{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_232-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"1 StR 232/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 232/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nSchaal\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Regensburg vom 25. Januar 2001\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß \n\naa) die Verurteilungen wegen Bedrohung entfallen;\n\nbb) sämtliche unter B. B. der Urteilsgründe abgeurteilten\n\nTaten im Verhältnis von Tateinheit stehen;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der\n\nAnordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen wurde, so-\n\nwie im gesamten Strafausspruch.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan ein andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\na) Am 2. März 2000 hatte der Angeklagte dem B. angebo-\n\nten, mit ihm und K. in seiner Wohnung über die Rückgabe\n\nB. gehörender Möbel zu sprechen, die sich noch bei K. be-\n\nfanden. Ohne daß B. hierfür einen nachvollziehbaren Grund gegeben\n\nhätte, kündigte der Angeklagte dort alsbald an, ihm den \"Kopf weg(zu)pusten\",\n\nund hinderte B. mit Ohrfeigen und einem Faustschlag am Verlassen der\n\nWohnung. In den nächsten Stunden wurde B. von ihm vielfältig mißhan-\n\ndelt, gequält und gedemütigt. Er bedrohte ihn ständig mit dem Tod (\"killen\";\n\n\"häuten\") und gravierenden Verletzungen (\"Eier abreißen\"), \"probierte\" Karate-\n\nschläge an ihm aus und würgte ihn, bis er seinen Geldbeutel herausgab, dem\n\nder Angeklagte einen Geldschein entnahm, der dann verbrannt wurde. B. \n\nmußte die Schuhe von K. küssen und er bekam vom Angeklagten\n\nseinen Ausweis in den Mund geschoben.\n\nb) Am 13. April 2000 hielt sich der Nebenkläger R. in der\n\nWohnung des Angeklagten auf, weil ihm dieser einen Arbeitsplatz versprochen\n\nhatte. Als sich nichts ergab und R. wieder gehen wollte, war die Tür ver-\n\nschlossen und der Angeklagte bedrohte R. mit einer von diesem für echt\n\ngehaltenen Pistolenattrappe und einem Messer, beschimpfte ihn und kündigte\n\nihm an, \"er sei bald tot\". Damit begann ein mehrtägiges, von der Strafkammer\n\nim einzelnen geschildertes Martyrium R. s. In dessen Verlauf mußte\n\nR. nicht nur Haus- und Küchenarbeiten verrichten und nackt in eine Ba-\n\ndewanne mit kaltem Wasser steigen, sondern auch nackt herumkriechen,\n\nSchuhe und Fußboden ablecken, Zigarettenkippen schlucken und den Urin des\n\nAngeklagten trinken. Bei alledem wurde er nicht nur ständig mit dem Tod be-\n\ndroht, sondern auch körperlich schwer mißhandelt. Der Angeklagte drückte\n\nunmittelbar über der Nase R. s eine brennende Zigarette aus - nach etwa\n\nzehn Tagen war noch eine gerötete Narbe festzustellen -, schlug auf den nackt\n\nherumkriechenden R. mit Holzprügeln ein und schoß jeweils aus der Nä-\n\nhe mit einem Luftgewehr in seinen rechten Zeh und seine linke Hand und mit\n\neinem Gasrevolver in seine Genitalien.\n\n2. Nach weitgehender Verfahrensbeschränkung hat die Strafkammer das\n\nGeschehen zum Nachteil B. als Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Be-\n\ndrohung und jeweils zwei Fällen der Nötigung und der vorsätzlichen Körper-\n\nverletzung bewertet und hierfür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten verhängt.\n\nDas Geschehen zum Nachteil R. hat die Strafkammer als Frei-\n\nheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung in sieben Fällen an-\n\ngesehen sowie als gefährliche Körperverletzung in fünf Fällen, die hierzu je-\n\nweils in Tatmehrheit stehen, weil sie auf Spontanentschlüsse zurückgingen.\n\nFür die Freiheitsberaubung und die damit in Tateinheit stehenden Delikte hat\n\nsie vier Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Für die gefährlichen Körperverletzun-\n\ngen wurden festgesetzt: Zehn Monate wegen der Schläge mit den Holzprügeln,\n\nein Jahr und drei Monate für das Brennen mit der Zigarette, ein Jahr und sechs\n\nMonate für den Schuß in den Zeh, zwei Jahre für den Schuß in die Hand und\n\ndrei Jahre für den Schuß in die Genitalien.\n\nAus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\n\nJahren gebildet. Von Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer abgesehen.\n\n3. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Sachrüge gestützten Re-\n\nvisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die uneingeschränkt\n\neingelegte Revision des Angeklagten führt zu zwei Änderungen des Schuld-\n\nspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft ist auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung beschränkt\n\nund hat Erfolg. Zugleich führt sie zur Aufhebung des Strafausspruchs zugun-\n\nsten des Angeklagten.