{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"1 StR 369/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 369/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n21. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\nRechtsanwalt\n als Vertreter der Nebenkläger D. ,\nRechtsanwalt\n als Vertreter der Nebenklägerin S. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November\n\n2000 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten\n\nseines Rechtsmittels sowie die durch dieses Rechtsmittel ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todes-\n\nfolge in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, und dadurch zugleich wegen\n\nbesonders schwerer Brandstiftung und schwerer Körperverletzung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Ange-\n\nklagten eingelegten Revision, die auf die Sachrüge gestützt ist, erstrebt die\n\nStaatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet\n\nsich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine\n\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener besonders schwerer Brandstif-\n\ntung und wegen schwerer Körperverletzung; außerdem greift er die Strafzu-\n\nmessung an. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nA.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n1. Anfang November 1999 traf der Angeklagte nach langer Zeit zufällig\n\nseine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder. Dabei bemerkte er insbe-\n\nsondere das ängstliche Zurückweichen seiner Kinder vor ihm. Diese Begeg-\n\nnung riß beim Angeklagten alte Wunden wieder auf und er begann erneut, mit\n\nseinem Schicksal zu hadern. In den Wochen danach trug er sich (wieder) ver-\n\nstärkt mit dem Gedanken an Selbstmord. Er überdachte verschiedene Möglich-\n\nkeiten, etwa sich vor eine S-Bahn zu werfen oder aus dem Fenster eines\n\nHochhauses zu springen. In seinen Überlegungen kam er aber immer wieder\n\ndarauf zurück, sich mit einem Seil zu erhängen und zwar so, daß er hierbei\n\nnicht von anderen Personen bemerkt und gerettet werden könnte.\n\nDer Angeklagte hatte die Überlegung, die “mutige Entschlossenheit und\n\nnötige Selbstüberwindung” für seinen Selbstmord dadurch aufzubringen, daß\n\ner sich durch die Zerstörung seiner Unterkunft und all seiner Habe “den Rück-\n\nweg ins Leben” abschnitt. Er hatte in dieser Zeit bereits des öfteren nachts mit\n\nSelbstmordgedanken stundenlang auf “seinem Galgen” (einem Spielgerüst für\n\nKinder) gehockt, um morgens doch immer wieder in seine “warme vertraute\n\nWohnung” zurückzukehren. Diese Rückzugsmöglichkeit wollte er sich nunmehr\n\ndurch Brandlegung zerstören.\n\nEtwa eine Woche vor der Monatsmitte kaufte sich der Angeklagte für\n\ndiesen Zweck einen fünf Liter fassenden Plastikbenzinkanister an einer Tank-\n\nstelle, füllte ihn mit Otto-Kraftstoff und verwahrte ihn während der folgenden\n\nTage in seinem Ein-Zimmer-Apartment. Im Laufe der Nacht vom 14. auf den\n\n15. November 1999 verdichtete sich beim Angeklagten der Entschluß, die\n\nnunmehr seit Tagen gehegten Vorstellungen in die Tat umzusetzen und hier-\n\ndurch den geplanten Selbstmord vorzubereiten. Der Angeklagte wollte bei all\n\nseinen Überlegungen, daß er mit dem Inbrandsetzen seines Apartments unter\n\nVerwendung von fünf Litern Benzin ein Fanal setzen werde. Durch den Brand\n\nsollte seine gesamte Habe vernichtet werden, so daß auch seiner Frau nichts\n\nmehr davon bliebe. Im September des Jahres 1999 hatte der Angeklagte sein\n\ngesamtes Bankguthaben von etwa 14.000 DM abgehoben und in seinem\n\nApartment aufbewahrt. Er wollte, daß auch dieser Geldbetrag zusammen mit\n\nseiner Wohnung den Flammen zum Opfer fiel und vernichtet werde.