{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_222-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-02-07","aktenzeichen":"1 StR 222/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR 222/01\n\nvom\n\n7. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen: zu 1. und 4.: versuchten Betruges\n zu 2. und 3.: Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 gemäß\n\n § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.1. Auf die Revisionen der Angeklagten Prof. Dr. B. \n\nund Dr. K. wird das Urteil des Landgerichts Mün-\n\nchen I vom 23. August 2000 mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.\n\n2. Der Angeklagte Prof. Dr. B. wird im Fall I der Ankla-\n\nge (versuchter Betrug, Kreditbetrug - Fall OP. ) freigespro-\n\nchen.\n\nInsoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last.\n\n3. Im übrigen (Fall III der Anklage; versuchter Betrug durch Ab-\n\ngabe einer sog. Blockiererklärung) wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstraf-\n\nkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nII. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. und S. \n\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagten\n\nbetrifft, aufgehoben\n\na) im Falle II Teil 1 der Anklage (Betrug zum Nachteil der\n\nF. AG), soweit Feststellungen\n\nhinsichtlich des Schuldscheindarlehens “Göttingen” ge-\n\ntroffen sind,\n\nb) im Falle III der Anklage (versuchter Betrug durch Abgabe\n\neiner sog. Blockiererklärung) mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen,\n\nc) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten W. und S. wegen Be-\n\ntruges, Untreue und versuchten Betruges verurteilt, und zwar W. zu fünf\n\nJahren und drei Monaten, S. zu vier Jahren und sechs Monaten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe. Gegen den Angeklagten Prof. Dr. B. hat es we-\n\ngen versuchten Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und acht Monaten, gegen den Angeklagten Dr. K. wegen ver-\n\nsuchten Betruges - unter Strafaussetzung zur Bewährung - eine Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und vier Monaten verhängt. Hiergegen richten sich die Revi-\n\nsionen der Angeklagten, die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhe-\n\nben. Die Rechtsmittel der Angeklagten W. und S. haben teilweise,\n\ndiejenigen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. in vollem\n\nUmfang Erfolg.\n\nGegenstand des angefochtenen Urteils sind vier Taten, die die Ange-\n\nklagten bei unterschiedlicher Beteiligung begangen haben:\n\nIm ersten Fall (Fall II Teil 1 der Anklage) hat das Landgericht die Ange-\n\nklagten W. und S. des Betruges schuldig gesprochen, weil sie als\n\nBankvorstände der Raiffeisenbank G. -O. eG (im folgenden: RGO)\n\nbeim Handel mit Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand (sog. Pensions-\n\ngeschäfte, vgl. § 340b HGB) daran mitwirkten, sieben solcher Schuldschein-\n\ndarlehen gegen Zahlung von 156 Mio. DM an die F. \n\nAG zu verkaufen, obgleich - wie sie wußten - diese Darlehensforderungen nicht\n\n“werthaltig” waren; sie waren - wegen vorangegangener anderweitiger Abtre-\n\ntungen - der RGO zuvor nicht wirksam übertragen worden.\n\nIm zweiten Fall (Fall II Teil 2 der Anklage) hat die Strafkammer eine Un-\n\ntreue der Angeklagten W. und S. gegenüber ihrer Bank darin ge-\n\nsehen, daß diese die - wirksam an die RGO abgetretene und damit werthaltige\n\n- Schuldscheindarlehensforderung \"Berlin\" (nominell 50 Mio. DM) zugunsten\n\nder Gesellschaft für Geld- und Kapitalverkehr GmbH (im folgenden: GGK) ohne\n\njede Gegenleistung “ausbuchen” und abrechnen ließen.\n\nIm dritten Fall (Fall I der Anklage) hat die Strafkammer den Angeklagten\n\nProf. Dr. B. des versuchten Betruges als schuldig erachtet, weil die-\n\nser mit der OP. GmbH in Frankfurt/Main eine Provisionsvereinbarung schloß\n\nfür die Vermittlung eines Käufers für ein Berliner Grundstück (einschließlich\n\nAbschluß eines sog. Generalunternehmervertrages zur Bebauung für 520 Mio.\n\nDM), Kontakt zu einer Firma E. S.A. in Luxemburg als potentieller\n\nKäuferin herstellte, wider besseren Wissens deren Leistungsfähigkeit beteu-\n\nerte und schließlich den Abschluß eines Kaufvertrages herbeiführte, obgleich\n\ner die schlechte wirtschaftliche Lage der Käuferin kannte. Diese konnte schon\n\ndie im notariellen Vertrag vorgesehene bankmäßige Absicherung des Kauf-\n\npreises nicht erbringen.\n\nIm vierten Fall (Fall III der Anklage) hat das Landgericht alle vier Ange-\n\nklagten des versuchten Betruges für schuldig gehalten. Die RGO gab durch die\n\nAngeklagten W. und S. eine sog. Blockiererklärung ab, in der die-\n\nse Angeklagten wahrheitswidrig versicherten, die RGO verwahre im einzelnen\n\naufgeführte Schuldscheine öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Nominal-\n\nwert von mehr als drei Milliarden DM, die \"gut, einwandfrei und unbelastet\" und\n\nzugunsten des \"BIE-Consortiums\" gesperrt seien. Diese Blockiererklärung\n\nsollte der Bank of Lisbon in Johannesburg/Südafrika übermittelt werden und als\n\nSicherheit für einen \"darlehensweisen Geldfluß\" in Höhe von 50 Mio. US-Dollar\n\nzugunsten des \"BIE-Consortiums\" dienen. Bei der Vorbereitung und Durchfüh-\n\nrung des entsprechenden Planes wirkten die Angeklagten Prof. Dr. B. \n\nund Dr. K. mit. Die um Übermittlung dieser Blockiererklärung im sog.\n\nSWIFT-Verkehr ersuchte damalige Bayerische Hypotheken- und Wechselbank\n\nin München lehnte dies ab und erstattete Verdachtsanzeige nach dem Geld-\n\nwäschegesetz.\n\nI.