{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_488-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"1 StR 488/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 488/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Rottweil vom 8. Juni 2001, soweit es ihn betrifft, insoweit\n\naufgehoben, als die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit\n\nden durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Dezember 2000\n\nverhängten Strafen unterblieben ist (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines am 28. Oktober\n\n2000 begangenen versuchten schweren Raubes und weiterer, damit tateinheit-\n\nlich verbundener Delikte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des\n\nUrteils hat weder im Schuldspruch noch im Ausspruch über die wegen der ab-\n\ngeurteilten Tat verhängten Strafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben. Der Angeklagte wurde jedoch am 7. Dezember 2000 vom\n\nAmtsgericht Köln wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs in zehn Fällen zu\n\neiner zur Bewährung ausgesetzten und noch nicht erledigten \n\n(Ge-\n\nsamt)Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Daher wäre\n\ngemäß § 55 StGB die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus der hier\n\nverhängten Strafe und den dem Urteil des Amtsgerichts Köln zu Grunde lie-\n\ngenden Einzelstrafen geboten gewesen; die Strafaussetzung zur Bewährung in\n\njenem Urteil steht einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht im Wege,\n\nauch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist\n\n(BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2 m.w.N.). Da eine nachträgliche Ge-\n\nsamtstrafenbildung unterblieben ist, ist das angefochtene Urteil in diesem Um-\n\nfang aufzuheben (st. Rspr. seit BGHSt 12, 1).\n\nDas Verfahren richtet sich nur noch gegen einen Erwachsenen; daher\n\nverweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt\n\n35, 267).\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_488-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/1-str-488-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_488-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_488-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/1-str-488-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_488-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:13.194426+00:00"}}