{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_372-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-05-23","aktenzeichen":"1 StR 372/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 331 Abs. 1 aF Der Tatbestand der Vorteilsannahme (hier in der Fassung vor der Änderung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997) unterliegt einer Ein- schränkung des Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es die hoch- schulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Drittmittel für Leh- re und Forschung – und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des Tatbestandes – einzuwerben. Dem Schutzgut des § 331 Abs. 1 StGB (Vertrauen in die Sachgerech- tigkeit und „Nicht-Käuflichkeit“ der Entscheidung) wird auf diesem Felde schon da- durch angemessen Rechnung getragen, daß das im Hochschulrecht vorgeschriebe- ne Verfahren für die Mitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) eingehalten wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________________\n\nStGB § 331 Abs. 1 aF\n\nDer Tatbestand der Vorteilsannahme (hier in der Fassung vor der Änderung durch\n\ndas Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997) unterliegt einer Ein-\n\nschränkung des Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es die hoch-\n\nschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Drittmittel für Leh-\n\nre und Forschung – und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des Tatbestandes –\n\neinzuwerben. Dem Schutzgut des § 331 Abs. 1 StGB (Vertrauen in die Sachgerech-\n\ntigkeit und „Nicht-Käuflichkeit“ der Entscheidung) wird auf diesem Felde schon da-\n\ndurch angemessen Rechnung getragen, daß das im Hochschulrecht vorgeschriebe-\n\nne Verfahren für die Mitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) eingehalten\n\nwird.\n\nBGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - LG Heidelberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 372/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n- -2\n\n23. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vorteilsannahme\n\n- -3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am\n\n15. Mai 2002 in der Sitzung vom 23.Mai 2002, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte in Person,\n\nRechtsanwalt und Rechtsanwältin\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- -4\n\nI.1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft, soweit diese zu Gunsten des Angeklagten wirkt, wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. März 2001\n\naufgehoben\n\na) im Falle II. 6. a) der Urteilsgründe (Verurteilung wegen\n\nUntreue; Überweisungsauftrag vom 28. September 1990);\n\ninsoweit wird der Angeklagte freigesprochen;\n\ndie ausscheidbaren Verfahrenskosten und die dem Ange-\n\nklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat\n\ndie Staatskasse zu tragen;\n\nb) in den Fällen II. 6. b), c), d), e) und f) der Urteilsgründe,\n\nsoweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener\n\nUntreue verurteilt worden ist;\n\nc) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit sie noch\n\nnicht erledigt ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des\n\nAngeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n- -5\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt ist,\n\nwird verworfen.\n\nDie dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs Fällen,\n\ndavon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Vorteilsannahme, zu einer Ge-\n\nsamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen von je 1.000 DM verurteilt. Hiergegen\n\nrichten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die\n\nStaatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts und erstrebt\n\neine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Bestechlichkeit anstelle derje-\n\nnigen wegen Vorteilsannahme. Ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes\n\nRechtsmittel ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verlet-\n\nzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht; sie hat Erfolg, soweit der\n\nAngeklagte auch wegen Untreue verurteilt worden ist und führt deshalb in ei-\n\nnem Falle zum Freispruch, im übrigen zum Wegfall der tateinheitlichen Verur-\n\n- -6\n\nteilung wegen Untreue sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs.\n\n A.\n\nDer Verurteilung des Angeklagten liegt zugrunde, daß er als Ärztlicher\n\nDirektor einer Klinikabteilung von einer Firma für medizintechnische Produkte,\n\ndie seine Abteilung belieferte, umsatzabhängige Zuwendungen gutgebracht\n\nbekam und deren Auszahlung in sechs Teilbeträgen auf das Konto eines auf\n\nseine Initiative gegründeten Fördervereins für seine Abteilung veranlaßte. Die\n\nMittel wurden unter Umgehung der Universitätsverwaltung für Zwecke der Wis-\n\nsenschaft und Forschung sowie zur Gerätebeschaffung und -wartung verwandt.\n\nDas Landgericht sieht in den Zuwendungen umsatzbezogene Rückvergütun-\n\ngen, die dem Klinikum als Kostenträger zugestanden hätten. Die Zuwendungen\n\nan den Angeklagten seien als Gegenleistung für dessen Beschaffungsent-\n\nscheidungen zu werten, die er jedoch nicht pflichtwidrig getroffen habe.\n\n I.\n\nDer Angeklagte ist ordentlicher Professor an der Universität Heidelberg\n\nund Ärztlicher Direktor der Abteilung Herzchirurgie des Universitätsklinikums.\n\nEr hat die damit verbundenen Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen; im\n\nRahmen seiner Abteilung ist er auch für die Krankenversorgung verantwortlich.\n\nIhm obliegen die Organisation der Dienstpläne, die Entscheidung über den\n\nEinsatz der Geräte und Einrichtungen der Herzchirurgie sowie die Bewirt-\n\nschaftung der zugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel. Zu seinen Dienst-\n\naufgaben gehört weiter die Einwerbung sogenannter Drittmittel für die For-\n\nschung.\n\n- -7\n\nDie Medizintechnikfirma M. GmbH belieferte das Universitätskli-\n\nnikum Heidelberg mit medizintechnischen Produkten, vor allem Herzklappen,\n\nHerzschrittmachern und Defibrillatoren. Innerhalb der Herzchirurgie trug der\n\nAngeklagte aufgrund seiner Stellung die Verantwortung für die Auswahl und\n\nden Einsatz der dort implantierten Herzklappen und Herzschrittmacher. Deren\n\neigentliche Bestellung sowie der Abschluß entsprechender Rahmenverträge\n\nmit den Lieferanten oblag der Materialverwaltung der Universität, die auf der\n\nGrundlage der Vorgaben der medizinischen Abteilungen die bestmöglichen\n\nKonditionen mit den Lieferanten auszuhandeln hatte.