{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_500-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"1 StR 500/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 500/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 12. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im\n\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die rechtswirksam auf\n\nden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich die Strafkammer\n\nnicht mit § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB auseinandergesetzt hat, obgleich hierzu An-\n\nlaß bestand.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung stellt die Strafkammer fest: \"Zu seinen\n\nGunsten war allerdings zu werten, daß er dem Geschädigten bereits freiwillig\n\nein Schmerzensgeld von 3.500 DM angeboten und bezahlt hat.\" Weitere Aus-\n\nführungen hierzu, etwa zum Zustandekommen dieser Zahlung, dem dazu in der\n\nRegel notwendigen Kommunikationsprozeß zwischen Täter und Opfer, wie sich\n\nder Geschädigte zu den Bemühungen des Angeklagten stellte oder welche\n\nFolgen die Schmerzensgeldzahlung für den Angeklagten hatte, finden sich in\n\nden Urteilsgründen nicht. § 46a StGB wird nicht erwähnt. Eine Strafrahmenver-\n\nschiebung wird nicht vorgenommen.\n\nDer Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die\n\nVoraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzah-\n\nlung zu Recht nicht für erfüllt angesehen hat oder zu hohe Anforderungen an\n\ndie Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt\n\nhat (vgl. BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29).\n\nDer Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Die Feststellungen blei-\n\nben bestehen. Sie können durch neue Feststellungen, die den bisher getroffe-\n\nnen nicht widersprechen, ergänzt werden.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_500-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/1-str-500-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_500-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_500-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/1-str-500-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_500-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:06.384894+00:00"}}