenständigkeit des Merk-\n\nmals des Sichbereitzeigens nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\n5. Daraus ergibt sich zugleich, daß auch der von der Strafkammer ange-\n\nnommene Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des Sichbereitzeigens zur Be-\n\neinflußbarkeit nicht tragfähig festgestellt ist.\n\n6. Nach allem belegen die Urteilsgründe lediglich die objektiven wie\n\nsubjektiven Voraussetzungen einer Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB aF).\n\na) Der Tatbestand der Vorteilsannahme unterliegt nach dem Senatsurteil\n\nvom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - (NJW 2002, 2801, 2803 ff.) zwar einer Ein-\n\nschränkung des Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es die\n\nhochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Dritt-\n\nmittel für Lehre und Forschung - und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des\n\nTatbestandes - einzuwerben. Voraussetzung für eine solche Einschränkung\n\ndes Tatbestandes der Vorteilsannahme ist aber, daß es sich bei den einzuwer-\n\nbenden Drittmitteln nicht nur der Sache nach um Fördermittel für Forschung\n\nund Lehre handelt, sondern daß diese auch dem im Drittmittelrecht vorge-\n\nschriebenen Verfahren unterworfen werden (Anzeige und Genehmigung; vgl.\n\nSenat aaO S. 20 f. = NJW 2002, 2801, 2804). Hier greifen die Grundsätze die-\n\nser Entscheidung indessen nicht, wie auch die Revision zutreffend sieht. Denn\n\nder Angeklagte hat das im Hochschulrecht vorgeschriebene Verfahren für die\n\nMitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) nicht beschritten.\n\nb) Aus diesem Grunde sieht der Senat keinen Anlaß, darüber zu befin-\n\nden, ob die finanzielle Unterstützung von Kongreßreisen, vor allem aber dieje-\n\nnige betrieblicher Feiern sachlich-inhaltlich noch dem Bereich der hochschul-\n\nrechtlichen Drittmitteleinwerbung und Forschungsförderung zugeordnet werden\n\nkann, etwa - wie die Revision meint - um das gute Betriebsklima zu erhalten, in\n\ndem Forschung und Wissenschaft \"gedeihen\" können. Hierüber zu entschei-\n\nden ist zunächst Sache der dazu berufenen Aufsichtsorgane des Zuwendungs-\n\nempfängers, dem insoweit beamten- und hochschulrechtlich auch ein gewisser\n\nSpielraum zukommen mag und der dabei möglicherweise auch den Aspekt der\n\nLauterkeit des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Anbietern medizin-\n\ntechnischer Produkte einschließlich vergaberechtlicher Vorschriften zu beden-\n\nken haben wird.\n\n7. Der Senat kann den Schuldspruch in den Fällen bzw. Fallkomplexen\n\nA. 2. und 3., B., C., D. und E. dahin ändern, daß der Angeklagte insoweit der\n\nVorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB aF) schuldig ist, weil die insoweit rechts-\n\nfehlerfreien Feststellungen eine solche Verurteilung ohne weiteres tragen.\n\nWeitere Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtwidrigkeit der Dienst-\n\nhandlungen des Angeklagten und zur Frage eines Sichbereitzeigens zur Be-\n\neinflußbarkeit (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB) sind ersichtlich nicht zu erwarten. An-\n\ngesichts der eher gegenläufigen Indizien schließt der Senat auch aus, daß ein\n\nneuer Tatrichter insoweit zu demselben Ergebnis wie in dem angefochtenen\n\nUrteil kommen könnte. Der Angeklagte hätte sich gegen den Schuldspruch we-\n\ngen Vorteilsannahme erkennbar auch nicht anders als geschehen verteidigen\n\nkönnen, zumal die Vorteilsannahme das Grunddelikt zur Qualifikation der Be-\n\nstechlichkeit darstellt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 332 Rdn. 1) und\n\nauch die Revision die Erfüllung des Tatbestandes der Vorteilsannahme - im\n\nAnschluß an das Senatsurteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 – (NJW 2002,\n\n2801) - nicht ernstlich in Frage stellt.\n\nII.\n\nIm Falle A. 1. (C. /duale Antriebskonsole) hat der Schuldspruch wegen\n\nBestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) Bestand.