\n\nIm Jahr 1988 vereinbarte der Angeklagte mit Mitarbeitern der Firma\n\nM. GmbH, daß diese ihm in der Folgezeit \"Boni\" in Höhe von fünf Pro-\n\nzent auf den getätigten Umsatz gewähre und auf einem bei dem Unternehmen\n\ngeführten \"Bonus-Konto\" gutbringe. Die aufgelaufenen \"Boni\" sollten ihm so-\n\ndann zur Verfügung stehen. Durch die Annahme dieser Zuwendungen wollte\n\nsich der Angeklagte nicht selbst bereichern. Er war allein darauf bedacht, für\n\nseine Forschungsvorhaben eine zusätzliche Geldquelle zu erschließen. Da er\n\nEffizienz und Umfang der Förderung dieser Vorhaben aufgrund seiner bisheri-\n\ngen Erfahrung mit der Verwendung seines offiziellen Forschungsbudgets und\n\ndes bei der Universitätsverwaltung für ihn geführten Drittmittelkontos gefährdet\n\nsah, falls die Zuwendungen an die Universitätsverwaltung gelangt wären,\n\ngründete er einen Verein \"Freunde und Förderer der Herzchirurgie Heidel-\n\nberg\", dessen erster Vorsitzender er war und dem ganz überwiegend Mitarbei-\n\nter von ihm angehörten. In der Zeit zwischen September 1990 und August 1992\n\nveranlaßte er aufgrund der mit der Firma M. GmbH getroffenen Verein-\n\nbarung insgesamt sechs Zahlungen dieser Medizintechnikfirma - die von dem\n\ndort geführten \"Bonus-Konto\" erfolgten - in Höhe von insgesamt ca. 162.000\n\nDM zugunsten dieses Vereines. Entsprechend dem Vereinszweck wurden mit\n\n- -8\n\ndessen Mitteln - von denen die durch die Firma M. gezahlten Zuwen-\n\ndungen sich im Zeitraum von Juni 1990 bis August 1992 auf etwa 43 Prozent\n\nbeliefen - Mitarbeitern der Herzchirurgie Auslagen für Kongreßreisen ersetzt,\n\ndie Beschaffung und Wartung von büro- und medizintechnischen Geräten fi-\n\nnanziert, Probanden in verschiedenen Studien bezahlt sowie Aushilfslöhne für\n\ngeringfügig Beschäftige finanziert, die in unterschiedlichen Forschungsprojek-\n\nten tätig waren.\n\nIm einzelnen kam es zu folgenden Zahlungen:\n\n- am 28. September 1990 wurden bis dahin aufgelaufene \"Boni\" in Höhe von\n\nca. 70.000 DM an den Förderverein überwiesen,\n\n- am 16. Mai 1991 ca. 30.000 DM,\n\n- am 4. Juli 1991 folgte eine Überweisung in Höhe von etwa 2.900 DM,\n\n- am 11. Mai 1992 eine Überweisung in Höhe von ca. 48.000 DM,\n\n- am 13. Juli 1992 eine solche in Höhe von 4.700 DM und\n\n- am 19. August 1992 eine Überweisung von etwa 6.000 DM.\n\nZum Teil erhielt die Firma M. GmbH Spendenquittungen. Der Ange-\n\nklagte bedankte sich für die Unterstützung seiner Forschungsvorhaben.\n\nNeben diesen der Aburteilung zugrundeliegenden Zahlungen beglich die\n\nFirma M. vor dem in Rede stehenden Zeitraum Rechnungen für die Be-\n\nschaffung medizinischen Geräts für die Abteilung des Angeklagten in Höhe von\n\netwa 44.000 DM sowie für die Beschaffung einer EDV-Anlage für die Herzchir-\n\nurgie in Höhe von ca. 53.000 DM. Zudem übermittelte sie zum Jubiläum der\n\nHerzchirurgie einen Scheck in Höhe von 5.000 DM. Nach dem Tatzeitraum kam\n\nes zu weiteren Zuwendungen der Firma M. an die Herzchirurgie Hei-\n\n- -9\n\ndelberg, allerdings bei geänderter Förderpraxis. Die Firma übernahm Rech-\n\nnungen für medizinische Geräte: im Januar 1993 für die Anschaffung einer\n\nEDV-Anlage im Wert von 75.000 DM; im Oktober 1993 für die Beschaffung ei-\n\nnes Fluoreszenzphotometers in Höhe von ca. 48.000 DM, im November 1993\n\nfür die Beschaffung eines Zellseperators im Wert von etwa 10.000 DM, und in\n\nder zweiten Jahreshälfte 1993 stellte die Firma M. für die Reparatur\n\neines Elektronenmikroskops 48.000 DM bereit. Diese Zahlungen liegen der\n\nAburteilung nicht zugrunde. Insoweit hat die Strafkammer das Verfahren nach\n\n§ 154 StPO eingestellt.\n\nMit ihren Zuwendungen verfolgte die Firma M. GmbH das Ziel,\n\nihre Umsätze zu steigern und zu sichern. Für die \"entscheidungsrelevanten\n\nMitarbeiter\" ihrer Kunden wurden deshalb die sogenannten Bonuskonten ver-\n\nwaltet. Die Finanzabteilung der Firma bestand darauf, die Gelder - mochte\n\nauch der Begünstigte über die nähere Verwendung bestimmen - der Forschung\n\nund in diesem Zusammenhang entweder der Universität selbst oder einer ihr\n\nzugehörigen Institution zukommen zu lassen. Die „Bonusgutschrift“ hätte des-\n\nhalb auch einem Drittmittelkonto des Angeklagten bei der Universität zugeführt\n\nwerden können. Der Angeklagte entschied sich indessen dafür, den Förderver-\n\nein zu gründen und die Geldzahlungen der Firma M. über diesen abzu-\n\nwickeln.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung u.a. dahin eingelas-\n\nsen, die Umgehung der Universitätsverwaltung sei \"ohne Hintergedanken\" er-\n\nfolgt, um die Gelder effizient und unproblematisch einsetzen zu können. Die\n\nvon ihm praktizierte Form der Kooperation sei üblich gewesen. Die Einwerbung\n\nvon Drittmitteln sei seitens der Politik nachhaltig gefordert und angesichts der\n\nunzureichenden Förderung durch das Land essentiell gewesen. Soweit der\n\n- -10\n\nAngeklagte geltend gemacht hat, eine Bonusvereinbarung habe er mit der\n\nM. GmbH nicht getroffen gehabt, die Zuwendungen seien als Kostener-\n\nstattung für die Cardiomyoplastie-Forschung gedacht gewesen, hat das Land-\n\ngericht seine Einlassung als widerlegt erachtet.\n\n II.\n\nDas Landgericht hat den Tatbestand der Untreue als erfüllt angesehen.\n\nDer Angeklagte habe eine Vermögensbetreuungspflicht für die Universität und\n\nseinen Dienstherrn gehabt. Die günstige Bewirtschaftung der Kosten seiner\n\nAbteilung sei wesentlicher Teil seines Pflichtenkreises. Der Universität sei ein\n\nVermögensnachteil entstanden, weil er eine kostengünstigere Beschaffung\n\ndurch die Vereinnahmung der Zuwendungen für den Förderverein vereitelt ha-\n\nbe. Bei den Boni handele es sich um umsatzbezogene Rückvergütungen, die\n\ndem Klinikum als Kostenträger zugestanden hätten. Der Angeklagte habe zu-\n\ndem die Mittel der Verfügungs- und Entscheidungsmöglichkeit der Universitäts-\n\nverwaltung entzogen und irreparabel in die Haushaltshoheit der Universität\n\neingegriffen.\n\nÜberdies sei der Tatbestand der Vorteilsannahme in seiner bis zum\n\n19. August 1997 geltenden Fassung gegeben. Daß die Zuwendungen an den\n\nFörderverein erfolgt seien, sei unerheblich. Sie seien jedenfalls wirtschaftlich\n\nauch dem Angeklagten zugute gekommen und hätten für ihn selbst eine Bes-\n\nserstellung zur Folge gehabt. Dabei stellt das Landgericht auch auf die Recht-\n\nsprechung ab, derzufolge bei kleinen Vereinen als Zuwendungsempfängern\n\nsich solche Leistungen auch auf das einzelne Mitglied auswirken und deshalb\n\nein eigenes, persönliches Interesse des Mitgliedes daran bestehe (Bezugnah-\n\nme auf BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135). Überdies habe der Angeklagte den\n\n- -11\n\nFörderverein gerade deshalb gegründet, um unabhängig von den Vorgaben\n\ndes Drittmittelrechts über die Gelder verfügen zu können.\n\nEine teleologische Einengung des Vorteilsbegriffs im Blick auf die grund-\n\nrechtlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verbürgte Forschungsfreiheit und wegen\n\nder hier erfolgten Verwendung der Zahlungen zur Finanzierung der Forschung\n\nkomme nicht in Betracht. Diesen Belangen könne durch das geltende Drittmit-\n\ntelrecht bereits ausreichend Rechnung getragen werden. Die Zuwendungen\n\nseien auch für die Diensthandlungen des Angeklagten erfolgt, nämlich für sei-\n\nne Mitwirkung bei der Auswahl der zu beziehenden medizintechnischen Pro-\n\ndukte. Durch die prozentuale Verknüpfung mit dem Umsatz sei zugleich eine\n\nhinreichende Konkretisierung zwischen Vorteil und Diensthandlung gegeben.\n\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit hat die Straf-\n\nkammer indessen abgelehnt. Sie vermochte nicht festzustellen, daß der Ange-\n\nklagte sich hinsichtlich der Auswahl der in seiner Abteilung verwendeten medi-\n\nzintechnischen Implantate gegenüber der Firma M. GmbH bereit ge-\n\nzeigt hätte, sich durch die Zuwendungen beeinflussen zu lassen. Daß der An-\n\ngeklagte bei der Behandlung der Zuwendungen eine Untreue begangen habe,\n\nsei für die vom Tatbestand der Bestechlichkeit geforderte Pflichtwidrigkeit au-\n\nßer Betracht zu lassen. Die hier erforderliche Pflichtwidrigkeit müsse sich ge-\n\nrade auf diejenige Dienstpflicht beziehen, für die die Zuwendung erbracht wor-\n\nden sei.