\n\n II.\n\nDie Revision des Angeklagten:\n\n1. Die Revision meint, eine brennende Zigarette sei \"mangels Eignung\n\nder Hervorrufung erheblicher Verletzungen\" kein gefährliches Werkzeug im\n\nSinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie verweist auf die Auffassung des Ober-\n\nlandesgerichts Köln, wonach die Möglichkeit erheblicher Verletzungen nicht\n\nnaheliegt, wenn mit Zigarettenglut eine Brandverletzung auf der Wade herbei-\n\ngeführt wird (StV 1994, 244, 246; Zweifel hieran bei Tröndle/Fischer StGB,\n\n50. Aufl. § 224 Rdn. 9).\n\nDiese Bewertung von Brandverletzungen widerspricht schon im Ansatz\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die gefährliche Körperverletzung\n\nbei \"Zufügung von Brandwunden durch glimmende Zigaretten\" ohne weiteres\n\nbejaht hat (Beschl. vom 25. April 2001 - 3 StR 7/01 [mitgeteilt in dem Urteil, das\n\ngegen einen an diesem Tatkomplex nicht beteiligten Mittäter in jener Sache am\n\nselben Tag ergangen ist]). Damit vergleichbar wurde gefährliche Körperverlet-\n\nzung ebenfalls ohne weiteres in einem Fall bejaht, in dem ein brennendes\n\nFeuerzeug einige Sekunden unter vier Finger der Hand eines Kindes gehalten\n\nwurde, was zu schmerzhaften Verletzungen mit Blasen und Narben führte\n\n(BGHR StGB § 170d [aF] Fürsorgepflichtiger 1).\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen:\n\nEin gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein\n\nGegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Be-\n\nnutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (st.\n\nRspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 616). Es kommt also nicht allein auf die\n\nletztlich eingetretene Verletzung an, es genügt vielmehr schon die potentielle\n\nGefährlichkeit des Werkzeugs im konkreten Fall (Tröndle/Fischer aaO).\n\nEine brennende Zigarette, die auf der Haut ausgedrückt wird, führt re-\n\ngelmäßig zu schmerzhaften Brandverletzungen, die vielfach mit Narbenbildung\n\n- hier war die Narbe des Geschädigten nach zehn Tagen noch gerötet (I 1 b) -\n\nverbunden sind; auch darüber noch hinausgehende Komplikationen sind nie-\n\nmals auszuschließen. Im konkreten Fall kommt im übrigen [zusätzlich] noch\n\nhinzu, daß die Zigarette unmittelbar über der Nase ausgedrückt wurde, so daß\n\nwegen der [nicht] auszuschließenden Möglichkeit schmerzbedingt unkontrol-\n\nlierter Bewegungen sogar die Gefahr einer Augenverletzung bestand.\n\n2. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt im einzelnen ausge-\n\nführt haben, stehen sämtliche Taten zum Nachteil R. in Tateinheit. Er\n\nbefand sich auf Grund des Verhaltens des Angeklagten in einer Zwangslage\n\nund konnte sich nicht frei bewegen, was der Angeklagte bei den Verletzungs-\n\nhandlungen ausgenutzt hat. Auch wenn diese Handlungen auf Spontanent-\n\nschlüsse zurückgehen sollten, ist daher das gesamte Geschehen tateinheitlich\n\nverbunden (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 16 m.w.Nachw.).\n\nSchon weil auch die unverändert zugelassene Anklage von Tateinheit zwi-\n\nschen allen Delikten (auch) in diesem Tatkomplex ausgegangen ist, ändert der\n\nSenat den Schuldspruch selbst.\n\n3. Im übrigen enthält der Schuldspruch nur noch insoweit einen den An-\n\ngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler, als Bedrohung (§ 241 StGB) hinter\n\nNötigung (§ 240 StGB) zurücktritt, da die Bedrohungen - jedenfalls auch - Nöti-\n\ngungsmittel waren (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen\n\n2; w. Nachw. bei Tröndle/Fischer aaO § 240 Rdn. 63). Auch insoweit war der\n\nSchuldspruch daher zu ändern.\n\n4. Zwar hat weder der Wegfall der Verurteilungen wegen Bedrohung hier\n\nfür den Strafausspruch Bedeutung, noch gefährdet eine unzutreffende Bestim-\n\nmung der Konkurrenzverhältnisse bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang\n\nim Ergebnis ohne weiteres den Strafausspruch (vgl. nur BGHSt 41, 368, 373\n\nf.