{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_429-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"1 StR 429/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 429/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Mosbach vom 15. Februar 2001 wird\n\na) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übri-\n\ngen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die\n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten trägt;\n\nb) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit die Anklage dem Angeklagten weitere Taten vorwirft, für die er\n\nnicht verurteilt wurde und für die das Landgericht in den Urteilsgründen zum\n\nAusdruck gebracht hat, daß er insoweit freizusprechen sei, holt der Senat den\n\nversehentlich unterbliebenen Freispruch nach.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Einzeltaten verur-\n\nteilt, in den Urteilsgründen jedoch zehn Einzeltaten festgestellt und hierwegen\n\nzehn Einzelstrafen festgesetzt. Unter diese zehn Einzelstrafen hat es verse-\n\nhentlich auch den Fall II A 7 der Urteilsgründe gerechnet, in dem es den Frei-\n\nspruch des Angeklagten vorgesehen hat. Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe\n\nin Höhe von zehn Monaten hat daher zu entfallen. Der Wegfall erfordert die\n\nAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, da der Senat nicht ausschließen\n\nkann, daß das Landgericht bei sachgerechter Zugrundelegung von neun Ein-\n\nzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Einer Aufhebung der\n\nzugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen bedarf\n\nes nicht; ergänzende Feststellungen sind zulässig.\n\n3. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene\n\nÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_429-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/1-str-429-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_429-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_429-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/1-str-429-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_429-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:36.778837+00:00"}}