\n\nZum ersten Fall (Betrug der Angeklagten W. und S. zum\n\nNachteil der F. AG):\n\n1. Mit Recht rügen die Revisionen der Angeklagten W. und\n\nS. als Verstoß gegen § 261 StPO, daß die Urteilsfeststellungen von den in\n\ndie Beweisaufnahme eingeführten Urkunden zu den Zeitpunkten der Abtretung\n\nder Schuldscheindarlehensforderung \"Göttingen\" (über 28 Mio. DM nominell)\n\nvon der GGK an die BEWAG - Berliner Kraft und Licht AG - einerseits und an\n\ndie RGO andererseits abweichen. Dieser Verfahrensfehler kann die Frage der\n\nWirksamkeit der Weiterabtretung dieses Schuldscheindarlehens von der RGO\n\nan die F. AG und mithin den Schuldumfang des in\n\ndiesem Falle begangenen Betruges beeinflussen. Damit hat es folgende Be-\n\nwandnis:\n\nDas sog. Darlehen \"Göttingen\" gehörte zu den nach den Urteilsgründen\n\nnicht wirksam von der GGK an die RGO abgetretenen und von dieser deshalb\n\nnicht werthaltig und wirksam an die F. AG weiter ab-\n\ngetretenen Schuldscheindarlehen. Das Urteil geht davon aus, daß die GGK\n\ndiese Darlehensforderung am 28. November 1994 an die BEWAG abgetreten\n\nhat und daß am 29. November 1994 in Höhe eines Teilbetrages eine weitere,\n\nstille Abtretung desselben Darlehens durch die GGK an die RGO erfolgte, die\n\njedoch infolge der vorgenannten Abtretung an die BEWAG unwirksam gewesen\n\nsei (UA S. 28, 32, 337 f.). Beide Abtretungen durch die GGK - sowohl diejenige\n\nan die BEWAG als auch die an die RGO - waren indes zunächst auch deshalb\n\nunwirksam, weil das Schuldscheindarlehen \"Göttingen\" erst am 9. Dezember\n\n1994 von der Allgemeinen Hypothekenbank, bei der es \"verpensioniert\" war, an\n\ndie GGK rückabgetreten wurde. Das Landgericht sieht im rechtlichen Ansatz\n\nzutreffend, daß nach dem Prioritätsgrundsatz mit Erlangung der Verfügungs-\n\nmacht über die Darlehensforderung durch die GGK die zeitlich erste Abtretung\n\ndurch diese - die zunächst als Nichtberechtigte gehandelt hatte - Wirkung er-\n\nlangte (§ 185 Abs. 2 BGB).\n\nDie Revision trägt unter Vorlage des Inhaltes der in die Beweisaufnahme\n\neingeführten Darlehensakten der GGK vor, die Abtretung des Darlehens an die\n\nBEWAG sei erst am 16. Dezember 1994 erfolgt, mithin nach der Abtretung an\n\ndie RGO. Deshalb habe die Abtretung des Darlehens \"Göttingen\" von der GGK\n\nan die RGO Wirksamkeit erlangt, ebenso infolgedessen die weitere Abtretung\n\nder RGO an die F. AG. Ein Betrug komme deswegen\n\nhinsichtlich dieser Darlehensforderung nicht in Betracht.\n\nDie von der Revision vorgelegten, in die Beweisaufnahme eingeführten\n\nUrkunden aus den Darlehensakten der GGK belegen, daß die Abtretung des\n\nSchuldscheinsdarlehens \"Göttingen\" durch die GGK - im Sinne einer Verfü-\n\ngung über die Darlehensforderung - zuerst an die RGO und erst danach an die\n\nBEWAG erfolgt ist. Aus den Urkunden über die Abtretung an die BEWAG er-\n\ngibt sich, daß diese am 16. Dezember 1994 erfolgte. Unter diesem Datum ist\n\ndas Begleitschreiben der GGK an die BEWAG abgesetzt (\"Abtretung vom heu-\n\ntigen Tage\"); von diesem Tage datiert die entsprechende Erklärung der GGK,\n\nauch wenn diese die Formulierung enthält, \"alle Forderungen, Rechte und Ne-\n\nbenrechte aus der Schuldurkunde\" stünden \"mit Wirkung vom 28. November\n\n1994 ... in vollem Umfang der\" BEWAG zu. Rechtserheblich ist, zu welchem\n\nZeitpunkt die Verfügung über die Darlehensforderung getroffen wurde. Da die\n\nGGK die Darlehensforderung \"Göttingen\" vor dem 9. Dezember 1994 mangels\n\nVerfügungsmacht nicht wirksam abtreten konnte, sondern als Nichtberechtigte\n\nhandelte, wurde mit der Rückabtretung der Darlehensforderung von der Allge-\n\nmeinen Hypothekenbank an sie die vorherige Abtretung an die RGO wirksam\n\n(§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dem steht selbst weiterer, aber nach diesem\n\nZeitpunkt (9. Dezember 1994) liegender Schriftverkehr der GGK mit der\n\nBEWAG (vom 12. und 14. Dezember 1994) nicht entgegen, der für sich gese-\n\nhen den in den anderen bezeichneten Erklärungen gegenüber der BEWAG\n\ngenannten Abtretungszeitpunkt (16. Dezember 1994) in Frage stellen könnte\n\n(vgl. auch § 185 Abs. 2 Satz 2 BGB). Daß die jeweiligen Parteien vom Verfü-\n\ngungsdatum abweichende \"Laufzeiten\" vereinbart hatten, ändert ebenfalls\n\nnichts. Insoweit handelt es sich ersichtlich nur um ergänzende Absprachen\n\ndarüber, wem für welchen Zeitraum Zins und Tilgung zustehen sollten. Bei al-\n\nledem geht der Senat vom Vortrag der Revisionen zur urkundsbeweislichen\n\nLage und ihrer Erhebung in der Hauptverhandlung aus, weil die Staatsanwalt-\n\nschaft dem nicht in einer Gegenerklärung entgegengetreten ist (vgl. § 347 Abs.\n\n1 Satz 2 StPO; Nr. 162 Abs. 2 RiStBV; BGH NStZ 2000, 437, 438).\n\nIn den Urteilsgründen hat das Landgericht die Frage der Wirksamkeit\n\nder beiden kollidierenden Abtretungen nicht näher erörtert. Es hat lediglich die\n\nAbtretungszeitpunkte benannt und dabei ersichtlich auf den Beginn der in den\n\nUnterlagen genannten \"Laufzeit\" der Abtretung an die BEWAG abgehoben.\n\nZwar ist vorstellbar, daß es sich überdies auf die Aussagen der als Zeugen\n\nvernommenen, in gesonderten Verfahren rechtskräftig verurteilten Verantwort-\n\nlichen der GGK, Ge. und Sym. , gestützt und möglicherweise auch in\n\nBetracht gezogen hat, daß die Akten über die Abtretung dieses Darlehens an\n\ndie RGO sog. Doppelakten waren, in denen die - nach Auffassung der Verant-\n\nwortlichen der GGK - unwirksamen Doppelabtretungen dokumentiert waren.\n\nWollte sich die Strafkammer aber von den Verfügungsdaten entfernen, die sich\n\naus dem Urkundsbeweis ergaben, so hätte dies ausdrücklicher Würdigung be-\n\ndurft. Daran fehlt es.\n\nDer Rechtsfehler berührt den Schuldspruch wegen Betruges im ersten\n\nFalle nicht, sondern lediglich den Schuldumfang. Das Darlehen \"Göttingen\" war\n\nnur eines von insgesamt sieben an die F. AG ver-\n\nkauften. Selbst wenn diese aber tatsächlich Inhaber der Darlehensforderung\n\n\"Göttingen\" geworden wären, käme ein Betrugsschaden insoweit noch unter\n\ndem Gesichtspunkt einer Vermögensgefährdung wegen der jedenfalls gegebe-\n\nnen unsicheren zivilrechtlichen Lage angesichts kollidierender Verfügungen\n\nund Laufzeitvereinbarungen in Betracht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich in\n\nihrem Zusammenhang, daß die Angeklagten W. und S. - diese\n\njedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes - und die Verantwortlichen der GGK\n\ndavon ausgingen, auch das Darlehen \"Göttingen\" sei nicht werthaltig, also\n\nnicht wirksam an die RGO abgetreten gewesen (UA S. 44 bis 47). Dement-\n\nsprechend wurde diese Abtretung auch in den sog. Doppelakten behandelt, die\n\nAbtretung an die BEWAG hingegen in den regulären Darlehensakten der GGK\n\ndokumentiert. Dennoch vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß der\n\nSchuldumfang in einer Weise beeinflußt sein kann, die sich auf die Höhe der\n\ngegen die Angeklagten W. und S. in diesem Falle angesetzten\n\nEinzelstrafen ausgewirkt haben kann. Er läßt deshalb den Schuldspruch be-\n\nstehen, hebt aber die Feststellungen hinsichtlich des Darlehens \"Göttingen\" auf\n\n(vgl. dazu Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 13). Damit unterliegen auch die\n\nEinzelstrafen in diesem Falle und die Gesamtstrafen gegen diese Angeklagten\n\nder Aufhebung.