{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"1 StR 428/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 428/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n4. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen\n\nB. II. 3. der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse\n\ndie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen;\n\n2. das Urteil des Landgerichts München I vom 24. April 2001\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Ange-\n\nklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 93 Fällen,\n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\n\nvon Schutzbefohlenen, sowie des schweren sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist;\n\nb) insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nals gegen den Angeklagten kein Berufsverbot ausgespro-\n\nchen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen Hauptschullehrer im Be-\n\namtenverhältnis, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 97 Fällen, davon\n\nin einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,\n\nsowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft\n\nhat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie erstrebt die\n\nVerhängung höherer Einzelstrafen und einer höheren Gesamtstrafe sowie den\n\nAusspruch eines Berufsverbots. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsicht-\n\nlich des Berufsverbots vertretene Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vier Fällen des sexuellen\n\nMißbrauchs der 12jährigen Michaela M. gemäß B. II. 3. der Urteils-\n\ngründe muß entfallen, weil diese Taten verjährt sind.\n\nNach den zugrundeliegenden Feststellungen filmte der Angeklagte im\n\nJahre 1986 oder 1987 in vier Fällen mit einer Videokamera die Geschädigte\n\nbeim Ausziehen und führte ihr die Aufnahmen anschließend vor; bei dem Fil-\n\nmen wie bei den Filmvorführungen wollte er sich sexuell erregen. Dieses Ver-\n\nhalten erfüllt mangels körperlichen Kontakts mit der Geschädigten nicht den\n\nTatbestand des § 176 Abs. 1 StGB aF, sondern den eigenständigen Tatbe-\n\nstand des § 176 Abs. 5 StGB aF, der lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\n\noder Geldstrafe androhte. Die Verjährungsfrist hierfür betrug fünf Jahre (§ 78\n\nAbs. 3 Nr. 4 StGB). Strafverfolgungsverjährung ist daher insoweit im Jahre\n\n1991 oder 1992 eingetreten, denn bis dahin wurde eine zur Unterbrechung der\n\nVerjährung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen. § 78b\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB, der am 30. Juni 1994 in Kraft trat und das Ruhen der Ver-\n\njährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmt, ändert daran\n\nnichts. Diese Neuregelung der Verjährungsvorschriften gilt zwar auch für Ta-\n\nten, die vor dem 30. Juni 1994 begangen worden sind, diese dürfen aber zu\n\ndieser Zeit noch nicht verjährt sein (Art. 2 des 30. StrÄndG; Senatsbeschluß\n\nvom 2. September 1998 - 1 StR 385/98 -).\n\nDas Verfahren ist daher ungeachtet der Beschränkung der Revision auf\n\nden Rechtsfolgenausspruch insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen\n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 16. Juli 1996 - 4 StR 257/96; Kuckein in KK StPO\n\n4. Aufl. § 344 Rdn. 23 m.w.N.).\n\nTrotz des Wegfalls dieser Vorwürfe kann die Gesamtstrafe bestehen\n\nbleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch\n\nverjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berück-\n\nsichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte\n\nStraftaten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 38 m.w.N.). Ange-\n\nsichts der maßvollen Gesamtstrafe kann ausgeschlossen werden, daß das\n\nLandgericht die vier verjährten Taten mit zu großem Gewicht berücksichtigt hat.\n\n2. Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen den Strafausspruch sind\n\nunbegründet. Weder die Zumessung der Einzelstrafen noch Ausspruch und\n\nBegründung der Gesamtfreiheitsstrafe lassen Rechtsfehler erkennen.