\n\nEtwa um 3.40 Uhr öffnete der Angeklagte den Schraubverschluß des be-\n\nreitgehaltenen Benzinkanisters und verteilte nahezu dessen gesamten Inhalt in\n\ndem knapp 22 qm großen Wohnraum des Apartments. Mit dem Rest des Treib-\n\nstoffs legte er eine \"Tröpfchenspur\" in Art einer Lunte über die Schwelle der\n\ngeöffneten Wohnzimmertür quer durch den Vorraum bis zur Wohnungsein-\n\ngangstür. Der Versuch schlug fehl, da das Streichholz auf dem Boden verlosch.\n\nDer Angeklagte begab sich in den Wohnraum zurück, entzündete ein Streich-\n\nholz und warf es auf mit Benzin getränkte Kleidungsstücke. Vom Hausflur aus\n\nversuchte der Angeklagte noch, die Eingangstüre zum Apartment ins Schloß zu\n\nziehen, konnte jedoch die starke Sogwirkung des einsetzenden Brandwindes\n\nnicht mehr überwinden. Er ließ die Tür offen und flüchtete über das nur wenige\n\nSchritte entfernt gegenüberliegende einzige Treppenhaus des Anwesens ins\n\nErdgeschoß und von dort ins Freie. Unmittelbar nach Entzündung des Benzin-\n\nLuft-Gemischs kam es in kürzeren Abständen zu mehreren lauten explosions-\n\nartigen Verpuffungen, die der Angeklagte wahrnahm. Als er das Anwesen über\n\nden unmittelbar unter seinem Apartment liegenden Eingang verließ, bemerkte\n\ner, wie bereits meterlange Flammen aus der geborstenen Balkontüre ins Freie\n\nund in Richtung des darüberliegenden Stockwerks schlugen.\n\nDurch das Verschütten der fünf Liter Otto-Kraftstoff entwickelte sich in\n\nkürzester Zeit ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch, das zu mehreren Verpuffun-\n\ngen führte. Es entstand ein starkes Feuer mit erheblicher Rauchentwicklung im\n\nTreppenhaus. Im dichten Rauch kamen vier Mitbewohner ums Leben und eine\n\nHausbewohnerin erlitt dauerhafte schwerste Verbrennungen.\n\nDer Angeklagte verbrachte den Rest der Nacht auf dem Spielplatz, wo\n\ner, mit dem als Schlinge um seinen Hals gelegten Abschleppseil auf dem\n\nSpielgerüst saß, um sich zu erhängen. Er konnte sich aber letztlich zu dem be-\n\nabsichtigten Selbstmord nicht entschließen und wurde am nächsten Tag fest-\n\ngenommen.\n\n2. Die Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit drei von ihr\n\nangehörten psychiatrischen Sachverständigen angenommen, der Angeklagte\n\nhabe sich in einer besonderen Lage und Befindlichkeit befunden, als er seinen\n\nSelbstmord vorbereitete. Trotz dieser “präsuizidalen Ambivalenz” habe er sich\n\nbeim Legen des Wohnungsbrandes nicht in einem “eingeengten” Zustand im\n\nSinne der §§ 20 und 21 StGB befunden.\n\nB.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Staatsanwaltschaft rügt, die Schwurgerichtskammer habe einen\n\nbedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten deshalb für nicht gegeben erach-\n\ntet, weil dieser nicht in feindseliger Einstellung gegenüber den Tatopfern ge-\n\nhandelt habe. Zwar stehe außer Frage, daß es nicht Ziel des Angeklagten g e-\n\nwesen sei, fremde Menschenleben zu zerstören. Sein Ziel sei es jedoch nicht\n\nlediglich gewesen, sein Hab und Gut zu zerstören, er habe vielmehr ein Fanal\n\nsetzen wollen. Habe er aber die besondere Gefährlichkeit seines Handelns\n\nerkannt, dann genüge allein die “Hoffnung” nicht, es werde zu keiner Explosion\n\nsowie einer Ausweitung der Flammen und des Rauches kommen, um eine Bil-\n\nligung des Erfolges durch den Angeklagten und damit den bedingten Tötungs-\n\nvorsatz zu verneinen.