{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_316-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"1 StR 316/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 316/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen II vom 10. April 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Straf-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO ver-\n\nworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten\n\nMord und zur gefährlichen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf\n\nJahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist\n\nzum Schuldspruch unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hält der\n\nStrafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht die un-\n\neingeschränkte Schuldfähigkeit der Angeklagten bejaht hat.\n\n1. Das Landgericht ist hierbei dem Gutachten der psychiatrischen Sach-\n\nverständigen gefolgt, die zwar wegen einer Persönlichkeitsstörung das Vorlie-\n\ngen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bejaht, eine hierauf beru-\n\nhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten je-\n\ndoch ausgeschlossen hat. Begründet wurde dies mit dem geordneten, zielge-\n\nrichteten, lange geplanten Tatablauf. Zudem habe mangels Provokation des\n\nOpfers keine schwere affektive Erschütterung vorgelegen.\n\n2. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Wird eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als\n\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in\n\nBetracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren\n\nFolgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie\n\nkrankhafte seelische Störungen, so liegt es nahe, dieser Form der Persönlich-\n\nkeitsstörung – sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt – die\n\nWirkung einer von § 21 StGB geforderten erheblichen Verminderung der\n\nSchuldfähigkeit zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 seelische\n\nAbartigkeit 10, 20, 23; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249).\n\nb) Daher hätte das Landgericht die Auffassung, daß trotz der Annahme\n\neiner schweren anderen seelischen Abartigkeit keine erhebliche Beeinträchti-\n\ngung der Steuerungsfähigkeit gegeben war, näher erläutern müssen (vgl.\n\nBGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10; BGH NStZ 1996, 380). Die vom\n\nLandgericht angeführten Begründungen sind insoweit nicht tragfähig:\n\nDaß die Angeklagte überlegt und zielgerichtet gehandelt hat, schließt\n\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus. Auch bei geplantem und\n\ngeordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anrei-\n\nze zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinan-\n\nder abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden (vgl. BGHR StGB\n\n§ 21 seelische Abartigkeit 14, 25; BGH StV 2000, 17; BGH StraFo 2001, 249\n\nm.w.N.).\n\nAuch das Abstellen auf eine affektive Erschütterung – die das Merkmal\n\nder tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erfüllen kann – geht fehl. Bei dem\n\nMerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit war nämlich in erster\n\nLinie zu prüfen, ob die Angeklagte allein infolge ihrer Persönlichkeitsstörung in\n\nder fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausge-\n\nsetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern\n\nnicht vorhanden ist, und ob dadurch ihre Fähigkeit, sich normgerecht zu ver-\n\nhalten, deutlich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14;\n\nBGH StV 2000).\n\nSchäfer Nack \n\nSchluckebier\n\n Kolz Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/1-str-316-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/1-str-316-01","retrieved":"2026-07-10 12:23:15.025460+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-08-22/1-str-316-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2001-08-22","dockets":["1 StR 316/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_316-01","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.08.2001 – 1 StR 316/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/1-str-316-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen II vom 10. April 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Straf-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO ver-\n\nworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"StV 2002, 17","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:23:15.025460+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}