{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_470-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"1 StR 470/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 470/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2001 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKempten (Allgäu) vom 2. August 2001 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Der Angeklagte hatte vor der Hauptverhandlung im Hinblick auf den\n\nInhalt des (vorbereitenden schriftlichen) Gutachtens zur Schuldfähigkeit des\n\nAngeklagten einen Befangenheitsantrag (§ 74 StPO) gegen den Sachverstän-\n\ndigen gestellt, der einen bestimmten Test nicht verwendet und sich zu wesent-\n\nlichen Fragen nicht (klar) geäußert habe. Dieser Antrag wurde ebenfalls noch\n\nvor der Hauptverhandlung zurückgewiesen. In der Hauptverhandlung, in der\n\nder Sachverständige gehört wurde, wurde der Ablehnungsantrag nicht wieder-\n\nholt.\n\nDie Revision macht geltend, der Befangenheitsantrag sei zu Unrecht zu-\n\nrückgewiesen worden. Wäre ein anderer Sachverständiger gehört worden, wä-\n\nre die Schuldfähigkeit des Angeklagten möglicherweise anders zu beurteilen\n\ngewesen.\n\na) Mit der gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags gerichteten\n\nVerfahrensrüge kann die Revision schon im Ansatz keinen Erfolg haben. Die\n\nAnhörung eines Sachverständigen ist ein Beweismittel. Mit einem Befangen-\n\nheitsantrag wird geltend gemacht, der in Rede stehende Sachverständige dürfe\n\nnicht als Beweismittel verwendet werden. Dies ist zwar kein Beweisantrag,\n\nwohl aber ein Antrag zur Beweisaufnahme, bei dessen Behandlung Grundsätze\n\ndes Beweisrechts zur Anwendung kommen (Eisenberg, Beweisrecht der StPO,\n\n3. Aufl. Rdn. 1557; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß,\n\n5. Aufl. S. 105 m.w.N.). Daraus folgt, daß eine Verfahrensrüge nicht darauf ge-\n\nstützt werden kann, daß der in der Hauptverhandlung nicht wiederholte Antrag\n\nvor der Hauptverhandlung (nicht beschieden oder) zurückgewiesen wurde\n\n(OLG Hamm, VRS 39, 217; Eisenberg aaO Rdn. 1564; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 45. Aufl. § 74 Rdn. 21; Lemke in HK 3. Aufl. § 74 Rdn. 18).\n\nb) Im übrigen ist mit dem Antrag inhaltlich mangelnde Sachkunde des\n\nSachverständigen geltend gemacht. Hierauf kann sich ein gegen einen Sach-\n\nverständigen gerichteter Befangenheitsantrag ohnehin nicht stützen (Senge in\n\nKK 4. Aufl. § 74 Rdn. 5 m.w.N.).\n\nc) Die Ablehnung des Antrags könnte allenfalls eine Verletzung der Auf-\n\nklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen (vgl. zu einem vor der Hauptver-\n\nhandlung gestellten und dort nicht wiederholten Beweisantrag BGH, Beschluß\n\nvom 17. Januar 2001 - 1 StR 557/00; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 1;\n\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 219 Rdn. 39 m.w.N.). Das ge-\n\nnannte Vorbringen zur Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten bei Anhörung eines anderen Sachverständigen entspricht\n\njedoch nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ord-\n\nnungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge.\n\n2. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung die Niederschrift der\n\nkommissarischen Vernehmung des Zeugen B. in D. verlesen und\n\nihre Ergebnisse im Urteil verwertet. Hiergegen wendet sich die Revision mit\n\ndem Vorbringen, im Zusammenhang mit der Vernehmung in D. seien die\n\nAnwesenheitsrechte der Verteidigung (§ 168c Abs. 2 und 5 StPO) verletzt wor-\n\nden. Ohne daß der Senat diesem Vorbringen im übrigen näher nachzugehen\n\nbrauchte, kann die Revision schon deshalb damit nicht gehört werden, weil für\n\nein etwaiges Verwertungsverbot jedenfalls ein sofortiger Widerspruch in der\n\nHauptverhandlung erforderlich gewesen wäre (BGH NJW 1996, 2239, 2241;\n\nWache in KK 4. Aufl. § 168c Rdn. 22 m.w.N.). Hierzu teilt die Revision jedoch\n\nentgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts mit.\n\nVRiBGH Dr. Schäfer ist nach Wahl Boetticher\n\nBeschlußfassung erkrankt und \n\ndaher an der Unterschrifts-\n\nleistung verhindert.\n\n Dr. Wahl\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_470-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/1-str-470-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_470-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_470-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/1-str-470-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_470-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:21.244466+00:00"}}