\n\n1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe einen auch per-\n\nsönlichen Vorteil vereinbart, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Durch\n\ndie Gestellung der dualen Antriebskonsole (Fall A. 1., C. ) wurde zwar in er-\n\nster Linie die technische Ausstattung der Abteilung des Angeklagten verbes-\n\nsert. Zugleich trat damit aber auch eine objektiv meßbare Verbesserung der\n\npersönlichen Wirkungsmöglichkeiten des Angeklagten selbst ein. Auf die von\n\nder Strafkammer in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Mehrung des\n\nAnsehens des Angeklagten kommt es danach für den Schuldspruch nicht mehr\n\nan (UA S. 81).\n\n2. Das Landgericht nimmt weiter im Ergebnis rechtsfehlerfrei an, das\n\nHandeln des Angeklagten sei in zweierlei Hinsicht pflichtwidrig gewesen:\n\na) Die Strafkammer geht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe er-\n\ngibt, auch im ersten Fall hinsichtlich der sog. Kopplungsvereinbarung mit C. \n\ndavon aus, der Angeklagte habe sich bereit gezeigt, sich durch den Vorteil\n\n(duale Antriebskonsole) beeinflussen zu lassen (§ 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr.\n\n2 StGB). Hier begegnet das - anders als in den übrigen erörterten Fällen - kei-\n\nnen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ließ sich die \"Dauerleihe\" der dua-\n\nlen Antriebskonsole und damit die Verbesserung auch seiner persönlichen\n\nWirkungsmöglichkeiten versprechen und sagte im Gegenzug die Bestellung\n\nvon wenigstens 300 Optima-Oxygenatoren jährlich auf die Dauer von drei Jah-\n\nren und die Veranlassung der dazu erforderlichen Maßnahmen zu. So verfuhr\n\ner dann. Diese Kopplung, die er gegenüber der von ihm mit der Beschaffung\n\nbefaßten Abteilung Materialwirtschaft des Klinikums nicht offenlegte, belegt\n\nbereits aus sich heraus - bezogen auf den Zeitpunkt der Absprache - die von §\n\n332 Abs. 3 Nr. 2 StGB geforderte Bereitschaftsbekundung, sich hinsichtlich der\n\nkünftigen Diensthandlungen im Zuge der Umsetzung der Beschaffungen durch\n\nden Vorteil beeinflussen zu lassen. Schon dies trägt den Schuldspruch wegen\n\nBestechlichkeit.\n\nb) Darüber hinaus hat die Strafkammer pflichtwidriges Handeln des An-\n\ngeklagten auch deshalb angenommen, weil er sich bei seiner Entscheidung für\n\nden Bezug der Optima-Oxygenatoren von C. durch den Vorteil (duale An-\n\ntriebskonsole) auch tatsächlich hat beeinflussen lassen (§ 332 Abs. 1 StGB;\n\nUA S. 83). Dabei richtet sich die Kammer grundsätzlich nach der Auslegung\n\ndes Begriffs der Dienstpflichtverletzung beim sog. Ermessensbeamten, die die-\n\nser durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfahren hat. Ihrzufolge\n\nhandelt der Amtsträger nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er sachwidrig ent-\n\nscheidet, sondern auch, wenn er sich tatsächlich durch den Vorteil beeinflus-\n\nsen läßt, ihn also gleichsam mit in die Waagschale legt und mit berücksichtigt,\n\nmag die Entscheidung auch sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BGHSt 15, 88,\n\n92; 15, 239, 242, 247; Jescheck in LK aaO § 332 Rdn. 7). Das war hier nach\n\nden Feststellungen des Landgerichts der Fall. Der Angeklagte entschied sich\n\nfür den Optima-Oxygenator von C. in einer jährlichen Mindeststückzahl von\n\n300 auf drei Jahre auch deshalb, weil er die duale Antriebskonsole für seine\n\nAbteilung erhalten und - wie der Zusammenhang der Gründe belegt - die Ver-\n\nbesserung seiner Wirkungsmöglichkeiten erreichen wollte, für die dem Klini-\n\nkum die Geldmittel fehlten.