{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_444-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"1 StR 444/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BtMG 1981 § 31 Nr. 1 Stellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolg nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB mögliche Milde- rung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begrün- dung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges.","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHSt:\n\nnein\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\n_____________________\n\nBtMG 1981 § 31 Nr. 1\n\nStellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolg\n\nnach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB mögliche Milde-\n\nrung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begrün-\n\ndung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch;\n\nmaßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 444/01 - LG Mosbach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 444/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2001 be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mosbach vom 2. Juli 2001 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Betrag von 2.500 DM für\n\nverfallen erklärt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit\n\nder sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Straf-\n\nausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Nach den Feststellungen fand die Angeklagte aufgrund eines Hinwei-\n\nses ihres kurz zuvor wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln festgenommenen Lebensgefährten im Keller ihrer Wohnung\n\n200 g Heroin mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 43 %. Sie veräußerte\n\ndas Heroin - teilweise auf Kommission - an dessen frühere Kunden, damit die-\n\nse das Rauschgift mit Gewinn weiterverkaufen sollten. Sie wollte den Erlös für\n\nihren Lebensgefährten verwenden. Aufgrund der freiwilligen Offenbarung ihres\n\nWissens konnten Betäubungsmittelstraftaten von vier anderen Beschuldigten\n\naufgedeckt werden.\n\nDie Strafkammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1\n\nBtMG entnommen, der von einem Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Das\n\nVorliegen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG sowie eine\n\nmögliche Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB\n\nhat die Kammer mit folgender Begründung verneint:\n\n“Es wurde neben dem vertypten Strafmilderungsgrund gesehen,\ndaß die Angeklagte nicht vorbestraft und geständig war. Auch\ndie besondere Strafempfindlichkeit der Angeklagten sowie der\nUmstand, daß es sich um eine einmalige Gelegenheitstat han-\ndelte, wurden bedacht. Für die Angeklagte sprach schließlich,\ndaß sie den Erlös aus den Geschäften für ihren Lebensgefähr-\nten verwenden wollte, wodurch die Angeklagte ihre Tatbeteili-\ngung in die Nähe der Beihilfe stellte. Andererseits mußte aber\nberücksichtigt werden, daß das etwa 57-fache der nicht geringen\nMenge Heroin [86 Gramm Heroinhydrochlorid] an den Endver-\nbraucher gelangte. Aus den gleichen Gründen schied auch eine\nHerabsetzung des Mindestmaßes gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2\nStGB aus.”\n\n2. Diese Begründung für die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung\n\nnach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand. Die Strafkammer hat sich bei den ihr nach § 31 BtMG offen stehenden\n\nWahlmöglichkeiten für eine Strafmilderung allein auf die festgestellte Rausch-\n\ngiftmenge gestützt.\n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß die Strafkammer keinen min-\n\nder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen hat. Bei dieser zu-\n\nnächst gebotenen Prüfung (st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 7. April 1999 - 2 StR\n\n96/99) stellt die festgestellte Aufklärungshilfe einen vertypten Strafmilderungs-\n\ngrund (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 22) dar, der in eine Gesamtabwä-\n\ngung aller strafzumessungserheblichen Umstände einzubeziehen ist, wenn die\n\nallgemeinen Milderungsgründe für die Annahme eines minder schweren Falles\n\nauch ohne den vertypten Milderungsgrund nicht ausreichen. Die Kammer ist\n\naufgrund der Tatumstände zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beitrag der An-\n\ngeklagten zum unerlaubten Handeltreiben in der Nähe zur Beihilfe liegt. Zu-\n\ngunsten der Angeklagten hat sie auch als Nachtatverhalten das frühe umfas-\n\nsende Geständnis und die Aufklärungshilfe berücksichtigt. Diesen Gesamtum-\n\nständen, die eher für das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechen,\n\nhat die Kammer als erschwerenden Umstand gegenübergestellt, daß das etwa\n\n57-fache des Grenzwertes der nicht geringen Menge an den Endverbraucher\n\ngelangt ist. Indem sie in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht hat, sie\n\nhabe den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG “gesehen”, hat sie\n\nnoch ausreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Erschwerungsgrund der\n\nerheblichen Rauschgiftmenge die Milderungsgründe einschließlich der Aufklä-\n\nrungshilfe überwiegt. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich hin-\n\nzunehmen.\n\nb) Stellt der Tatrichter jedoch bei einem Betäubungsmitteldelikt einen\n\nAufklärungserfolg nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB\n\nmögliche Milderung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit\n\nder Begründung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu\n\nhoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges.\n\nKriminalpolitisches Ziel der Vorschrift des § 31 BtMG ist, über die Auf-\n\nklärungshilfe von in Rauschgiftdelikte verstrickten Tätern und Beteiligten in den\n\nillegalen Rauschgiftmarkt einzudringen und die Möglichkeiten der strafrechtli-\n\nchen Verfolgung begangener (Nr. 1) und der Verhinderung geplanter (Nr. 2)\n\nStraftaten zu verbessern (BGHSt 31, 163, 167; 33, 80, 81; BGH StV 1998, 601;\n\n1994, 543, 544; BTDrucks. 8/3551 S.47). Insbesondere hatte der Gesetzgeber\n\ndabei schwerwiegende Betäubungsmittelstraftaten im Auge. Er hat deshalb für\n\naufklärungsbereite Betäubungsmittelstraftäter den Anreiz eines schuldunab-\n\nhängigen Strafmilderungsgrundes geschaffen.\n\nIn Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge nach § 29a BtMG eröffnet § 31 Nr. 1 BtMG bei Anordnung der\n\nStrafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB einen\n\nStrafrahmen von einem Monat (oder Geldstrafe) bis fünfzehn Jahre Freiheits-\n\nstrafe, der ungünstiger sein kann als der des minder schweren Falles (drei Mo-\n\nnate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe), weil die Obergrenze des Strafrahmens be-\n\nstehen bleibt, aber günstiger als der Regelstrafrahmen von einem Jahr bis\n\nfünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, weil er, wegen der Herabsetzung der Mindest-\n\nstrafe, bei Taten von nicht allzu großem Gewicht die Verhängung einer Strafe\n\nerlaubt, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Gerade diese Privi-\n\nlegierung der Aufklärungshilfe entspricht einem der Ziele der Vorschrift des\n\n§ 31 Nr. 1 BtMG, einem Aufklärungsgehilfen die Möglichkeit zu geben, durch\n\neine Strafaussetzung zur Bewährung den Weg aus der Rauschgiftszene zu\n\nschaffen und den bisherigen Kontakt zum Rauschgift aufzugeben (Weber, Be-\n\ntäubungsmittelgesetz § 31 Rdn. 127; Körner, Betäubungsmittelgesetz 5. Aufl.\n\n§ 31 Rdn. 80; jeweils m.w.N.).\n\nSteht zur Überzeugung des Tatrichters fest, daß die Darstellung eines\n\nAngeklagten über die Beteiligung anderer an der Tat zutrifft, so kann er unab-\n\nhängig von der persönlichen Schuld eine Strafrahmenverschiebung vorneh-\n\nmen, wenn die Aufklärungshilfe Gewicht hat. Gewichtig ist die Aufklärungshilfe\n\ndann, wenn der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zum Aufklärungserfolg\n\ngeleistet hat, nämlich, wenn ohne ihn die Tat nicht oder nicht vollständig auf-\n\ngeklärt und die Überführung von Tatbeteiligten oder die Entdeckung von Orga-\n\nnisations- und Vertriebsstrukturen, Schmuggelwegen, Rauschgiftlabors und\n\n-depots nicht oder nicht im gegebenen Umfang möglich gewesen wäre (Weber\n\naaO § 31 Rdn. 87). Dies gilt um so mehr, wenn Hinterleute oder Lieferanten\n\ngenannt werden. Dabei ist die Anwendung des § 31 BtMG nicht etwa nur auf\n\nbestimmte - weiche - Drogen oder auf Fälle geringer Mengen Rauschgift be-\n\nschränkt. So darf sich der Tatrichter der Anwendung des § 31 BtMG nicht des-\n\nhalb verschließen, weil die von der Rechtsprechung gezogene Grenze einer\n\nnicht geringen Menge überschritten worden ist (vgl. BGH StV 1998, 601 zur\n\nAnwendung des § 31 BtMG auf einen bandenmäßig betriebenen Handel mit\n\n140 kg Haschisch nach § 30a Abs. 1 BtMG, “um auch nach außen ein Zeichen\n\nzu setzen”).\n\nc) Die Begründung des Landgerichts für die Ablehnung der Strafrah-\n\nmenverschiebung (“aus den gleichen Gründen”) läßt erkennen, daß es diese\n\nMaßstäbe nicht angewandt hat. Da nicht auszuschließen ist, daß anderenfalls\n\nauf eine noch aussetzungsfähige Strafe hätte erkannt werden können, bedarf\n\ndie Sache neuer Entscheidung. Die Verfallsanordnung kann bestehen bleiben.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-18/1-str-444-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":13},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-18/1-str-444-01","retrieved":"2026-07-10 12:42:08.981713+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-18/1-str-444-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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