\n\nDie Strafkammer ist weiter davon ausgegangen, daß die bei der ersten\n\nvom Angeklagten veranlaßten Zahlung tateinheitlich mit der Untreue verwirk-\n\nlichte Vorteilsannahme der absoluten Verjährung unterfällt. Deshalb hat sie\n\nlediglich bei den folgenden Zahlungen den Angeklagten jeweils wegen Untreue\n\nin Tateinheit mit Vorteilsannahme für schuldig erachtet.\n\n- -12\n\n B.\n\nZur Revision des Angeklagten:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. Die im Urteil getroffenen Feststellungen ergeben, daß der\n\nAngeklagte keine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des\n\n§ 266 Abs. 1 StGB verletzt hat. Das Landgericht hat Inhalt und Reichweite der\n\nVermögensbetreuungspflicht des Angeklagten unzutreffend bestimmt und in\n\ndiesem Zusammenhang die Zuwendungen rechtlich fehlerhaft eingeordnet;\n\ndiese erweisen sich nicht als Rückvergütungen auf Kaufpreise, sondern stan-\n\nden nach dem rechtserheblichen Wollen der an der zugrundeliegenden Ab-\n\nsprache Beteiligten dem Angeklagten zu. Schon dies führt zur Aufhebung so-\n\nwohl des Schuldspruchs als auch des Strafausspruchs und zum Freispruch des\n\nAngeklagten im Falle II. 6. a) der Urteilsgründe. Darüber hinaus leiden die\n\nAusführungen des Landgerichts zum Vermögensnachteil und zur subjektiven\n\nTatseite der Untreue – auch auf der Grundlage der Annahme einer Treupflicht-\n\nverletzung – unter Erörterungsmängeln, die ebenso die Aufhebung des\n\nSchuldspruchs wegen Untreue geboten hätten. Die Würdigung des Verhaltens\n\ndes Angeklagten als Vorteilsannahme begegnet hingegen im Ergebnis keinen\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedoch ist der für die Strafzumessung\n\nerhebliche Schuldumfang insoweit aufgrund der bisherigen Feststellungen\n\nnicht hinreichend sicher bestimmbar.\n\n- -13\n\n I.\n\nDer Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) kann kei-\n\nnen Bestand haben.\n\n1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der Angeklagte eine Vermö-\n\ngensbetreuungspflicht nicht verletzt hat. Die Strafkammer geht zwar zutreffend\n\ndavon aus, daß dem Angeklagten als ordentlichem Hochschulprofessor und\n\nÄrztlichem Direktor einer Abteilung des Universitätsklinikums an sich eine sol-\n\nche Vermögensbetreuungspflicht oblag. Bei genauer Bestimmung des damit\n\nverbundenen Pflichtenkreises und richtiger Einordnung des Rechtscharakters\n\nder Zuwendungen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zeigt sich\n\naber, daß gerade die in Rede stehenden Verfügungen des Angeklagten nicht\n\nseiner Treuepflicht im Sinne des Tatbestandes unterfielen. Aus den Urteils-\n\ngründen ergibt sich ohne weiteres, daß die Zuwendungen nach dem Willen der\n\nan der zugrunde liegenden Vereinbarung Beteiligten nicht der Universität, son-\n\ndern dem Angeklagten zugedacht waren, auch wenn sie mit einer Verwen-\n\ndungsauflage versehen waren. Sie hatten den Charakter einer Provision oder\n\npersonengebundenen Spende. Die Feststellungen bieten zudem keinen Anhalt\n\ndafür, daß der Angeklagte treuwidrig zu Lasten der Universität Einfluß auf die\n\nGestaltung der Preise genommen hätte, namentlich die Vereinbarung über-\n\nhöhter Preise bewirkt oder die Möglichkeit zur Erzielung günstigerer Preise\n\nvereitelt hätte.\n\na) Der Treubruchtatbestand setzt voraus, daß die verletzte Pflicht inner-\n\nhalb der vom Treugeber verliehenen Herrschaftsmacht anzusiedeln ist, über\n\ndas fremde Vermögen zu verfügen und es zu betreuen (Identität der zu betreu-\n\nenden und der geschädigten Vermögensinteressen; vgl. Schünemann in LK\n\n11. Aufl. § 266 Rdn. 101). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\n\n- -14\n\nanerkannt, daß Beziehungen, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne\n\ndes § 266 Abs. 1 StGB darstellen, Verpflichtungen enthalten können, deren\n\nEinhaltung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist. Maßgebend für die Be-\n\nstimmung der Vermögensbetreuungspflicht sind Inhalt und Umfang der sog.\n\nTreuabrede, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnis,\n\nden getroffenen Vereinbarungen und deren Auslegung ergibt. So hat etwa ein\n\nim Außenverhältnis Vertretungsberechtigter ebenso wie ein interner Entschei-\n\ndungsträger mit bestimmendem Einfluß auf Vergabeentscheidungen und Auf-\n\ntragserteilungen im Rahmen seiner Obliegenheiten selbstverständlich auf gün-\n\nstige Vertragsabschlüsse für den Treugeber hinzuwirken. Hingegen ist die\n\nPflicht, persönliche Provisionen oder gar Schmiergelder an den Geschäftsher-\n\nren herauszugeben (§ 667 BGB) grundsätzlich keine spezifische Treuepflicht.\n\nSie unterscheidet sich nicht von sonstigen Herausgabe- und Erstattungspflich-\n\nten (dazu BGH NStZ 1986, 361; wistra 1991, 138; BGHR StGB § 266 Abs. 1\n\nNachteil 19, 35, 40). Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn ein\n\nAnspruch, auch ein Provisionsanspruch, dem Treugeber selbst zusteht, die\n\nForderung aber treuwidrig vom Treunehmer vereinnahmt wird (BGHR StGB\n\n§ 266 Abs. 1 Nachteil 40). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats\n\nauch für Beamte (siehe auch OVG Koblenz DVBl 2001, 752; BayVGH ZBR\n\n1992, 29; zu unbefugt von einem Beamten angenommenen Vorteilen vgl. wei-\n\nter BGHSt 30, 46, 48). Verstößt ein Beamter gegen seine allgemeine beamten-\n\nrechtliche Treuepflicht, so begründet das nicht ohne weiteres eine vermögens-\n\nbezogene Treuwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.\n\nb) Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten im\n\nZusammenhang mit dem Aushandeln und Vereinbaren der Kaufpreise für die\n\nmedizintechnischen Produkte hat das Landgericht nicht festgestellt. Das be-\n\ngegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem im Urteil mitgeteilten Aufga-\n\n- -15\n\nben- und Pflichtenkreis des Angeklagten hatte dieser als Ärztlicher Direktor die\n\nzugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel zu bewirtschaften und damit die\n\nsächlichen und personellen Mittel seiner Abteilung zweckentsprechend einzu-\n\nsetzen. Insoweit unterlag er sicher einer Vermögensbetreuungspflicht. Schon\n\nhinsichtlich des Abschlusses von Kaufverträgen über die Beschaffung von me-\n\ndizintechnischen Produkten versteht sich die Annahme einer Treupflicht nicht\n\nvon selbst. Denn dies war Sache der Materialverwaltung der Universität, die\n\nauch die Preise auszuhandeln hatte. Soweit der Angeklagte hieran mittelbar\n\nbeteiligt war, weil er die zu beschaffenden Produkte auswählte, kam ihm aller-\n\ndings ein bestimmender Einfluß auf die Auftragsvergabe zu. Das rechtfertigt es,\n\nihn auch insoweit für verpflichtet zu erachten, die Vermögensinteressen der\n\nUniversität wahrzunehmen (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 19). Der\n\nAngeklagte hätte also insoweit treuwidrig gehandelt, wenn er mittelbar dazu\n\nbeigetragen hätte, überhöhte