{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_540-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"1 StR 540/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 540/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKonstanz vom 5. Juli 2001 werden als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-\n\ngen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Shkelqim C. rügt ohne Erfolg\n\nals Verletzung des § 261 StPO, die Strafkammer habe die im\n\nUrteil verwerteten, von den Angeklagten in einem Personen-\n\nkraftwagen geführten und mit technischen Mitteln überwachten,\n\naufgezeichneten Gespräche nicht prozeßordnungsgemäß in die\n\nBeweisaufnahme eingeführt; dies sei lediglich im Wege des\n\nVorhalts einer im Ermittlungsverfahren gefertigten Niederschrift\n\nder ins Deutsche übersetzten Gesprächsaufzeichnungen ge-\n\nschehen.\n\nDas Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, daß in der Sitzung\n\nvom 4. Juli 2001 mehrere im einzelnen bezeichnete Aufzeich-\n\nnungen solcher Gespräche abgespielt, also in Augenschein ge-\n\nnommen, und von einem zu diesem Zwecke hinzugezogenen\n\nweiteren Dolmetscher \n\n( Z. ) übersetzt wurden\n\n(Strafakte Bl. 2095 f.). Den Urteilsgründen entnimmt der Senat,\n\ndaß es den in der Hauptverhandlung tätig gewesenen beiden\n\nDolmetschern bei der Inaugenscheinnahme \"einiger Bänder\", die\n\nlediglich die Gespräche an einem bestimmten Tag, dem\n\n21. September 2000, betrafen, nur teilweise möglich war, die im\n\nErmittlungsverfahren von einer anderen Übersetzerin gefertigten\n\nNiederschriften der aufgezeichneten Gespräche zu bestätigen,\n\nweil sie einen Teil der Gespräche nicht verstanden (UA S. 37).\n\nAus dem Urteil ergibt sich aber weiter, daß die Strafkammer\n\nauch den Kriminalbeamten R. als Zeugen vernommen hat.\n\nDieser hat - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls\n\nbelegt - die im Urteil teilweise wiedergegebenen Gesprächspas-\n\nsagen berichtet, die die im Ermittlungsverfahren tätig gewesene\n\nÜbersetzerin niedergeschrieben hatte.\n\nDamit hat die Strafkammer die im Urteil wörtlich zitierten Ge-\n\nsprächsteile (UA S. 35/36) ordnungsgemäß in die Beweisauf-\n\nnahme eingeführt. Die teilweise von den Dolmetschern in der\n\nHauptverhandlung nicht verstandenen Passagen hatte der Zeu-\n\nge R. - wenn auch als Zeuge vom Hörensagen - bekundet. Das\n\nwar unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweis-\n\naufnahme (§ 250 StPO), aber auch unter dem der ordnungsge-\n\nmäßen Beweiserhebung als solcher (§ 261 StPO) rechtsfehler-\n\nfrei. Es handelte sich nicht um den Beweis eines Vorganges,\n\ndessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person\n\nmöglich ist, welche ihn selbst wahrgenommen hat; nur in solchen\n\nFällen ist dem Gericht die Ersetzung dieses Beweismittels ver-\n\nwehrt (vgl. BGHSt 27, 135, 137).\n\nAuch der von der Revision bemühte Grundsatz, daß der Ur-\n\nkundsbeweis nicht durch eine auf Grund umfangreicher Vorhalte\n\nzum genauen Wortlaut von langen, schwierigen Texten gewon-\n\nnene Zeugenaussage ersetzt werden darf (vgl. dazu BGH NStZ\n\n2000, 427, 429 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n50. Aufl. § 249 Rdn. 28 m.w.Nachw.), greift hier nicht. Bei der\n\ngegebenen Verfahrensgestaltung ist nicht etwa durch Vorhalt\n\nder Erinnerung eines Zeugen zum umfangreichen Wortlaut einer\n\nUrkunde aufgeholfen worden, den der Zeuge selbst so nicht\n\nmehr in allen Einzelheiten erinnern konnte und dessen Erklä-\n\nrungsgehalt er möglicherweise nicht richtig erfassen konnte (vgl.\n\nBGH aaO). Vielmehr hat die Strafkammer einen Polizeibeamten\n\nals Zeugen vernommen, der mit der Sache und ersichtlich auch\n\nder Niederschrift der Gesprächsaufzeichnungen durch eine\n\nÜbersetzerin dienstlich befaßt war, diese als Aktenteile nahelie-\n\ngender Weise zur Verfügung hatte und darüber in der Beweis-\n\naufnahme berichtet hat. Dieser Bericht des Zeugen war - ergän-\n\nzend - Beweisgrundlage, mag er teilweise auch durch nicht pro-\n\ntokollierungspflichtige Vorhalte mitbeeinflußt gewesen sein. Hier\n\nwar also nicht eine Urkunde selbst originäres Beweismittel, son-\n\ndern die Aufzeichnung der überwachten Gespräche. Diese\n\nkonnte - wie teilweise geschehen - durch Augenscheinseinnah-\n\nme (Abspielen), durch Urkundsbeweis hinsichtlich der gefertig-\n\nten Niederschriften, aber auch - mittelbar und daher von grund-\n\nsätzlich schwächerem Beweiswert - durch Bericht eines mit der\n\nAuswertung befaßten Polizeibeamten eingeführt werden, und\n\nzwar auch dann, wenn sie zuvor von einem Dolmetscher in die\n\ndeutsche Sprache übertragen worden war (vgl. BGHSt 27, 135,\n\n137).