{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_482-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"1 StR 482/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 482/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geldwäsche u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 6. September 2001 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in\n\nzwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen sowie wegen Geldwäsche\n\nin drei Fällen, \"davon jeweils in Tateinheit\" mit Urkundenfälschung und mit ge-\n\nwerbsmäßigem Fördern des unerlaubten Aufenthalts von Ausländern, zur Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Ver-\n\nkündung des Urteils haben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf\n\nRechtsmittel verzichtet.\n\nDer Angeklagte hat nach Ablauf der Frist Revision eingelegt und Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, nach Verkün-\n\ndung des Urteils, aber vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts habe die Straf-\n\nkammer den gegen ihn bestehenden Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug\n\ngesetzt; durch seinen Rechtsmittelverzicht sei das Urteil indessen vor Erfüllung\n\nder Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses in Rechtskraft erwachsen, so\n\ndaß eine Außervollzugsetzung nicht mehr möglich gewesen sei. Er sieht sich in\n\ndie Irre geführt und meint, er hätte vor Abgabe der Verzichtserklärung auf diese\n\nFolge hingewiesen werden müssen.\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-\n\nmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich\n\nund unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278;\n\nBGH StV 1994, 64; 2000, 542). Ausnahmsweise kann jedoch der Rechtsmittel-\n\nverzicht eines Angeklagten wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirk-\n\nsam sein. Das wird zum Beispiel angenommen, wenn der Vorsitzende unzu-\n\nständiger Weise eine Zusage gegeben hat, die nicht eingehalten worden ist,\n\noder wenn aufgrund einer unzulässiger Weise vor Erlaß des Urteils im Rahmen\n\neiner verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung ein\n\nRechtsmittelverzicht erklärt wird (vgl. BGH NJW 1995, 2568; NStZ 2000, 96).\n\nAus enttäuschten Erwartungen hingegen kann die Unwirksamkeit eines\n\nRechtsmittelverzichts nicht hergeleitet werden \n\n(BGH StV 2000, 542\n\nm.w.Nachw.).\n\nIm vorliegenden Falle steht aufgrund der dienstlichen Äußerung des\n\nVorsitzenden der Strafkammer fest, daß die Willensentschließung des Ang e-\n\nklagten vor seiner Verzichtserklärung nicht in unzulässiger Weise beeinflußt\n\nworden ist. Weder ein Rechtsmittelverzicht noch der Erlaß eines Haftverscho-\n\nnungsbeschlusses mit dem verkündeten Inhalt waren danach mit der Verteidi-\n\ngung abgesprochen. Daß der Untersuchungshaftverschonungsbeschluß, de s-\n\nsen Auflagen noch nicht erfüllt waren, mit dem Verzicht auf Rechtsmittel ins\n\nLeere ging, war dessen rechtlich zwangsläufige Folge. Wäre die Rechtskraft\n\ndes Urteils erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist eingetreten und hätte\n\nder Angeklagte zuvor die Auflagen erfüllt, insbesondere die Sicherheitsleistung\n\nerbracht, wäre er - jedenfalls zunächst - auf freien Fuß gesetzt worden. Diese\n\nunterschiedlichen Konsequenzen jeweils möglichen prozessualen Verhaltens\n\nbegründeten gegenüber dem verteidigten Angeklagten jedoch keine Hin-\n\nweispflicht der Strafkammer. Demnach sind auch keine vom Gericht zu verant-\n\nwortenden Umstände erkennbar, die sonst die Wirksamkeit des Rechtsmittel-\n\nverzichts in Frage stellen könnten.\n\nDer Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schließlich nicht entge-\n\ngen, daß eine vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdem\n\nder Vorsitzende bei dieser unterbrochen und auch insoweit ein allseitiger Ver-\n\nzicht auf Belehrung erklärt worden war (BGH NStZ 1984, 181; 1999, 364).\n\nNach allem ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein\n\nRaum. Der Antrag auf einstweiligen Aufschub der Vollstreckung der verhängten\n\nFreiheitsstrafe (gemäß § 47 Abs. 2 StPO) ist mit dieser Entscheidung gegen-\n\nstandslos.\n\nWahl Boetticher Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_482-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/1-str-482-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_482-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_482-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/1-str-482-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_482-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:21.315516+00:00"}}