Preise zu akzeptieren, oder wenn er die Material-\n\nverwaltung der Universität nicht in den Stand gesetzt hätte, noch günstigere\n\nPreise auszuhandeln, obgleich seines Wissens die Firma M. GmbH zu\n\nderen Gewährung bereit gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall: Die Ur-\n\nteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang, daß hier gerade keine über-\n\nhöhten Preise vereinbart wurden, um die in Rede stehenden Zuwendungen zu\n\nspeisen (sog. kick-back-Fall), und daß die Preise auch ohne die Zuwendungen\n\nnicht noch niedriger ausgefallen wären (vgl. dazu BGHR StGB § 266 Abs. 1\n\nNachteil 19). Das Landgericht ist zwar der Ansicht, der Angeklagte habe eine\n\nkostengünstigere Beschaffung durch Vereinnahmung der Zuwendungen für\n\nden Förderverein vereitelt. Damit meint es aber, daß sich die Einnahme der\n\nZuwendungen durch die Universität im Ergebnis kostenreduzierend ausgewirkt\n\nhätte. Von der Erzielbarkeit günstigerer Preise geht auch die Strafkammer nicht\n\naus. Nach der in der Beweiswürdigung wiedergegebenen, vom Landgericht als\n\n- -16\n\nglaubhaft erachteten Aussage des Zeugen S. von der Materialver-\n\nwaltung der Universität war es diesem nicht möglich gewesen, eine umsatzab-\n\nhängige Rückvergütung zu erreichen. Ihm war mitgeteilt worden, die der Uni-\n\nversität Heidelberg angebotenen Preise seien bereits günstiger als die Listen-\n\npreise (UA S. 37, 38). Firmenintern wurden die Zuwendungen bei der M. \n\n GmbH dem Budget der jeweiligen Abteilung weiterbelastet, was sich letztlich\n\nzu Lasten der Provisionen der Mitarbeiter der Abteilung auswirkte (UA S. 16\n\noben). Auch das verdeutlicht, daß die Zahlungen nicht zu einer Verteuerung\n\nder Produkte führten.\n\nc) Die Vereinnahmung der Zuwendungen durch den Angeklagten für den\n\nFörderverein und deren Nichtabführung an die Universität unterfiel nicht der\n\nqualifizierten Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten. Diese Zahlungen\n\nsollten nicht der Universität selbst als Vertragspartner der Firma M. \n\nGmbH zukommen; die Universität sollte insoweit nicht Berechtigte sein. Die\n\nZuwendungen waren vielmehr von der M. GmbH dem Angeklagten per-\n\nsönlich zugedacht, wiewohl mit der generellen Zweckbestimmung, sie \"für die\n\nUniversität oder eine ihr zugehörige Institution\" zu verwenden. Es handelt sich\n\nder Sache nach um eine Provision für den eigentlichen Entscheidungsträger\n\nbei der Vergabe von Aufträgen oder eine personengebundene Spende, nicht\n\naber – wie das Landgericht meint - um eine Rückerstattung auf den Kaufpreis,\n\ndie dem Vertragspartner, der Universität zugestanden hätte.\n\nDas Landgericht beurteilt die Zahlungen als umsatzbezogene Rückver-\n\ngütungen, bezeichnet sie als \"kostenreduzierenden Faktor\", der zu den Erträ-\n\ngen der Universität gehöre. Dabei stützt es sich auf die Umsatzabhängigkeit,\n\naber auch auf die Bezeichnung der gutgebrachten Beträge als \"Boni\". Das er-\n\nweist sich als nicht tragfähig. Im Gegenteil: Anerkannten zivilrechtlichen Ausle-\n\n- -17\n\ngungsgrundsätzen folgend ergibt sich aus den Urteilsgründen zwingend, daß\n\ndie Zuwendungen nach dem rechtserheblichen Wollen der an der Absprache\n\ninsoweit Beteiligten in die Herrschaftsmacht des Angeklagten als Begünstigtem\n\nfallen sollten (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen, auch unter Berück-\n\nsichtigung des Gesamtverhaltens und der Interessenlage der Beteiligten: § 133\n\nBGB; MünchKomm/Mayer-Maly/Busche 4. Aufl. § 133 Rdn. 8, 46, 48, 56). \"Zu-\n\nwendungsempfänger\" (UA S. 15) der Zahlungen von sogenannten \"Bonuskon-\n\nten\" sollten nach dem Willen der Verantwortlichen der Firma M. GmbH\n\ndie maßgeblichen, für die Beschaffungsentscheidungen intern verantwortlichen\n\nChefärzte sein. Unter deren Namen wurden die sogenannten \"Bonuskonten\"\n\nbei M. geführt. Diesen sollten die Beträge \"als Begünstigten zur Verfü-\n\ngung stehen\" (UA S. 15 unten). Mit ihnen - nicht mit der die Vertragsverhand-\n\nlungen führenden Materialverwaltung der Universität - wurden die entspre-\n\nchenden Vereinbarungen getroffen (UA S. 15). Dafür, daß der Angeklagte bei\n\nder „Bonus“-Vereinbarung sowie bei der Veranlassung und Inempfangnahme\n\nder Zuwendungen als Vertreter der Universität und nicht im eigenen Namen\n\nhandeln wollte, fehlt jeglicher Anhalt. Dazu wäre er im Außenverhältnis – wie\n\nsich aus der im Urteil beschriebenen Aufgabenverteilung ergibt – auch nicht\n\nberufen gewesen. Zwar kam die Auszahlung der Beträge auf ein privates Konto\n\ndes Angeklagten nicht in Betracht, weil diese \"der Forschung und in diesem\n\nZusammenhang entweder der Universität selbst oder einer der Universität zu-\n\ngehörigen Institution\" zukommen sollten. Der \"Begünstigte\" - also der Ange-\n\nklagte - sollte aber \"über die nähere Verwendung bestimmen\" und „über das\n\nGeld verfügen“ können (UA S. 22 unten). Schon dies belegt, daß hier keine\n\nRückvergütungsansprüche des Vertragspartners begründet werden sollten,\n\nsondern eine Absprache über eine - wenn auch umsatzabhängige und mit ei-\n\nner allgemeinen Verwendungsmaßgabe versehene - Provision oder Spende in\n\n- -18\n\nRede stand, die dem Angeklagten selbst (\"Begünstigter\") zugedacht war. Dem\n\nentspricht, daß es – wie bereits erwähnt - dem Zeugen S. von der\n\nMaterialverwaltung der Universität bei seinen Preisverhandlungen mit M. \n\n nicht möglich war, eine umsatzabhängige Rückvergütung zu erreichen (UA\n\nS. 37).\n\nAuch für die rechtliche Einordnung der Zuwendungen ist – unter den\n\nGesichtspunkten der Interessenlage und des Gesamtverhaltens - nicht ohne\n\nBedeutung, daß diese firmenintern bei der M. GmbH dem Budget der\n\njeweiligen Firmenabteilung weiterbelastet wurden, was sich letztlich zu Lasten\n\nder Provisionen der Mitarbeiter der Abteilung auswirkte (UA S. 16 oben). Der\n\nSache nach wurden mithin intern (für die Mitarbeiter) vorgesehene Provisionen\n\ngleichsam nach außen verschoben und als - wenn auch in allgemeiner Weise\n\nverwendungsgebundene - Provision an Externe ausgekehrt. All dies belegt,\n\ndaß der Angeklagte nicht etwa Forderungen seines Dienstherrn treuwidrig ver-\n\neinnahmt hat; die Zuwendungen hatten den Charakter einer personengebun-\n\ndenen Provision oder Spende und wurden damit nicht von seiner qualifizierten\n\nVermögensbetreuungspflicht erfaßt. Das Verhalten des Angeklagten mag in-\n\nsoweit unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen seine dienst- und be-\n\namtenrechtlichen Pflichten an anderer Stelle zu würdigen sein (vgl. § 73 Sätze\n\n2 und 3, § 74 Satz 2 LBG BW, jeweils in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 UG\n\nBW); Untreue ist es nicht.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Untreue kann dessen ungeachtet auch im\n\nBlick auf das Erfordernis eines Vermögensnachteils nicht bestehen bleiben.