\n\n2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten\n\nTötungsvorsatz verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.\n\nBedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt\n\ndes tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,\n\nferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-\n\nbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1\n\nVorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in NStZ 2001,\n\n475 ). In Abgrenzung zu der Schuldform der bewußten Fahrlässigkeit müssen\n\nbeide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als\n\nauch das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tat-\n\nsächliche Feststellungen belegt werden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,\n\nbedingter 27).\n\nDer Bundesgerichtshof war in einer Reihe von Entscheidungen mit äu-\n\nßerst gefährlichen Gewalthandlungen wie dem Werfen eines Molotowcocktails\n\noder eines Brandanschlags auf ein Asylbewerberheim befaßt, die in feindlicher\n\nAbsicht begangen wurden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35,\n\n38). Bei diesen Handlungen hat er ausgesprochen, es liege bei solchen Hand-\n\nlungen, bei denen die Lebensgefährlichkeit offen zutage trete, ausgesprochen\n\nnahe, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der von ihm\n\nin Gang gesetzten Handlungskette rechnet. Er hat es aber auch für denkbar\n\nangesehen, daß es Fälle geben kann, in denen ein Täter alle Umstände kennt,\n\ndie sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er\n\nsich aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen\n\nkann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26). Deshalb be-\n\ndürfe es für den Schluß der Billigung eines Todeserfolges selbst bei einer in\n\nfeindlicher Absicht begangenen Tathandlung im Hinblick auf die gegenüber der\n\nTötung eines anderen Menschen bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfälti-\n\nger Prüfung insbesondere des Willenselements.\n\nErst recht hat der Bundesgerichtshof in dem Fall einer in der Absicht der\n\nSelbsttötung bewirkten Gasexplosion den Schluß auf den bedingten Tötungs-\n\nvorsatz als rechtsfehlerhaft angesehen, bei dem der Tatrichter unerörtert ge-\n\nlassen hat, daß der Angeklagte einer im Haus anwesenden Mitbewohnerin\n\nnicht feindselig gesonnen, sondern sogar freundschaftlich verbunden war\n\n(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).\n\n2. Nach diesem Maßstab hat die Schwurgerichtskammer zum Wissen-\n\nselement gewürdigt, daß der Angeklagte trotz seiner (prä-)suizidalen Situation\n\ndie Übersicht im wesentlichen behalten hatte. Ihm war bewußt, daß er durch\n\ndas Inbrandsetzen seines Apartments fremdes Eigentum schwer beschädigen\n\nwürde. Es lag für ihn auch nicht fern, daß das von ihm gelegte Feuer nicht nur\n\nEinrichtungsgegenstände seines Apartments, sondern auch auf Gebäudeteile\n\nwie Türen, Fenster, Böden etc. übergreifen würde. Der Angeklagte wußte um\n\ndie Gefährlichkeit des von ihm gelegten Brandes in Bezug auf die Mitbewohner\n\nder sechsstöckigen Apartmentanlage. Er kannte die Beschaffenheit des aus\n\neiner Vielzahl von Wohneinheiten bestehenden Gebäudes, das lediglich über\n\neinen zentral gelegenen Zu- bzw. Ausgang verfügte. Er wußte, daß sein\n\nApartment auf der ersten Etage genau über dem Ausgang unmittelbar im Be-\n\nreich des verhältnismäßig engen Treppenhauses lag. Er hatte auch bedacht,\n\ndaß er den Brand und seinen Selbstmord in den Nachtstunden durchführen\n\nwürde, in der die anderen Hausbewohner schliefen. Er war auch im Umgang\n\nmit Otto-Kraftstoff geschult und war sich deshalb bewußt, daß durch das Ve r-\n\nteilen von mehreren Litern Benzin als Brandbeschleuniger ein stark brennbares\n\nund explosives Benzin-Luft-Gemisch entstehen würde, das er zur Zerstörung\n\nseiner Wohnung einsetzen wollte.