{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_378-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"1 StR 378/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 378/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKarlsruhe vom 9. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nSoweit der Beschwerdeführer als Verstoß gegen § 261 StPO beanstan-\n\ndet, das Landgericht habe den Zeugen H. betreffende Krankenakten des\n\nZentrums für Psychiatrie Nordbaden Wiesloch für seine Überzeugungsbildung\n\nverwertet, ohne diese in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt\n\nzu haben, ist die Verfahrensrüge zulässig. Sie bleibt jedoch im Ergebnis er-\n\nfolglos.\n\nDie Sitzungsniederschrift weist zwar entgegen der Darstellung im Urteil\n\nnicht aus, daß die Krankenakten Gegenstand der Hauptverhandlung waren.\n\nAuf einem daraus sich ergebenden Verstoß gegen § 261 StPO kann das Urteil\n\njedoch nicht beruhen. Die Strafkammer hat sich in einer umfangreichen Be-\n\nweiswürdigung von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt und dabei ins-\n\nbesondere zu Grunde gelegt, daß der Angeklagte bereits vor der Tat deren\n\nPlanung im Freundeskreis offengelegt hatte, zur Tatzeit am Tatort war und sich\n\nspäter gegenüber zwei Zeugen der Tat berühmt hat. Die von der Kammer zum\n\nAusschluß der - eher fernliegenden - Täterschaft des Zeugen H. aus den\n\nKrankenakten des Psychiatrischen Krankenhauses entnommene Erkenntnis,\n\ndaß der Zeuge bereits über mehrere Jahre psychisch auffällig war und bereits\n\neinen fehlgeschlagenen Selbstmordversuch hinter sich hatte, diente ihr allein\n\nals weitere Bestätigung dafür, daß der inzwischen vollzogene Selbstmord des\n\nZeugen auf psychische Ursachen - und nicht auf Verzweiflung über eine be-\n\ngangene Straftat - zurückzuführen ist. Diese Erwägung der Strafkammer zeigt\n\nnur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbil-\n\ndung hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht abhing, wie der Zu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli\n\n1981 - 4 StR 336/81 -; Kuckein in KK 4. Aufl., § 337 Rdn. 38).\n\n Richter am Bundesgerichtshof\n Schluckebier hat nach Beschluß-\n fassung Urlaub angetreten und ist\n daher an der Unterschriftsleistung\n verhindert.\n\nWahl Boetticher Wahl\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_378-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/1-str-378-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_378-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_378-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/1-str-378-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_378-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:17.873345+00:00"}}