\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, die Vor-\n\naussetzungen für die Verhängung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten\n\ngemäß § 70 Abs. 1 StGB zu prüfen, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat die ihm durch seinen Lehrerberuf gegebenen Mög-\n\nlichkeiten bei seiner Berufstätigkeit bewußt und planmäßig dazu benutzt, for t-\n\nlaufend sexuelle Mißbrauchshandlungen an unter 14 Jahre alten Schülerinnen\n\nzu begehen. Trotz der erstmaligen Verurteilung des Angeklagten liegt eine\n\nWiederholungsgefahr nahe. Der Angeklagte hat eine Vielzahl solcher Miß-\n\nbrauchstaten über nahezu den gesamten Zeitraum seiner Festanstellung als\n\nLehrer begangen. Zuletzt hat er das sexuelle Verhältnis mit der Geschädigten\n\nPetra J. fortgesetzt, auch nachdem seine Ehefrau hiervon Kenntnis erlangt\n\nhatte, und noch nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 30. Mai 2000\n\nhat er entgegen dem angeordneten Kontaktverbot erneut mit Petra\n\nJ. Kontakt aufgenommen.\n\nDie Verhängung eines Berufsverbots wird nicht dadurch gehindert, daß\n\nder Angeklagte Beamter ist. Zwar tritt § 70 StGB grundsätzlich hinter der Be-\n\nstimmung des § 45 StGB über den Verlust der Amtsfähigkeit und den einschlä-\n\ngigen Bestimmungen der Beamtengesetze über den Verlust der Beamtenrechte\n\n- hier Art. 46 BayBG - zurück (BGH NJW 1987, 2686, 2687; Hanack in LK\n\n11. Aufl. § 70 StGB Rdn. 32). Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Beamten-\n\nstellung als solcher und muß sich nicht auf berufsfachliche Fähigkeiten er-\n\nstrecken, aufgrund derer der Beamte tätig geworden ist. Hat ein Beamter bei\n\nder Begehung einer rechtswidrigen Tat die Möglichkeiten einer speziellen\n\nfachlichen Qualifikation genutzt, von der er auch in nichtamtlicher Eigenschaft\n\nin gefährlicher Weise Gebrauch machen könnte, so sind darauf gerichtete Be-\n\nrufsverbote zulässig (Hanack aaO Rdn. 33; Stree in Schönke/Schröder StGB\n\n26. Aufl. § 70 Rdn. 3; vgl. auch BGH wistra 2000, 459 und BGHR StGB § 70\n\nAbs. 1 Pflichtverletzung 7). Insoweit steht die Beamteneigenschaft dem Verbot\n\neiner seinem Fach entsprechenden Berufsausübung nicht entgegen. Es kann\n\ndaher zum Beispiel einem beamteten Lehrer oder einem Amtsarzt gemäß § 70\n\nStGB untersagt werden, privat als Lehrer oder Arzt tätig zu werden. Da das\n\nBeamtenverhältnis des Angeklagten mit der Rechtskraft seiner Verurteilung\n\ngemäß Art. 46 Satz 1 Nr. 1 BayBG endet und der Angeklagte, der keine andere\n\nAusbildung als die für das Lehramt besitzt, den Beruf als Lehrer selbst als\n\n\"Traumberuf\" bezeichnet hat, liegt hier sogar die Annahme nahe, daß der An-\n\ngeklagte versuchen wird, als Privatlehrer tätig zu werden.\n\nDer neue Tatrichter wird daher die Frage der Verhängung eines Berufs-\n\nverbots nach § 70 StGB noch zu prüfen haben. Dabei wird zu beachten sein,\n\ndaß das Berufsverbot im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den\n\nauf die Gefahrenabwehr zugeschnittenen Charakter der Maßregel nur in dem\n\ngegenständlichen Umfang ausgesprochen werden darf, in dem dies erforder-\n\nlich ist, um die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern (vgl. BGHR StGB\n\n§ 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2).\n\n4. Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten, die nur im Rahmen des von der Staatsanwalt-\n\nschaft wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels\n\nzulässig ist und nicht auf die Schuldfrage ausgedehnt werden kann (Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 301 Rdn. 1), hat einen Mangel nicht\n\naufgedeckt.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/1-str-428-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/1-str-428-01","retrieved":"2026-07-10 12:44:16.075517+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-04/1-str-428-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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