{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"1 StR 435/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 435/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 13. Juni 2001 aufgehoben. Der Ange-\n\nklagte wird freigesprochen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\n3. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten\n\nwegen der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen bleibt\n\ndem Landgericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\n\nSachrüge Erfolg.\n\nIm Rahmen eines Handgemenges in einer größeren Personengruppe\n\nverteidigte sich der Angeklagte – der sich in einer Notwehrsituation befand –\n\nmit einem Messerstich gegen den Angreifer B. . Die von dem Angeklag-\n\nten gewählte Verteidigung hält das Landgericht jedoch weder für erforderlich\n\nnoch für geboten. Er habe zwar über die Grenzen des Notwehrrechts geirrt, sei\n\ndabei jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Auch lägen die\n\nVoraussetzungen des § 33 StGB nicht vor.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand. Nach den\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war sein Handeln durch Notwehr\n\ngerechtfertigt.\n\n1. In einer Gaststätte trafen der Angeklagte und seine beiden Begleiter\n\nmit dem ihm körperlich überlegenen Geschädigten B. zusammen, der\n\nsich dort mit sechs Bekannten aufhielt. Nach einer verbalen Auseinanderset-\n\nzung kam es außerhalb des Lokals zu einem Handgemenge, bei dem der\n\nFreund des Angeklagten – der sich selbst daran nicht beteiligt hatte – ange-\n\ngriffen wurde. Als der Angeklagte seinem Freund zu Hilfe kommen wollte, wur-\n\nde er von einer nicht ermittelten Person, die hinter seinem Rücken stand, an\n\nseinen schulterlangen Haaren gepackt und zu Boden gezogen. Er kam in Rük-\n\nkenlage zum Liegen, wobei der Zug an seinen Haaren andauerte und ihn so an\n\nden Boden fixierte.\n\nIn dieser Situation trat B. hinzu, den der Angeklagte bei der\n\nvorausgehenden Auseinandersetzung als streitsüchtig kennengelernt hatte.\n\nBeide waren erheblich alkoholisiert. B. kniete sich von links auf den\n\nrücklings am Boden liegenden Angeklagten, faßte mit seiner linken Hand an\n\nden Hals des Angeklagten und erhob seine zur Faust geballte rechte Hand, um\n\nauf ihn einzuschlagen. Der Angeklagte, der mit der linken Hand nach hinten\n\ngegriffen hatte, um den schmerzhaften Zug auf seine Haare abzuschwächen,\n\nfürchtete sich vor den drohenden Schlägen und suchte nach einer Verteidi-\n\ngungsmöglichkeit, zumal keiner der Umstehenden Anstalten machte, einzu-\n\ngreifen. Er zog seinen am Gürtel getragenen Dolch und stach dem über ihm\n\nknienden B. mit bedingtem Tötungsvorsatz mit Wucht in einer sichelför-\n\nmigen Bewegung um den ihn am Hals packenden Arm in den Oberbauch. Un-\n\nmittelbar nach Zufügung des Stiches ließ B. vom Angeklagten ab und\n\nflüchtete.\n\n2. Die vom Angeklagten gewählte Verteidigungshandlung war im Sinne\n\ndes § 32 Abs. 2 StGB erforderlich.\n\na) Die Erforderlichkeit dieser Verteidigungshandlung hat das Landge-\n\nricht mit der Begründung verneint, auch ein weniger gefährlicher Stich in die\n\nArme oder Beine hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den\n\nAngriff endgültig beendet. Zwar sei dem Angeklagten eine vorherige Andro-\n\nhung nicht mehr zumutbar gewesen, die Wahl der relativ milderen Verteidi-\n\ngungshandlung sei vom Angeklagten aber zu verlangen und ihm auch möglich\n\ngewesen.\n\nb) Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erfor-\n\nderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf\n\nsich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur\n\nHand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr er-\n\nwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar\n\nkann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das\n\nletzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf\n\ndie Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen,\n\nwenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit unge-\n\nwissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ\n\n1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; 1999, 264; StV 2001, 566; BGH, Beschluß vom\n\n24. Juli 2001 – 4 StR 256/01).\n\nc) Nach diesen in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben durfte\n\nsich der Angeklagte wie geschehen verteidigen. Daß dies am ehesten durch\n\nden Einsatz des mitgeführten Messers zu erreichen war, liegt auf der Hand.\n\nVon daher war es ein geeignetes Mittel der Abwehr. Der Stich in den Körper\n\ndes Angreifers war auch erforderlich. Die Auffassung des Landgerichts, ein\n\nStich in Arme oder Beine hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-\n\nkeit den Angriff endgültig beendet, ist nicht durch Tatsachen belegt. Im Ge-\n\ngenteil: Sogar nach dem wuchtigen Stich in den Oberbauch mit einem 10 cm\n\ntiefen Stichkanal war B. noch in der Lage, sich zu erheben und zu\n\nflüchten. Hinzu kommt, daß der Angeklagte durch den Zug an den Haaren –\n\nden er mit einer Hand abzuwehren versuchte – und den Würgegriff B. s\n\nin zweifacher Weise am Boden fixiert war. Durch den unmittelbar bevorstehen-\n\nden Faustschlag drohten dem Angeklagten zudem – anders als das Landge-\n\nricht annimmt – nicht “lediglich eine Verletzung der körperlichen Integrität” son-\n\ndern unmittelbare Lebensgefahr, denn durch die Fixierung des Kopfes bildete\n\nder Boden ein lebensgefährliches Widerlager. In dieser Situation, die nur eine\n\nschnelle und endgültige Beseitigung der Gefahr erforderte, brauchte sich der\n\nAngeklagte daher nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen lassen, deren\n\nAbwehrerfolg ungewiß war.\n\n3. Da lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt und aus-\n\nzuschließen ist, daß weitergehende Feststellungen getroffen werden können,\n\nentscheidet der Senat in der Sache selbst. Die Entscheidung über die Ver-\n\npflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist\n\nvom Landgericht zu treffen, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen\n\nMaßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne weitere Anhörung der Be-\n\nteiligten nicht zu bestimmen sind (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 264).\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/1-str-435-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/1-str-435-01","retrieved":"2026-07-10 12:32:26.164781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-25/1-str-435-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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