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen, die den ersten Fall betreffen, greifen\n\nhingegen nicht durch.\n\na) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des auf Vernehmung des Zeu-\n\ngen Kl. gerichteten Beweisantrages kann die Verurteilung der Angeklagten\n\nW. und S. nicht beruhen.\n\naa) Der Zeuge sollte bekunden, daß die Bank für Sozialwirtschaft die\n\nSchuldscheindarlehen \"Baden-Württemberg\" und \"Hessen\" am 27. April 1995\n\n\"mit Wirkung zum 2. Mai 1995\" an die GGK abgetreten gehabt habe. Das\n\nLandgericht hat den Antrag ohne weitere Begründung abgelehnt, weil die in\n\ndas Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Be-\n\ndeutung seien. Das war schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem Ablehnungs-\n\nbeschluß eine nachvollziehbare Begründung fehlt und die Ablehnungsgründe\n\nauch nicht auf der Hand lagen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Satz 3 Bedeu-\n\ntungslosigkeit 9, 11, 12; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244\n\nRdn. 146). Letzteres wird bereits durch die ausführliche Begründung belegt,\n\ndie das Landgericht dafür im Urteil gibt. Dennoch kann auf der Ablehnung des\n\nBeweisantrages nichts zu Lasten der Angeklagten beruhen.\n\nDas Verfahrensgeschehen, welches zu dem Beweisantrag und seiner\n\nAblehnung geführt hat, ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu ver-\n\nstehen: Die Schuldscheindarlehen \"Baden-Württemberg\" und \"Hessen\" ge-\n\nhörten zu denjenigen, die die RGO unter Mitwirkung der Angeklagten\n\nW. und S. an die F. AG abgetreten hat-\n\nten und die nach Auffassung des Landgerichts nicht werthaltig waren, über die\n\nalso die RGO keine Verfügungsmacht hatte, weil sie vor der vorangegangenen\n\nAbtretung durch die GGK an die RGO bereits von der GGK bei der Bank für\n\nSozialwirtschaft \"verpensioniert\" gewesen seien. Wäre aber zeitlich nach der\n\n- zunächst mangels Verfügungsmacht unwirksamen - Abtretung durch die GGK\n\nan die RGO und vor der Weiterabtretung durch die RGO an die F. \n\n AG eine stille Rückabtretung der Schuldscheindarlehensforde-\n\nrungen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK erfolgt, so könnte die Ab-\n\ntretung der Forderungen von der GGK an die RGO gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1\n\nBGB doch noch zur Forderungsinhaberschaft der RGO vor der Weiterabtretung\n\nan die F. AG geführt haben. Dann wären die Verantwort-\n\nlichen der F. AG insoweit nicht getäuscht worden\n\nund es läge kein Schaden vor. Darauf wollte die Verteidigung mit ihrem Be-\n\nweisantrag hinaus.\n\nIm Urteil legt die Strafkammer ausführlich dar, weshalb die im Be-\n\nweisantrag behauptete stille Rückabtretung der Forderungen von der Bank für\n\nSozialwirtschaft an die GGK unerheblich gewesen sei (UA S. 336 bis 339): Mit\n\nden Darlehensschuldnern war in den Schuldscheinen eine Abtretungsbe-\n\nschränkung des Inhalts vereinbart, daß die Abtretung nur dreimal zulässig sei\n\n(UA S. 336 ff.). Die stille Rückabtretung der Darlehen \"Baden-Württemberg\"\n\nund \"Hessen\" von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK sei aber die vierte\n\nin der Historie der Darlehen und mithin gemäß § 399 BGB nicht wirksam gewe-\n\nsen. Das ist im Ergebnis nach der Darstellung des Landgerichts auch hinsicht-\n\nlich des Darlehens \"Hessen\" deshalb richtig, weil zwar die Rückabtretung die-\n\nses Darlehens von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK nur die dritte in\n\nder Geschichte dieses Darlehens war, diese aber nun einer weiteren, zunächst\n\ndurch die GGK als Nichtberechtigter vorgenommenen Abtretung als vierter Ab-\n\ntretung in der Kette (GGK an RGO) hätte zur Wirksamkeit verhelfen sollen\n\n(§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB).\n\nbb) Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht hat die\n\neigentliche Beweisbehauptung im Urteil als erwiesen (hinsichtlich des Schuld-\n\nscheindarlehens \"Baden-Württemberg\") bzw. als wahr (hinsichtlich des\n\nSchuldscheindarlehens \"Hessen\") behandelt (UA S. 337 bis 339; vgl. dazu\n\nAlsberg/Nüse, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 593 Fußn. 118 m.w.Nachw., S. 594,\n\n908 f.). Es hat die Kette der Abtretungen für die beiden Darlehen im einzelnen\n\ndargestellt. Für das Darlehen \"Baden-Württemberg\" hat es ausgeführt, daß es\n\n\"Anfang Mai 1995\" zu einer stillen Rückabtretung der Bank für Sozialwirtschaft\n\nan die GGK kam (UA S. 337). Für das Darlehen \"Hessen\" vermochte es sol-\n\nches nicht auszuschließen (UA S. 338 f.). Das Landgericht geht also in tat-\n\nsächlicher Hinsicht von dem behaupteten Abtretungsvorgang aus, versagt ihm\n\naber in rechtlicher Hinsicht die von der Verteidigung gewünschten Folgen hin-\n\nsichtlich der Wirksamkeit der Folgeabtretungen. Damit ist die Beweistatsache\n\ndem Urteil zugrundegelegt, nicht aber die zivilrechtliche Wirkung, die diese\n\nnach Auffassung der Verteidigung auch ausweislich der Begründung des Be-\n\nweisantrages haben sollte. In dieser Begründung hatten die Beweisantragstel-\n\nler ausgeführt, mit dem behaupteten Abtretungsvorgang sei die GGK nachträg-\n\nlich verfügungsberechtigt geworden und die Darlehensforderungen deshalb der\n\nRGO zugefallen. Insoweit handelt es sich allerdings lediglich um eine Rechts-\n\nbehauptung, nicht um eine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbe-\n\nhauptung.\n\nNach allem kann allein noch in Betracht kommen, daß die Unterrich-\n\ntungswirkung eines näher begründeten Ablehnungsbeschlusses der Verteidi-\n\ngung die Möglichkeit einer Argumentation gegen die Würdigung des Landge-\n\nrichts hätte eröffnen können, die entscheidenden Abtretungen seien wegen der\n\nvereinbarten Abtretungsbeschränkung unwirksam.