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß eine aus mehreren Einzelstrafen ge-\n\nbildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann. Dies ist hier nicht\n\nder Fall, weil aus der im Fall R. noch zu bildenden Einzelstrafe und der\n\nStrafe im Fall B. eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Daher ist der Senat an\n\neiner Bestätigung des Strafausspruchs gehindert (vgl. BGHR StPO § 354\n\nAbs. 1 Strafausspruch 7), so daß der Strafausspruch aufzuheben war, wobei\n\nder Senat im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Taten auch die Strafe im Fall\n\nB. aufgehoben hat (vgl. hierzu BGH wistra 1998, 106, 108 m.w.Nachw.).\n\n III.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Strafkammer hat die formellen und materiellen Voraussetzungen von\n\n§ 66 Abs. 2 StGB bejaht, von Sicherungsverwahrung aber gleichwohl abgese-\n\nhen.\n\n1. Der Angeklagte ist schon wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit\n\nNötigung und einem Waffendelikt, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\n\nvorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden:\n\na) Am 4. Oktober 1988 hatte er den H. ohne nachvollziehbaren\n\nGrund schwer mißhandelt. Er hatte ihn vielfach mit einem Baseballschläger\n\nund einem Schlagstock auf Arme und Beine geschlagen, ihn etwa eine Viertel-\n\nstunde in den Bauch getreten und ihm mit einem Messer zwei Stichverletzun-\n\ngen an den Armen zugefügt, wobei er dann in eine Wunde Salz gerieben hatte,\n\num H. weitere Schmerzen zu bereiten (Strafe: zwei Jahre und sechs Mo-\n\nnate).\n\nb) Am 7. Oktober 1988 hatte er den ihm bekannten Tankwart \n\nS. ebenfalls aus nichtigem Anlaß im Kassenraum der Tankstelle mit\n\nder Faust niedergeschlagen, ihn in sadistischer Weise (\"Auge ausstechen\";\n\n\"Schwanz abschneiden\") bedroht, ihn getreten und sich schließlich auch noch\n\nden Kasseninhalt angeeignet (Strafe: vier Jahre und sechs Monate).\n\nc) Am 10. Oktober 1988 drang der Angeklagte nachts in die Wohnung\n\nseines früheren Karateschülers Kö. ein, bedrohte ihn mit einer Pi-\n\nstole und forderte Auskunft über anonyme Anrufe im Zusammenhang mit seiner\n\nKarateschule. Als sich Kö. weigerte, schoß er ihm in den Hals. Anschlie-\n\nßend quälte er ihn \"über das Ziel der Informationserlangung hinaus\". Er schlug\n\nihn etwa mit der Pistole heftig in das Gesicht, trat ihm in die Genitalien und\n\nkündigte ihm \"zynisch\" seinen nahen Tod an. Der lebensgefährlich verletzte\n\nKö. behielt Dauerschäden wie eine Armlähmung und eine Stimmbehinde-\n\nrung wegen der schußbedingten Kehlkopfverdrehung (Strafe: zwölf Jahre).\n\nDer Angeklagte war in dieser Sache vom 15. Oktober 1988 bis 1. März\n\n1998 inhaftiert; der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDamit liegen die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB vor,\n\nohne daß sich daran durch die vom Senat vorgenommene Schuldspruchände-\n\nrung (II 2) etwas ändern würde (vgl. hierzu im einzelnen Tröndle/Fischer aaO\n\n§ 66 Rdn. 9, 10 m.w.Nachw.).\n\n2. Darüber hinaus hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen von\n\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach sachverständiger Beratung bejaht, da der Ange-\n\nklagte einen Hang zu Straftaten hat, durch die die Opfer körperlich und see-\n\nlisch schwer geschädigt werden und er daher für die Allgemeinheit gefährlich\n\nist. Im einzelnen ist ausgeführt, daß Aggressivität für ihn etwas \"Normales\" ist\n\nund daß er persönlichkeitsbedingt weder zu Schuld- und Unrechtsbewußtsein\n\nin der Lage ist - die der Vorverurteilung zu Grunde liegenden Taten hat er \"ba-\n\ngatellisiert\" -, noch aus Erfahrungen lernen kann. Außerdem sind im einzelnen\n\nnäher beschriebene Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten \"Indikatoren\"\n\nfür einen kriminellen Rückfall.\n\n3. Die Strafkammer hält Sicherungsverwahrung für \"derzeit noch unver-\n\nhältnismäßig im Sinne des § 62 StGB\". Unter Beachtung dieser Bestimmung\n\nsei nämlich im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB\n\nzu berücksichtigen, daß der Angeklagte im Hinblick auf den anstehenden\n\nStrafvollzug und den zu erwartenden Bewährungswiderruf mehr als zehn Jahre\n\nvon der Allgemeinheit ferngehalten und voraussichtlich erst mit 55 Jahren wie-\n\nder in Freiheit gelangen werde. Da er auch während der früheren Haft offenbar\n\nnicht nachteilig in Erscheinung getreten sei und bei vollständiger Verbüßung\n\nder jetzt verhängten Strafe unter Führungsaufsicht stehen werde (§ 68f StGB),\n\ndie ein \"besonderes Augenmerk\" auf ihn zu werfen haben werde, sei es \"noch\n\nvertretbar\" ihm die Möglichkeit eines straffreien Lebens jenseits der Lebens-\n\nmitte einzuräumen.\n\n4. Gegen diese Erwägungen wendet sich das auch vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit Recht.