\n\n§ 266 Abs. 1 StGB schützt als ein Vermögensdelikt nur das Vermögen des Ge-\n\nschäftsherrn oder Treugebers als ganzes, nicht seine Dispositionsbefugnis. Ob\n\nein Vermögensnachteil eingetreten ist, muß grundsätzlich durch einen Ver-\n\n- -19\n\ngleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung\n\nnach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGHR StGB § 266\n\nAbs. 1 Nachteil 39 m.w.Nachw.; vgl. auch Schünemann in LK aaO Rdn. 137 f.,\n\n148, 149). Deshalb hätte differenziert erörtert werden müssen, daß der Ange-\n\nklagte die Zuwendungen in seinem dienstlichen Aufgabenfeld verwandt hat und\n\ndiese möglicherweise auch der Universität - jedenfalls teilweise - zugute ge-\n\nkommen sind. Eine solche kompensatorische Betrachtung setzt zwar grund-\n\nsätzlich voraus, daß die ungetreue Verfügung Vermögenseinbuße und Ko m-\n\npensation zugleich hervorbringt. Eine Ausnahme von diesem Gleichzeitigkeits-\n\nerfordernis kann indessen dann angebracht sein, wenn - bei wirtschaftlicher\n\nBetrachtung - nach einem vernünftigen Gesamtplan mehrere Verfügungen er-\n\nforderlich sind, um den ausgleichenden Erfolg zu erreichen (vgl. Schünemann\n\nin LK aaO Rdn. 137) und eine konkrete, schadensgleiche Gefährdung des zu\n\nbetreuenden Vermögens ausscheidet.\n\n3. Schließlich wird die Würdigung des Landgerichts zur subjektiven\n\nTatseite der Untreue den Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Wegen\n\nder grundsätzlichen Weite des Untreuetatbestandes in der Treubruchalternati-\n\nve sind an die Annahme von Vorsatz nach der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen, wenn nur bedingter\n\nVorsatz in Frage steht und der Täter nicht eigennützig gehandelt hat (vgl. BGH\n\nNJW 1975, 1234, 1236; NJW 1983, 461; 1984, 800, 801; BGHR StGB § 266\n\nAbs. 1 Nachteil 38; Schünemann in LK aaO Rdn. 151). Der Täter muß sich\n\nnicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch und gerade des da-\n\ndurch bewirkten Nachteils für das zu betreuende Vermögen bewußt sein\n\n(BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38 mit weiteren Rechtsprechungsnachwei-\n\nsen). Die hierzu vom Landgericht angestellten Erwägungen hätten im Blick\n\ndarauf, daß der Angeklagte sich nicht selbst bereichern wollte, sondern allein\n\n- -20\n\ndarauf bedacht war, für seine Forschungsvorhaben eine zusätzliche Geldquelle\n\nzu erschließen (UA S. 19), alle insoweit bedeutsamen Umstände einbeziehen\n\nmüssen, die sich aus dem Urteil ergeben (vgl. dazu UA S. 9, 17/18, 19, 68/69).\n\nDer Senat weist in diesem Zusammenhang nur darauf hin, daß der Stand von\n\nDiskussion und Erkenntnis über erlaubte und nicht erlaubte Abwicklungswege\n\nim Tatzeitraum ebenso zu bedenken gewesen wäre wie der Beweggrund des\n\nAngeklagten, die Effizienz der Förderung zu sichern. Für seine innere Haltung\n\nzur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist schließlich nicht völlig unbedeutend,\n\ndaß er ein auf seinen Namen eingerichtetes Drittmittelkonto mit Beträgen in\n\nnamhafter Höhe aus seiner Privatliquidation speiste.\n\nII.\n\nDie Würdigung des Handelns des Angeklagten als Vorteilsannahme\n\n(§ 331 Abs. 1 aF) begegnet hingegen im Ergebnis keinen durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht die vom Tatbestand\n\nvorausgesetzte Beziehung zwischen Vorteil und Diensthandlung zu Recht be-\n\njaht.\n\nAllerdings muß der Tatbestand (§ 331 Abs. 1 StGB) im Blick auf die\n\nhochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe eines Hochschullehrers zur Ein-\n\nwerbung von Drittmitteln einschränkend ausgelegt werden, um Wertungswider-\n\nsprüche zu vermeiden. Regelt wie hier das Landeshochschulrecht (§ 8 Abs. 2,\n\n§ 119 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 UG BW idF. vom 30. Oktober 1987, GVBl S. 545)\n\nund damit eine spezielle gesetzliche Vorschrift die Einwerbung von zweckbe-\n\nstimmten Mitteln durch einen Amtsträger, die sich i.S.d. § 331 Abs. 1 StGB als\n\nVorteil darstellen und bei denen ein Beziehungsverhältnis zu einer Dienst-\n\n- -21\n\nhandlung besteht, so ist das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut,\n\ndas Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und „Nicht-Käuflichkeit“ dienstlichen\n\nHandelns, dann nicht in dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Maße straf-\n\nrechtlich schutzbedürftig, wenn das in jenem Gesetz vorgesehene Verfahren\n\neingehalten, namentlich die Annahme der Mittel angezeigt und genehmigt wird.\n\nAuf diese Weise wird die Durchschaubarkeit (Transparenz) des Vorganges\n\nhinreichend sichergestellt, den Kontroll- und Aufsichtsorganen eine Überwa-\n\nchung ermöglicht und so der Notwendigkeit des Schutzes vor dem Anschein\n\nder „Käuflichkeit“ von Entscheidungen des Amtsträgers angemessen Rechnung\n\ngetragen. Zudem werden Strafrecht und Hochschulrecht so auf der Tatbe-\n\nstandsebene in einen systematischen Einklang gebracht und ein Wertungs-\n\nbruch vermieden.\n\n Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte das hochschulrechtlich vorge-\n\nschriebene Verfahren zur Behandlung von Drittmitteln jedoch nicht eingehalten.\n\nDeshalb hat seine Verurteilung wegen Vorteilsannahme im Ergebnis Bestand.\n\nDer Schuldumfang muß indessen neu festgestellt werden, weil das Landgericht\n\ndas Ausmaß des tatbestandsmäßigen Vorteils des Angeklagten verkannt hat.\n\nDer Strafausspruch unterliegt daher auch aus diesem Grunde der Aufhebung.\n\n1. Das Landgericht hat mit Recht die zur Tatzeit geltende Fassung des\n\nTatbestandes angewandt, die voraussetzt, daß ein Vorteil für den Täter selbst\n\nin Rede steht und dieser \"als Gegenleistung für eine Diensthandlung\" gefordert\n\noder angenommen wird (anders nunmehr § 331 Abs. 1 StGB idF des Gesetzes\n\nzur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl I S. 2036, der zu-\n\nfolge Begünstigter auch ein \"Dritter\" sein kann und der Vorteil \"für die Dienst-\n\nausübung\" gefordert, versprochen oder angenommen worden sein muß).\n\n- -22\n\nRechtlich zutreffend hat es den Angeklagten aufgrund seiner Stellung auch als\n\nAmtsträger im Sinne des Tatbestandes behandelt.\n\n2. Im Ergebnis hat die Strafkammer überdies die Annahme eines Vorteils\n\ndurch den Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht.\n\nUnter einem Vorteil im Sinne der alten Fassung des Tatbestandes ist je-\n\nde Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die\n\nseine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv ver-\n\nbessert. Dazu mußte die Leistung für den Amtsträger selbst eine solche Bes-\n\nserstellung zur Folge haben, wobei eine immaterielle Verbesserung der Lage\n\ngenügen kann. Soweit gerade im Blick auf eine berufliche Stellung ein solcher\n\nVorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muß dieser allerdings einen\n\nobjektiv meßbaren Inhalt haben und den Amtsträger in irgendeiner Weise tat-\n\nsächlich besser stellen (vgl. dazu nur BGH NJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31,\n\n264, 279 f.; 35, 128, 133 f.). Ob dazu schon die bloße \"Befriedigung des Ehr-\n\ngeizes\" oder die Erhaltung oder Verbesserung von \"Karrierechancen\" genügen\n\nkann, wie dies vereinzelt vertreten wird (vgl. nur Jescheck in LK 11. Aufl. § 331\n\nRdn. 9 m.w.Nachw.), kann hier dahingestellt bleiben, weil das Landgericht dar-\n\nauf nicht abgehoben hat und sich solches auch aus den Feststellungen nicht\n\nergibt. Es erscheint dem Senat zudem eher fernliegend. Ansehensmehrung\n\nund Steigerung der wissenschaftlichen Reputation des Angeklagten hier als\n\nVorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB begreifen zu wollen, hieße ihm letztlich\n\nanzulasten, daß er seine forschungs- und klinikbezogenen Aufgaben möglichst\n\ngut zu erfüllen versuchte; eine solche Betrachtung würde den Bereich der ob-\n\njektiven Meßbarkeit oder Darstellbarkeit eines Vorteils verlassen und ins Un-\n\nbestimmte abgleiten.