\n\ncc) Der Senat schließt allerdings bei der gegebenen Sach- und Rechts-\n\nlage aus, daß hierdurch irgendetwas zugunsten der Angeklagten hätte bewirkt\n\nwerden können. Alle vorstellbaren und nicht nur abseitigen Gegenargumente\n\nsind ersichtlich ohne weiteres auszuräumen:\n\nDie - vom Landgericht nicht erwähnte - Regelung in § 354a HGB sieht\n\nzwar vor, daß eine Abtretung trotz vereinbarten Abtretungsverbots wirksam ist,\n\nwenn der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die\n\nVorschrift ist aber erst am 30. Juli 1994 in Kraft getreten. Nach der Rechtspre-\n\nchung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat an-\n\nschließt, gilt sie nicht für Abtretungsverbote, die vor dem Inkrafttreten der Be-\n\nstimmung vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem\n\nZeitpunkt entstanden ist. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, § 354a\n\nHGB unter den genannten Voraussetzungen keine Rückwirkung zukommen zu\n\nlassen (siehe näher BGH, X. Zivilsenat, NJW 2001, 1724). Die hier in Rede\n\nstehenden Schuldscheindarlehensforderungen waren ausweislich der Urteils-\n\ngründe vor dem maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt entstanden; die Abtre-\n\ntungsbeschränkungen waren zuvor vereinbart worden.\n\nDer Senat kann bei der im Urteil wiedergegebenen Formulierung der\n\nAbtretungsbeschränkung, die in den Schuldscheinen selbst enthalten war,\n\nauch ausschließen, daß den Abtretungsbeschränkungen lediglich verpflichte n-\n\nde und keine unmittelbar rechtsgestaltende (dingliche) Wirkung zukommen\n\nsollte. Vielmehr liegt angesichts der getroffenen Feststellungen auf der Hand,\n\ndaß die Abtretungsbeschränkungen den Darlehensforderungen wesensmäßig\n\nzugeordnet sein sollten; die Forderungen sollten schon begründet werden mit\n\nder Eigenschaft nur eingeschränkter Abtretbarkeit (siehe dazu auch Pa-\n\nlandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 399 Rdn. 8; Staudinger/Busche <1999> BGB\n\n§ 399 Rdn. 51 ff.; siehe weiter BGHZ 112, 387, 389).\n\nSchließlich kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Rückab-\n\ntretung der Schuldscheindarlehensforderungen von der Bank für Sozialwirt-\n\nschaft an die GGK zähle für die Zahl der Abtretungen im Sinne der vereinbar-\n\nten Abtretungsbeschränkung nicht mit, weil sie die Zahl der bisherigen Gläubi-\n\nger nicht mehre; denn die GGK sei zuvor schon einmal Forderungsinhaberin\n\ngewesen, wie die Revisionen der Angeklagten W. und S. meinen.\n\nDer Wortlaut der Abtretungsbeschränkung knüpft an die Anzahl der Abtre-\n\ntungsvorgänge an (\"die Abtretung ... ist dreimal zulässig\"; vgl. UA S. 336, 338).\n\nDieses Verständnis entspricht ersichtlich auch dem Sinn und dem Zweck der\n\nAbrede, wie ihn das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben hat (UA S. 337):\n\nEs gilt, den Schutz des Darlehensschuldners vor häufigen Gläubigerwechseln\n\nund dem damit verbundenen Aufwand zu gewährleisten. Deshalb liegt auch\n\nkein Fall vor, in dem bei einer für das Abtretungsverbot \"fehlenden Interessen-\n\nlage\" dessen Wirkungen entfallen könnten (vgl. dazu MünchKomm-Roth BGB\n\n4. Aufl. § 399 Rdn. 47). Nichts anderes ergibt sich daraus, daß eine sog. stille\n\nAbtretung in der Kette der Forderungsübertragungen mitgezählt worden ist.\n\nAuch sie ist eine Abtretung. Die ausbedungene Beschränkung auf drei Abtre-\n\ntungsvorgänge differenziert nicht näher danach, wie diese konkret ausgestaltet\n\nsind. Auch das hat einen Sinn: Eine häufigere, über die Beschränkung hinaus-\n\ngehende Abtretung würde um deren Wirksamkeit willen auf diese Weise eine\n\nausdrückliche Vereinbarung mit dem Darlehensschuldner erfordern, der damit\n\nverhindern kann, daß seine Darlehensverbindlichkeit durch eine Vielzahl stiller\n\nAbtretungen gleichsam vagabundiert, ohne daß ihm dies bekannt sein müßte.\n\nEbensowenig kann ernstlich in Betracht gezogen werden, die die Abtre-\n\ntungsbeschränkung mißachtenden und deshalb unwirksamen Abtretungen der\n\nSchuldscheindarlehensforderungen \"Baden-Württemberg\" und \"Hessen\" von\n\nder GGK an die RGO seien durch sog. Saldenbestätigungsschreiben der Lan-\n\ndesschuldenverwaltungen der Länder Baden-Württemberg und Hessen ge-\n\nnehmigt worden; darin sei gar eine Abrede über die Aufhebung der Abtre-\n\ntungsbeschränkung zu sehen. Das hat das Landgericht zu Recht in bündiger\n\nKürze verneint (UA S. 337, 339; siehe auch UA S. 28). Die von der Revision im\n\nRahmen der Verfahrensrüge in Ablichtung vorgelegten Schreiben lassen es als\n\nvon vornherein ausgeschlossen erscheinen, in der Abzeichnung des Schuld-\n\nsaldos gegenüber der GGK, weil diese “eine Sonderprüfung durch beauftragte\n\nWirtschaftsprüfer bei einer neuen Hausbank zu bedienen” hatte, mit dem Ver-\n\nmerk \"Kenntnis genommen und i.O.\" durch die Landesschuldenverwaltungen\n\neine Genehmigung der Abtretung an die RGO oder eine vertragliche Aufhe-\n\nbung der Abtretungsbeschränkung zu sehen. Daran ändert auch nichts, daß\n\ndie Schreiben den Hinweis enthalten: \"Refinanziert über Raiffeisenbank G \n\n -O. eG\" (es folgen Daten). In den Schreiben ist nicht mitgeteilt, wie\n\ndie Refinanzierung konkret ausgestaltet war. Die GGK wird hingegen aus-\n\ndrücklich als Gläubigerin der Darlehensforderung genannt. Es ist nicht erkenn-\n\nbar, daß eine Abtretung an die RGO und deren Genehmigung in Rede stehen\n\nsolle.\n\nNach allem kommen gegenüber der Annahme des Landgerichts, die Ab-\n\ntretung der Schuldscheindarlehensforderungen \"Baden-Württemberg\" und\n\n\"Hessen\" von der GGK an die RGO habe aus Rechtsgründen auch nicht infol-\n\nge einer stillen Rückabtretung dieser Darlehen von der Bank für Sozialwirt-\n\nschaft an die GGK Wirksamkeit erlangen können, keinerlei aussichtsreiche\n\nsachlich-rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten in Betracht. Deshalb beruht der\n\nvom Landgericht angenommene Schuldumfang im ersten Falle nicht auf der\n\nrechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Im übrigen würde selbst\n\ndann, wenn man dies anders sehen wollte, auch insoweit vergleichbares gelten\n\nwie hinsichtlich des Schuldscheindarlehens \"Göttingen\". Auch hier gingen die\n\nAngeklagten W. und S. dem Zusammenhang der Urteilsgründe\n\nzufolge jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes davon aus, diese Darlehens-\n\nforderungen seien zum Zeitpunkt der Übertragung auf die F. \n\n AG nicht werthaltig gewesen (UA S. 44 bis 47).