{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_535-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-04-24","aktenzeichen":"1 StR 535/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 535/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2002 gemäß § 346\n\nAbs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Septem-\n\nber 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil dieses Landgerichts vom 3. Juli 2001 als unzulässig\n\nverworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete\n\nUrteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die\n\nAnordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheits-\n\nstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus entfällt.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin dadurch im Revisionsrechtszug erwach-\n\nsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs\n\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet. Überdies hat es bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe\n\nvor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten hat das\n\nLandgericht mit Beschluß vom 21. September 2001 als unzulässig verworfen\n\n(gemäß § 346 Abs. 1 StPO), weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet\n\nworden sei. Dieser Beschluß unterliegt der Aufhebung. Die Revision des Ange-\n\nklagten ist mit der Maßgabe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, daß\n\ndie Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe vor der\n\nausgesprochenen Maßregel zu entfallen hat.\n\nI. Der Verteidiger des Angeklagten hat am Tage der Zustellung des Ver-\n\nwerfungsbeschlusses des Landgerichts \"Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand\" beantragt. Dieser Antrag ist als solcher nach § 346 Abs. 2 StPO aus-\n\nzulegen. Er hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Be-\n\ngründung der Revision hier nicht verfristet. Die Zustellung des schriftlichen\n\nUrteils an Rechtsanwalt G. am 10. August 2001 war unwirksam, weil sich\n\ndessen Vollmachtsurkunde zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Akten befand\n\n(§ 145a Abs. 1 StPO). Mithin wurde die Revisionsbegründungsfrist erst durch\n\ndie spätere, erneute Zustellung des Urteils an den hierzu bevollmächtigten\n\nVerteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , in Lauf gesetzt. Die\n\nRevision ist nach allem fristgerecht begründet worden (vgl. zu den Einzelheiten\n\nzutreffend die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 2002).\n\nII. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Anord-\n\nnung des teilweisen Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, ist im übrigen indes-\n\nsen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Voraussetzungen eines Vorwegvollzuges nach § 67 Abs. 2 StGB\n\nliegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vor.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß nach der\n\nGrundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB möglichst umge-\n\nhend mit der Behandlung des kranken Rechtsbrechers begonnen werden soll,\n\nda dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Richtschnur für die\n\nFrage des Vorwegvollzuges der Strafe ist das Rehabilitationsinteresse des\n\nVerurteilten. Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Ange-\n\nklagten frühzeitig zu heilen oder jedenfalls zu behandeln, um seiner Erkran-\n\nkung entgegenzuwirken. Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges\n\nbedarf eingehender Begründung. Will der Tatrichter sie darauf stützen, daß der\n\nan die Maßregel anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder z u-\n\nnichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen (vgl.\n\nnur BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorweg-\n\nvollzug, teilweiser 4, 10, 11, 12, 13).\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnahme\n\nnicht gerecht. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe sich zunächst\n\ngegenüber einer Therapie ablehnend gezeigt. Durch den Vorwegvollzug solle\n\ndie Bereitschaft zu einer Therapie verstärkt werden. Eine sinnvolle Therapie\n\nsei, wie auch der Sachverständige ausgeführt habe, nur am Ende eines Frei-\n\nheitsentzuges möglich. Ein langjähriger Strafvollzug werde die positiven Aus-\n\nwirkungen einer Therapie wieder gefährden, weil ein in der Therapie erarbei-\n\ntetes und eingeübtes Verhalten wieder \"verschüttet\" werde. Die Therapie habe\n\nnur dann Aussicht auf dauerhaften Erfolg, wenn das in ihr erlernte Verhalten\n\nunmittelbar in praktische Bewährung übergehe.\n\nDiese Erwägungen vermögen die Anordnung im vorliegenden Falle nicht\n\nzu tragen. Sie erweisen sich angesichts der im übrigen zur Erkrankung des\n\nAngeklagten getroffenen Feststellungen - worauf auch der Generalbundesan-\n\nwalt zutreffend hinweist - als nicht hinreichend substantiiert. Auf der Grundlage\n\neines psychiatrischen und eines psychologischen Sachverständigengutachtens\n\nist die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte aufgrund\n\neines langdauernden chronischen Alkoholmißbrauchs und einer hirnorgani-\n\nschen Wesensänderung an einer krankhaften seelischen Störung leide. Es\n\nbestünden in somatischer Hinsicht Auffälligkeiten (Ekzeme an den Händen,\n\ngrenzwertige Leberausdehnung). Neurologisch sei die Gangprobe unsicher,\n\nder Blindgang erschwert und das Vibrationsempfinden vermindert. Unter weite-\n\nrer Bezugnahme auf die Sachverständigen wird in den Urteilsgründen ausge-\n\nführt, der Angeklagte habe einen weitschweifigen, umständlichen Gedanken-\n\ngang gezeigt, vermehrt mißtrauisch gewirkt und paranoide Ideen anklingen\n\nlassen. Deutliche Beeinträchtigungen hätten sich auch hinsichtlich der feinmo-\n\ntorischen Bewegungskontrolle, der kognitiven Fähigkeiten und der optischen\n\nMerkfähigkeit gezeigt.\n\nLeidet der Angeklagte aber an einer hirnorganischen Wesensänderung,\n\ndie sich als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB erweist, so\n\nbedarf diese nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers der umgehenden\n\nBehandlung. Das gilt hier zumal im Blick darauf, daß die Strafkammer – wie\n\nauch der psychiatrische Sachverständige – mit hoher Wahrscheinlichkeit da-\n\nvon ausgeht, der Angeklagte werde aufgrund der erheblichen chronifizierten\n\nhirnorganischen Schädigung in einer vergleichbaren Belastungssituation wie-\n\nderum ähnlich aggressiv reagieren wie bei der Tat. Überdies ist nicht nachvoll-\n\nziehbar dargetan, inwiefern durch andauernden Vollzug von Freiheitsstrafe die\n\nTherapiebereitschaft des Angeklagten noch weiter geweckt und die Einsicht in\n\ndie Erforderlichkeit seiner Behandlung herbeigeführt werden kann, nachdem er\n\nsich zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits seit mehr als einem Jahr in Haft\n\nbefand.\n\nDer Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter hierzu weitergehende\n\nFeststellungen zu treffen vermag. Er entscheidet deshalb in der Sache selbst\n\ndahin, daß die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges entfällt (§ 354\n\nAbs. 1 StPO entsprechend).\n\nDer Senat sieht davon ab, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen teil-\n\nweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen,\n\nweil er insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Rechtsfolgen erreicht\n\nhat (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_535-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-24/1-str-535-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_535-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_535-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-24/1-str-535-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_535-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:40.874208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-24/1-str-535-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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