\n\n- -23\n\nDas Landgericht knüpft bei der Bemessung des Vorteils daran an, daß\n\nder Angeklagte als Vorsitzender des Fördervereins maßgeblichen Einfluß auf\n\ndie weitere Verwendung der Gelder nehmen konnte. Es orientiert sich dabei an\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen bestimmungsge-\n\nmäßer Weitergabe von Vorteilen durch Mitglieder von Personenvereinigungen,\n\nin denen ein persönlicher Vorteil auch dann gegeben sein kann, wenn er dem\n\nBegünstigten nur mittelbar zugute kommt. Wann diese Voraussetzung bei Mit-\n\ngliedern einer Personenvereinigung im Hinblick auf Zuwendungen an diese\n\nvorliegt, ist nach der zitierten Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalles, zu\n\nderen Beurteilung insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mit-\n\ngliedes an dem der Vereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein kann\n\n(BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135). Diese Rechtsprechung betrifft politische\n\nParteien und Sportvereine. Sie ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ohne\n\nweiteres übertragbar. Der Förderverein hat hier nicht als solcher Bedingungen\n\nfür seine Vereinsmitglieder oder Vereinsverantwortlichen geschaffen, die ver-\n\nmittelt über den Vereinszweck letztlich eine Besserstellung des Angeklagten\n\ninnerhalb des Vereins bewirkten. Der Verein war lediglich eine Art Durchlauf-\n\nstation für Geldzuwendungen um - von vornherein geplant - die Arbeits- und\n\nForschungsbedingungen des Angeklagten und die seiner Abteilung zu verbes-\n\nsern. Deshalb läßt der Senat offen, ob auf die Erlangung der Verfügungsbe-\n\nfugnis abgestellt werden konnte. Er hebt auf den dem Angeklagten selbst mit-\n\ntelbar zugute gekommenen Vorteil, auf die letztlich bewirkte Verbesserung sei-\n\nner Arbeits- und Forschungsbedingungen ab. Denn nur das kann unter den\n\nbesonderen Umständen des Falles für die Bemessung des Unrechtsgehalts\n\nund die Strafzumessung bestimmend sein.\n\nHinsichtlich dieses Vorteils hat das Landgericht indessen nur ganz all-\n\ngemeine Feststellungen getroffen. Nutzte der Angeklagte die Mittel, um Ausla-\n\n- -24\n\ngen für Kongreßreisen von Mitarbeitern der Herzchirurgie zu ersetzen, büro-\n\nund medizintechnische Geräte zu beschaffen und warten zu lassen, Probanden\n\nin verschiedenen Studien zu bezahlen sowie Aushilfslöhne für geringfügig Be-\n\nschäftigte zu finanzieren, die in unterschiedlichen Forschungsprojekten tätig\n\nwaren, so ergibt sich, daß jedenfalls \"dem Grunde nach\" eine objektiv meßbare\n\nVerbesserung seiner persönlichen Wirkungsmöglichkeiten eintrat. Daß darin\n\nein Vorteil im Sinne des Tatbestandes liegt, hat auch die Revision in der\n\nHauptverhandlung nicht mehr in Abrede gestellt.\n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen läßt sich allerdings\n\ndas Maß der mittelbaren Vorteile, die dem Angeklagten selbst zugute kamen,\n\nnicht genauer bestimmen und auch nicht mit den unmittelbaren Vorteilen ande-\n\nrer abgleichen, die mit dem Mitteleinsatz verbunden waren. Dessen bedarf es\n\naber, um den Schuldumfang genügend zu umgrenzen und auf dieser Grundla-\n\nge gegebenenfalls eine Strafe für die im Kern ersichtlich ganz überwiegend\n\nfremdnützige Vorteilsannahme tragfähig zumessen zu können. Die Sache muß\n\ndeshalb auch aus diesem Grunde neu verhandelt und entschieden werden.\n\n3. Das vom Tatbestand vorausgesetzte, auch als Unrechtsvereinbarung\n\ncharakterisierte Beziehungsverhältnis zwischen Vorteil und Diensthandlung hat\n\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei dargetan. Die hochschulrechtlich verankerte\n\nDienstaufgabe des Angeklagten, zur Förderung von Forschung und Lehre\n\nDrittmittel einzuwerben, gebietet auf diesem Felde allerdings eine Einschrän-\n\nkung des Anwendungsbereichs der Strafvorschrift. Nur so lassen sich auf der\n\nTatbestandsebene die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen in einen\n\nsystematischen Einklang bringen. Voraussetzung für eine solche Einschrän-\n\nkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme ist aber, daß es sich bei den ein-\n\nzuwerbenden Drittmitteln nicht nur der Sache nach um Fördermittel für For-\n\n- -25\n\nschung und Lehre handelt, sondern daß diese auch dem im Drittmittelrecht\n\nvorgeschriebenen Verfahren unterworfen werden (Anzeige und Genehmigung).\n\nDas war hier nicht geschehen.\n\na) Wesentlich für die Annahme eines Beziehungsverhältnisses ist nach\n\nder zur Tatzeit geltenden engeren Fassung des Tatbestandes die - ausdrück-\n\nlich oder konkludent getroffene - Vereinbarung, in der Amtsträger und Vorteils-\n\ngeber sich über die Gewährung eines Vorteils an den Empfänger als Gegenlei-\n\nstung für eine von ihm vorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung\n\neinig werden. Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu ent-\n\ngeltenden Diensthandlung nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn Vor-\n\nteilsgeber und Vorteilsnehmer sich bei der Gewährung und Annahme des Vor-\n\nteils für ein künftiges dienstliches Verhalten über die Art der vergüteten Dienste\n\neinig sind, auch wenn sie keine genauen Vorstellungen davon haben, wann,\n\nbei welcher Gelegenheit und in welcher Weise der Amtsträger die Vereinba-\n\nrung einlösen will. Die einvernehmlich ins Auge gefaßten Diensthandlungen\n\nbrauchen daher ihrem sachlichen Gehalt nach nur in groben Umrissen erkenn-\n\nbar und festgelegt zu sein. Einem Schuldspruch wegen Vorteilsannahme nach\n\nder alten Fassung des Tatbestandes wird indessen der Boden entzogen, wenn\n\nZuwendungen an den Amtsträger, denen keine konkrete Unrechtsvereinbarung\n\n(Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung) zugrunde liegt, nur mit\n\nRücksicht auf die Dienststellung des Empfängers, aus Anlaß oder bei Gele-\n\ngenheit einer Amtshandlung oder lediglich deshalb erfolgten, um das allgemei-\n\nne Wohlwollen des Amtsträgers zu erlangen (vgl. nur BGHSt 32, 290, 291;\n\nBGH NStZ 1984, 24; 1994, 277, BGH, Beschl. v. 28. April 1994 -\n\n1 StR 173/94). Liegt es aber so wie eingangs dargelegt, besteht das vom Tat-\n\nbestand geforderte Beziehungsverhältnis (sogenannte Unrechtsvereinbarung).\n\n- -26\n\nDas hat die Strafkammer hier auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Be-\n\nweiswürdigung angenommen.