\n\nb) Die weiteren den ersten Fall betreffenden Verfahrensrügen der Revi-\n\nsionen der Angeklagten W. und S. bleiben aus den in den An-\n\ntragsschriften des Generalbundesanwalts angeführten Gründen ohne Erfolg\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit durch diese Verfahrensrügen im Ergebnis der vom\n\nLandgericht angenommene Betrugsvorsatz der Angeklagten W. und\n\nS. in Frage gestellt werden soll, bemerkt der Senat ergänzend, daß die\n\nTat erst im August 1995 zwischen W. und S. sowie den Verant-\n\nwortlichen der GGK abgesprochen und die in Rede stehenden Schuldschein-\n\ndarlehensforderungen erst Ende August 1995 an die F. \n\n AG abgetreten wurden. Es lag deshalb auf der Hand, daß die Motive\n\nund Vorstellungen des Prüfers des Genossenschaftsverbandes, He. , im Mai\n\n1995 in tatsächlicher Hinsicht unerheblich waren. Das gilt gleichermaßen, so-\n\nweit das Landgericht es als erwiesen erachtet hat, der Prüfer habe dem Vorsit-\n\nzenden des Aufsichtsrates der RGO im Mai 1995 mitgeteilt, hinsichtlich der\n\nSchuldscheindarlehen bestehe kein aktueller Handlungsbedarf. Das Landge-\n\nricht mußte diesen Umstand nicht in seine ausdrückliche Würdigung zur sub-\n\njektiven Tatseite einbeziehen, wie die Revision des Angeklagten S. meint.\n\nTragend ist die im Rahmen kollusiven Zusammenwirkens mit den Verantwortli-\n\nchen der GGK im August 1995 getroffene Absprache, vorrangig nicht werthalti-\n\nge Schuldscheindarlehen an gutgläubige Abnehmer weiter zu verkaufen (UA\n\nS. 45/46).\n\nAus denselben Gründen konnte es nicht darauf ankommen, ob die RGO\n\nwegen völlig unverfänglicher Umstände keine Originalschuldscheine vorzuwei-\n\nsen vermochte (Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Fe. ). Im üb-\n\nrigen ändert das nichts daran, daß die Prüfung durch die \"C & L Deutsche Re-\n\nvision AG\" im Auftrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen jeden-\n\nfalls die Dokumentationslage beanstandet und die Nachweisketten für die Ab-\n\ntretungen in Frage gestellt hatte, und daß der Angeklagte Dr. K. in\n\neiner Besprechung am 21. Juli 1995 den Verantwortlichen der GGK, Ge. , be-\n\nreits des Betruges beschuldigt hatte, ehe es zu der hier entscheidenden kollu-\n\nsiven Absprache kam.\n\n3. Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. im ersten\n\nFalle wegen Betruges begegnet auch keinen durchgreifenden sachlich-\n\nrechtlichen Einwänden. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen der für die\n\nSchuldscheindarlehen \"Baden-Württemberg\" und \"Hessen\" mit den Darlehens-\n\nschuldnern vereinbarten Abtretungsbeschränkungen gilt das oben zur Verfah-\n\nrensrüge Ausgeführte (Ziffer 2 a). Soweit die Revision des Angeklagten S. \n\nweitergehende Feststellungen zu den zivilrechtlichen Grundlagen der Schuld-\n\nscheindarlehens-Geschäfte vermißt, zeigt sie keinen den Schuldspruch ge-\n\nfährdenden Rechtsfehler auf. Die getroffenen Feststellungen sind tragfähig; sie\n\nbelegen die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges zum Nachteil der F. \n\n AG hinreichend, namentlich den eingetretenen Schaden\n\nsowie die mittäterschaftliche Beteiligung der Angeklagten W. und\n\nS. . Das gilt eingedenk dessen, daß die Strafkammer von einer unsicheren\n\nund ungeklärten Rücknahmeverpflichtung der GGK hinsichtlich der Schuld-\n\nscheindarlehensforderungen ausgeht (UA S. 320; vgl. auch UA S. 279). Eine\n\nsolche Rücknahmeverpflichtung würde – wie im übrigen auch eine etwaige\n\nSchadensersatzpflicht – nichts daran ändern, daß den F. \n\n AG nicht werthaltige Forderungen gegen Zahlung von 156 Mio. DM\n\nübertragen worden sind (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 161 f.).\n\n4. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer mag bedenken,\n\nob sich hinsichtlich des Darlehens “Göttingen” eine Verfahrensweise nach\n\n§ 154a StPO anbietet.\n\nII.\n\nZum zweiten Fall (Untreue der Angeklagten W. und S. zum\n\nNachteil der Raiffeisenbank G. -O. eG):\n\nDie Verurteilung der Angeklagten W. und S. wegen Untreue\n\nzum Nachteil ihrer Raiffeisenbank hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis\n\nstand. Die Urteilsgründe lassen in ihrem Zusammenhang die Voraussetzungen\n\nder Untreue noch hinreichend erkennen. Die Feststellungen hierzu sind zwar\n\nunübersichtlich und schwer verständlich, tragen den Schuldspruch aber im Ge-\n\nsamtzusammenhang noch. Soweit die Revision des Angeklagten S. meint,\n\nes fehle an einem Vermögensnachteil der RGO, weil das Darlehen \"Berlin\" an\n\ndie L-Bank als Refinanziererin abgetreten gewesen sei, geht sie daran vorbei,\n\ndaß mit dieser in Verfolgung der kollusiven Absprache zwischen den Ange-\n\nklagten W. und S. sowie den Verantwortlichen der GGK ein\n\nSicherheitentausch vereinbart war (UA S. 47 f.), der im Ergebnis auch vollzo-\n\ngen wurde (UA S. 48). Die “Ausbuchung” und “Abrechnung” (siehe UA S. 369)\n\ndes werthaltigen Schuldscheindarlehens \"Berlin\" bei der RGO führte auf Grund\n\nder getroffenen Absprache dazu, daß der Erlös aus der Weiterabtretung dieser\n\nDarlehensforderung durch die GGK an die BEWAG ohne Gegenleistung und\n\nohne Rechtsgrund der GGK zugute kam und von dieser zur Ablösung einer\n\nWertpapiertreuhandanleihe eingesetzt wurde (UA S. 48).\n\nDie für diese Tat gegen die Angeklagten W. und S. ver-\n\nhängten Einzelstrafen haben allerdings keinen Bestand. Der Senat kann nicht\n\nausschließen, daß diese durch die Bemessung der anderen Einzelstrafen, die\n\nder Aufhebung unterliegen (siehe oben I., unten IV.), mit beeinflußt sein kön-\n\nnen.\n\nIII.\n\nZum dritten Fall (versuchter Betrug des Angeklagten Prof. Dr. B. \n\n ):\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und\n\nzum Freispruch des insoweit wegen versuchten Betruges zum Nachteil der\n\nOP. GmbH verurteilten Angeklagten Prof. Dr. B. .