\n\nDanach kann allein noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht\n\nin Betracht kommen (§ 244 Abs. 2 StPO), die die Revision\n\nebenfalls beanstandet. Die Strafkammer war gehalten, sich ge-\n\nwissenhaft Aufklärung zur sorgfältigen Übertragung der Ge-\n\nsprächsaufzeichnungen zu verschaffen (vgl. BGHSt 27, 135,\n\n138/139). Das ist hier ausweislich der Urteilsgründe noch genü-\n\ngend geschehen. Die Kammer hat sich über die als zuverlässig\n\ngeltende Übersetzerin, welche die Niederschriften in dem Er-\n\nmittlungsverfahren gefertigt hatte, und über deren bisherige Tä-\n\ntigkeit für Polizei und Justiz in Freiburg von dem Zeugen R. \n\nberichten lassen und überdies einige der Gesprächsaufzeich-\n\nnungen in der Hauptverhandlung durch Augenschein unter Zu-\n\nziehung anderer Dolmetscher auch unmittelbar in die Beweis-\n\naufnahme eingeführt. Selbst wenn die in der Hauptverhandlung\n\ntätig gewesenen Dolmetscher Teile dieser Aufzeichnungen nicht\n\nverstanden haben, so hat die Strafkammer doch durch die von\n\ndiesen Dolmetschern übersetzten Gespräche eine eigenständi-\n\nge Möglichkeit zum Abgleich mit den zuvor niedergeschriebenen\n\nÜbersetzungen gewonnen; sie konnte sich insoweit ein Bild von\n\nder Richtigkeit der vorliegenden Übersetzung machen. Darüber\n\nhinaus hat die Kammer - gestützt auf die Aussage des Zeugen\n\nR. - hervorgehoben, die Übersetzerin, die die Niederschriften\n\ngefertigt habe, stamme wie die Angeklagten aus Tirana. Sie sei,\n\nauch auf Grund der Auswertung von 300 Stunden Gespräch-\n\nsaufzeichnungen, mit Sprache und Dialekt der Angeklagten ver-\n\ntraut. Bei den in der Hauptverhandlung eingesetzten Dolmet-\n\nschern, die aus dem Kosovo und aus Kroatien stammten, ver-\n\nhalte sich das anders (UA S. 37). Zudem habe sich die Verläß-\n\nlichkeit der im Ermittlungsverfahren gefertigten Übersetzungen\n\nauch durch die Ergebnisse der Durchsuchung der Wohnungen\n\nder Angeklagten bestätigt. Diese hatten in den überwachten Ge-\n\nsprächen Hinweise auf ihre Geldverstecke gegeben, in denen\n\ndas von ihnen erbeutete Geld später tatsächlich sichergestellt\n\nwerden konnte.\n\nBei dieser Sach- und Verfahrenslage und im Blick auf die von\n\nder Strafkammer angestellten Erwägungen mußte sich diese\n\nnicht gezwungen sehen, auch noch die im Ermittlungsverfahren\n\ntätig gewesene Übersetzerin zu vernehmen, wie die Revision\n\nmeint. Dem entspricht, daß auch sonst kein Verfahrensbeteiligter\n\nAnlaß gesehen hat, einen dahingehenden Beweisantrag zu\n\nstellen.\n\n2. Bei der Anordnung des Verfalls hat das Landgericht § 73 Abs. 1\n\nSatz 2 StGB beachtet, der hinsichtlich des erweiterten Verfalls\n\nnach § 73d StGB nicht gilt (vgl. BGH NJW 2001, 2239). Der er-\n\nweiterte Verfall (§ 73d StGB) ist hier zulässig. Das ergibt sich\n\naus der Verweisung in dem von den Angeklagten zugleich ver-\n\nwirklichten Straftatbestand der Verschleierung unrechtmäßig\n\nerlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 7\n\nSatz 4 StGB), auch wenn die Angeklagten wegen dieses began-\n\ngenen Delikts nicht bestraft werden dürfen (§ 261 Abs. 9 Satz 2\n\nStGB).\n\n Bundesrichter Nack ist wegen\n Urlaubs gehindert zu unter-\n schreiben.\n\nSchäfer Schäfer Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_540-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/1-str-540-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_540-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_540-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/1-str-540-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_540-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:52.218654+00:00"}}