\n\nb) Dieses „unrechte“ Beziehungsverhältnis entfällt nicht schon deshalb,\n\nweil die als Gegenleistung gewährten Vorteile für Wissenschaft und Forschung\n\nverwendet werden. Eine solche Betrachtung, die der Revision vorschwebt und\n\ndie für das Feld der Wissenschaft und Forschung zu einem einschränkenden\n\nVerständnis des Tatbestandes führen soll, hält zwar auch der Senat im Grund-\n\nsatz für geboten. Es gilt, Wertungsbrüche zu vermeiden, die sonst durch die\n\nhochschulrechtlichen Regelungen ausgelöst werden können, welche die An-\n\nnahme von Drittmitteln zur Forschungsfinanzierung vorsehen (vgl. § 25 HRRG,\n\n§ 59 Abs. 2 UG BW idF vom 30. Oktober 1987, GVBl S. 545) und deren Ein-\n\nwerbung nach den Urteilsfeststellungen auch als Dienstaufgabe des Ange-\n\nklagten angesehen wurde (UA S. 7). Die aus systematischen Gründen und im\n\nInteresse der Einheit der Rechtsordnung deshalb vorzunehmende Einschrän-\n\nkung des Anwendungsbereichs setzt aber nicht nur voraus, daß Fördermittel\n\nvon Produktlieferanten eingeworben werden, die dem sachlichen Gehalt nach\n\neben Drittmittel sind und der Förderung von Forschung und Lehre dienen. Er-\n\nforderlich ist weiter im Interesse des Schutzgutes der Strafvorschrift (Vertrauen\n\nin die Sachgerechtigkeit der Entscheidungen) die Offenlegung, die Anzeige der\n\nMitteleinwerbung und ihre Genehmigung in dem hochschulrechtlich dafür vor-\n\ngesehenen Verfahren.\n\naa) Die Notwendigkeit der genannten einschränkenden Auslegung für\n\ndiesen Bereich ergibt sich aus folgendem: Das baden-württembergische Uni-\n\nversitätsgesetz sah und sieht – wie entsprechende Gesetze anderer Länder\n\nauch - vor, daß für die Forschung und die Lehre Zuwendungen Dritter ange-\n\nnommen werden dürfen. Dies setzt indessen die Einhaltung bestimmter Regu-\n\n- -27\n\nlarien voraus, insbesondere die vorherige Anzeige beim Verwaltungsrat der\n\nUniversität (vgl. § 8 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 119 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 UG BW in\n\nder zur Tatzeit geltenden Fassung). Solche Fördermittel Dritter sind, auch\n\nwenn sie nicht dem hochschulrechtlichen Verfahren gemäß behandelt werden,\n\nder Sache nach auch bei zweckgerechter Verwendung zugleich in der Regel\n\nmaterielle Vorteile. An der Bewertung der Zuwendung als Vorteil und als Ge-\n\ngenleistung im Rahmen des tatbestandlichen Beziehungsverhältnisses im Sin-\n\nne herkömmlichen Verständnisses vermag sich durch den Einsatz der Mittel für\n\nWissenschaft und Forschung nichts zu ändern. Da dort, wo Produktlieferanten\n\nForschung und Lehre durch Zuwendungen fördern oft die Höhe der Förderung\n\nauch von Umfang und Intensität der geschäftlichen Beziehung zum Zuwen-\n\ndungsempfänger abhängt, bis hin zu Umsatzorientierung oder gar zur Umsatz-\n\nabhängigkeit, kann sich für den Hochschullehrer, der dienstlich zur Einwerbung\n\nsolcher Mittel angehalten ist, ein Spannungsfeld zum strafbewehrten Verbot\n\nder Vorteilsannahme ergeben. Straftatbestand und die hochschulrechtlich ver-\n\nankerte Aufgabe der Drittmitteleinwerbung sind deshalb in einen Einklang zu\n\nbringen, der dem Gedanken der Rechtssicherheit und dem Schutzgut der\n\nStrafvorschrift angemessen Rechnung trägt.\n\nbb) Der Wertungsgleichklang zwischen hochschulrechtlicher Aufgaben-\n\nstellung und der Strafvorschrift über die Vorteilsannahme ist auf der Tatbe-\n\nstandsebene, nicht auf der Rechtfertigungsebene zu suchen. § 331 Abs. 3\n\nStGB sieht zwar eine Rechtfertigung des Vorteilsnehmers durch die Genehmi-\n\ngung des Vorteilsversprechens oder der Vorteilsannahme vor (zur Bewertung\n\ndieser Vorschrift als Rechtfertigungsgrund vgl. nur Jescheck in LK 11. Aufl.\n\n§ 331 Rdn. 16; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 32, \n\njew.\n\nm.w.Nachw.). Die Rechtfertigungsbestimmung greift indes dann nicht, wenn die\n\neingeworbenen Mittel gefordert worden sind. Der Senat hält es deshalb für vor-\n\n- -28\n\nzugswürdig, bei der Auslegung des vom Tatbestand vorausgesetzten Bezie-\n\nhungsverhältnisses zwischen Vorteil und Diensthandlung zu berücksichtigen,\n\ndaß dieses Beziehungsverhältnis auch durch eine vom Dienstherrn an sich\n\nerwünschte und grundsätzlich genehmigungsfähige Einwerbung von Drittmit-\n\nteln beeinflußt und mit geprägt wird. Im Vordergrund steht nach Maßgabe der\n\nspezifischen gesetzgeberischen Wertung für diesen Bereich dann nicht, daß\n\ndie Fördermittel „als Gegenleistung“ für eine Diensthandlung (oder, nach neu-\n\nem Recht, „für die Dienstausübung“) gewährt werden, sondern daß sie zur\n\nFörderung von Forschung und Lehre eingeworben, angenommen und einge-\n\nsetzt werden.\n\ncc) Allerdings erfordert dies, daß das für die Einwerbung solcher Dritt-\n\nmittel hochschulrechtlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten und nicht\n\numgangen wird. Der Schutz des Rechtsguts, dem der Straftatbestand der Vor-\n\nteilsannahme zu dienen bestimmt ist, gebietet das Anzeigen und Genehmi-\n\ngenlassen des Vorteils. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die \"Nicht-\n\nKäuflichkeit\" von dienstlichen Handlungen und in die Sachlichkeit der Ent-\n\nscheidungen der Amtsträger, kurz: in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes\n\n(vgl. zur Beschreibung des Rechtsguts BGHSt 15, 88, 96 f.; 30, 46, 48; vgl.\n\nweiter Jescheck in LK aaO vor § 331 Rdn. 17;Tröndle/Fischer aaO § 331 Rdn.\n\n3 m.w.Nachw.) ist gerade im Bereich der von Amtsträgern ausgeübten medizi-\n\nnischen Forschung und wahrgenommenen klinischen Versorgung in besonde-\n\nrer Weise schutzbedürftig, weil sich - wie der vorliegende Fall verdeutlicht -\n\nhier die Verantwortung für Auswahl und Beschaffung medizintechnischer Pro-\n\ndukte und von Medikamenten einerseits sowie die Verantwortung für die Ein-\n\nwerbung von Forschungsmitteln Dritter andererseits personell oft nicht trennen\n\nlassen wird (sog. Trennungsprinzip). Gerade hier soll auch der Patient, der sich\n\nin eine Universitätsklinik oder in eine sonst von einem Amtsträger geleitete Kli-\n\n- -29\n\nnik begibt, das Vertrauen haben können, daß die Auswahl eines etwa zu im-\n\nplantierenden medizintechnischen Produkts allein nach medizinischen Kriteri-\n\nen, allenfalls bei gleicher Eignung auch unter weiteren aufgabengerechten Ge-\n\nsichtspunkten erfolgt. Es liegt darüber hinaus auch im Interesse der jeweiligen\n\nVerantwortungsträger, ihre Unbefangenheit bei der jeweiligen Entscheidung zu\n\nschützen und die abstrakte Gefahr einer unbewußten Beeinflussung der Aus-\n\nwahlentscheidung durch etwaige hohe, gar direkt umsatzabhängige Gewäh-\n\nrung von Forschungsmitteln durch bestimmte Produktlieferanten unter Ver-\n\nnachlässigung medizinischer Gesichtspunkte zu minimieren. Das kann nach\n\nLage der Dinge nur durch ein größtmögliches Maß an Durchschaubarkeit\n\n(Transparenz) und durch die Gewährleistung von Kontrollmöglichkeiten sicher-\n\ngestellt werden. Eine solche Kontrolle wird durch Dokumentation und institutio-\n\nnalisierte Befassung von Aufsichtsinstanzen, namentlich über Anzeige- und\n\nGenehmigungspflicht erreicht. Damit wird einem Interessenkonflikt von vorn-\n\nherein entgegengewirkt.\n\nBei dieser Gesetzesauslegung im Sinne der Einheit der Rechtsordnung\n\nwird derjenige Forscher, der Drittmittel einwirbt und damit wie hochschulrecht-\n\nlich und beamtenrechtlich vorgegeben verfährt, kaum je Gefahr laufen, in den\n\nVerdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Verläßliche Richtschnur werden ihm\n\nauch in einem nicht-juristischen Sinne die allgemeinen Regeln der Lauterkeit\n\nund Offenheit bieten. Im übrigen wird es - gerade auch nach der Erweiterung\n\ndes Anwendungsbereichs der Bestechungsdelikte im Jahr 1997 - aus fürsorgli-\n\nchen, aber auch aufsichtlichen Erwägungen Sache der Universitätsverwaltun-\n\ngen und der Kultusverwaltungen sein, ihre Drittmittel einwerbenden Hoch-\n\nschullehrer zu beraten und in geeigneten Fällen auch von der Verwaltung der\n\nMittel durch die Universität abzusehen (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 4 UG BW).