{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_258-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"1 StR 258/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 258/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Memmingen vom 18. Dezember 2000 wird mit der Maß-\n\ngabe verworfen, daß in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteils-\n\ngründe jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuel-\n\nlen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, in den Fällen II. 3\n\ndarüber hinaus die wegen tateinheitlichen Beischlafs zwischen\n\nVerwandten entfällt.\n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der\n\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Ange-\n\nklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe we-\n\ngen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\n\nmuß entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Bei der Verjährungsprüfung,\n\ndie bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tat-\n\nbestand gesondert vorzunehmen ist (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78 a\n\nRdn. 10 m.w.N.), ist, da nur der Tatzeitraum 1994/95 feststeht (UA S. 6), zu\n\nGunsten des Angeklagten vom frühest möglichen Zeitpunkt, mithin Januar\n\n1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn nach § 78 a StGB auszugehen.\n\nEin Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Ge-\n\nschädigten am 29. März 2003 nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt schon\n\ndeshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des § 174 StGB\n\nnicht erfaßt. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4\n\nStGB endete daher mit dem Januar 1999, so daß die erste Vernehmung des\n\nBeschuldigten am 6. März 2000 (Strafakten Bd. I, Bl. 26 d.A.) nicht mehr zur\n\nUnterbrechung der Verjährung geeignet war.\n\n2. In dem ... (Komplex) II. 3 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen\n\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ebenfalls zu entfallen, weil in-\n\nsoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Tatzeitraum war September\n\n1993 bis 12. Mai 1994 (UA S. 6), so daß die Straftaten mit Ablauf einer Frist\n\nvon fünf Jahren nach Tatbeendigung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a Satz 1 StGB)\n\nverjährt waren. Als erste den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfah-\n\nrenshandlung kommt die Vernehmung des Angeklagten am 6. März 2000\n\n(§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) in Betracht; zu diesem Zeitpunkt war jedoch\n\nbereits Verjährungseintritt erfolgt.\n\nEbenfalls entfallen muß die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen\n\nBeischlaf zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB). Straftaten nach § 173\n\nAbs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht, so daß\n\nihre Verfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf einer Frist von fünf\n\nJahren nach Beendigung der Tat (§ 78 a Satz 1 StGB) verjährt.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nTrotz des Wegfalls der genannten Vorwürfe kann der Ausspruch über\n\ndie verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bestehen bleiben: Das\n\nLandgericht hat gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen im Fall II. 2\n\ndem Strafrahmen des § 178 a.F. StGB und in den drei Fällen im Komplex II. 3\n\ndem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB entnommen. In allen Fällen\n\nverhängte es als Einzelstrafe jeweils die Mindeststrafe von einem Jahr. Bei\n\ndieser Sachlage hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die Strafkammer\n\nohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten aus § 174 Abs. 1 Nr. 3\n\nStGB und § 173 Abs. 1 StGB zu geringeren Strafen gelangt wäre.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_258-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/1-str-258-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_258-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_258-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/1-str-258-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_258-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:22:45.209548+00:00"}}