\n\nc) Die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungen des Angeklagten stünde\n\nnicht etwa dann ernstlich in Frage, wenn sich die sog. Kopplungsvereinbarung\n\nund die Dauerleihe der dualen Antriebskonsole für das Klinikum als günstig\n\nund vorteilhaft erwiesen hätten, wie die Revision meint (vgl. aber die eher ge-\n\ngenläufigen Ausführungen UA S. 16, 17, 54). Das zu beurteilen war Sache der\n\nberufenen Stellen des Klinikums nach Offenlegung aller entscheidungserhebli-\n\nchen Umstände durch den Angeklagten, auch wenn dieser intern der maßgeb-\n\nliche Entscheidungsträger war. Es trifft zwar zu, daß das aufgabengerechte\n\nHeraushandeln von Vorteilen für die Anstellungskörperschaft bei entsprechen-\n\nder Offenlegung dieser gegenüber für sich gesehen den Schutzbereich des\n\nTatbestandes nicht berührt. Werden im Verhandlungswege günstige Konditio-\n\nnen, etwa auch eine Art \"Draufgabe\" für die Anstellungskörperschaft und damit\n\nzugleich bessere Wirkungsmöglichkeiten für den Verhandelnden erreicht, so ist\n\nder darin liegende Vorteil nicht eine Gegenleistung für die Diensthandlung des\n\nAbschlusses der Vereinbarung; der Vorteil ergibt sich vielmehr aus dem gün-\n\nstigen Abschluß selbst und ist Teil dessen (vgl. BGHSt 1, 182). Wird der Vorteil\n\naber gerade gegenüber der Anstellungskörperschaft oder der bei ihr sonst da-\n\nfür zuständigen Stelle nicht offengelegt, sondern nebenbei und heimlich ge-\n\nwährt, ist sehr wohl das tatbestandliche Beziehungs- und Gegenleistungsver-\n\nhältnis gegeben, selbst wenn der nebenbei gewährte Vorteil - der nicht Gegen-\n\nstand der \"offiziellen\" Vereinbarung ist - wirklich oder vermeintlich dem Ge-\n\nschäfts- oder Dienstherrn, hier dem Klinikum mit zugute kommen sollte, sich\n\naber eben auch als mittelbarer Vorteil des Amtsträgers erweist. Hätte der An-\n\ngeklagte also die Kopplungsvereinbarung zum Gegenstand der schließlich\n\ndurch die Abteilung Materialwirtschaft bewirkten Bestellung gemacht (Mengen-\n\nkontrakt) und nicht verheimlicht, hätte sich der Vorteil aus der in Rede stehen-\n\nden Diensthandlung selbst ergeben. Er wäre dann nicht tatbestandsmäßig.\n\nDiesem Ergebnis entspricht, daß Bestechlichkeit wie Vorteilsannahme ein ge-\n\nwisses Maß an Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsvereinbarung und des\n\nVorteils gegenüber der Anstellungskörperschaft eigen ist.\n\nDer Schuldspruch wegen Bestechlichkeit im Falle A. 1. der Urteilsgründe\n\nläßt auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nIII.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs durch den Senat in den bezeichneten\n\nzehn Einzelfällen hat die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs\n\nzur Folge. Auch über die Frage des Verfalls von Wertersatz wird wegen des\n\nnicht ausschließbaren Bezuges zum Schuldumfang und zur Strafe neu zu be-\n\nfinden sein.\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Straffindung zu bedenken haben, daß\n\ndie Bewertung persönlicher Vorteile des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt\n\nder Ansehensmehrung und der \"konkreten Verbesserung seiner Karrierechan-\n\ncen\" (UA S. 81) rechtlichen Bedenken begegnet. Ein darin liegender etwaiger\n\nimmaterieller Vorteil dürfte kaum nach objektiven Gesichtspunkten meßbar sein\n\n(s. dazu Senatsurteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - S. 22 = NJW 2002,\n\n2801, 2804). Angesichts der langen Dauer des Verfahrens, des Fehlens einer\n\neffektiven Kontrolle der Aufsichtsorgane des Angeklagten und der seinerzeiti-\n\ngen \"Branchenüblichkeit\" der Unterstützung von Feiern und Kongreßreisen\n\ndurch Medizintechnikfirmen könnte es sich zudem erweisen, daß das verwirk-\n\nlichte verbleibende Unrecht nicht allzu schwer wiegt, zumal auch im Falle A. 1.\n\n- eingedenk der Geheimhaltung vor der Universitätsverwaltung - der Vorteil\n\n(duale Antriebskonsole) möglicherweise deutlich überwiegend dem Klinikbe-\n\ntrieb zugute kam, was der Aufklärung bedarf.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_541-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-23/1-str-541-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_541-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_541-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-23/1-str-541-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_541-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:20.079365+00:00"}}