\n\n1. Dieser Tat liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Der Angeklagte\n\nschloß mit der OP. GmbH hinsichtlich eines Grundstückes in Berlin eine\n\nProvisionsvereinbarung. Für die Vermittlung eines Käufers sollte er über\n\n15 Mio. DM erhalten. Ein Teilbetrag von rund drei Mio. DM sollte bereits mit\n\nbankmäßiger Absicherung des Grundstückskaufpreises fällig sein, die Rest-\n\nprovision später. Der Angeklagte stellte den Kontakt zu dem Unternehmen E. \n\n aus Luxemburg her, von dem er wußte, daß es sich um ein \"vermö-\n\ngensloses Gebilde\" handelte. Nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages\n\nkonnte die Käuferin nicht einmal die vereinbarte Bankbürgschaft zur Absiche-\n\nrung eines für den Fall der Vertragsauflösung ausbedungenen pauschalierten\n\nAufwendungsersatzanspruchs beibringen. Am 19. Dezember 1994 teilte der\n\nAngeklagte der Verkäuferin jedoch per Telefax mit, daß die Käuferin uneinge-\n\nschränkt bereit und in der Lage sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu er-\n\nfüllen. Zehn Tage später schloß der nunmehr auch als Vertreter der Käuferin\n\nauftretende Angeklagte mit der Verkäuferin eine notarielle Nachtragsvereinba-\n\nrung. Er handelte dabei in der Absicht, der Käuferin das Grundstück und sich\n\ndie Provision zu verschaffen. Inhalt der Zusatzvereinbarung war, daß die Käu-\n\nferin den Kaufpreis nun erst in knapp drei Monaten bezahlen und bereits bin-\n\nnen einer Woche zur Absicherung der Verkäuferin Schuldscheine in Höhe von\n\n215 Mio. DM in ein Depot der Verkäuferin überstellen sollte. Die Übertragung\n\ndes Grundstückseigentums und von Geschäftsanteilen an der betreffenden\n\nProjektentwicklungsgesellschaft stand dabei unter der auflösenden Bedingung,\n\ndaß die Schuldscheinsicherheiten erbracht werden. Für den Fall der Vertrags-\n\nauflösung war ein pauschalierter Aufwendungsersatzanspruch der Verkäuferin\n\nin Höhe von 2,5 Mio. DM vereinbart. Die Vertreter der Verkäuferin gingen auf-\n\ngrund der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten davon aus, daß ihre\n\nVertragspartnerin zumindest den Aufwendungsersatzanspruch werde zahlen\n\nkönnen. Die Käuferin konnte aber - wie vom Angeklagten vorhergesehen - ihre\n\nVerpflichtungen wiederum nicht erfüllen. Die Verkäuferin blieb daher Eigentü-\n\nmerin des Grundstücks, mußte aber 300.000 DM Anwalts- und Notarkosten\n\nzahlen.\n\n2. Das Landgericht hat das als versuchten Betrug des Angeklagten ge-\n\nwertet. Durch das erwähnte Telefax habe der Angeklagte die Verkäuferin über\n\ndie Leistungsfähigkeit der Käuferin getäuscht. Ein der angestrebten Provision\n\noder dem fremdnützig angestrebten Grundstückseigentum entsprechender\n\nstoffgleicher Schaden sei nicht eingetreten; daher sei lediglich von einem un-\n\ntauglichen Versuch auszugehen. Der durch das Herbeiführen der Kaufpreis-\n\nstundung ebenfalls erfüllte Kreditbetrug sei gegenüber dem versuchten Betrug\n\nsubsidiär.\n\n3. Diese Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Eine Bestrafung wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Grund-\n\nstücksverkäuferin scheitert am Fehlen der subjektiven Tatbestandsvorausset-\n\nzungen.\n\naa) Soweit der Angeklagte eine Provision erstrebte, die erst nach Bei-\n\nbringung der vereinbarten Sicherheiten zu erwarten war, fehlt es am Vorsatz\n\nhinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils; denn für\n\nden Fall des Erbringens der Sicherheiten hätte er einen vertraglichen Anspruch\n\nauf die Provision gehabt (vgl. Hohmann/Sander, Strafrecht BT I, 2. Aufl. § 11\n\nRdn. 168). Insoweit liegt auch kein untauglicher Versuch vor, der bei irrtümli-\n\ncher Annahme der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils an sich\n\nmöglich ist (BGHSt 42, 268, 272 f.). Der Angeklagte kannte hier aber die Ver-\n\ntragsbestimmungen. Es liegt daher fern, daß er insoweit etwas anderes als das\n\nvertraglich Vereinbarte erreichen wollte.\n\nbb) Für einen versuchten fremdnützigen Betrug zum Nachteil der Ver-\n\nkäuferin im Hinblick auf den Erhalt des Kaufgegenstandes durch die Käuferin\n\nfehlt es an einem Schädigungsvorsatz. Der Angeklagte wußte, daß die Ve r-\n\nkäuferin aufgrund der in den Verträgen vereinbarten Absicherungen den Kauf-\n\ngegenstand vor Kaufpreiszahlung nicht verlieren konnte, nicht einmal in Form\n\neiner konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung.\n\ncc) Daß bereits die vertraglichen Vereinbarungen trotz ihrer wirtschaftli-\n\nchen Undurchführbarkeit einen Wert hatten und die Bereicherungsabsicht des\n\nAngeklagten sich hierauf bezog, ist weder festgestellt noch sonst wahrschein-\n\nlich.\n\ndd) Hinsichtlich der von der Verkäuferin nutzlos aufgewendeten Rechts-\n\nanwalts- und Notargebühren ist das Verhalten des Angeklagten nicht wegen\n\nvollendeten Betruges strafbar, weil es an der Stoffgleichheit zwischen dem er-\n\nstrebten Vermögensvorteil und dem Schaden des Opfers fehlt. Mangels irriger\n\nAnnahme dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.\n\n§ 263 Rdn. 45) scheidet insoweit auch ein untauglicher Versuch aus.\n\nb) Ebensowenig ist der Tatbestand des Kreditbetruges (§ 265b Abs. 1\n\nNr. 1 b StGB) erfüllt. Zwar hat der Angeklagte durch die unrichtigen Angaben\n\nzur Bonität den Abschluß des Änderungsvertrages herbeigeführt, der hinsicht-\n\nlich des Kaufpreises einen späteren Fälligkeitszeitpunkt vorsah. Die Stundung\n\neiner Geldforderung kann als Kreditvergabe zu werten sein (Tröndle/Fischer,\n\nStGB 50. Aufl. § 265b Rdn. 12). Fraglich ist aber bereits, ob die hier vor Er-\n\nbringung der Gegenleistung vorgenommene Vertragsänderung eine solche\n\nKreditgewährung darstellt. Jedenfalls waren die allein entscheidenden schriftli-\n\nchen Angaben des Angeklagten in dem genannten Telefax nicht \"für die Ent-\n\nscheidung über einen solchen Antrag erheblich\" i.S.d. § 265b Abs. 1 StGB. Für\n\ndie Erheblichkeit kommt es auf die Sicht eines \"verständigen, durchschnittlich\n\nvorsichtigen Dritten\" an (BGHSt 30, 285, 292). Der Angeklagte hatte lediglich\n\nmitgeteilt, \"daß die Käuferin uneingeschränkt bereit sei, ihre vertraglichen Ver-\n\npflichtungen zu erfüllen; sie sei dazu auch in der Lage\". Diese allgemeine An-\n\npreisung kann nicht als erhebliche Angabe angesehen werden, zumal die\n\nmangelnde Leistungsfähigkeit der Käuferin bereits offenbar geworden war und\n\ndie Anpreisung von einer Person stammte, die eine Provision verdienen wollte\n\nund die als Vertreter der Käuferin auftrat.\n\nc) Der Senat sieht hinsichtlich des dritten Falles von einer Zurückver-\n\nweisung der Sache ab und entscheidet insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO\n\nselbst auf Freispruch, weil angesichts der vorliegenden vertraglichen Vereinba-\n\nrungen weitere Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen\n\nkönnten, nicht zu erwarten sind.