{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_455-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"1 StR 455/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 455/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Coburg vom 28. Mai 2001\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\n\naa) der Angeklagte K. der Urkundenfälschung in Ta-\n\nteinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen\n\nsowie des Verschaffens von falschen amtlichen Auswei-\n\nsen und\n\nbb) der Angeklagte D. der Urkundenfälschung in Ta-\n\nteinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fäl-\n\nlen sowie des Verschaffens von falschen amtlichen\n\nAusweisen\n\nschuldig sind;\n\nb) in den Strafaussprüchen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als\n\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Ta-\n\nteinheit mit versuchtem Betrug - K. in drei Fällen, D. in zwei Fällen -\n\nsowie wegen Verschaffens von amtlichen Ausweisen zu Gesamtfreiheitsstrafen\n\nverurteilt und den Angeklagten D. im übrigen freigesprochen. Die Ange-\n\nklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; der An-\n\ngeklagte K. beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel führen\n\nauf die Sachbeschwerde hin im ersten Tatkomplex zu einer Änderung der\n\nSchuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fertigten die Angeklagten\n\nund zwei weitere Mittäter im Tatkomplex I (Herstellen und Verbreiten gefälsch-\n\nter Schecks) als Bande nach den Vorgaben von Hintermännern total gefälschte\n\nSchecks über höhere Beträge, die auf die Bayerische Landesbank gezogen\n\nwaren. Diese sollten nach Absprache über das Bandenmitglied \n\nDe. an die Hintermänner weitergegeben werden, welche die\n\nSchecks einlösen wollten. Vom Erlös hatten diese der Fälscherbande um die\n\nAngeklagten einen Anteil von drei Prozent versprochen. Entsprechend verfuh-\n\nren die Angeklagten in den abgeurteilten Einzelfällen. Die Versuche der Hin-\n\ntermänner, die Schecks einzulösen, scheiterten indessen, weil die Fälschun-\n\ngen noch rechtzeitig erkannt wurden.\n\nDas Landgericht hat angenommen, die Angeklagten seien nicht nur\n\nMittäter der Urkundenfälschungen, sondern auch der von den Hintermännern\n\nmittels der gefälschten Schecks ausgeführten Täuschungs- und mithin Be-\n\ntrugsversuche. Das beanstanden die Revisionen zu Recht.\n\nDer Annahme von Mittäterschaft bei den Betrugsversuchen steht zwar\n\nnicht entgegen, daß die Angeklagten keine eigenen Täuschungshandlungen\n\nvorgenommen, sondern durch die Fertigung und Weitergabe der gefälschten\n\nSchecks nur die Voraussetzungen für das Handeln der Hintermänner geschaf-\n\nfen haben; auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann Mittäter-\n\nschaft begründen (BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1999, 609). Es fehlt aber an\n\nden weiteren Voraussetzungen der Mittäterschaft. Das Landgericht hat festge-\n\nstellt, daß die Angeklagten - durch De. vermittelt - die \"Vor-\n\ngaben\" für die Scheckfälschungen, namentlich \"die Scheckdaten\" erhielten (UA\n\nS. 7). Die erstellten Fälschungen wurden schließlich durch De. an\n\ndie Hintermänner gegeben. Die als Zeugen vernommenen Hintermänner\n\n(Kn. und N. ) haben glaubhaft bekundet, ein direkter Kontakt \"zu\n\nden Leipzigern\", also der Gruppe um die Angeklagten, habe nicht bestanden\n\n(UA S. 16/17). Diesen Ausführungen und dem Zusammenhang der weiteren\n\nUrteilsgründe entnimmt der Senat, daß Planung und Begehung der Betrugsta-\n\nten, soweit es sich um den Tatort, die Tatzeit und die zu Täuschenden han-\n\ndelte, der Mitwirkung der Angeklagten entzogen waren. Sie hatten nicht das für\n\ndie Mittäterschaft kennzeichnende \"enge Verhältnis\" zu den Betrugstaten (vgl.\n\nBGHSt 16, 12, 15). Eine gemeinschaftlich begangene Tat erfolgt notwendig auf\n\nder Grundlage gemeinsamen Wollens. Hier gab es lediglich eine generelle Ab-\n\nsprache. Die Angeklagten wußten, was mit den gefälschten Schecks gesche-\n\nhen sollte. Eine nähere, mit ihnen abgestimmte Konkretisierung der Betrugsta-\n\nten ergeben die Urteilsgründe indessen nicht. Vielmehr belegen sie in ihrer\n\nGesamtheit, daß die Angeklagten nach den Plänen ihrer Auftraggeber nicht\n\nderen \"Partner\" bei den in Aussicht genommenen Betrügereien werden sollten.\n\nSie waren lediglich mit den Vorbereitungsakten der Scheckfälschungen beauf-\n\ntragt, für die sie genaue \"Vorgaben\" erhielten, während sich das weitere Ge-\n\nschehen ersichtlich ihrem Einfluß entzog (vgl. zu dieser Gestaltung BGH NJW\n\n1985, 1035). Sie spielten also insoweit nur eine untergeordnete Rolle. Das er-\n\nhellt auch aus der vorgesehenen nur dreiprozentigen Beteiligung am Erlös aus\n\nden Betrugstaten. Diese begründete zwar ein eigenes Tatinteresse der Ange-\n\nklagten, das aber die gegenläufigen Kriterien in ihrem gegen die Annahme von\n\nMittäterschaft sprechenden Gewicht nicht aufzuwiegen vermag.\n\nNach allem ist die Beteiligung der Angeklagten an den Betrugsversu-\n\nchen lediglich als Beihilfe zu würdigen; das ergibt sich ohne weiteres aus den\n\ngetroffenen Feststellungen. Da Beihilfe nicht den Willen zu bestimmender Ein-\n\nflußnahme auf die Haupttat erfordert, sind auch die Anforderungen an deren\n\nKonkretisierung geringer als bei der Teilnahmeform der Anstiftung. Es genügt,\n\nwenn der Gehilfe weiß, daß seine Handlung den Haupttäter zu einer sonst\n\nnoch nicht näher konkretisierten Tat bestimmter Art instand setzen wird und er\n\ndies auch will; er braucht die Person des Haupttäters nicht notwendig zu ken-\n\nnen (vgl. BGH NJW 1996, 2517; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 7; Ro-\n\nxin in FS für Salger, S. 129, 136).\n\nDer Senat ändert die Schuldsprüche selbst, weil er ausschließt, daß sich\n\ndie Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können. Ihre Revi-\n\nsionen wenden sich ausdrücklich gegen die Annahme von Mittäterschaft in den\n\nFällen des versuchten Betruges.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaussprü-\n\nche, wobei die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben können. Die Ein-\n\nzelstrafen, die für die Taten des ersten Komplexes § 267 Abs. 3 StGB entnom-\n\nmen sind, erscheinen zwar als durchaus angemessen. Gleichwohl vermag der\n\nSenat aber nicht sicher auszuschließen, daß die Änderung der Teilnahmeform\n\nhinsichtlich der tateinheitlich versuchten Delikte im ersten Tatkomplex Einfluß\n\nauf die Strafbemessung haben kann.\n\nSchäfer Boetticher Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_455-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/1-str-455-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_455-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_455-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/1-str-455-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_455-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:11.112406+00:00"}}