\n\na) Dabei versteht der Senat die allerdings nicht sehr klaren Ausführun-\n\ngen zu § 62 StGB nicht dahin, daß die Strafkammer der - offensichtlich hier\n\nauch nicht vertretbaren - Auffassung wäre, schon wegen der Bedeutung der\n\nvom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie des Grades\n\nder von ihm ausgehenden Gefahr komme Sicherungsverwahrung nicht in Be-\n\ntracht. Vielmehr stützt die Strafkammer ihre Entscheidung im wesentlichen auf\n\ndie Dauer der anstehenden Freiheitsentziehung und das Lebensalter zum Zeit-\n\npunkt der voraussichtlichen Haftentlassung.\n\nb) Bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB können\n\nallerdings die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem\n\nFortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsände-\n\nrungen Gewicht gewinnen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 301\n\nm.w.Nachw.). Es kommt dabei jedoch nicht auf die (mutmaßliche) Dauer des\n\nStrafvollzugs als solche an. Entscheidend ist vielmehr, ob zu erwarten ist, daß\n\nsie eine präventive Warnwirkung auf den Angeklagten haben und damit zu ei-\n\nner Haltungsänderung bei ihm führen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermes-\n\nsensentscheidung 3, 5, 6 m.w.Nachw.). Diese Annahme ist jedoch schon im\n\nHinblick auf die früheren Taten und die deswegen vollzogene langjährige\n\nStrafhaft - unbeschadet des Verhaltens des Angeklagten in dieser Zeit - sehr\n\nfernliegend und darüber hinaus mit der ausdrücklich festgestellten Unfähigkeit\n\ndes Angeklagten, aus Erfahrungen zu lernen, unvereinbar.\n\nDas mutmaßliche Lebensalter des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner\n\nHaftentlassung kann an alledem nichts ändern. Anders wäre es nur, wenn un-\n\nter Berücksichtigung der Art der in Frage stehenden Delikte für diesen Zeit-\n\npunkt eine positive Prognose gestellt werden könnte (BGHR StGB § 66 Abs. 2\n\nErmessensentscheidung 3). Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit\n\nder damit vergleichbaren Frage der Gefährlichkeitsbeurteilung gemäß § 66\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB wiederholt ausgesprochen hat, ist allein ein Alter von etwa\n\n55 Jahren bei der Haftentlassung als solches dabei nicht aussagekräftig (Urt.\n\nvom 7. November 2000 - 1 StR 377/00; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 Gefähr-\n\nlichkeit 5). Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2\n\nStGB kann insoweit nichts anderes gelten.\n\nGründe, die speziell beim Angeklagten eine andere Bewertung dieses\n\nAlters rechtfertigen könnten, sind schon im Hinblick auf seine Unfähigkeit, aus\n\nErfahrungen zu lernen, nicht ersichtlich. Auch die Art der in Rede stehenden\n\nDelikte spricht nicht für eine andere Beurteilung. \"In grausamer und sadisti-\n\nscher Weise\" vorgenommenen Mißhandlungen steht auch ein Alter \"jenseits\n\nder Lebensmitte\" nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. vom 30. August 1994 - 1 StR\n\n271/94).\n\nSchon deshalb, weil der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten unter\n\nBewährungsbruch begangen hat, obwohl er einem Bewährungshelfer unter-\n\nstanden ist - für eine Ausnahme vom Grundsatz des § 57 Abs. 3 Satz 2 StGB\n\nist nichts ersichtlich - können schließlich auch die Erwägungen der Strafkam-\n\nmer zur Führungsaufsicht kein Gewicht gewinnen.\n\nc) Nach alledem muß über die Anordnung von Sicherungsverwahrung\n\ndaher neu befunden werden.\n\n5. Die Aufhebung eines Urteils wegen unterbliebener Sicherungsver-\n\nwahrung kann im Einzelfall auch zur Aufhebung des Strafausspruchs zugun-\n\nsten des Angeklagten führen, wenn möglicherweise die Strafe bei Androhung\n\nvon Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre (BGH StV 2000, 615,\n\n617 m.w.Nachw.). Da die Strafkammer hier ausdrücklich einen Bezug zwischen\n\nder Höhe der Strafe und der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung her-\n\ngestellt hat, hebt der Senat den Strafausspruch auf.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_232-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-04/1-str-232-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_232-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_232-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-04/1-str-232-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_232-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:09.890529+00:00"}}