\n\nIV.\n\nZum vierten Fall (versuchter Betrug durch alle Angeklagten wegen Ab-\n\ngabe einer sog. Blockiererklärung):\n\nIm vierten Fall ist die Verurteilung der vier Angeklagten wegen versuch-\n\nten Betruges auf die Sachrügen hin aufzuheben. Auf die Verfahrensrügen, die\n\ndiesen Komplex betreffen, kommt es deshalb nicht an.\n\n1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Die An-\n\ngeklagten wollten zu Gunsten des \"BIE-Consortiums\" einen \"darlehensweisen\n\nGeldfluß\" in Höhe von mindestens 50 Mio. US-Dollar \"durch nicht genau fest-\n\nstellbare Geldgeber - wohl ein Bankenkonsortium\" erreichen. Als Sicherheit für\n\ndie Darlehensgeberin sollte eine dazu angefertigte sog. Blockiererklärung die-\n\nnen. Dabei handelte es sich um die Versicherung der RGO, daß dort eine Viel-\n\nzahl von im einzelnen aufgeführten Schuldscheinen öffentlich-rechtlicher Kör-\n\nperschaften (über mehr als drei Milliarden DM) sicher verwahrt würden und\n\ndiese Vermögenswerte \"gut, einwandfrei und unbelastet\" und zu Gunsten des\n\nBIE-Consortiums gesperrt seien. Diese Erklärung war - wie die Angeklagten\n\nwußten - inhaltlich falsch. Insbesondere waren die blockierten Forderungen\n\nkeineswegs unbelastet und zudem war der genannte Kurswert weit überhöht.\n\nNach den Plänen der Angeklagten sollte die Blockiererklärung mit Hilfe einer\n\nMünchener Bank mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Lis-\n\nbon - Filiale Johannesburg/Südafrika - übermittelt werden und nach Überprü-\n\nfung des Textes, Einschaltung der Dresdner Bank (die die Korrespondenzbank\n\nder Lisbon-Bank ist) und Hinterlegung des Originals bei der Dresdner Bank\n\nden darlehensweisen Geldfluß auslösen. Zur Auszahlung eines Kredites kam\n\nes allerdings nicht. Die um Weiterleitung der Blockiererklärung gebetenen\n\nBanken verweigerten ihre Mitwirkung; die damalige Bayerische Hypotheken-\n\nund Wechselbank erstattete Anzeige nach dem Geldwäschegesetz.\n\n2. Das Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht als mittäter-\n\nschaftlich begangenen versuchten Betrug zum Nachteil der nicht genau fest-\n\nstehenden Kreditgeberin gewertet. Mit der Übergabe der Blockiererklärung an\n\ndie Bank in München und der gleichzeitigen Bitte um SWIFT-Übermittlung die-\n\nser Urkunde hätten die Angeklagten zur beabsichtigten Täuschung unmittelbar\n\nangesetzt; die Angelegenheit sei damit von ihnen \"aus der Hand gegeben\"\n\nworden.\n\n3. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen ver-\n\nsuchten Betruges nicht, weil ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsver-\n\nwirklichung nicht dargetan ist (§ 22 StGB).\n\nFür den Eintritt in das Versuchsstadium kommt es darauf an, wie weit\n\nderjenige, der den Entschluß zur Begehung der Straftat gefaßt hat, mit der\n\nAusführung des Entschlusses gekommen ist. Dazu muß das, was er zur Ver-\n\nwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden\n\nStraftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist zunächst zu beurtei-\n\nlen, ob der Täter bereits Merkmale des Straftatbestandes erfüllt oder lediglich\n\nHandlungen vorgenommen hat, die noch außerhalb des Straftatbestands lie-\n\ngen. Im ersten Fall ist die Grenze zum Versuch in der Regel bereits über-\n\nschritten; im zweiten Fall bedarf es weiterer Prüfung (BGHSt 37, 294 = JR\n\n1992, 121 mit Anm. Kienapfel; BGH NStZ 1997, 31; BGH StV 2001, 272, 273).\n\nMerkmale des Tatbestandes hatten die Angeklagten noch nicht erfüllt. In\n\nBetracht zu ziehen ist eine Täuschungshandlung. Tatbestandsmäßig im Sinne\n\ndes § 263 StGB täuscht der Täter aber erst dann, wenn er denjenigen Irrtum\n\nhervorruft, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung\n\nbestimmen und damit für den Eintritt des Schadens ursächlich werden soll\n\n(BGHSt 37, 294, 296). Die unrichtige Blockiererklärung hat den Darlehensge-\n\nber hier nicht erreicht. Allein durch die Einreichung dieser Erklärung bei der\n\nBank in München haben die Angeklagten dem Darlehensgeber (den Mitarbei-\n\ntern des nicht genau feststellbaren ausländischen Geldgebers, der die Darle-\n\nhenssumme auszahlen sollte) noch nicht das Vorhandensein einer Sicherheit\n\nvorgespiegelt. Dazu wäre - objektiv und auch nach der Vorstellung der Ange-\n\nklagten - jedenfalls zunächst noch die Weiterleitung der Blockiererklärung an\n\ndie Bank of Lisbon und möglicherweise von dort an den Darlehensgeber erfor-\n\nderlich gewesen.\n\nDas Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor\n\nder Täter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es müßte dann bereits\n\neine Handlung der Angeklagten vorliegen, die nach dem Tatplan im ungestör-\n\nten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll. Das ist der Fall,\n\nwenn die Täter subjektiv die Schwelle zum \"jetzt geht es los\" überschritten und\n\nobjektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben, so daß ihr\n\nTun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht (BGHSt 37,\n\n294, 297).\n\nDen Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, wer genau der Darle-\n\nhensgeber sein sollte, wie der Darlehensvertrag im einzelnen gestaltet war, ob\n\ner überhaupt bereits abgeschlossen war oder ob wenigstens ein konkretes\n\nVertragsangebot vorlag; damit bleiben auch die genauen Voraussetzungen des\n\n\"darlehensweisen Geldflusses\" im unklaren. Nach den Plänen der Angeklagten\n\nwaren vor Auszahlung der Darlehensvaluta ausweislich der Urteilsgründe (UA\n\nS. 77) zumindest noch folgende Zwischenschritte erforderlich: Die Blockierer-\n\nklärung mußte mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Lisbon\n\nübermittelt werden; es sollte noch eine Überprüfung des Textes stattfinden;\n\nfalls - was die Strafkammer offen läßt - die Bank of Lisbon nicht die Darlehens-\n\ngeberin sein sollte, so mußte die Blockiererklärung auch noch an jene weiter-\n\ngeleitet werden, und zudem war die Original-Blockiererklärung noch bei der\n\nDresdner Bank zu hinterlegen.