\n\n- -30\n\ndd) Das von der Revision vorgeschlagene Verständnis des Beziehungs-\n\nverhältnisses zwischen Diensthandlung und Vorteil als Gegenleistung für ge-\n\nsetzlich besonders geregelte Bereiche wie die Forschungsförderung, das nicht\n\nauf einer Offenlegung in einem bestimmten, dafür eigens vorgesehenen Ver-\n\nfahren besteht, hätte demgegenüber im Blick auf die in Rede stehenden\n\nRechtsgüter nicht hinnehmbare Nachteile. Es brächte erhebliche Unsicherhei-\n\nten für die Beteiligten mit sich. Zudem würde es tendenziell die Entwicklung\n\neiner Art Drittelmittel-Schattenwirtschaft fördern, weil die Einwerbung und Ver-\n\nwendung solcher Zuwendungen an der Universitätsverwaltung vorbei und ohne\n\nOffenlegung dann nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB wä-\n\nre. Das liefe - wie der Senat bereits hervorgehoben hat - dem Schutzanliegen\n\ndes Tatbestandes gerade \n\nin dem hier \n\nin Rede stehenden besonders\n\nschutzwürdigen Bereich zuwider. Es ginge weiter mit einer entsprechenden\n\nEinschränkung für den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB)\n\neinher. Das könnte dazu führen, daß bei nicht angezeigter und genehmigter\n\nEinwerbung von Zuwendungen und deren sachlicher Verwendung für Wissen-\n\nschaft und Forschung selbst eine daran geknüpfte pflichtwidrige Diensthand-\n\nlung nicht nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar wäre.\n\n3. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen hat die Strafkammer er-\n\nsichtlich rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gilt auch für den Vorsatz hinsichtlich\n\ndes Vorteils, bei dem es sich nicht um ein normatives, sondern ein tatsächli-\n\nches Merkmal handelt. Der wenigstens bedingte Vorsatz ergibt sich noch ge-\n\nnügend aus den festgestellten Umständen. Die Umsatzabhängigkeit der Zu-\n\nwendungen und die Umgehung der Universitätsverwaltung sind insoweit hinrei-\n\nchend tragfähige Beweisanzeichen.\n\n- -31\n\n III.\n\nDanach unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit der\n\nAngeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist; in einem dieser Fälle (Fall II.\n\n6. a) der Urteilsgründe) ist er freizusprechen. In den verbleibenden fünf Fällen\n\nentfällt die Verurteilung wegen Untreue, während der Schuldspruch wegen (bis\n\ndahin tateinheitlicher) Vorteilsannahme bestehen bleiben kann. Die Rechtsfol-\n\ngenfrage bedarf deswegen ebenfalls der erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung. Soweit es danach auf die von der Revision des Angeklagten erhobenen\n\nVerfahrensrügen überhaupt noch ankommen kann, bleiben diese aus den Er-\n\nwägungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 2001\n\n(Seite 8 ff.) erfolglos.\n\nDer neue Tatrichter wird den mittelbaren Vorteil, der dem Angeklagten\n\nselbst zugute kam, genauer zu bestimmen und ihn auch mit den unmittelbaren\n\nVorteilen anderer – etwa der Universität - abzugleichen haben, die mit dem\n\nMitteleinsatz verbunden waren. Für die Rechtsfolgenentscheidung könnte sich\n\nerweisen, daß das verwirklichte Unrecht hier am unteren Rande des überhaupt\n\nStrafwürdigen liegt. Im Verbund mit der langen Dauer des Verfahrens und den\n\njustitiell zu verantwortenden Verzögerungen (vgl. UA S. 102) wird ein Ahn-\n\ndungsbedürfnis dann möglicherweise nicht mehr bestehen und eine Sachbe-\n\nhandlung nach § 153 StPO in Betracht zu ziehen sein.\n\n- -32\n\n C.\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe sich neben der Un-\n\ntreue nicht nur der Vorteilsannahme, sondern in den in Rede stehenden fünf\n\nFällen der Bestechlichkeit schuldig gemacht. Sie erstrebt eine Änderung des\n\nSchuldspruchs durch das Revisionsgericht und eine Aufhebung des Rechtsfol-\n\ngenausspruchs.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die angegriffene Würdigung des\n\nLandgerichts ist rechtsfehlerfrei.\n\nDie Auffassung der Beschwerdeführerin, die vom Tatbestand der Be-\n\nstechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) geforderte Pflichtwidrigkeit der Diensthand-\n\nlung könne sich hier auch aus der Untreue des Angeklagten ergeben, geht am\n\nWortlaut der Strafvorschrift vorbei. Danach können tatbestandsmäßig nur Vor-\n\nteile sein, die als Gegenleistung \"dafür\" gefordert, versprochen oder ange-\n\nnommen werden, daß eine (bestimmte) Diensthandlung vorgenommen wird\n\nund der Amtsträger \"dadurch\" seine Dienstpflichten verletzt oder verletzen\n\nwürde. Diese sprachliche Verknüpfung erhellt, daß sich die Vorteilsannahme\n\nwie auch die Pflichtverletzung jeweils auf eine bestimmte Diensthandlung be-\n\nziehen müssen, die bewirkt werden soll (\"Gegenleistung dafür\"). Die pflichtwid-\n\nrige Handlung im Sinne des § 332 StGB kann mithin nicht schon in dem An-\n\nnehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils selbst bestehen.\n\nEbensowenig macht die Annahme oder das Fordern des Vorteils die Handlung,\n\nauf die sie sich beziehen, schon zu einer pflichtwidrigen. Deshalb ist jeweils die\n\nFeststellung notwendig, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine schon an\n\n- -33\n\nsich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte (vgl. nur BGHSt 15, 239,\n\n241/242).\n\nNach den Urteilsfeststellungen war allein die Mitwirkung des Angeklag-\n\nten an den Auswahlentscheidungen für bestimmte medizintechnische Produkte\n\ndie ins Auge gefaßte Diensthandlung. Das Landgericht hat nicht festzustellen\n\nvermocht, daß der Angeklagte sich bereit gezeigt habe, sich durch die Gewäh-\n\nrung der Vorteile bei seinen Auswahlentscheidungen beeinflussen zu lassen.\n\nDie dafür von der Strafkammer angeführten Umstände sind ohne weiteres\n\ntragfähig (UA S. 84/85). Die Beweggründe des Zuwendenden waren in diesem\n\nZusammenhang unerheblich.\n\nDa das Landgericht den Tatbestand der Bestechlichkeit insoweit zutref-\n\nfend ausgelegt und angewandt hat, kommt es nicht mehr darauf an, daß die\n\nBeanstandung der Staatsanwaltschaft auch auf dem Boden ihrer Rechtsauffas-\n\nsung ins Leere geht, weil der Angeklagte durch das Annehmen des tatbe-\n\nstandsmäßigen Vorteils eine Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt und\n\nden Tatbestand der Untreue nicht erfüllt hat.\n\n- -34\n\nDie auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin vorzunehmende\n\nNachprüfung des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler, die den Angeklagten\n\nbeschweren (vgl. § 301 StPO), führt zu demselben Ergebnis wie die auf das\n\nRechtsmittel des Angeklagten hin veranlaßte (siehe oben unter B.).\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_372-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-23/1-str-372-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_372-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_372-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-23/1-str-372-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_372-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:22.817399+00:00"}}