\n\nDas Schwurgericht kam deshalb zur Überzeugung, der Angeklagte habe\n\nbeim Legen des Brandes körperliche Beeinträchtigungen von Mitbewohnern im\n\nSinne von § 223 Abs. 1 StGB zwar nicht angestrebt, aber doch billigend in Kauf\n\ngenommen. Zwar sei er davon ausgegangen, Feuer und Rauch würden sich im\n\nwesentlichen auf seine eigene Wohnung beschränken. Er schloß jedoch nicht\n\naus, daß Mitbewohner zu Schaden kommen könnten, denn er mußte damit\n\nrechnen, daß es aufgrund des Benzin-Luft-Gemisches zu einem Bersten der\n\nFensterscheiben kommen und Hausbewohner durch Glassplitter verletzt wer-\n\nden könnten und daß Feuer und Rauch über offengehaltene Fenster in Nach-\n\nbarwohnungen eindringen und dadurch Menschen zu Schaden kommen könn-\n\nten.\n\nDagegen hat die Schwurgerichtskammer als nicht vom Wissenselement\n\numfaßt angesehen, daß der Angeklagte mit der erheblichen Ausweitung des\n\nBrandes und insbesondere der Verbreitung konzentrierter Rauchgase im übri-\n\ngen Gebäude gerechnet hatte. Sie hat dabei berücksichtigt, daß der Ange-\n\nklagte seinen eigenen Tod vorbereitete und er damit und mit den auf seine ge-\n\nschiedene Frau gerichteten Gedanken und Gefühlen aufs Höchste in Anspruch\n\ngenommen war. Nach seiner subjektiven Vorstellung richtete sich der Brandan-\n\nschlag, der Vorbereitung seines Selbstmordes war, in erster Linie gegen sich\n\nselbst. In zweiter Linie wollte er mit dem Anzünden seines Apartments und der\n\nVernichtung seiner persönlichen Habe ein Fanal setzen, mit dem er seine ge-\n\nschiedene Frau treffen und “bestrafen” wollte. Auch habe der Angeklagte das\n\nFeuer nicht in feindlicher Absicht gegenüber seinen Mitbewohnern gelegt. Auf-\n\ngrund all dieser Umstände sei ihm nicht zu widerlegen gewesen, daß er davon\n\nausging, Feuer und Rauch würden im wesentlichen auf sein Apartment be-\n\nschränkt bleiben, wofür auch spreche, daß er zunächst eine Lunte zur Woh-\n\nnungstür legte, um nach dem Inbrandsetzen die Wohnung zu verlassen. Die\n\nKammer hat dem Angeklagten schließlich nicht widerlegen können, daß er\n\nnoch nach dem Brandlegen versucht hat, hinter sich die Wohnungstür zu\n\nschließen, was ihm infolge des Brandwindes nicht mehr gelungen sei. Daß\n\naufgrund eines von ihm nicht mehr beherrschbaren Brandes konzentrierte\n\nRauchgase insbesondere ins Treppenhaus gelangten und die vier tödlich ver-\n\nletzten Mitbewohner in ihrer Furcht vor dem Brand trotz der Rauchentwicklung\n\nüber das Treppenhaus ins Freie gelangen wollten und sie dabei den Erstik-\n\nkungstod erleiden könnten, war nach Auffassung der Schwurgerichtskammer\n\nzwar keine fernliegende, aber auch keine zwingende Folge, mit der der Ange-\n\nklagte von vornherein in seiner Planung rechnen mußte.\n\nDiese Feststellungen zum Wissenselement sind rechtsfehlerfrei getrof-\n\nfen. Die Strafkammer hat ihre Zweifel nicht überwinden können, daß der Ange-\n\nklagte die erhebliche Ausweitung des Brandes mit den tödlichen Folgen für die\n\nvier Mitbewohner nicht in sein Wissen aufgenommen hatte. Diese Wertung des\n\nTatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Damit mußte die Kammer\n\nnicht zu dem Schluß kommen, der Angeklagte habe den Brand auch um den\n\nPreis legen wollen, daß dabei Mitbewohner zu Tode kommen könnten.\n\n3. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schwur-\n\ngerichtskammer hat gesehen, daß die Tat des Angeklagten besonders schwer\n\nwiegt. Sie hat insbesondere berücksichtigt, daß durch die Tat vier junge Men-\n\nschen ihr Leben verloren haben und bei einer Geschädigten die Gesundheit\n\nauf Dauer schwer beeinträchtigt ist. Daß die Strafkammer von der Verhängung\n\neiner hier möglichen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, beruht allein\n\ndarauf, daß der Angeklagte die Tat in einer existentiellen Lebenskrise als Vor-\n\nbereitung auf seinen Selbstmord begangen hat.\n\nRevision des Angeklagten\n\nC.\n\n1.Die Revision rügt, das Schwurgericht habe keine ausreichenden Fest-\n\nstellungen dazu getroffen, daß der Angeklagte nicht allein die Wohnungsein-\n\nrichtung des Apartments, sondern darüber hinaus mit dem Gebäude fest ver-\n\nbundene Teile in Brand setzen wollte und sich damit der schweren Brandstif-\n\ntung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht habe. Den Urteilsgrün-\n\nden sei nur zu entnehmen, er habe dies nicht in “Abrede gestellt”. Die Straf-\n\nkammer habe damit unzulässig ein Teilschweigen verwertet.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-\n\nschrift zutreffend ausführt, ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe,\n\ndaß sich der Angeklagte umfassend geständig zum Sachverhalt eingelassen\n\nhat. Ein Fall des Teilschweigens liegt somit nicht vor. Hinsichtlich des von der\n\nSchwurgerichtskammer angenommenen bedingten Vorsatzes bei der beson-\n\nders schweren Brandstiftung (§§ 306a und b StGB) ergibt sich aus der von der\n\nRevision zitierten Passage des Urteils, daß er die maßgeblichen Umstände -\n\noffenbar auf Fragen des Gerichts - nicht in Abrede gestellt hat.\n\n2. Auch eine Verletzung des § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB liegt nicht\n\nvor. Die Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer dargelegt hat, daß sie\n\nwegen der hohen Hemmschwelle zwar keinen Tötungsvorsatz angenommen\n\nhat, daß der Angeklagte aber hinsichtlich seiner Mitbewohner einen Körper-\n\nverletzungsvorsatz billigend in Kauf genommen hat, ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\n3. Soweit der Angeklagte rügt, die Schwurgerichtskammer habe wesent-\n\nliche Strafzumessungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt, bleibt auch diese\n\nRüge erfolglos. Die Schwurgerichtskammer hat mit Recht ausgeführt, daß die\n\nTat des Angeklagten besonders schwer wiegt. Selbst wenn die Strafkammer zu\n\nseinen Gunsten berücksichtigt hat, daß er sich in einer Lebenskrise befunden\n\nhat und Selbstmord verüben wollte, wiegt demgegenüber, daß er mit kaum\n\nnachvollziehbarer Leichtfertigkeit gehandelt und dabei das Leben von vier\n\nMenschen zerstört und die Gesundheit einer Mitbewohnerin nachhaltig beein-\n\nträchtigt hat. Es ist nicht zu besorgen, daß die Schwurgerichtskammer weitere\n\nzu Gunsten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte, die, soweit sie von\n\nder Revision vorgetragen worden sind, angesichts der Folgen der Tat ohnehin\n\nkein Gewicht haben, aus dem Blick verloren hat. Die Urteilsgründe müssen nur\n\ndie bestimmenden Strafzumessungsgründe enthalten.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/1-str-369-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/1-str-369-01","retrieved":"2026-07-10 12:38:34.213335+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-22/1-str-369-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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