\n\nSchon der Umstand, daß die Bewerkstelligung einer SWIFT-\n\nÜbermittlung den Angeklagten erhebliche Schwierigkeiten bereitete (die RGO\n\nwar am SWIFT-System nicht beteiligt; zwei angesprochene Banken verwei-\n\ngerten die Mitwirkung), mußte Zweifel aufkommen lassen, ob der bereits gelei-\n\nstete Tatbeitrag nach der Vorstellung der Angeklagten \"unmittelbar zur Tatbe-\n\nstandserfüllung führen\" sollte und ob damit subjektiv bereits die Schwelle zum\n\n\"jetzt geht es los\" überschritten war. Erforderlich war überdies der letztge-\n\nnannte Zwischenschritt, die Hinterlegung der Original-Blockiererklärung, die\n\nvon den Angeklagten noch zu bewerkstelligen war. Dieser Schritt stellt sich als\n\n\"besonderer, selbständiger, nach zeitlichen, örtlichen und sonstigen Umstän-\n\nden deutlich ... zu unterscheidender Akt\" (vgl. BGHSt 37, 294, 298) dar, u.a.\n\nweil SWIFT-Übermittlung und Hinterlegung der Originalurkunde bei unter-\n\nschiedlichen Banken erfolgen sollten. Aus diesem Grunde hatten die Ange-\n\nklagten das Geschehen noch nicht ganz aus ihrem Herrschaftsbereich entlas-\n\nsen (\"aus der Hand gegeben\"); das anzugreifende Rechtsgut, das Vermögen\n\ndes Darlehensgebers, war noch nicht konkret und unmittelbar gefährdet.\n\nDie Angeklagten hatten demnach bereits Vorbereitungshandlungen vor-\n\ngenommen (u.a. die Anfertigung der inhaltlich falschen Blockiererklärung), die\n\ndarauf abzielten, unrichtige Vorstellungen beim Darlehensgeber zu erwecken.\n\nDie Schwelle zum Versuch war aber aus den vorgenannten Gründen noch\n\nnicht überschritten. Soweit die Strafkammer darauf verweist, daß der Senat die\n\nrechtliche Würdigung als Versuch in dem gesondert geführten Strafverfahren\n\ngegen den auch insoweit beteiligten Verantwortlichen der GGK, Ge. , als\n\nrechtlich unbedenklich erachtet habe (1 StR 13/99), bemerkt der Senat, daß\n\ndort ein in erheblichen Punkten abweichender Sachverhalt festgestellt war: Die\n\nAuszahlung eines bezifferten Darlehensbetrages sollte dort allein durch die\n\nÜbermittlung der Blockiererklärung im SWIFT-Verkehr an die Bank of Lisbon\n\nals Kreditgeberin ausgelöst werden (Urteil des Landgerichts vom 7. August\n\n1998, S. 67, 304).\n\nb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen scheidet auch ein\n\nversuchter Kreditbetrug aus. Die Tathandlung des § 265b StGB muß nämlich\n\nim Zusammenhang mit einem Kreditantrag begangen werden (vgl. OLG\n\nFrankfurt/M. StV 1990, 213). Hinsichtlich der geplanten oder bereits getroffe-\n\nnen Vereinbarungen mit der unbekannten Kreditgeberin fehlt es an Feststel-\n\nlungen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob lediglich inländische Kredit-\n\ngeber oder nur solche mit einem Sitz innerhalb der Europäischen Union unter\n\nden Schutzbereich dieser Vorschrift fallen (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl.\n\n§ 265b Rdn. 117 ff.).\n\nc) Eine täterschaftlich bzw. als Teilnehmer begangene Untreue zum\n\nNachteil der Raiffeisenbank durch Abgabe der mit enormen Haftungsrisiken für\n\ndie Bank verbundenen Blockiererklärung ist nicht gegeben, weil insoweit keine\n\nVollendung eingetreten und der Versuch der Untreue nicht strafbar ist.\n\nd) Die Sache bedarf somit im vierten Fall (\"Blockiererklärung\") - soweit\n\nnicht bei den Angeklagten W. und S. nach § 154 StPO verfahren\n\nwerden sollte - hinsichtlich aller Angeklagten neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung. Der Senat kann insoweit nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 354\n\nAbs. 1 StPO), weil in einer erneuten Hauptverhandlung möglicherweise weitere\n\nTatsachen festgestellt werden können, die eine Verurteilung wegen versuchten\n\nBetruges zu tragen vermögen. So stehen bisher nicht gehörte Zeugen zur\n\nVerfügung (ausweislich u.a. UA S. 418 f. etwa Sh. vom \"BIE-\n\nConsortium\" oder Vertreter der \"Bank of Lisbon\"), die möglicherweise Aus-\n\nkünfte hinsichtlich der konkreten vertraglichen Vereinbarungen sowie der ge-\n\nplanten Geschäftsabwicklung im Zusammenhang mit der unrichtigen Blockie-\n\nrerklärung erteilen können.\n\nV.\n\nDie angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendem\n\nHinweis:\n\nDie Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen ange-\n\nben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267\n\nAbs. 1 Satz 1 StPO). Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten\n\nsein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist\n\nnicht erforderlich, die der Feststellung der Straftaten vorausgehenden Ge-\n\nschehnisse in allen ihren Einzelheiten zu schildern. Die schriftlichen Urteils-\n\ngründe dienen auch nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erho-\n\nbenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhand-\n\nlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entschei-\n\ndung ermöglichen. Die Beweiswürdigung hat sich mit der Einlassung der Ange-\n\nklagten auseinanderzusetzen, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfol-\n\ngenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung\n\nsoll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsäch-\n\nliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden\n\nu.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich\n\nist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen\n\ndie Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mit-\n\nzuteilen oder zahlreiche umfangreiche Urkunden in das Urteil hineinzukopieren\n\n(vgl. BGH NStZ 1998, 51). So etwas steht nicht nur der Verständlichkeit des\n\nUrteils entgegen; es birgt auch die Gefahr, daß beim Abfassen des Urteils die\n\nunbedingt erforderliche Feststellung derjenigen Umstände aus dem Blick gerät,\n\ndie zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Zudem zeigt sich hier, daß das\n\n510seitige Urteil, dem keine Inhaltsübersicht beigefügt ist, mit umfangreichen,\n\nals \"Überleitung\" bezeichneten Passagen befrachtet ist, die in diesem Umfang\n\n- ebenso wie die zahlreichen hineinkopierten Urkunden - weder für das Ver-\n\nständnis noch aus anderen Gründen abgedruckt werden mußten.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_222-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/1-str-222-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 340b","ref_norm":"340b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_222-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_222-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/1-str-222-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_222-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:29.413362+00:00"}}